Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 461/2010

Urteil vom 30. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Max Uhlmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind deutsche Staatsangehörige und haben am 14. Oktober 1994 in Landshut geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1995, und B.________, geb. 2002. Beide Parteien haben ein abgeschlossenes Universitätsstudium in Japanologie. Seit der Geburt des ersten Kindes ist X.________ Hausfrau. Per 1. Juni 2008 haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Die beiden Kinder wohnen seither bei der Mutter. Im Mai 2009 ist Y.________ aufgrund eines Stellenwechsels zurück nach Deutschland gezogen.

B.
Mit Eheschutzgesuch vom 18. März 2009 ersuchte X.________ den Eheschutzrichter um gerichtliche Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 30. Mai 2008. Es folgten zahlreiche Eingaben, in welchen stets neue Rechtsbegehren gestellt wurden.
Am 17. August und 30. November 2009 führte der ao. Gerichtspräsident des Gerichtskreises C.________ eine Verhandlung durch. Soweit vorliegend interessierend, setzte er mit Entscheid vom 11. Februar 2010 die Unterhaltsbeiträge für Juli 2008 bis Mai 2009 auf Fr. 316.-- für die Ehefrau und auf Fr. 1'732.-- pro Kind fest, zuzüglich Kinderzulagen von total Fr. 400.--, trat auf das Begehren um Unterhaltsfestsetzung für die Zeit ab Juni 2009 nicht ein und hob die am 3. Juni 2009 superprovisorisch angeordnete Verfügungssperre auf.
Soweit vorliegend interessierend, trat das von X.________ angerufene Obergericht des Kantons Bern auf das Begehren um Unterhaltsfestsetzung ab Juni 2009 nicht ein, in Bestätigung der Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte für diese Zeit infolge Hängigkeit der Scheidungsklage vor dem Amtsgericht Nürnberg. Für die Zeit von Juli 2008 bis Mai 2009 setzte es die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'968.-- für die Ehefrau und auf Fr. 1'728.-- pro Kind fest, zuzüglich Kinderzulagen von total Fr. 400.--. Die am 3. Juni 2009 superprovisorisch angeordnete Verfügungssperre hob es auf.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 25. Juni 2010 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. In der Sache verlangt sie im Wesentlichen die Rückweisung an das Obergericht zur Unterhaltsfestsetzung auch für die Zeit nach Mai 2009. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht ab Juni 2009 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 7'028.-- verlangt, die nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG zu kapitalisieren sind, womit der Streitwert Fr. 1'686'720.-- beträgt und der notwendige Betrag von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Eher beiläufig macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wegen Rechtsverweigerung und eine willkürliche Anwendung von Rechtsnormen geltend (S. 2 unten), aber die angeblichen Verfassungsverletzungen werden in keinen Zusammenhang mit einzelnen Erwägungen des Obergerichtes gebracht. Vielmehr werden die rechtlichen Vorbringen in appellatorischer Weise begründet, indem direkt eine Verletzung namentlich von Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG sowie Art. 5 Ziff. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
, Art. 18
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
und 24
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
LugÜ sowie von Verfahrensnormen des kantonal-bernischen Rechts ausgeführt wird. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die zwar als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich tituliert (S. 3 oben), jedoch ebenfalls appellatorisch begründet wird, indem einfach die eigene Sicht der Dinge dargestellt wird. Insofern scheint fraglich, ob die in E. 2 dargelegten strengen Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen und damit die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen erfüllt sind. Indes braucht dies nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil der Beschwerde offensichtlich auch materiell kein Erfolg beschieden sein könnte, wie die nachfolgende Erwägung zeigt.

3.
Bestehende Eheschutzmassnahmen gelten unbekümmert um ein anhängig gemachtes Scheidungsverfahrens bis zu ihrer Abänderung weiter; neue Eheschutzmassnahmen können aber nach Einleitung des Scheidungsverfahrens nur noch für die vor diesem Datum liegende Zeitspanne angeordnet werden, während für die Zeit des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
ZGB zu treffen sind (BGE 102 II 2 f.; 129 III 60 E. 2 und 3 S. 61 f.). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Scheidungsverfahren im Ausland anhängig gemacht worden ist (BGE 134 III 326 E. 3.2 S. 328). Ausnahmsweise können diesfalls aber vom schweizerischen Richter gestützt auf Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG vorsorgliche Massnahmen zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken getroffen werden, was gegeben ist, wenn einerseits das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine mit Art. 137
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
ZGB vergleichbare Regelung kennt, Massnahmeentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können, Gefahr im Verzug liegt oder nicht anzunehmen ist, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheiden wird (BGE 134 III 326 E. 3.5.1 S. 330), oder wenn andererseits offensichtlich ist, dass das im Ausland ergangene
Scheidungsurteil in der Schweiz nicht wird anerkannt werden können (BGE 134 III 326 E. 3.3 S. 328). Vorliegend wäre eine solche Ausnahmesituation und damit eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Obergericht nicht erkennbar:
Am 29. Mai 2009 hat der Vater aufgrund seiner Wohnsitznahme in Nürnberg das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht. Gemäss Art. 5 Ziff. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
LugÜ kommt deshalb nicht der Gerichtsstand am Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten, sondern die Annexzuständigkeit mit der Personenstandsache (Scheidung) zum Tragen, die ihrerseits als Statusprozess gemäss Art. 1 Ziff. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
LugÜ vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen ist, was infolge des Annexes auch für die damit zusammenhängenden vorsorglichen Massnahmen gilt (Schwander, Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 71; Dasser, Kommentar zum LugÜ, Bern 2008, N. 63 zu Art. 1; Oberhammer, ebenda, N. 103 f. zu Art. 5). Die internationale Zuständigkeit für die Scheidung und die diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmen wird durch das jeweilige nationale Recht bestimmt. In Deutschland richtet sie sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, BGBl. 2008 I S. 2587 ff.) und ergibt sich aus dessen § 98, was die Beschwerdeführerin selbst festhält. Sie stellt jedoch die Behauptung auf, zum einen sei im deutschen Scheidungsverfahren der Kindesunterhalt nicht erfasst und zum anderen könne der deutsche
Scheidungsrichter nur über den Nachehelichenunterhalt befinden und keinen vorsorglichen Trennungsunterhalt zusprechen (S. 9). Beides trifft nicht zu: Nach § 139 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG gilt die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinschaftlichen Kindern als Folgesache, über die im Verbund mit der Scheidung befunden werden kann, und das für die Hauptsache zuständige Gericht kann gemäss § 49 und 50 i.V.m. § 119 FamFG durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Massnahme treffen, mithin auch vorsorglich für die Zeit des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge zusprechen. Entgegen dem Verweis der Beschwerdeführerin auf das FamFG ist allerdings fraglich, ob auf das am 29. Mai 2009 anhängig gemachte Scheidungsverfahren bereits dieses Gesetz, welches erst am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, Anwendung findet oder ob gemäss der Übergangsvorschrift von Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz, FGG-RG, BGBl. 2008 I S. 2743) nicht vielmehr noch das Buch 6 der deutschen ZPO anwendbar ist. Inhaltlich würde dies aber nichts ändern, weil sich diesfalls die internationale Zuständigkeit aus § 606a ZPO ergeben würde, der Kindesunterhalt nach
§ 621 i.V.m. § 623 ZPO wiederum als eine im Verbund zu entscheidende Folgesache geltend gemacht werden und die einstweilige Anordnung gemäss § 620a ZPO ebenfalls bereits ab Anhängigmachen der Scheidungsklage getroffen werden könnte. Materiell ergibt sich die Unterhaltspflicht (unabhängig vom anwendbaren Prozessrecht) gegenüber der Ehefrau ab dem Trennungszeitpunkt aus § 1361 BGB und diejenige gegenüber den Kindern aus § 1601 BGB. Was schliesslich die Vollstreckbarkeit anbelangt, so wird dies am neuen Wohnsitz des Beschwerdegegners in Nürnberg mit einem deutschen Entscheid sogar leichter fallen als mit einem schweizerischen. Gibt es mithin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Rechtsschutzlücken und somit kein Bedürfnis für eine schweizerische Schutzzuständigkeit, könnte die Verneinung einer auf Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG gestützten schweizerischen Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in Deutschland nicht willkürlich sein.
Keine willkürliche Rechtsanwendung mit Bezug auf die Verneinung einer Zuständigkeit zum Erlass von Eheschutzmassnahmen nach Hängigkeit der deutschen Scheidungsklage ableiten könnte die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass der erstinstanzliche Richter noch am 3. Juni 2010 eine superprovisorische (d.h. ohne Anhörung der Gegenseite) Verfügung erlassen hat. Was sodann die Behauptung anbelangt, der Beschwerdegegner habe sich auf das schweizerische Eheschutzverfahren eingelassen, weshalb nach Art. 18
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
LugÜ eine Zuständigkeit entstanden sei, so hat das Obergericht eine vorbehaltlose Einlassung verneint (S. 12) und beruht die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin auf Sachverhaltsausführungen, die nicht mit der für Verfassungsrügen notwendigen Substanziierung, sondern in rein appellatorischer Weise vorgebracht werden (vgl. E. 1), so dass sich die (von der Beschwerdeführerin ebenfalls bloss in appellatorischer Weise und nicht mit Willkürrügen ausgeführte) Rechtsfrage, ob bei Eheschutzsachen durch Einlassung eine Zuständigkeit aufgrund von Art. 18
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
LugÜ begründet werden kann (vgl. dazu BGE 119 II 167 E. 4b S. 172 f.), gar nicht erst stellen würde.

4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das betreffende Gesuch ist folglich abzuweisen und die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli