100 Ib 121
22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1974 i.S. Erbengemeinschaft der Rosa Kuntschen-Zenruffinen gegen Staatsrat des Kantons Wallis
Regeste (de):
- Erbteilungsvertrag: Vertrag über angefallene Erbanteile.
- Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages kann sowohl die Übertragung von Grundeigentum als auch die Begründung beschränkter dinglicher Rechte, die sonst nur in öffentlich beurkundetem Vertrag errichtet werden können, in einfacher Schriftfonn vereinbart werden (Erw. 1).
- Anforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis für eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2).
- Art. 635
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545
1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.
Regeste (fr):
- Convention de partage successoral; convention sur parts héréditaires.
- Dans le cadre d'une convention de partage successoral, la simple forme écrite suffit pour convenir tant de la cession de la propriété foncière que de la création de droits réels restreints, opérations qui nécessitent normalement la forme de l'acte authentique (consid. 1).
- Conditions que doit remplir une convention de partage successoral pour pouvoir servir de pièce permettant une inscription au registre foncier (consid. 2).
- L'art. 635 CC contient une prescription de forme particulière uniquement pour la cession de parts héréditaires ou d'une fraction d'entre elles. Si certains objets ou droits déterminés provenant d'un héritage ne sont pas attribués dans le cadre d'une convention de partage, ilsdoivent être transmis à l'acquéreur con formément aux règles relatives aux cessions entre vifs (consid. 4).
Regesto (it):
- Contratto di divisione d'eredità; contratto sulle parti ereditarie.
- Tanto il trasferimento della proprietà fondiaria, quanto la creazione di diritti reali limitati, negozi che soggiacciono nonnalmente alla forma dell'atto pubblico, possono essere convenuti, nel quadro di un contratto di divisione d'eredità, con la semplice forma scritta (consid. 1).
- Presupposti che deve adempiere un contratto di divisione d'eredità perchè possa dar luogo ad una iscrizione a registro fondiario (consid. 2).
- La disposizione speciale in materia di forma contenuta nell'art. 635 CC concerne unicamente la cessione di parti ereditarie o frazioni delle medesime. Ove determinati beni o diritti provenienti da una successione non siano attribuiti nel quadro di un contratto di divisione, essi devono essere trasferiti all'acquirente conformemente alle regole applicabili ai negozi giuridici tra vivi (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 122
BGE 100 Ib 121 S. 122
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft Rosa Kuntschen-Zenruffinen schlossen am 16. Oktober 1972 einen schriftlichen Vertrag ab. Sie vereinbarten, zu Lebzeiten weder das Grundstück in den Mayens de Sion noch das Apartment in Hause Zenruffinen in Leuk zu teilen oder zu verkaufen. Myriam und Germaine Kuntschen räumten sie am erwähnten Apartment in Leuk die Nutzniessung auf Lebenszeit ein. Sodann regelten sie die Ausgleichung einer Zuwendung, die Melchior Kuntschen von der Erblasserin bei Lebzeiten.auf Anrechnung an seinen Erbteil erhalten hatte. Schliesslich ordneten sie unter anderem noch die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Am 16. Januar 1973 verlangte Notar Allet beim Grundbuchamt des Kreises Leuk, dass die erwähnte Nutzniessung ins Grundbuch eingetragen werde. Der Grundbuchverwalter sandte die Anmeldung jedoch unbehandelt zurück. Er machte verschiedene Mängel geltend und verlangte überdies, dass der Vertrag über die Einräumung der Nutzniessung öffentlich beurkundet werde. Entgegen der Ansicht von Notar Allet könne der Vertrag nicht als Teilungsvertrag im Sinne von Art. 634 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
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1 | Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
2 | Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
Gegen diese Verfügung erhoben die Erben der Rosa Kuntschen
BGE 100 Ib 121 S. 123
beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde, die von diesem am 17. Oktober 1973 jedoch abgewiesen wurde. Gegen den Entscheid des Staatsrates führen die Erben der Rosa Kuntschen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den Entscheid des Staatsrates aufzuheben, soweit damit die öffentliche Beurkundung des Vertrages verlangt und die kantonalen Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden. Sie machen im wesentlichen geltend, bei der Vereinbarung vom 16. Januar 1972 handle es sich um einen partiellen Erbteilungsvertrag, der nach Art. 634 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
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1 | Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
2 | Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Rahmen eines Erbteilungsvertrages gemäss Art. 634 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
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1 | Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
2 | Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
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1 | Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
2 | Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712d - 1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. |
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1 | Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. |
2 | Die Eintragung kann verlangt werden: |
1 | auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; |
2 | auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum. |
3 | Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form. |
BGE 100 Ib 121 S. 124
Einräumung von Stockwerkeigentum im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform zulässig ist). Aus Art. 19 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation - 1 Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist. |
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1 | Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist. |
2 | Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E-GRID zur Verfügung. |
3 | Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu. |
4 | Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation - 1 Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist. |
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1 | Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist. |
2 | Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E-GRID zur Verfügung. |
3 | Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu. |
4 | Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten. |
2. Durch den Erbteilungsvertrag werden die Ansprüche der Erben konkretisiert und die obligatorische Verpflichtung begründet, das Gesamteigentum in ganz bestimmter Art und Weise aufzuheben (HAUSER, a.a.O., S. 85). Ein Teilungsvertrag liegt demnach nur vor, falls aus der Urkunde der übereinstimmende Wille aller Erben hervorgeht, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden, und wenn sich dem Vertrag alle Angaben entnehmen lassen, die notwendig sind, um gestützt auf ihn die ganze oder partielle Auseinandersetzung ohne weitere Vereinbarungen durchführen zu können (HAUSER, a.a.O., S. 98). Der Teilungsvertrag muss infolgedessen eine Zusammenstellung über die Lose enthalten und bestimmen, welchen Miterben die einzelnen Lose zufallen sollen. Handelt es sich bloss um eine objektiv partielle Erbteilung, so genügt es, dass aus dem Vertrag hervorgeht, inwieweit der Teil des Nachlasses, der ausgeschieden werden soll, dem Los des erwerbenden Miterben anzurechnen ist. Genügt ein Vertrag diesen Anforderungen nicht, so kann er jedenfalls nicht als Teilungsvertrag im Sinne des Gesetzes und infolgedessen auch nicht als Ausweis für eine Eintragung im Grundbuch gelten.
3. Der Vertrag, den die Erben der Rosa Kuntschen am 16. Oktober 1972 abschlossen, ist eher als Vertrag über den Ausschluss der Teilung denn als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Erben vereinbarten darin nämlich ausdrücklich, dass
BGE 100 Ib 121 S. 125
das Grundeigentum in den Mayens de Sion und in Leuk zu ihren Lebzeiten nicht geteilt werden dürfe, und regelten überdies die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens, womit implicite ebenfalls der Wille zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Aber auch bezüglich der Einräumung der Nutzniessung zugunsten der Erbinnen Myriam und Germaine Kuntschen kann der Vertrag nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden. Einerseits lässt sich ihm nämlich kein übereinstimmender Teilungswille entnehmen, andererseits geht aus ihm nicht hervor, inwieweit die Nutzniessung den beiden Erbinnen auf deren Erbteil anzurechnen ist. Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, kann wohl kaum vermutet werden. Der Grundbuchverwalter von Leuk nahm deshalb zu Recht an, die Vereinbarung über die Nutzniessung könne nicht als partieller Erbteilungsvertrag gelten.
4. Die Beschwerdeführer machen im weitern geltend, sofern die Vereinbarung über die Einräumung der Nutzniessung nicht als partieller Erbteilungsvertrag betrachtet werde, müsse darin jedenfalls ein Vertrag über angefallene Erbanteile gemäss Art. 635
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
6. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer noch, dass auch die vom Staatsrat ausgesprochene Verteilung der
BGE 100 Ib 121 S. 126
Kosten für das kantonale Verfahren aufgehoben werde. Der Entscheid des Staatsrates über die Kosten gründet sich jedoch ausschliesslich auf kantonales Recht. Er ist somit nicht eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwG und konnte deshalb nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht abändert, ist eine Änderung des angefochtenen Kostenentscheides auch auf Grund von Art. 157
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 635 - 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
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1 | Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.545 |
2 | Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.