Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 181/2009

Urteil vom 30. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene M.________ arbeitete seit 1. Oktober 1983 als Automechaniker bei der Garage K.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 9. Juli 1999 wurde er als Lenker eines Personenwagens in einen Auffahrunfall verwickelt, als er an der Einmündung zu einer Hauptstrasse wartend, von einem nachfolgenden Fahrzeug von hinten gerammt wurde. Er begab sich am 12. Juli 1999 in Behandlung zu seinem Hausarzt Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, der eine HWS-Distorsion diagnostizierte und ein Hartspann der Nackenmuskulatur und des Trapezius rechts bei Druckdolenz C5 rechts feststellte (Arztzeugnis vom 17. August 1999). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. September 1999 wurde eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine stationäre Therapie in der Klinik X.________ empfohlen, welche vom 17. November bis zum 1. Dezember 1999 stattfand (Austrittsbericht vom 23. Dezember 1999). In der Folge wurde der Versicherte weiterhin hausärztlich betreut und verschiedentlich medizinisch abgeklärt (so insbesondere in neuropsychologischer, augenärztlicher bzw. neuroophtalmologischer und psychiatrischer
Hinsicht). Einen zweiten stationären Aufenthalt verbrachte der Versicherte vom 31. Mai bis zum 28. Juni 2000 in der Rehaklinik Y.________. Am 9. August 2001 wurde im Spital Z.________, bei diagnostizierter paramedianer Diskushernie C5/6 links und kleiner medianer/paramedianer Diskushernie C6/7 links mit Osteophyten in beiden Höhen eine Diskektomie C5/C6 und C6/C7 und eine Stabilisation mit Cage C5/C6 und C6/C7 durchgeführt (Operationsbericht und Bericht Spital Z.________ vom 27. August 2001). Vom 2. bis zum 30. Januar 2002 erfolgte ein weiterer stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Y.________. Im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Zürich wurde am 12. August 2004 über den Versicherten durch die MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten erstellt, in dessen Rahmen auch ein zusätzlicher Fragenkatalog der SUVA beantwortet wurde. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten am 10. Februar 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. April 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu; wiedererwägungsweise wurde die Viertelsrente am 13. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von nun 55 % auf
eine halbe Rente erhöht.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 sprach die SUVA dem Versicherten in Anlehnung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle eine Rente von 55 % zu, wobei sie gleichzeitig verfügte, dass die Rentenleistungen gemäss Art. 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG um 50 % gekürzt würden; im Weitern wurde eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zuerkannt. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache. Während des laufenden Einspracheverfahrens schlossen der Versicherte und die IV-Stelle am 14./20. März 2006 vor dem Sozialversicherungsgericht einen Vergleich ab, gemäss welchem dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2002 eine Dreiviertel-Rente zusteht. In der Folge wurde die Einsprache durch die SUVA mit Entscheid vom 5. Februar 2007 insofern teilweise gutgeheissen, als der Grad der Erwerbsunfähigkeit von 55 auf 60 % erhöht wurde; die Kürzung der Rentenleistungen von 50 % wurde in Abweisung der Einsprache dagegen bestätigt.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Leistungskürzung von 50 % aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm auf der Basis einer Invalidität von 60 % eine Komplementärrente von Fr. 3'068.- zu bezahlen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die verschiedenen Leistungen der Unfallversicherung (Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
, 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
, 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und 20
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1    Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2    Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56
2bis    Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57
2ter    Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
2quater    Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zu den bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätzen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass der Unfall vom 9. Juli 1999 zumindest eine Teilursache für die Beschwerden des Versicherten und die darauf zurückzuführende Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bildet, was für die Bejahung des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360). Ferner wurde zu Recht auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit bejaht. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA auf eine Invalidenrente ist im Grundsatz denn auch unbestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob und inwieweit ein allfälliger krankhafter Vorzustand bei der Rentenfestsetzung zu berücksichtigen ist.

4.
4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG werden die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333 mit Hinweisen).

4.2 Die Regelung von Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG nimmt den Grundsatz auf, dass die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat. Dieses Kausalitätsprinzip wird indessen in Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG abgeschwächt (BGE 113 V 132 E. 5a S. 137). Die Abschwächung des Kausalitätsprinzips erfolgte aus dem Bestreben heraus, die Schadensabwicklung bei unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass der Versicherte sich an mehrere Versicherungsträger wenden muss (BGE 113 V 132 oben E. 5b S. 138 u.a. mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 175 und 197). Aufgrund des bei der Gesetzesauslegung in erster Linie massgebenden Wortlauts ist eine Rentenkürzung nach Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG nur zulässig, wenn der krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht, bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat (BGE 121 V 326 E. 3a S. 330 mit Hinweisen).

5.
5.1 Es ist unbestritten und von den Parteien anerkannt, dass der Beschwerdeführer an Beschwerden leidet, die zum einen vom Unfall und zum andern von einem krankhaften Vorzustand, nämlich einer degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule, herrühren. Strittig ist hingegen, ob die beiden Ursachen der Gesundheitsschädigung derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, welche unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. oben E. 4) einer Kürzung der Leistungen entgegenstehen würde. Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht sind der Auffassung, die degenerativen Veränderungen der HWS seien ein selbständiges Leiden, welches sich unabhängig vom Unfall entwickelt habe, weshalb eine Rentenkürzung vorzunehmen sei. Zur Begründung dieses Standpunktes weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die unfallfremden Ursachen erst beträchtliche Zeit nach dem Unfall zu Tage getreten seien, während das kantonale Gericht von einer Kürzung bei einem krankhaften Vorzustand anscheinend nur dann absehen will, wenn dieser ohne Unfallereignis voraussichtlich keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Rente dürfe nicht gekürzt
werden, weil einerseits die krankhafte Gesundheitsschädigung vor dem Unfall keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt und anderseits der Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Erkrankung geführt habe.

5.2 Vorab steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 9. Juli 1999 vollständig arbeitsfähig war. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule wurden zwar bereits vier Monate nach dem Unfall festgestellt und mussten demnach schon im Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen sein; laut MEDAS-Gutachten waren sie aber asymptomatisch.

5.3 Klar erscheint im Weitern, dass die vom Beschwerdeführer (ebenfalls) geklagten Lumbalgien keine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen vermögen. Nach dem von der Vorinstanz zu Recht als schlüssig und massgeblich erachteten MEDAS-Gutachten sind die Rückenbeschwerden als unfallfremd zu qualifizieren und beschlagen einen Körperteil, der vom Unfall nicht betroffen war. Die Lumbalgien haben allerdings auch keine Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.4 Demgegenüber ist bei dem im MEDAS-Gutachten an erster Stelle mit Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit diagnostizierten Leiden - dem chronischen deutlichen zervikozephalen und leichten zervikobrachialen Schmerzsyndrom links mit myofaszialer Irritation der Nacken-/Schulterpartie links - davon auszugehen, dass dieses durch den Unfall vom 9. Juli 1999 und die vorbestehenden degenerativen Veränderungen gemeinsam verursacht worden ist und deshalb dafür eine volle Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht. Die gemeinsame Verursachung zeigt sich darin, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten ein Teil dieses in einer einzigen Diagnose zusammengefassten Beschwerdebildes - nämlich die im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenbeschwerden wie auch die neuropsychologischen Defizite - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind, während der (andere) Teil seine Ursache in den prätraumatischen degenerativen Veränderungen der HWS hat. Es handelt sich bei dem die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzsyndrom somit um einen zusammenhängenden Gesundheitsschaden, der durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfall- teils krankheitsbedingter Ursachen herbeigeführt und unterhalten
wird. Davon geht an sich auch die Beschwerdegegnerin aus, wenn sie im Einspracheentscheid darlegt, der krankhafte Vorzustand habe die gesundheitlichen Folgen des Unfalls erschwert. Deshalb und auch weil der Unfall und die degenerative Vorschädigung den gleichen Körperteil - nämlich den Hals-/Nacken- und Kopfbereich - betreffen, ist von einer Überschneidung der Krankheitsbilder auszugehen. Das Zusammenwirken von unfallbedingten und krankheitsbedingten Faktoren wird zudem daraus ersichtlich, dass die Gutachter mehrfach auf die erhöhte Vulnerabilität der krankhaft vorgeschädigten Halswirbelsäule hinweisen, bei welcher sich eben eine unfallbedingte Einwirkung besonders auswirkt. Unter solchen Umständen kommt Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG zur Anwendung und die Folgen des Unfalls können nicht für sich allein bewertet werden (vgl. oben E. 4.1).

5.5 Nach Auffassung der MEDAS-Gutachter könnte der Beschwerdeführer auch ohne Unfall den angestammten Beruf als Automechaniker "aktuell wohl nicht mehr ausüben". Diese Beurteilung zeigt zwar, dass sich das krankhafte Leiden auch ohne Unfall entwickelt hätte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, das aktuelle Beschwerdebild sei allein durch die krankhafte degenerative Veränderung der HWS sowie deren Behandlung erklärbar und die Unfallfolgen hätten ihre Wirkung verloren. Wenn dem nämlich so wäre, würde überhaupt keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr bestehen. Tatsache ist vielmehr, dass die Gutachter den unfallkausalen Anteil an der festgestellten Arbeitsunfähigkeit mit 50 % beziffern und damit zum Ausdruck bringen, dass der Unfall vom 9. Juli 1999 für den gesamten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden nach wie vor einen massgeblichen (Mit)Faktor darstellt, womit gleichzeitig die gemeinsame Verursachung der Gesundheitsschädigung bestätigt wird.

5.6 Auch die von der Beschwerdegegnerin und dem kantonalen Gericht angestellten Erwägungen vermögen diesen Schluss nicht in Frage zu stellen. Wenn die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass sich die degenerativen Veränderungen der HWS erst neun Monate - mithin eine beträchtliche Zeit nach dem Unfall - auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätten, weshalb eine Kürzung zulässig sei, so findet diese Auffassung keine Stütze im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, stellt diese doch einzig darauf ab, ob sich die unfallfremde Gesundheitsschädigung vor dem Unfall auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat oder nicht. Wann sie sich nach dem Unfall auswirkt, ist demgegenüber nicht von Belang; entscheidend ist allein, ob bei der zu beurteilenden Gesundheitsschädigung Unfall und Krankheit zusammengewirkt haben.
Die vom kantonalen Gericht als massgeblich erachtete Unterscheidung zwischen krankhaften Vorzuständen, die ohne Unfall voraussichtlich keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit gehabt hätten - also stumm geblieben wären - und solchen, die sich auch ohne Unfall auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätten, orientiert sich zwar am Kausalitätsprinzip, findet aber ebenfalls keine Stütze im Gesetz. Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG macht die Nichtberücksichtigung des Vorzustandes nicht davon abhängig, dass sich dieser nie auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde, verlangt ist einzig, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht ausgewirkt hat. Diese Regelung ist im Übrigen insofern sachlich begründet, als es bei einer auf unfallkausale und unfallfremde Ursachen zurückzuführenden Gesundheitsschädigung regelmässig schwer zu eruieren ist, ob sich die unfallfremden Ursachen auch ohne Unfall auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung von Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.2) eine Durchbrechung bzw. Abschwächung des Kausalitätsprinzips bedeutet. Die Annahme einer gemeinsamen Verursachung einer Gesundheitsschädigung, welche Voraussetzung für die
Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung ist, setzt eben gerade voraus, dass der unfallfremde Vorzustand (auch) zur Gesundheitsstörung beiträgt. Es ist damit in dieser Regelung angelegt, dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden leistungspflichtig werden kann, der nur teilweise unfallbedingt ist. Die Berufung auf das Kausalitätsprinzip kann die Frage also nicht beantworten, welche Gesundheitsschädigungen bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG auszuklammern sind.

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls uneingeschränkt erwerbsfähig war, dass nach Abschluss der Heilbehandlung eine Gesundheitsschädigung bestand, welche gemeinsam und zu gleichen Teilen durch den Unfall und eine vorbestehende degenerative Erkrankung verursacht wurde, und dass das im Vordergrund stehende Leiden im Nacken-/Kopf- und Schulterbereich durch den Unfall und den krankhaften Vorzustand gegenseitig beeinflusst und verstärkt wurde. Unter diesen Umständen dürfen die Rentenleistungen wegen des vorbestehenden Leidens nicht gekürzt werden. In Gutheissung der Beschwerde ist die verfügte Kürzung von 50 % aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer ungekürzte Rentenleistungen zu erbringen.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat dem obsiegenden Beschwerdeführer ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2008 vollumfänglich sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als darin die in der Verfügung vom 18. November 2005 verfügte Leistungskürzung um 50 % bestätigt wird. Die SUVA wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Rentenleistungen (Invaliden- bzw. Komplementärrente) ungekürzt auszurichten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter