Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 492/2021

Urteil vom 30. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Wädenswil,
Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Lanter.

Gegenstand
Denkmalschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 24. Juni 2021 (VB.2020.00320).

Sachverhalt:

A.
Das im Weiler Unter Gisenrüti gelegene Grundstück Kat.-Nr. WE11716 des Grundbuchs Wädenswil steht im Eigentum vom A.________ (nachstehend: Eigentümer). Es wurde der Landwirtschaftszone zugeordnete und ist mit einer Stallscheune (Vers-.Nr. 1309) überbaut, deren Kernbau 1824 errichtet wurde. Im Jahr 1835 wurde daran auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück ein Mehrzweckbauernhaus angebaut, das später zu einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 1308) umgebaut wurde. Die Stallscheune wurde im Jahr 1865 mit gleich hohem First gegen Südwesten erweitert. Vor 1886 wurde daran gegen Südosten eine überdachte Hocheinfahrt mit einer Brücke über die Steinweidstrasse angebaut. Im Jahr 1931 wurde der Stall der Scheune erneuert und gegen Nordwesten verlängert. An der südwestlichen Seite der erweiterten Scheune wurde 1967 ein Pultdach angebaut. Nordwestlich der Stallscheune wurde 1835 ein Doppelwohnhaus erstellt, das heute am Gisenrütiweg 5 liegt und unter Denkmalschutz steht.

B.
Mit Provokationsbegehren vom 15. November 2018 ersuchte der Eigentümer den Stadtrat Wädenswil darum, die Stallscheune auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE11716 als schützenswerte Baute anzuerkennen, damit sie später gestützt auf Art. 24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken umgenutzt werden kann. Der Eigentümer legte dem Gesuch ein von ihm eingeholtes Gutachten der vestiga GmbH vom 13. November 2017 bei, das die Scheune als Denkmalschutzobjekt qualifizierte.

Der Stadtrat Wädenswil holte im Schutzabklärungsverfahren bezüglich der Scheune ein Gutachten ein, das im Mai 2019 von der Kunsthistorikerin B.________ erstellt wurde. Das Gutachten kam zum Ergebnis, die Scheune sei schützenswert. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Scheune und das angebaute Wohnhaus bildeten einen Komplex, dem Dank der Stellung an der Kreuzung im Siedlungskern des Weilers Unter Gisenrüti ein bedeutender Situationswert zukomme. Die Scheune sei mit ihrem Kernbau, der südwestlichen Erweiterung, ihren Lüftungsöffnungen an der Südostfassade und der Hocheinfahrt ein architektonischer und baukünstlerischer Zeuge der sich im Verlauf von 200 Jahren verändernden landwirtschaftlichen Bedürfnisse.
Mit Beschluss vom 19. September 2019 verzichtete der Stadtrat Wädenswil in Bezug auf die Scheune auf die vom Eigentümer verlangten Denkmalschutzmassnahmen. Einen dagegen vom Eigentümer erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach der Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 7. April 2020 ab. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung einer dagegen vom Eigentümer erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Festlegung des Schutzumfangs an den Stadtrat Wädenswil zurück. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht ebenfalls einen Augenschein vorgenommen.

C.
Die Stadt Wädenswil erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 aufzuheben und den Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. April 2020 zu bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht und der Eigentümer (Beschwerdegegner) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung weist in seiner Stellungnahme auf die Voraussetzungen hin, welche für die Bewilligung der vollständigen Zweckänderung gemäss Art. 24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG gegeben sein müssen. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Replik ihre Beschwerdeanträge.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Massnahme des Denkmalschutzes und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; Urteil 1C 499/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1). Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist daher befugt, eine Verletzung der in Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV gewährleisteten Gemeindeautonomie zu rügen (Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 146 I 36 E. 1.4 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Festlegung des Schutzumfangs an den Stadtrat Wädenswil zurück. Dieser Rückweisungsentscheid ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da dem Stadtrat als noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 144 V 280 E. 1.2). Zwischenentscheide können gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher Nachteil ist gegeben, weil der Rückweisungsentscheid die Beschwerdeführerin zwingen würde, den von ihr als falsch erachteten materiellrechtlichen Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen Folge zu leisten (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; Urteil 1C 128/2019 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in BGE 147 II 125).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 577 E. 3.2; je mit Hinweis).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, das Verwaltungsgericht habe einen Ermessensmissbrauch nirgends begründet. Ob sie damit eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) abgeleiteten Begründungspflicht rügen möchte, ist fraglich. Die Frage kann offenbleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet wäre. Da die Vorinstanz alle sich stellenden Fragen behandelt hat und die Begründung des angefochtenen Urteils der Beschwerdeführerin erlaubte, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und es sachgerecht anzufechten, ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen (BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 S. 65; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Darauf ist zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht. Diese erlauben namentlich dank der Fotodokumentation des vorinstanzlichen Augenscheins die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsrügen (vgl. Urteil 1C 368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 2).

4.

4.1. Im Kanton Zürich werden Fragen des Natur- und Heimatschutzes im Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) geregelt. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG fallen als Schutzobjekte unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen in Betracht, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. In der Praxis wird die Zeugeneigenschaft einer Baute für eine Epoche als Eigenwert und die prägende Wirkung für eine Landschaft oder Siedlung als Situationswert bezeichnet (vgl. Urteil 1C 626/2017 vom 16. August 2018 E. 4.2 und 5.4).

4.2. Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Den Gemeinden des Kantons Zürich kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (Urteile 1C 371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.4; 1C 128/2019 25. August 2020 E. 5.2; 1C 368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; je mit Hinweisen). Dieser Spielraum wird gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C 70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 mit Hinweis). Das von der Gemeindeautonomie geschützte Ermessen bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts wird auch überschritten, wenn die Gemeinde grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung
dieser Begriffe entwickelt haben (Urteile 1C 514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.4; 1C 128/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eine Gemeinde überschreitet ihren Ermessensspielraum auch dann, wenn sie in Bezug auf Fachfragen ohne sachlichen Grund von einem amtlichen Fachgutachten abweicht (Urteil 1C 128/2019 vom 25. August 2020 E. 7.5; vgl. bezüglich der Bindungswirkung von Fachgutachten: BGE 136 II 539 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4 S. 43 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, die besondere Stellung und Lage einer Baute begründe für sich alleine grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die zu schützende Baute müsse vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürften indessen keine strengen Anforderungen gestellt werden. So dürfe insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen hohen Eigenwert aufwiesen, weil sonst Bauten nur noch aufgrund ihres Eigenwerts unter Schutz gestellt werden könnten. Dies wäre mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht vereinbar, da diese Bestimmung den Situationswert für eine Unterschutzstellung genügen lasse. Vorliegend attestierten beide Gutachten der Scheune einen Situationswert. Abweichend davon habe das Baurekursgericht (mit dem Stadtrat Wädenswil) einen solchen Wert mit Hinweis auf die Lage der Scheune am Rand des Weilers an einer Nebenstrasse verneint. Dies überzeuge nicht. Der Augenschein habe gezeigt, dass der Weiler um eine Strassenkreuzung angeordnet sei, von der aus die Scheune als
zum Weilerkern gehörend wahrgenommen werde. Zudem markiere die Scheune auf eindrückliche Weise den südwestlichen Eingang des Weilers, da ihre Hocheinfahrt die nach Schönenberg leitende Durchgangsstrasse überquere. Diese Torfunktion und die von ihr ausgehende Fernwirkung prägten die Umgebung wesentlich mit und verschafften der Scheune einen erheblichen Situationswert. Diesem Wert sei nicht abträglich, dass der Weiler kein schützenswertes Dorfbild darstelle. So könne es gerade in einer baulich stark veränderten Umgebung angezeigt sein, ursprüngliche (historische) Bausubstanz zu erhalten. Da der Situationswert nicht mit der Ensemblewirkung begründet werde, sei nicht relevant, ob die Scheune mit dem denkmalgeschützten Wohnhaus am Gisenrütiweg 5 zusammenwirke. Die Gutachten wiesen somit in Bezug auf den Situationswert der Scheune keine relevanten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche auf, weshalb kein Anlass bestehe, insoweit von ihnen abzuweichen. Demnach sei der Scheune ein Situationswert mittleren Grades zuzuerkennen.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie von den Gutachten abweichen dürfen, weil diese irrtümlicherweise davon ausgingen, die Scheune sei für das Ortsbild des Weilers Unter Gisenrüti zentral und prägend. Zwar könne einer Baute im Kernbereich dieses um eine Strassenkreuzung angeordneten Weilers ortsbildprägende Wirkung zukommen. Entgegen den aktenwidrigen Feststellungen der Vorinstanz liege jedoch nicht die streitbetroffene Scheune, sondern nur das daran angebaute Wohnhaus an der zentralen Strassenkreuzung. Von dieser aus sei die Scheune hinter dem angebauten Wohnhaus gemäss den Fotos aus dem Gutachten vom Mai 2019 und den als Beilagen 5 und 6 eingereichten Fotos nicht oder nur sehr eingeschränkt sichtbar. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen liege die Scheune auch nicht an einer wichtigen Verbindung nach Schönenberg, sondern nur an einem Feldweg, der zum Weiler Steinweid und mit Umwegen ins Dorf Schönenberg führe.

5.3. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin lassen die von ihr genannten Fotografien und die Foto 1 des vorinstanzlichen Augenscheins klar erkennen, dass von der Kreuzung im Kern des Weilers Unter Gisenrüti aus nicht nur das unmittelbar daran anstossende Wohnhaus, sondern auch die damit zusammengebaute Scheune mit der Hocheinfahrt gut sichtbar ist. Die Scheune wird damit optisch als Teil der um die zentrale Kreuzung des Weilers Unter Gisenrüti angeordneten Bauten wahrgenommen. Die Vorinstanz durfte daher in Übereinstimmung mit den Gutachten davon ausgehen, die Scheune gehöre zum Weilerkern und sei für diesen ortsbildprägend. Zudem kommt der Scheune eine Torfunktion zu, da unter ihrer Hocheinfahrt die asphaltierte Steinweidstrasse zum Weiler Steinweid und danach auch zum Dorf Schönenberg führt. Unter diesen Umständen überschritt die Beschwerdeführerin ihren Ermessensspielraum, indem sie verneint hat, dass die Scheune den Weiler Unter Gisenrüti wesentlich mitprägt, weil sie insoweit ohne sachliche Gründe von zwei nachvollziehbaren Fachgutachten abwich. Demnach verletzte das Verwaltungsgericht die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht, wenn es der Scheune einen erheblichen Situationswert zuerkannte.

6.

6.1. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, das Baurekursgericht habe der Scheune im Sinne der beiden Gutachten einen Eigenwert als Zeuge einer Epoche zuerkannt und dabei angenommen, der Grad der Schutzwürdigkeit sei aufgrund der erfolgten baulichen Veränderungen und des angebauten Wohnhauses gemindert. Daran könne der Stadtrat Wädenswil mit seinen Ausführungen keine Zweifel wecken. Demnach sei der Eigenwert der Scheune zu bejahen und insgesamt von einem mittleren Grad der Schutzwürdigkeit auszugehen. Folglich erfülle die Scheune die Voraussetzungen eines Schutzobjekts im Sinn von § 203 PBG.

6.2. Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, sie habe von den Gutachten auch deshalb abweichen dürfen, weil diese nicht begründet hätten, weshalb die streitbetroffene Scheune ein wichtiger Zeitzeuge sein soll. Dies treffe auch nicht zu, da sie keinen hervorragenden Eigenwert habe. So sei es für landwirtschaftliche Betriebe untypisch, dass an eine Scheune nachträglich von einem Dritteigentümer ein Wohnhaus angebaut werde. Zudem seien beide Gebäudeteile stark verändert worden. Zwar sei die Hocheinfahrt der Scheune typisch für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion im 19. und 20. Jahrhundert. Jedoch gebe es in der Gemeinde Wädenswil dutzende von Scheunen mit verschiedenen Arten von Hocheinfahrten, weshalb die streitbetroffene Scheune entgegen der Annahme der Gutachten keinen Seltenheitswert habe. Für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion sei namentlich die Scheune im Weiler Gisibach ein besseres Beispiel. Auch die Scheune mit Hocheinfahrt auf dem Hof "Chotten" sei schöner und ortsbildprägender als die streitbetroffene Scheune. Dass diese an der Südostfassade originelle Lüftungselemente aufweise, genüge für die Begründung eines Eigenwerts nicht, da viele andere Scheunen in Wädenswil ebenfalls derartige
Elemente aufwiesen.

6.3. Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass nach der vom Bundesgericht bestätigten kantonalen Rechtsprechung für die Denkmaleigenschaft einer Baute zusätzlich zum Situationswert keine wichtige Zeugeneigenschaft verlangt wird (Urteil 1C 212/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2.3 und 4.2.4). Demnach durfte die Vorinstanz an den von der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkannten Eigenwert der streitbetroffenen Scheune geringe Anforderungen stellen, weil sich ihre Schutzwürdigkeit primär aus dem Situationswert ergibt. Bezüglich dieses Werts ist nicht erheblich, ob es in der Gemeinde allenfalls weitere Scheunen mit höheren Eigenwerten gibt. Demnach wich die Beschwerdeführerin ohne Grund von einer kantonalen Rechtsprechung ab, wenn sie zusätzlich zum Situationswert der Scheune eine wichtige Zeugenfunktion bzw. einen hohen Eigenwert verlangte. Das Verwaltungsgericht verletzte demnach die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht, wenn es in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Scheune keinen hohen Eingenwert verlangte.

7.

7.1. Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben namentlich die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Schutz kann durch örtlich und sachlich genau zu umschreibende Massnahmen erfolgen, mit denen Beeinträchtigungen der Schutzobjekte untersagt und deren Pflege und Unterhalt sichergestellt wird (§ 205 lit. c und § 207 Abs. 1 PBG; Urteil 1C 371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.3). Solche Massnahmen beschränken die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) abgeleitete Baufreiheit und müssen daher verhältnismässig sein (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Die Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass die Schutzinteressen des Heimat- bzw. Denkmalschutzes die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen überwiegen (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen).

7.2. Das Verwaltungsgericht führte in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der noch zu bestimmenden Schutzmassnahmen aus, für jedes Schutzobjekt sei eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser seien neben den öffentlichen auch die konkreten privaten Interessen zu berücksichtigen. Vorliegend stünden dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines mittelgradigen Schutzobjekts nur vage, primär fiskalische Interessen und keine privaten Interessen entgegen, was atypisch sei. Das Baurekursgericht habe den Verzicht auf die Anordnung von Denkmalschutzmassnahmen für die Scheune geschützt, weil es dem Stadtrat Wädenswil eine pflichtgemässe Ausübung seines Ermessensspielraums bei der Auswahl der in Betracht kommenden Schutzobjekte attestiert habe. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Stadtrat Wädenswil die Strategie verfolge, bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Bauobjekten deren Einbettung in eine inventarisierte Weilersituation Bedeutung beizumessen und daher grundsätzlich nur bestimmte Weiler oder ganze Gehöfte oder Gebäudegruppen zu inventarisieren. Indessen werde diese Strategie durch die Unterschutzstellung der streitbetroffenen Scheune weder tangiert noch unterlaufen. Zwar bringe die Gemeinde vor,
sie werde im Falle der Unterschutzstellung der Scheune eine Entschädigung wegen materieller Enteignung und Beiträge an Umbaumassnahmen bezahlen müssen. Indessen sei nicht ersichtlich, weshalb die Nutzung der streitbetroffenen Scheune durch ihre Unterschutzstellung derart eingeschränkt werde, dass diese einer materiellen Enteignung gleichkäme. Sodann hänge eine finanzielle Beteiligung des Gemeinwesens an Umbau- oder Unterhaltsarbeiten auch wesentlich vom noch zu bestimmenden Schutzumfang ab. Auch sei nicht ersichtlich, dass noch unbestimmte finanzielle Verpflichtungen die Gemeinde künftig bei der Verfolgung ihrer Denkmalpflegestrategie einschränken könnten. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbauland sei vorliegend nicht relevant, da mit dem Schutz der streitbetroffenen Scheune das Ergebnis der nach Art. 24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erforderlichen Interessenabwägung nicht präjudiziert werde und für eine Umnutzung (zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken) noch weitere Bedingungen erfüllt sein müssten. Der Stadtrat Wädenswil und das Baurekursgericht hätten daher das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie die Interessen am Verzicht auf Denkmalschutzmassnahmen als überwiegend gewertet hätten. Die unteren kantonalen bzw.
kommunalen Entscheide seien rechtswidrig. Sie seien aufzuheben und die Sache sei zur Festlegung des Umfangs des Schutzes der Scheune mit Einfahrt an den Stadtrat Wädenswil zurückzuweisen.

7.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe in ihrem Ermessen gestanden, zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss ihrer Denkmalpflegestrategie aus den verschiedenen Scheunen in ihrem Gemeindegebiet, diejenigen auszuwählen, welche den Schutz am besten verdienten. Dies seien in erster Linie ganze Gehöfte oder Gebäudegruppen, die Zeugnis für das Leben und die Arbeit der Landwirte im 19. und 20. Jahrhundert ablegten. Die streitbetroffene Scheune sei dafür kein typisches Beispiel. Zudem gebe es in der Gemeinde besser geeignete Schutzobjekte. Das Verwaltungsgericht verletzte die Gemeindeautonomie, indem sie in das entsprechende Auswahlermessen der Beschwerdeführerin eingreife, ohne ihr einen Ermessensmissbrauch vorzuwerfen. Zudem habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es im öffentliche Interesse liege, zur Wahrung der Verhältnismässigkeit nur ausgewählte Objekte unter Denkmalschutz zu stellen und die anderen davon auszuschliessen. Die Verhinderung von Kosten für Denkmalschutzabklärungen und Rechtsmittelverfahren liege ebenfalls im öffentlichen Interesse. Gleiches gelte in Bezug auf das Anliegen, dass zur Wahrung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet keine Ausnahmebewilligungen für
Umnutzungen gemäss Art. 24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erteilt werden, wenn die betroffenen Bauten nicht schützenswert seien. Die Beschwerdeführerin wolle mit dem Verzicht auf Schutzmassnahmen bereits im Ansatz verhindern, dass der Beschwerdegegner seine Scheune gemäss Art. 24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
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2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zu Wohnzwecken umnutzen könne. Ebenso gelte es Infrastrukturkosten für das Wohnen ausserhalb der Bauzonen zu vermeiden.

7.4. Da in einer Gemeinde die Anzahl Schutzobjekte nicht beschränkt ist, braucht bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit einer Baute grundsätzlich keine Auswahl getroffen zu werden. Indessen kann einer Baute die Eigenschaft als wichtiger Zeuge einer wirtschaftlichen oder baukünstlerischen Epoche fehlen, wenn andere Bauten diese Epoche besser zu bezeugen vermögen. Es kann sich daher bei mehreren Objekten aus der gleichen Epoche rechtfertigen, nur jene Bauten aufgrund ihres Eigenwerts zu schützen, die sich als Zeugen dieser Epoche unter Beachtung aller Umstände am besten eignen (vgl. Urteil 1C 128/2019 vom 25. August 2020 E. 6.2). Eine wichtige Zeugeneigenschaft war indessen bezüglich der streitbetroffenen Scheune nicht erforderlich, weil sie primär aufgrund ihres erheblichen Situationswerts erhaltenswert ist, der durch Bauten an anderen Orten nicht gemindert werden kann (vgl. E. 6 hievor). Demnach ist vorliegend aufgrund des Situationswerts von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Erhalt der Scheune auszugehen. Diesem Interesse stehen atypischerweise keine privaten Interessen entgegen, zumal der Eigentümer die Unterschutzstellung beantragt. Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten öffentlichen Interessen an der
Vermeidung von mit der Unterschutzstellung verbundenen Kosten des Gemeinwesens kommt kein erhebliches Gewicht zu, zumal diese Kosten nicht näher substanziiert werden. Zudem sind entsprechende fiskalische Interessen ohnehin kaum geeignet, erhebliche denkmalpflegerische Schutzanliegen zu überwiegen, da es zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und ungeschmälert erhalten bleiben. Demnach hat die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet, wenn sie davon ausging, den noch zu bestimmenden Schutzmassmassnahmen zum Erhalt der streitbetroffenen Scheune stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Folglich verletzte das Verwaltungsgericht die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht, wenn es von ihr verlangte, zur Wahrung des Situationswerts der streitbetroffenen Scheune Schutzmassnahmen festzusetzen. Ob die im vorliegenden Verfahren festgestellte Schutzwürdigkeit der Scheune die bundesrechtlichen Voraussetzungen an eine Ausnahmebewilligung für eine vollständige Zweckänderung gemäss Art. 24d Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erfüllt, ist gemäss den zutreffenden Angaben des Verwaltungsgerichts erst im kantonalen Verfahren betreffend das Gesuch um Erteilung einer solchen
Ausnahmebewilligung zu prüfen (BGE 147 II 465 E. 4.3.2). Auf diese Voraussetzungen braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen zu werden.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat jedoch dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Gelzer