Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 88/2018

Urteil vom 30. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. November 2017 (IV.2016.01228).

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene, zuletzt als Mitarbeiterin der B.________ beschäftigte A.________ meldete sich im Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen, wobei sie die Versicherte insbesondere durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und PD Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (Expertise vom 24./25. September 2015 samt Ergänzungen vom 22. März und 6. Mai 2016). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. September 2016 einen Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2017 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung durchführe.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2. Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

1.3. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 29. September 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung bestätigte.

2.2. Der angefochtene Entscheid gibt die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wieder. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Rentenanspurch (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) sowie zum Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b S. 352 f.; siehe ferner BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C 338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die Expertise der Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ vom 24./25. September 2015 erfülle die Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________, gemäss deren Berichten vom 31. März und 14. November 2014 sowie 17. Januar 2016 stelle das gutachterliche Abklärungsergebnis nicht in Frage.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, insbesondere das rheumatologische Teilgutachten der Dr. med. C.________ vom 24. September 2015 sei nicht verwertbar. Dieses basiere auf rechtswidrig aufgezeichneten Gesprächen, sei doch während der Untersuchungspausen das Tonband weitergelaufen. Dadurch sei ihre von Art. 179ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
StGB und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützte Privatsphäre verletzt worden. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin auch das psychiatrische Teilgutachten des PD Dr. med. D.________ vom 24. September 2015 und macht zudem geltend, ihre Schwindelbeschwerden seien im Rahmen der Begutachtung ungenügend abgeklärt worden.

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen zum Ablauf der rheumatologischen Begutachtung. Aus den Akten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung zur Aufzeichnung der Untersuchungsgespräche durch Dr. med. C.________ erteilte (vgl. "Vollmacht vom 2. September 2015"). Unbestrittenermassen hat es die Gutachterin aber unterlassen, das Aufnahmegerät während der Unterbrüche der Untersuchung auszuschalten, als die Dolmetscherin jeweils im Behandlungszimmer mit der Beschwerdeführerin verblieb (Ergänzung der Dr. med. C.________ vom 22. März 2016).
Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, das Gutachten sei als Ganzes nicht verwertbar. Mit Blick auf die Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Tonaufnahme anlässlich der Untersuchung und den Umstand, dass während der gutachterlichen Untersuchungspausen mit der Dolmetscherin dennoch eine Hilfsperson der Gutachterin im Untersuchungszimmer verblieb, erscheint fraglich, ob die durch Art. 179ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
StGB und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützte Privatsphäre der Beschwerdeführerin durch die weiterlaufende Gesprächsaufnahme verletzt wurde. Dies kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, jedoch offen gelassen werden.

4.2.

4.2.1. Rechtsprechungsgemäss ist die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen überwögen letztere. Im Zusammenhang mit Videoaufnahmen, die im Rahmen einer unrechtmässigen Observation erhoben wurden, gilt ein Verwertungsverbot insbesondere insoweit, als es Handlungen im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum betrifft (BGE 143 I 377 E. 5 S. 385 ff.; Urteil 8C 192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).

4.2.2. Die Tonbandaufnahme während der Untersuchungspausen dokumentiert ein Gespräch in einem nicht öffentlichen Bereich (i.c. Besprechungszimmer), weshalb solche Aufnahmen regelmässig nicht verwertbar sind. Zu beachten ist hier jedoch, dass im Grundsatz eine Einwilligung zur Aufzeichnung der Untersuchungsgespräche vorlag und während der Unterbrüche der gutachterlichen Exploration stets die Übersetzerin - eine Hilfsperson des Gutachters (AHI 2004 S. 147, I 245/00 E. 4.1.2) - zugegen war. Es wurden vorliegend somit keine privaten Unterhaltungen der Beschwerdeführerin aufgezeichnet. Dieser Umstand relativiert die Schwere einer allfälligen Verletzung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin erheblich.
Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Gutachterin aus den aufgezeichneten Gesprächen irgendwelche zusätzlichen Erkenntnisse erlangt und diese in ihre Beurteilung hätte einfliessen lassen. Die Beschwerdeführerin behauptet Entsprechendes zwar, begründet und belegt dies jedoch in keiner Weise, obwohl ihr zum einen die Tonbandaufnahmen und zum anderen die Expertise der Dr. med. C.________ vom 24. September 2015 zur Verifizierung ihrer Beanstandungen zur Verfügung standen. Die Mutmassung der Beschwerdeführerin erscheint im Übrigen sehr unwahrscheinlich, denn Dr. med. C.________ begutachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht. Hierfür ist in erster Linie der internistisch-rheumatologische Status massgebend, wie er im rheumatologischen Teilgutachten als Ergebnis der Untersuchung der Beschwerdeführerin rapportiert wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Expertise der Dr. med. C.________ vom 24. September 2015 keine unrechtmässig erlangten Erkenntnisse verwertet worden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird somit der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht verletzt (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.2.1 S. 386 f.). Es besteht daher, insgesamt betrachtet, kein Anlass, das betreffende Gutachten aus dem Recht zu weisen (vgl. auch Urteil 4A 200/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2).

5.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die gutachterliche Beurteilung der Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ vom 24./25. September 2015 als beweiskräftig qualifizierte.

5.1. Die Beschwerdeführerin klagt zum einen über Schwindelbeschwerden und ist der Ansicht, diese hätten im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens hals-nasen-ohrenärztlich abgeklärt werden müssen. Es sind jedoch keine konkreten Hinweise für eine otolaryngologische Ursache dieser Beschwerden erkennbar, beruft sich doch die Beschwerdeführerin einzig auf den Bericht ihrer Psychiaterin Dr. med. E.________ vom 31. März 2014. Entsprechend wurden von den behandelnden Ärzten auch keine derartigen Abklärungen empfohlen oder veranlasst. Es durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auf weitergehende Untersuchungen verzichtet werden. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht willkürlich (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerin lässt der gutachterlichen Beurteilung vom 24./25. September 2015 sodann zum anderen erneut - wie im vorinstanzlichen Verfahren - die abweichende Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________ gegenüberstellen (Berichte vom 31. März und 14. November 2014 sowie 17. Januar 2016). Der Gutachter PD Dr. med. D.________ setzte sich damit im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2015 und in seiner Ergänzung vom 6. Mai 2016 jedoch eingehend auseinander und legte dar, weshalb er von den von Dr. med. E.________ gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode und einer Angststörung sowie der von ihr attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit abwich. Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, werden keine aufgezeigt. Das kantonale Gericht kam deshalb in Anbetracht des Grundsatzes, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C 338/2016 E. 5.5), zu Recht zum Schluss, auf die Expertise des PD
Dr. med. D.________ könne abgestellt werden.

6.
Die übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Ermittlung des Invaliditätsgrads werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Offensichtliche Mängel sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Es kann daher darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.3 hiervor).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Möckli