Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 530/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig,
Beschwerdegegner,

und

1. P.________,
2. Q.________,
3. R.________,
4. S.________,
5. T.________,
6. U.________,
7. V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Borter,
8. W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Borter,

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 4. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 22. März 2007 starb E.________ (Erblasserin). Zu ihren Erben gehören neben anderen X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegner). Am 30. April 2008 klagte der Beschwerdegegner auf Feststellung des Nachlasses, auf Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen, subsidiär auf Herabsetzung, und auf Teilung des Nachlasses. Ausser der Beschwerdeführerin erklärten alle weiteren Erben - Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin (Verfahrensbeteiligte Nrn. 1-8) - gegenüber dem Gericht, sich dem Urteil zu unterziehen. Die Klagebegehren stützten sich im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:
A.a Die Erblasserin, Jahrgang 1914, war das älteste von sechs Geschwistern. Ihre jüngste Schwester A.________, Jahrgang 1922, starb am 11. Januar 1980 und wurde von der Erblasserin, ihrer Schwester T.________ und ihren drei Brüdern beerbt. Mehrere Grundstücke, unter anderem die Parzelle Nr. 3708 (Grundbuch G.________), gingen in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft A.________ über. Ihren Gesamteigentumsanteil an den Grundstücken wendete die Erblasserin mit Erbvertrag vom 15. April 1981 zu einem Drittel der Beschwerdeführerin als ihrer Nichte und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner als ihrem Neffen zu. Ihre Schwester T.________ machte in demselben Erbvertrag die gleiche Zuwendung an einen anderen Neffen und an eine andere Nichte. Die Bedachten bedankten und verpflichteten sich, die die Erblasserin und deren Schwester T.________ treffenden Erbschaftssteuern im Erbschaftsfall A.________ zu übernehmen und zu bezahlen.
A.b Die Erbengemeinschaft A.________ verkaufte die Parzelle Nr. 3708 (Grundbuch G.________) am 5. Oktober 2005 an die D.________ AG. Vom Kaufpreis erhielt die Erblasserin ihren Anteil von einem Fünftel - Fr. 330'390.-- bzw. Fr. 318'743.45 nach Abzug der Steuern und Kosten - auf ihr Konto Nr. xxxx bei der Raiffeisenbank ausbezahlt.
A.c Die Erblasserin hatte mehrfach letztwillig verfügt und bestätigte am 16. März 2006 ihr eigenhändiges Testament vom 6. Juni 2003. Danach sollte ihre gesamte Hinterlassenschaft an die Beschwerdeführerin fallen.

B.
Das Bezirksgericht G.________ und auf Berufung des Beschwerdegegners hin das Kantonsgericht Wallis bejahten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 2003, beantworteten hingegen die Frage nach der Behandlung des Bankkontos mit dem Rest des Anteils am Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks Nr. 3708 unterschiedlich. Während das Bezirksgericht annahm, das Bankkonto falle an die Beschwerdeführerin als testamentarische Alleinerbin, ging das Kantonsgericht davon aus, der Anteil der Erblasserin am Verkaufserlös sei gemäss Erbvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin aufzuteilen. Das Kantonsgericht hiess deshalb die Berufung des Beschwerdegegners teilweise gut und sprach den bei der Auflösung des Kontos Nr. xxxx lautend auf den Namen der Erblasserin bei der Raiffeisenbank K.________ bestehenden Saldo in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin zu (Urteil vom 4. Juni 2012).

C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Herabsetzungsklage des Beschwerdegegners abzuweisen, wonach der bei der Auflösung des Kontos Nr. xxxx lautend auf den Namen der Erblasserin bei der Raiffeisenbank K.________ bestehende Saldo in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin zugesprochen werde. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft einen Erbteilungsstreit und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 1.2 S. 6 f.) Fr. 350'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Die Erblasserin und die Beschwerdeparteien haben am 15. April 1981 eine als "Erbzuwendungsvertrag" überschriebene öffentliche Urkunde unterzeichnet, der eine Zeugenbestätigung angefügt ist. Im Einzelnen sind noch folgende Punkte streitig:

2.1 Der "Erbzuwendungsvertrag" ist gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts ein Erbvertrag im Sinne von Art. 494 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB, wonach sich der Erblasser durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten kann, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Auf diese Auslegung kommen die Parteien vor Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Ob es sich um einen Vermächtnis- oder einen Erbeinsetzungsvertrag handelt, spielt für die zu beantwortenden Rechtsfragen keine Rolle und kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 522; 137 III 153 E. 5 S. 158).

2.2 Weiter sieht Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB vor, dass der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen kann (Abs. 2), dass jedoch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen (Abs. 3). Entgeltliche Veräusserungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten sind somit gesetzlich nicht ausgeschlossen und waren im konkreten Fall auch vertraglich nicht ausgeschlossen, zumal der Erbvertrag gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 4.2.2 S. 21) kein erblasserisches Versprechen enthält, solches zu unterlassen. Die Erblasserin durfte ihren Gesamteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 3708 deshalb gemeinsam mit allen anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft A.________ am 5. Oktober 2005 an einen Dritten veräussern. Der erzielte Verkaufserlös ist dabei zunächst an die Erbengemeinschaft gegangen (Vermögenssubrogation; vgl. BGE 116 II 259 E. 4a S. 261 f.) und anschliessend unter den Erben nach den gesetzlichen Vorschriften aufgeteilt worden (objektiv-partielle Erbteilung; vgl. BGE 100 Ib 121 E. 2 S. 124). Der auf sie entfallende Anteil von einem Fünftel oder von Fr. 318'743.45 hat die Erblasserin auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhalten (E. 2.6 S. 9 des
angefochtenen Urteils). Sie durfte auch dieses Geld verbrauchen (vgl. BGE 70 II 255 E. 2 S. 261 ff.). Das Bankguthaben hat zuletzt noch rund Fr. 260'000.-- betragen (E. 2.7 S. 9 des angefochtenen Urteils).

2.3 Die eigentliche Streitfrage hat das Kantonsgericht darin erblickt, ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewendeten Sache durch den Erblasser der Verkaufserlös an die Stelle des veräusserten Objektes tritt (E. 4.2 S. 19 ff.). Es hat die Frage in objektivierter Auslegung des Erbvertrags bejaht, die Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner im erbvertraglich vorgesehenen Verhältnis von 1 : 2 angeordnet und insoweit die am 3. Juni 2003 von der Erblasserin letztwillig verfügte Einsetzung der Beschwerdeführerin zur Alleinerbin als mit diesen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar erklärt (E. 4.2.3 S. 21 ff. des angefochtenen Urteils). Ungeachtet der Erwägungen zur Subrogation im Recht des Erbvertrags ist zuerst zu prüfen, worin die erbvertragliche Zuwendung bestanden hat, in einer Sache oder in einem Recht (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

3.
Der Gegenstand der Zuwendung wird im Erbvertrag mit "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" (Art. 2) umschrieben, die einzeln aufgezählt werden und deren Gesamteigentümerin die Erblasserin als Mitglied der Erbengemeinschaft A.________ war (Art. 1 des Erbzuwendungsvertrags, act. 13 ff.).

3.1 Was unter der erbvertraglichen Umschreibung "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" zu verstehen ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Da ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien (Tatfrage) weder festgestellt werden konnte (vgl. zu den Gründen: E. 4.2.2 S. 21 des angefochtenen Urteils) noch vor Bundesgericht als feststellbar behauptet wird, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (vgl. Urteil 5C.70/1999 vom 10. Juni 1999 E. 2b und die seitherige Rechtsprechung, z.B. BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409).

3.2 Die Auslegung des Erbzuwendungsvertrags ergibt Folgendes:
3.2.1 Der Erbzuwendungsvertrag wurde von einem Notar öffentlich beurkundet, dessen Erfahrenheit und Sachkunde von keiner Partei in keinem Zeitpunkt jemals in Frage gestellt wurde. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass der Notar die Rechtslage genau gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt hat, sondern auch anzunehmen, dass er die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet hat (vgl. BGE 102 Ia 418 E. 3b S. 422; 133 III 406 E. 3.3 S. 413; PIOTET, Erbrecht, SPR IV/1, 1978, § 17/I S. 92; allgemein: BGE 119 II 368 E. 4b S. 373; Urteil 5C.96/2006 vom 2. August 2006 E. 3.1, in: ZBGR 88/2007 S. 143).
3.2.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Erblasserin nicht "konkrete Parzellen bzw. Gesamthandanteile daran" (S. 11 Ziff. 3) zugewendet. Im Erbvertrag heisst es wörtlich und zutreffend "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen", kann die Erblasserin als Mitglied der Erbengemeinschaft A.________ doch von Gesetzes wegen ausschliesslich Gesamteigentümerin der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB) und nicht Allein- oder Miteigentümerin einzelner Grundstücke eines unverteilten Nachlasses gewesen sein.
3.2.3 Die Zuwendung von Gesamteigentumsanteilen an Parzellen bedeutet nicht die Zuwendung einer konkreten Parzelle oder eines bestimmten Anteils an einer Parzelle. Denn beim Gesamteigentum bestehen keine verselbstständigten Anteile und kann von einem Anteil nur in Bezug auf die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Ansprüche, die einem Gesamthänder am Gesamthandsvermögen zustehen, gesprochen werden. Der Anteil bestimmt den Betrag, der jedem von ihnen am Ertrag des Gesamthandsvermögens und am Ergebnis seiner Verwertung zusteht. Gegenstand der erbvertraglichen Zuwendung "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" ist deshalb nicht der Anteil der Erblasserin an der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stehenden Parzellen, sondern nur der Anspruch auf das, was der Erblasserin zufällt, wenn die Gesamthand später in Liquidation tritt, oder wenn sie aus der Gesamthandschaft ausscheidet. Die Zuwendung eines Gesamteigentumsanteils während bestehender Erbengemeinschaft ist somit die Zuwendung eines Rechts, aber nicht einer Sache (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 17, und GRAHAM-SIEGENTHALER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N. 10, je zu Art. 653
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 653 - 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
1    Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
2    Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.
3    Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13.
Aufl. 2009, § 98 N. 8 S. 915; für die Erbengemeinschaft: Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2b, in: ZBGR 74/1993 S. 380).
3.2.4 Der Wortlaut des Erbvertrags verdeutlicht, dass mit der Zuwendung der "Gesamteigentumsanteile" der Anteil der Erblasserin an der Liquidation der im Erbvertrag verzeichneten Liegenschaften der Erbengemeinschaft A.________ gemeint ist. Der Begriff "Liquidation" darf dabei nicht als eine Art der Zwangsverwertung verstanden werden, sondern bedeutet vorab die Auflösung der fraglichen Erbengemeinschaft durch Teilung. Die Auslegung entspricht dem rechtlich (einzig) Möglichen und Zulässigen, das die von einem rechtskundigen Notar belehrten Vertragsparteien mutmasslich auch gewollt haben. Vom Wortlaut des Erbvertrags abzuweichen, bestehen keinerlei Gründe.
3.2.5 Dass dieses Verständnis der erbvertraglichen Zuwendung sich geradezu aufdrängt, belegt das spätere Verhalten der Schwester der Erblasserin und der von ihr im gleichen Erbvertrag in derselben Weise bedachten beiden Geschwisterkinder (Bst. A.a hiervor). Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen haben der Neffe und die Nichte den Anteil ihrer Tante T.________ am Erlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 3708 geteilt, wobei die Nichte bestätigt hat, sie habe einen Drittel des Geldes erhalten (vgl. E. 4.2.3 S. 22 des angefochtenen Urteils).

3.3 Aus den dargelegten Gründen besteht die erbvertragliche Zuwendung im Anteil der Erblasserin am Ergebnis der Liquidation der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft A.________ stehenden und im Erbvertrag aufgelisteten Parzellen. Der Anteil der Erblasserin am Erlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 3708 (Teilliquidation, vgl. E. 2.2 hiervor) ist folglich zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin zuzuweisen. Bezieht sich die Zuwendung der Erblasserin nicht auf eine bestimmte, ihr gehörende Sache (z.B. ein Grundstück), sondern auf einen vermögensrechtlichen Anspruch, erübrigt es sich auf die Ausführungen des Kantonsgerichts einzugehen, ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewendeten Sache der erlangte Erlös an ihre Stelle tritt.

4.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten