Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 232/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft / unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. April 2023 (2N 23 52/2U 23 20).

Sachverhalt:

A.

B. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, in gemeinsamer Tatbegehung als Fahrer von B.________ zusammen mit diesem in zumindest einem Fall im Rahmen einer sogenannten "Polizeimasche" von einem älteren Ehepaar Fr. 50'000.-- zu ertrügen versucht zu haben. Während A.________ im Auto gewartet habe, habe das Ehepaar B.________ nach vorgängiger Absprache mit der Kantonspolizei anstatt der geforderten Fr. 50'000.-- ein Couvert mit Papierschnitzeln übergeben.

B.a. A.________ wurde am 28. März 2023 polizeilich festgenommen. In der Folge versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 31. März 2023 in Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 27. Juni 2023. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wie auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 25. April 2023 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Mai 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 25. April 2023 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert und neue Beweismittel zu den Akten gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Kantonsgerichts betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone richtet. Darüber wird im Rahmen des - soweit ersichtlich - bereits rechtshängigen Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden sein. Streitgegenstand des vorliegenden Haftverfahrens ist einzig die Prüfung der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftantrag gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht nur die ihn belastenden Beweismittel zu den Akten gereicht. Das ihn entlastende Protokoll der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten B.________ sei deshalb vom Zwangsmassnahmengericht, trotz eines entsprechenden Gesuchs um Akteneinsicht, nicht berücksichtigt worden. Dadurch habe das Zwangsmassnahmengericht seinen Haftanordnungsentscheid aufgrund einer einseitigen Beweismittelauswahl gefällt, die das damalige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt habe. Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt. Sodann habe die Vorinstanz seine Rüge, das Zwangsmassnahmengericht habe in seinem Haftentscheid bundesrechtswidrig das Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten B.________ nicht berücksichtigt, nicht behandelt.

2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Haftverfahren von Bundesrechts wegen in jedem Fall bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten) dem oder der Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und Art. 102 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
1    Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2    Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.
3    Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.
StPO; Urteile 1B 58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B 412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). Vielmehr ist es zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise wegen der Gefahr von Verdunkelungshandlungen aus untersuchungstaktischen Überlegungen eine Selektion der vorhandenen Beweismittel treffen (vgl. MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO; JOELLE FONTANA, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 4d zu Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, haben die Strafverfolgungsbehörden allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt (Urteile 1B 280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2; 1B 58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B 412/2016 vom 5. Dezember 2016 E.
2.5).

2.3. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft ihrem Haftantrag das Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten B.________ nicht beilegte. Für eine bundesrechtswidrige einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten im kantonalen Haftprüfungsverfahren oder eine sonstige Gehörsverletzung bestehen keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz richtig festhält, war es für das Zwangsmassnahmengericht unabhängig vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dem Mitbeschuldigten B.________ angesichts des damals noch sehr frühen Verfahrensstands für die Bejahung des dringenden Tatverdachts bereits ausreichend, dass der Beschwerdeführer als Fahrer von B.________ in flagranti bei der Begehung des untersuchungsgegenständlichen Betrugsversuchs erwischt und festgenommen worden war (vgl. E. 3.2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2023). Daraus wird ersichtlich, dass das Zwangsmassnahmengericht den Einwand des Beschwerdeführers, die Aussagen des Mitbeschuldigten würden ihn mutmasslich entlasten, in antizipierter Beweiswürdigung berücksichtigte. Dem Beschwerdeführer war es in der Folge unbenommen, sich zur Bestreitung des dringenden Tatverdachts weiterhin auf (nicht bei den Haftakten befindliche)
Einvernahmen des Mitbeschuldigten zu berufen (vgl. Urteil 1B 412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.6). Er machte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch erneut geltend, die Aussagen des Mitbeschuldigten würden ihn entlasten. Die Vorinstanz zog die entsprechenden Einvernahmeprotokolle deshalb zu den Haftakten und gelangte zum Schluss, aufgrund des teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens der Hauptbeschuldigten stellten die Einvernahmeprotkolle des Mitbeschuldigten keine den Beschwerdeführer entlastenden Beweismittel dar. Nachdem die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt und den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit umfassender Kognition (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) überprüft hat, wäre eine allfällige Gehörsverletzung jedenfalls geheilt worden (siehe zur Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtmittelverfahren: BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 1B 64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 3.2). Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zum vorläufigen Untersuchungsergebnis und zur Beweiswürdigung der Vorinstanz ist bei der Prüfung des Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (hinten E. 3) einzugehen. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss schliesslich auch
ausdrücklich dargelegt, weshalb die unterbliebene Edition des Einvernahmeprotkolls des Mitbeschuldigten durch das Zwangsmassnahmengericht keine Gehörsverletzung darstellt (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Beschlusses). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers entbehrt damit der Grundlage.

2.4. Zusammengefasst wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im kantonalen Haftverfahren nicht verletzt.

3.

3.1. Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer einzig das Bestehen des dringenden Tatverdachts. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgrunds der Kollusionsgefahr äussert er sich nicht.

3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1
f. mit Hinweisen; Urteil 1B 35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 1B 292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).

3.4. In der laufenden Strafuntersuchung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zusammen mit B.________ im Rahmen einer sogenannten "Polizeimasche" versucht zu haben, vom Ehepaar C.________ Fr. 50'000.-- zu ertrügen. Am 28. März 2023 habe sich eine noch nicht bekannte Täterschaft telefonisch beim Ehepaar C.________ gemeldet und sich dabei als Polizisten ausgegeben. Anlässlich des Telefonge-sprächs habe die Täterschaft das Ehepaar angewiesen, Fr. 50'000.-- in Bar abzuheben und danach der "Polizei" zu übergeben. In der Folge habe sich das Ehepaar an die Kantonspolizei Luzern gewandt, um eine kontrollierte Geldübergabe zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei daraufhin als Fahrer von B.________ auf frischer Tat ertappt worden, als er diesen zum Übergabeort gefahren und im Auto auf diesen gewartet habe. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer und B.________ direkt bei der Tatbegehung erwischt worden seien, wobei der Umschlag mit den vermeintlichen Fr. 50'000.-- in einer schwarzen Umhängetasche neben der Beifahrerseite habe sichergestellt werden können. Als weiteres Indiz für den dringenden Tatverdacht zu werten seien die beim Beschwerdeführer sichergestellten
Kommunikationsmittel (verschiedene SIM-Karten/Trägerplatten, diverse Abonnements-Verträge, diverse EDV-Geräte und Datenträger, 13 Mobiltelefone und deren Verpackungen), die sich aufgrund der Vorgehensweise der Täterschaft in den vorgeworfenen Deliktszusammenhang einfügen würden. Eine plausible Erklärung für den Besitz dieser Kommunikationsmittel habe der Beschwerdeführer bisher nicht liefern können. Sodann stehe die Aussage des Beschwerdeführers, er sei lediglich der Fahrer gewesen und habe keine Kenntnis vom Betrugsversuch gehabt, im Widerspruch zum von ihm anlässlich der polizeilichen Festnahme geleisteten passiven Widerstand. Schliesslich habe der Mitbeschuldigte B.________ den Beschwerdeführer auch nicht entlastet und bestünden namentlich in Bezug auf die Frage, wer den Beschwerdeführer angerufen und als Fahrer organisiert habe, nicht unwesentliche Widersprüche. Ohnehin wären entlastende Aussagen eines Mitbeschuldigten, der mutmasslich zur gleichen Täterschaft gehörte, im gegenwärtig noch frühen Verfahrenszeitpunkt sehr zurückhaltend zu werten. Insgesamt bestünden damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte, um im aktuell noch sehr frühen Anfangsstadium der Untersuchung einen dringenden Tatverdacht zu bejahen.

3.5. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände lassen die Bejahung des dringenden Tatverdacht durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

3.5.1. In Bezug auf die Würdigung der verschiedenen Einvernahmeprotokolle legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sichtweise und Interpretation einzelner Aussagen des Mitbeschuldigten jener der Vorinstanz gegenüber. Mit einer solchen appellatorischen Kritik vermag er von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Haftverfahrens hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle nicht gehalten war, eine vertiefte und abschliessende Beweiswürdigung der Aussagen der Beschuldigten vorzunehmen. Dies obliegt dem Sach- und nicht dem Haftgericht (siehe vorne E. 3.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt wurde und noch weitere Verdachtsmomente (nachfolgend E. 3.5.2) vorliegen, erweist es sich jedenfalls nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten in Bezug auf die Frage, wer den Beschwerdeführer als Fahrer kontaktiert hatte, darauf schloss, deren Aussagen vermöchten den Beschwerdeführer zum gegenwärtig noch sehr frühen Verfahrenszeitpunkt nicht zu entlasten. Entgegen den
pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran auch die zwischenzeitlich erfolgte Einvernahme seines Cousins nichts, dessen Rolle im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch noch ungeklärt war. Auch dessen Aussagen vermögen die weiteren Verdachtsmomente im aktuell noch frühen Verfahrensstadium nicht zu entkräften.

3.5.2. Unbegründet ist weiter die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, die bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen 13 Mobiltelefone und die weiteren Kommunikationsmittel (zahlreiche SIM-Karten etc.) vermöchten von vornherein keinen dringenden Tatverdacht zu begründen, da bei jeder Hausdurchsuchung mit der Auffindung solcher Gerätschaften gerechnet werden müsse. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer angab, die Mobiltelefone gehörten verschiedenen Familienmitgliedern. Aus den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen ergibt sich jedoch, dass der Mitbeschuldigte angab, er habe von einer ihm nicht bekannten Person, die sich am Telefon später als "Mr. White" identifizierte, "einen [H]aufen SIM Karten erhalten", die er in der Folge in sein Mobiltelefon eingesetzt habe, um mit "Mr. White" zu kommunizieren. Dies sei auch im Vorfeld der vorliegenden Geldübergabe der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, aufgrund der den Beschuldigten vorgeworfenen deliktischen Vorgehensweise würden sich die beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten in den gesamten Deliktszusammenhang einordnen.

3.5.3. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Vergleich zum Zwangsmassnahmengericht erstmals auch die beim Beschwerdeführer sichergestellten Kommunikationsmittel berücksichtigte (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO). Nach dem Dargelegten ergibt sich schliesslich auch, dass sich die Vorinstanz für die Begründung des dringenden Tatverdachts auf mehrere den Beschwerdeführer belastende Beweismittel und Indizien stützen konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe den dringenden Tatverdacht einzig mit dem Umstand, dass er als Fahrer des Mitbeschuldigten B.________ von der Polizei aufgegriffen worden sei, ist damit nicht stichhaltig.

3.6. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im aktuell noch frühen Verfahrensstadium aufgrund der genannten Verdachtsmomente den dringenden Tatverdacht bejahte. An dieser Beurteilung ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Replik neu ins Recht gelegten Beweismittel nichts. Es mag insoweit zwar zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Mai 2023 darüber informierte, dass sie je nach Ergebnis von zwei weiteren Einvernahmen eine Haftentlassung prüfen werde, da sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des hängigen Entsiegelungsverfahrens aus Gründen der Verhältnismässigkeit dann allenfalls nicht mehr rechtfertigen lasse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus diesem Schreiben hingegen keine Rückschlüsse hinsichtlich des Tatverdachts ziehen. Vielmehr geht daraus einzig hervor, dass die Staatsanwaltschaft in Bälde alle Einvernahmen durchgeführt haben wird und sich die Fortsetzung der Haft wegen Kollusionsgefahr zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls als unverhältnismässig erweisen könnte. Diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

4.
In einer letzten Rüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch um einen unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.

4.1. Die Vorinstanz war in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz selber zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
i.V.m. Art. 388 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.265
StPO). Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist (Urteile 1B 516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B 705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen (Urteile 1B 516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B 300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 6B 616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122;
Urteil 1B 549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht als aussichtslos qualifizierte, da sie das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistands im Rahmen einer Eventualbegründung zugleich auch wegen des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abwies. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar seine Mittellosigkeit behauptet, diese allerdings nicht belegt. Da er anlässlich seiner Inhaftierung gegenüber der Polizei angab, ein regelmässiges Nettoeinkommen von Fr. 4'694.-- zu erzielen, war seine Mittellosigkeit zumindest auch nicht offensichtlich. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung ist es daher mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abwies. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Indessen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Auch vor Bundesgericht behauptet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar seine Mittellosigkeit, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Da diese wie gesagt auch nicht offensichtlich ist (vgl. vorne E. 4.2), ist das Gesuch mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B 124/2023 vom 20. März 2023 E. 4). Umständehalber kann indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn