Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.28; BB.2009.29; BB.2009.30

Entscheid vom 30. Juli 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., vertreten durch B.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des gegen A. und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei am 6. März 2007 am Wohnsitz von A. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich welcher verschiedene Unterlagen, Gegenstände und Bargeld sichergestellt wurden (act. 1.4). Am 12. April 2007 unterbreiteten A. und seine Ehefrau B. der Bundesanwaltschaft zu verschiedenen sichergestellten Gegenständen Detailangaben sowie verschiedene Begehren um Herausgabe, Siegelung etc. (act. 10.8). Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft schliesslich sämtliches sichergestelltes Bargeld zum Zwecke der voraussichtlichen Einziehung (act. 10.9, S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6). Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 gelangten A. und B. an die Bundesanwaltschaft und beantragten dieser, die am 6. März 2007 sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Gelder von C. (der Mutter von B.) in der Höhe von Fr. 16'080.-- sofort freizugeben und zurückzuerstatten (act. 1.2). Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde dieser Antrag durch die Bundesanwaltschaft abgewiesen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten A., B. und C. (vertreten durch ihre Tochter B.) mit Beschwerde vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung der bei der Hausdurchsuchung vom 6. März 2007 sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Gelder von C. in der Höhe von Fr. 16'080.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Nachdem die drei Beschwerdeführer je zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen worden waren, beantragten sie der I. Beschwerdekammer am 1. April 2009 „die Vereinigung der Verfahren BB.2009.28, BB.2009.29 und BB.2009.30 auf den Namen C.“ sowie wiedererwägungsweise den Erlass der beiden Kostenvorschüsse von A. und B.. Eventualiter sei nur die Beschwerde von C. an die Hand zu nehmen und die Beschwerden von A. und B. als gegenstandslos abzuschreiben (act. 5). Dieser Antrag wurde am 3. April 2009 von A. und B. wiederholt bzw. präzisiert, indem sie erklärten, dass sie ihre Beschwerden zurückzögen, falls eine Vereinigung nicht kostensparend möglich sei (act. 7).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell deren Abweisung unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 10).

In ihrer Beschwerdereplik vom 25. Mai 2009 hielt C. vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13). Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 26. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Unklar blieben zunächst die von den Beschwerdeführern am 1. April 2009 gestellten Verfahrensanträge (act. 5). Insbesondere auf Grund des Antrages auf Vereinigung der Beschwerden auf den Namen (nur) von C. musste davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde nur noch in ihrem Namen aufrecht erhalten werden sollte. Nachdem A. und B. am 3. April 2009 für den Fall, dass eine Vereinigung im beantragten Sinne nicht möglich sei, ihre Beschwerden zurückzogen (act. 7), sind die von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren BB.2009.28 und BB.2009.29 zufolge Abstands als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu beispielsweise Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.34 vom 14. April 2009).

1.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die rechtsgültige Vertretung der einzigen verbliebenen Beschwerdeführerin C. durch deren Tochter (act. 10, S. 2). Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich vorliegend gemäss Art. 30 SGG nach den Bestimmungen des BStP. Dieses sieht in Art. 35 Abs. 3 vor, dass als Verteidiger des Beschuldigten lediglich Rechtsanwälte, die ihren Beruf in einem Kanton ausüben, und an schweizerischen Hochschulen tätige Rechtslehrer zugelassen werden. Nachdem es sich jedoch bei der Beschwerdeführerin 3 nicht um eine Beschuldigte, sondern um eine durch eine Verfahrenshandlung angeblich betroffene Dritte handelt und die Bestimmungen im BStP keine weitergehenden Einschränkungen der Vertretungsbefugnisse vorsehen, ist die Vertretung der Beschwerdeführerin 3 durch deren Tochter nicht zu beanstanden (vgl. hierzu im Übrigen auch Art. 127 Abs. 4 und 5 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, wonach lediglich die Verteidigung der Beschuldigten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, währenddem die übrigen Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können).

1.4 Zutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin 3 nicht formelle Verfügungsadressatin war. Der ursprüngliche Antrag auf Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrages wurde lediglich von A. und B. gestellt. Die Beschwerdeführerin 3 wäre somit gehalten, ihren Antrag ebenfalls zuerst bei der Beschwerdegegnerin einzureichen, und erst auf entsprechende Ablehnung hin berechtigt, bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde zu führen. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich nicht einzutreten. Selbst wenn allerdings auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann.

2.

2.1 Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können beschlagnahmt werden (Art. 65 Abs. 1 BStP). Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.98 vom 8. April 2009, E. 3; Trechsel/Jean Richard, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N. 4; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166, 120 IV 365 E. 1c S. 367), zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ausdrücklich vorbehalten sind (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2007, Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
– 72 StGB N. 142). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein solches Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin 3 lässt im Rahmen ihrer Beschwerde ausführen, sie habe beim Umzug ins Alters- und Pflegeheim ihren Bestand an Bargeld, welchen sie stets zuhause aufbewahrt habe, nicht mit ins Heim nehmen wollen, und habe diesen zur Aufbewahrung und zur Erledigung ihrer Zahlungen an A. und B. übergeben. Anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung habe die Bundeskriminalpolizei im Büro von B. in einem separaten Hängeregister, welches mit „C.“ beschriftet gewesen sei und alle Zahlungsunterlagen der Beschwerdeführerin 3 enthalten habe, einen Umschlag gefunden, welcher Fr. 16'080.-- enthalten habe und ebenfalls mit „C.“ angeschrieben gewesen sei. Dieses Kapital sei zur Registrierung ins Parterre zur Protokollführerin gebracht worden, welche das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände erstellt habe. B. habe die Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Betrag von Fr. 16'080.-- ihrer Mutter gehöre und nicht mit anderen in der Wohnung sichergestellten Geldern vermischt werden dürfe. Diese seien jedoch nicht darauf eingegangen, hätten die entsprechenden Gelder zusammengelegt und sie im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände unter der Position Nr. 13/19 als Gesamtbetrag von Fr. 59'200.-- aufgeführt (vgl. im Einzelnen act. 1, S. 3 f.).

Das sich in den Verfahrensakten befindende und von der anlässlich der Hausdurchsuchung anwesenden Tochter der Beschwerdeführerin 3 unterzeichnete Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände enthält tatsächlich keinerlei Hinweise auf einen separat aufgefundenen Geldbetrag von Fr. 16'080.-- bzw. der diesbezüglichen Berechtigung der Beschwerdeführerin 3. Selbst wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, wonach B. in der damaligen Stresssituation den Inhalt des von ihr unterzeichneten Verzeichnisses gar nicht mehr habe wahrnehmen können, so widerspricht dieser Einwand der Tatsache, dass A. und B. in ihrem Antrag vom 12. April 2007 zur Position Nr. 13/19 ausgeführt haben, die Fr. 59'200.-- gehörten zu 50 % B. und stammten noch aus der BVG-Rückzahlung und zu 50 % A. und stammten aus dem Verkauf seiner von ihm persönlich getragenen und ihm überlassenen Patek Philippe Uhr (act. 10.8, S. 3). Dass die nunmehr geltend gemachte Berechtigung der Beschwerdeführerin 3 damals durch A. und B. nicht erwähnt worden sei, weil ein Einbezug der Beschwerdeführerin 3 in die diesbezüglichen Ermittlungen und Abklärungen aufgrund ihres hohen Alters und ihres labilen Gesundheitszustandes zu riskant erschienen sei, vermag angesichts der andernorts erfolgten ausdrücklichen Nennung der Beschwerdeführerin 3 (vgl. act. 10.8, S. 3 zu Position Nr. 11/17) nicht zu überzeugen. Den Nachweis, wonach ein Teil des sichergestellten Geldes im Umfang von Fr. 16'080.-- der Beschwerdeführerin 3 gehören soll, vermag auch die von der Beschwerdeführerin 3 angeführte Übersicht über ihre Vermögenswerte per 20. Dezember 2006 (act. 13.4) nicht zu erbringen. Die Hausdurchsuchung erfolgte am 6. März 2007 und somit rund zweieinhalb Monate später nach Erstellung dieser Zusammenstellung, welche zudem im Abfall aufgefunden wurde. Den Beweis, dass der Beschwerdeführerin 3 von den sichergestellten Geldern ein Anteil im Umfang von Fr. 16'080.--, die zudem im von B. unterzeichneten Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände nicht gesondert ausgewiesen sind, zustehen soll, vermag diese Zusammenstellung nicht zu erbringen.

2.3 Nach dem Gesagten ist eine Drittberechtigung an den sichergestellten Geldern nicht eindeutig gegeben, so dass eine Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich ausser Betracht fallen würde. Die Beschwerde würde sich daher materiell als unbegründet erweisen, sofern darauf einzutreten wäre.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren BB.2009.28 und BB.2009.29 werden zufolge Abstands der Beschwerdeführer als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde BB.2009.30 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 30. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- B.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).