Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 57/2018

Urteil vom 30. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 5. Dezember 2017 (63/2015/49).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ reiste 1985 aus Italien in die Schweiz ein und arbeitete hernach als angelernter Gipser. Daneben war er als Hauswart tätig. Am 18. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Polyarthritis (entzündliche Gelenkerkrankung an mehreren Gelenken), einen Status nach mehreren Knieoperationen, eine Arthrose sowie eine Psoriasis-Arthritis erstmals bei der IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug an. Am 5. April 2012 verneinte diese einen Leistungsanspruch, da in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe.

A.b. Am 21. Januar 2014 ersuchte A.________ erneut um Invalidenleistungen. Die IV-Stelle zog insbesondere eine im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte orthopädische Expertise der Dr. med. B.________ vom 15. August 2014 hinzu und tätigte erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei. Bereits zuvor hatte die Verwaltung ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C.________ veranlasst, das vom 22. April 2015 datiert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 19. Oktober 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad: 33 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Das Gutachten der Dr. med. C.________ sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens, subeventualiter eines versicherungsmedizinischen Administrativgutachtens, an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei prüft (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteil 9C 150/2012 vom 30. August 2012 E. 4.2.2).

1.3. Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich verschiedene medizinische Unterlagen ein. Nicht bereits bei den Akten befindlich und insofern neu ist die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. med. D.________ vom 15. Dezember 2015. Diese ist vor dem angefochtenen Entscheid erstellt worden. Mit Blick auf das Folgende (E. 5.2) kann offen bleiben, ob - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt - erst der angefochtene Entscheid ihn dazu veranlasst hat, die ärztliche Bestätigung zur Untermauerung seines Standpunktes vorzulegen (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) sowie den Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist insbesondere die Frage, ob die medizinischen Abklärungen rechtmässig erfolgten.

3.1. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zwar eingeschränkt, für angepasste Tätigkeiten aber vollumfänglich arbeitsfähig. Wegen der Schulterbeschwerden könne er nur noch leichte Überkopfarbeiten verrichten, das Heben von Lasten (von mehr als 10 kg) oder längere repetitive Arbeiten über Kopfhöhe seien ihm nicht mehr zumutbar. Sodann verunmögliche die Knieproblematik häufiges Treppen- und Leiternsteigen ebenso wie rein stehende Arbeiten und Tätigkeiten mit Bücken, Kauern oder Knien. Zumutbar seien hingegen rein sitzende und wechselbelastende sowie mit Rotation im Sitzen/Stehen verbundene Arbeiten.

3.2. Hierbei hat sich die Vorinstanz auf das rheumatologische Gutachten der Dr. med. C.________ vom 22. April 2015 sowie die Darlegungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ gestützt (vgl. Berichte vom 4. November, 13. März und 11. August 2014). Sie hat erwogen, deren Einschätzungen stimmten weitgehend überein, weshalb kein massiver Widerspruch zwischen den gutachterlichen Ausführungen und den übrigen medizinischen Akten bestehe. Soweit die behandelnden Ärzte überhaupt zu erheblich anderen Beurteilungen gelangt seien, müsse bei der Beweiswürdigung zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einem Administrativgutachten praxisgemäss erhöhter Beweiswert zukomme. Davon könne nur abgewichen werden, wenn Widersprüche vorlägen oder gegensätzliche Aussagen anderer Fachärzte triftig genug erschienen, um die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). So verhalte es sich hier jedoch nicht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verletzt, indem sie keine Erhebungen zum Umfang der Gutachtertätigkeit der Dr. med. C.________ getätigt habe.

4.2. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, der regelmässige Beizug eines Experten oder einer Expertin, die Anzahl der beim selben Arzt oder der selben Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen schafften für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 219 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hat es auch in Bezug auf die konkret ins Feld geführten Auftragszahlen der Dr. med. C.________ festgehalten (vgl. Urteil 8C 354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweis). Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, anerkennt das Bundesgericht, dass eine stark überproportionale Berücksichtigung einzelner Fachärzte im Rahmen von mono- und bidisziplinären Expertisen der Gutachtensakzeptanz abträglich ist (Urteil 9C 793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2). Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zu erhöhen, ist eine ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht. Dessen ungeachtet ist in concreto kein Ausstandsgrund gegeben, womit auch keine Veranlassung besteht, das Gutachten der Dr. med. C.________ aus dem Recht zu weisen (vgl. erwähntes
Urteil 8C 354/2016 E. 5.2).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verweist und geltend macht, Dr. med. C.________ sei wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Sozialversicherungsträgern befangen, dringt er nicht durch. Vielmehr hat das Bundesgericht der EGMR-Praxis zu dieser Frage Rechnung getragen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4 S. 258 ff.). Triftige Gründe für eine Praxisänderung vermag der Beschwerdeführer nicht zu benennen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422).

4.3. Nach dem Gesagten ist dem kantonalen Gericht insoweit beizupflichten, als die beantragten Erhebungen zur Gutachtertätigkeit der Dr. med. C.________ zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist unbestritten, dass die genannte Gutachterin von der IV-Stelle des Kantons Zürich viele Aufträge erhält und damit in ausgedehnter Weise für Sozialversicherungsträger tätig ist. Die Kenntnis der genauen Zahl der Begutachtungsaufträge aus dem Kanton Schaffhausen liesse die Frage des Ausstandes jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, was auf eine Befangenheit der Dr. med. C.________ hindeuten sollte. Die Rechtsprechung, wonach der regelmässige Beizug einer Expertin für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellt, findet im Übrigen nicht nur hinsichtlich der MEDAS als Institution, sondern auch in Bezug auf einzelne Gutachter Anwendung (BGE 137 V 219 E. 1.3.3 S. 227). Auf weitere Erhebungen zum Umfang der Gutachtertätigkeit kann deshalb ohne Weiteres verzichtet werden (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

5.

5.1. Aus materieller Sicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, auf das Gutachten der Dr. med. C.________ dürfe nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der gutachterlichen Untersuchung vom 30. März 2015 und dem Verfügungserlass (19. Oktober 2015) massiv verschlechtert habe. Bereits am 24. September 2015 habe der Versicherte den behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ wegen starker Knieschmerzen konsultiert. In der Folge habe er am 16. November 2015 eine unikompartimentäre mediale Teilprothese am rechten Knie erhalten. Damit sei eine Verschlechterung im relevanten Zeitraum erstellt.
Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit an erheblichen (beidseitigen) Knieschmerzen gelitten habe, welche operative Eingriffe erfordert hätten. Daher seien die behandelnden Ärzte und die Gutachterin Dr. med. B.________ von einer erheblich verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Verschlimmerung der Beschwerden im rechten Knie zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass die Arbeitsfähigkeit (soweit eine solche überhaupt attestiert worden sei) in einer angepassten Tätigkeit weiter limitiert habe. Es bestehe somit weder ein Grund für weitere Abklärungen, noch könne darin ein Umstand gesehen werden, der gegen die Beweiskraft des Gutachtens der Dr. med. C.________ spreche.
Die rheumatologische Expertin führte denn auch aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion beider Knie limitiert. Diese funktionellen Einschränkungen wurden anhand der Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) umschrieben (vgl. Gutachten S. 47 f.). Die Tatsache, dass sich zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass hinsichtlich des rechten Knies eine gesundheitliche Veränderung ergab, führt nicht zwangsläufig zu einer gesteigerten Arbeitsunfähigkeit. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn der Versicherte vor der Exploration nicht an Kniebeschwerden gelitten hätte und diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin nicht berücksichtigt worden wären, was nicht der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als nach dem Einsetzen einer Knieteilprothese eher damit zu rechnen ist, dass sich die Beschwerden zurückbilden und die Funktionalität zumindest teilweise wieder erlangt werden kann. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerden im rechten Knie nicht zu einer (zusätzlichen) Limitierung der Arbeitsfähigkeit führen, ist jedenfalls nicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig.

5.2. Sodann moniert der Beschwerdeführer (erneut), er leide nicht nur an somatischen sondern auch an psychischen Einschränkungen. Dr. med. B.________ habe bereits in ihrem Gutachten vom 15. August 2014 eine ambulante (psychiatrische) Abklärung postuliert. Das kantonale Gericht habe in willkürlicher Beweiswürdigung festgestellt, in den bisherigen Akten fehle es an Indizien für eine psychische Problematik. Dementsprechend habe es auch keinen Bericht des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. med. D.________ - bei dem der Versicherte seit 12. November 2015 wegen einer schweren depressiven Erkrankung (ICD 10 F32.2) in Behandlung stehe - eingeholt, was den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG verletze.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen der Dr. med. B.________ lassen nicht auf einen abklärungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden schliessen. Deren wenige Aussagen zu diesem Punkt, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird, finden sich lediglich im Kapitel "Allgemeine Anamnese" (vgl. orthopädisches Gutachten vom 15. August 2014, S. 3). Dort fasste die Gutachterin zusammen, der Beschwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Therapie. Es sei nicht zu erfragen, ob er an Depressionen oder Ängsten leide. Schlafstörungen bestünden, wobei derzeit keine Medikation erfolge. Der Schwager des Exploranden berichte, der Versicherte habe "schwache Nerven", werde schnell ungeduldig und zum Teil auch aggressiv, was Probleme im häuslichen Bereich schaffe. Zwar wies Dr. med. B.________ am Ende des Gutachtens darauf hin, dass ihrer Ansicht nach in Anbetracht der psychischen Veränderungen eine ambulante psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden sollte. Indessen erörterte sie - als Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats - die psychische Situation nicht näher. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtsverletzung des kantonalen Gerichts erkennbar. Sollte sich zwischenzeitlich
eine schwere psychische Erkrankung entwickelt haben, so wäre diese Gegenstand einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV). Die Aussagen des Prof. Dr. med. D.________ (vgl. Bericht vom 15. Dezember 2015) betreffen denn auch ausnahmslos Umstände, die nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt (19. Oktober 2015) datieren; diese bleiben hier unberücksichtigt (vgl. Urteil 9C 540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366).

5.3. Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die rheumatologische Gutachterin Dr. med. C.________ den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit weitgehend gleich eingeschätzt habe wie die behandelnden Ärzte, verfängt dies ebenfalls nicht. Vielmehr erfolgte diese Einschätzung in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten und wird durch die gegenteiligen Einwände in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.________ davon ausging, dass neben sitzenden auch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. Bericht vom 4. November 2014, S. 5). Dies entspricht der Aktenlage. Dass Dr. med. E.________ im Gegensatz zu Dr. med. C.________ einzig eine sitzende Tätigkeit für möglich gehalten haben soll, trifft folglich nicht zu.

5.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 22. April 2015 vor, die medizinische Expertin Dr. med. C.________ sei nicht konkret auf die geschilderten Beschwerden eingegangen. Sie habe die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit einzig durch Verweis auf die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) in allgemeiner Form umschrieben, was nicht genüge.
Das kantonale Gericht hat erwogen, das blosse Zitieren der SIM-Empfehlungen könne die unabdingbare Einzelfallbeurteilung nicht ersetzen. Es hat ferner zu Recht darauf verwiesen, dass sich Dr. med. C.________ konkret zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers geäussert habe. So legte die rheumatologische Expertin dar, die Arthritis sowie die Veränderungen an beiden Knien und an den Schultern wirkten sich auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten aus. In diesem Zusammenhang schätzte sie die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100 % ein (vgl. Gutachten, S. 46). Im Einzelnen finden sich unter dem Titel "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" einerseits die SIM-Empfehlungen, welche die Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen am Kniegelenk, am Schultergelenk und durch die rheumatische Arthritis umschreiben. Andererseits wird das Belastungsniveau in Bezug auf das Hantieren mit Lasten konkret auf 10 kg beschränkt und ausgeführt, dass Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprechen, zu 100 % ausgeübt werden könnten (vgl. Gutachten S. 47 f.). Eine fallbezogene Beurteilung fand demzufolge zweifellos statt. Dr. med. C.________ verstand die Empfehlungen denn auch explizit als "Spezifikationen der adaptierten Tätigkeiten"
(Gutachten, S. 48 unten). Einzig bei der SIM-Empfehlung betreffend die Auswirkungen der rheumatoiden Arthritis werden konkrete Ausführungen zu Lokalisation und Schweregrad der Erkrankung verlangt, weil sich je nach Krankheit unterschiedliche Einschränkungsmuster ergeben können. Diese Angaben sind in der rheumatologischen Expertise der Dr. med. C.________ ebenfalls enthalten (vgl. Gutachten, S. 45 f.), geht doch daraus eindeutig hervor, die im Mai 2008 festgestellte Psoriasis-Arthritis stehe aufgrund der bildgebenden, der klinischen und der Laborbefunde bei adäquater Basistherapie in Remission. Auch Dr. med. E.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Oktober 2015 keine Arthritis mehr, was diese Auffassung stützt.

6.
Hinsichtlich des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgeblichen Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) kann auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5). Insbesondere liegt im Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn keine Verletzung von Bundesrecht: Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, rechtfertigen das Alter und die mangelhaften Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers angesichts der Verwendung des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 keinen Abzug (vgl. Urteil 9C 418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2). Weitere abzugsrelevante Kriterien werden in der Beschwerde nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bestimmung des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer zuletzt in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser erzielten Lohn herangezogen hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder