Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 58/2021

Urteil vom 30. Juni 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2020 (UV.2019.00089).

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene A.________ war seit 1. Mai 2012 als Pflegehelferin zu 70 % in einem bis 31. Juli 2013 befristeten Arbeitsverhältnis beim Pflegezentrum B.________ (seit 1. Januar 2013: C.________ AG) angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. August 2012 erlitt sie bei einem Motorradunfall ein Polytrauma. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, installierte ein Case-Management, traf berufliche sowie gesundheitliche Abklärungen und holte namentlich das interdisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 31. Dezember 2017 ein. Mit Verfügung vom 6. April 2018 schloss die Unfallversicherung den Fall per 31. März 2018 ab und stellte die Taggelder sowie die Leistungen für Heilbehandlungen (mit Ausnahme von zwei bis drei Serien Physiotherapie pro Jahr sowie einer psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung von ca. 150 Sitzungen verteilt über fünf bis sechs Jahre) ein. Zudem sprach sie A.________ ab 1. April 2018 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 37'581.- sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 65 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die AXA mit Entscheid vom 1. März 2019 in dem Sinne teilweise gut, als sie A.________ ab 1. April 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 53 % zusprach.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. November 2020 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid der AXA in dem Sinne ab, als A.________ ab 1. April 2018 unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 37'864.35 habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die AXA zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2018 - unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung - eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 37'864.35 auszurichten.

Die AXA und sinngemäss die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte E-Mail des D.________, Facharbeiter Lohnstatistik beim Bundesamt für Statistik, vom 18. Dezember 2020 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und kann als echtes Novum vom Bundesgericht daher nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin in Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. März 2019 ab 1. April 2018 unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 37'864.35 zusprach. Umstritten ist dabei einzig, ob die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen korrekt bemessen wurden. Nicht (mehr) im Streit stehen der Zeitpunkt des Fallabschlusses und des Rentenbeginns, die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 % sowie die Höhe des versicherten Verdienstes. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind namentlich auch die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht legte der Invaliditätsbemessung für das Jahr 2018 einen hypothetischen Jahresverdienst ohne Unfallschaden (Valideneinkommen) von Fr. 67'692.35 und einen trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) von Fr. 27'524.50 zu Grunde. Bezüglich Valideneinkommen ging es - abweichend vom Einspracheentscheid - davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne das Unfallereignis im August 2013 eine verkürzte Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (FAGE) begonnen hätte und im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2018 als FAGE tätig gewesen wäre. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin auch nach erfolgreichem Lehrabschluss bei der C.________ AG gearbeitet hätte, ermittelte die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik. Sie zog die Zentralwerte der Tabelle TA1, Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88), Kompetenzniveau 2 von Fr. 5156.- einerseits und der Tabelle T17, Frauen über 50 Jahre im Sektor Betreuungsberufe (Ziff. 53) von Fr. 5629.- andererseits bei und errechnete ein arithmetisches Mittel von Fr. 5392.50.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,6 Stunden sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen setzte sie das Valideneinkommen für das Jahr 2018 auf Fr. 67'692.35 fest. Bezüglich Invalideneinkommen bestätigte das kantonale Gericht die Ermittlung anhand der LSE und setzte es - ausgehend vom Zentralwert Tabelle TA1, Frauen Total, Kompetenzniveau 1 der LSE 2016 in der Höhe von Fr. 4363.- - für das zumutbare Arbeitspensum von 50 % unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 auf Fr. 27'524.50 fest. Die Vorinstanz legte dar, dass ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt sei, und ermittelte aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 59 %.

4.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die falschen Tabellenwerte abgestellt. Für eine FAGE würde bei richtiger Anwendung der LSE ein Valideneinkommen von Fr. 87'808.60 resultieren. Beim Invalideneinkommen seien sodann die Voraussetzungen für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % erfüllt, weshalb dieses auf Fr. 22'019.60 festzusetzen sei und sich aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 75 % ergebe.

4.1. Was zunächst die Festsetzung des Valideneinkommens anbelangt, ist nicht mehr bestritten, dass für den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2018 auf ein Einkommen als FAGE abzustellen ist. Ebenfalls unbestritten blieb die Ermittlung des Valideneinkommens anhand statistischer Werte, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss bei der bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt worden wäre. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht bei der Verwendung der Tabellenlöhne Bundesrecht verletzte. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau 1, 2, 3 oder 4), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 4.1).

4.1.1. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen, wenn das Abstellen namentlich auf die Tabellen TA7 resp. T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Dieser liegt in der Regel bei der Lohn (einkommens) verteilung tiefer als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder sehr hohe Lohnangaben) relativ robust (BGE 124 V 321 E. 3b/aa mit Hinweis).

4.1.2. Unzulässig ist das vorinstanzliche Vorgehen, auf das arithmetische Mittel zweier Medianwerte (Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen gemäss Tabelle TA1 und Frauen über 50 Jahre im Sektor Betreuungsberufe gemäss Tabelle T17) abzustellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 Abs. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C 785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2.4). Einem solchen Durchschnittswert kommt mit Blick auf die hier anwendbaren LSE keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zu (vgl. DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: UELI KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79; vgl. Urteil 8C 192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2.2). Da vorliegend keine besonderen Umstände geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Festsetzung des Valideneinkommens anhand der Tabelle TA1 rechtfertigen, ist mit der Vorinstanz auf den Zentralwert für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) der Tabelle TA1 abzustellen.

4.1.3. Keine Bundesrechtswidrigkeit vermag die Beschwerdeführerin bezüglich der vorinstanzlichen Einordnung der Tätigkeit ins Kompetenzniveau 2 (u.a. praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration) des Zentralwerts für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen der Tabelle TA1 aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 (Ausübung komplexer praktischer Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) lediglich auf die Auskunft eines Facharbeiters Lohnstatistik beim Bundesamt für Statistik vom 18. Dezember 2020, die als echtes Novum nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3 hievor). In Anbetracht der konkreten Umstände, dass nämlich für den Zeitpunkt des Rentenbeginns von einer absolvierten verkürzten Ausbildung zur FAGE auszugehen ist, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei ins Kompetenzniveau 2 einzuordnen, als unrichtig zu qualifizieren wäre. Bei der Ausbildung zur FAGE handelt es sich um eine Basisausbildung im Gesundheitswesen und es liegen keine konkreten Hinweise für eine zusätzliche berufliche Weiterentwicklung vor.

4.1.4. Das Abstellen auf den Zentralwert für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, der LSE 2016 in der Höhe von Fr. 5156.- ergibt mithin - unter unbestritten gebliebener Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung - ein Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 64'723.55 (5156.- x 12 : 40 x 41,6 : 102,5 x 103,1).

4.2. Bezüglich der vorinstanzlichen Festsetzung des Invalideneinkommens für das Jahr 2018 anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, Zentralwert für Frauen Total, Kompetenzniveau 1, auf Fr. 27'524.50 beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs.

4.2.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

4.2.2. Das kantonale Gericht legte einlässlich dar, weshalb die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn nicht erfüllt seien. So sei neben der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % kein zusätzlicher Pausenbedarf zu berücksichtigen. Zudem bestünden in Anbetracht des erlernten Berufs als Industriekauffrau und der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrungen in diversen Bereichen trotz der multiplen Beschwerden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin insbesondere im Bereich einfacher Büro- oder Kontrolltätigkeiten nicht nur in der Lage wäre, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sondern sie reale Chancen hätte, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine Anstellung zu finden.

4.2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, beschränkt sich weitestgehend auf eine Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Das kantonale Gericht liess sodann entgegen der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht, dass ihr gesundheitsbedingt nur noch körperlich ganz leichte Leistungen zumutbar seien, sondern zeigte auf, dass beim verwendeten Tabellenwert im Kompetenzniveau 1 von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung bundesrechtswidrig sein soll, weshalb die Nichtgewährung des Abzugs nicht zu beanstanden ist.

4.3. Zusammenfassend ist somit für das Jahr 2018 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'723.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'524.50 auszugehen, was bei Gegenüberstellung einen Invaliditätsgrad von gerundet 57 % ergibt. Wegen des Verbots einer reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) kann das Bundesgericht die Beschwerdeführerin jedoch nicht schlechter stellen (Urteile 8C 544/2020 vom 27. November 2020 E. 11; 8C 118/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 8.1; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), weshalb es beim angefochtenen Entscheid im Ergebnis sein Bewenden hat.

5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch