Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 187/2011 {T 0/2}

Urteil vom 30. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene K.________ war vom Dezember 1990 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auf Ende April 2004 als Schlosser resp. Schweisser tätig. Im Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach gesundheitlichen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 3. März 2006 einen Anspruch auf Umschulung, was sie nach weiteren Untersuchungen mit Einspracheentscheid vom 17. August 2010 bestätigte.

B.
Die Beschwerde des K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Januar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 26. Januar 2011 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Umschulungsmassnahmen vollumfänglich zu gewähren, eventualiter den Anspruch auf Umschulung nach erneuter Abklärung der Voraussetzungen zu überprüfen resp. gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG). Dabei wird u.a. ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von rund 20 % vorausgesetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C 125/2009 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________ vom 15. April 2008 und in Übereinstimmung mit dem Bericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 12. Januar 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten festgestellt. Weiter hat es für das Jahr 2009, entsprechend dem zuletzt erzielten Verdienst, ein Valideneinkommen von Fr. 73'203.75 angenommen. Das Invalideneinkommen hat es auf Fr. 62'177.55 festgesetzt, wobei es den Tabellenlohn der schweizeri-schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 Tabelle TA3, total Männer, Anforderungsniveau 4) herangezogen und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohn-entwicklung, jedoch keinen Abzug (BGE 126 V 75) berücksichtigt hat. Beim daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 15 % hat es einen Anspruch auf Umschulung verneint.

4.
4.1 Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit ist nicht offensichtlich unrichtig und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1). In Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht der Versicherte einen Abzug vom Invalideneinkommen von 20 % geltend; ausserdem sei die zukünftige Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti-gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Urteil 9C 368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Rechtsprechungsgemäss ist ein Abzug auf dem Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S.
78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteile 9C 205/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2; 9C 343/2008 vom 21. August 2008 E. 3.2; 8C 765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.2), weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C 72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).
4.2.2 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar (Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
4.2.3 Dem Gutachten des Dr. med. S.________ ist zu entnehmen, dass dem Versicherten jegliche leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne Heben von Gewichten über 7-10 kg, in wechselnder Körperstellung und bei freier Einteilung des Arbeitsrhythmus' uneingeschränkt zumutbar sind und sich keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine verminderte Leistungsfähigkeit fanden. Die Tatsache allein, dass der Versicherte nicht mehr ganztags stehend arbeiten und mithin lediglich eine wechselbelastende Tätigkeit ausüben kann, rechtfertigt aber noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.2.1).
Ein Abzug wegen der Nationalität des Beschwerdeführers, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist nicht angebracht (Urteil 9C 205/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.3; vgl. auch SZS 2009 S. 136, 9C 382/2007 E. 6.4). Soweit der Versicherte vorbringt, eingebürgerte Personen aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien würden immer noch als Ausländer behandelt, wird dieser Einwand allein schon durch die Höhe des Valideneinkommens entkräftet.
Andere Gründe für einen Abzug werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der von Dr. med. S.________ erwähnte vermehrte Pausenbedarf von "ca. einer Stunde pro Tag vor allem zu Beginn der Arbeitsaufnahme" im Kontext seiner übrigen Ausführungen nur so verstanden werden, dass er lediglich für eine gewisse Einarbeitungszeit attestiert wurde, weshalb er nicht abzugsrelevant ist. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Verzicht auf Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn bundesrechtskonform.

4.3 Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrads aufgrund der (hypothetischen) beruflichen Entwicklung des Versicherten, wie sie etwa in BSV-Liste 2005 02 1, I 783/03 E. 5.2, berücksichtigt wurde, fehlen: Im konkreten Fall handelt es sich nicht um einen am Anfang seiner beruflichen Karriere stehenden Versicherten kurz nach Beendigung der Berufsausbildung; sein (auf das Jahr 2009 aufgerechnetes) Valideneinkommen beruhte u.a. auf einer jahrelangen Anstellung beim gleichen Arbeitgeber und lag laut Lohnstrukturerhebung 2008 sogar über dem branchenüblichen Durchschnittslohn im Anforderungsniveau 3. Es ist daher auch in Zukunft nicht von einer wesentlichen Steigerung des Valideneinkommens oder - vorbehältlich eines unveränderten Gesundheitszustandes - einer massgeblichen Veränderung des Invalideneinkommens auszugehen. Somit besteht keine Veranlassung, von der rechtsprechungsgemässen Voraussetzung eines Mindestinvaliditätsgrades (E. 2) abzusehen (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C 125/2009 E. 5).

4.4 Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Gleichwertigkeit der durch die Umschulung angestrebten Erwerbsmöglichkeit mit der bisherigen Tätigkeit (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.) ist nicht einzugehen: Nach dem Gesagten liegt der Invaliditätsgrad des Versicherten deutlich unter dem Richtwert von 20 %, weshalb die Vorinstanz einen Anspruch auf Umschulung zu Recht verneint hat.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann