Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 136/2018

Urteil vom 30. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andri Hess und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AB,
vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Bärtsch
und Sebastiano Nessi,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch ("Final Award") des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
vom 26. Januar 2018 (DIS-SV-JR-619/16).

In Erwägung,
dass die Parteien am 14. Januar 2012 eine als "Non-Assertion and Settlement Agreement" bezeichnete Vereinbarung abschlossen, die unter anderem eine Schiedsklausel zugunsten eines Dreierschiedsgerichts mit Sitz in Zürich enthält, wobei sich das Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) richten soll;
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2016 ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der DIS gegen die Beschwerdegegnerin einleitete;
dass am 24. Juni 2016 die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter bestätigt wurden;
dass diese gemeinsam den Schiedsobmann bestimmten, der am 8. August 2016 von der DIS bestätigt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2017 den Schieds obmann als befangen ablehnte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2017 den von ihr bezeichneten Schiedsrichter als befangen ablehnte;
dass der Schiedsobmann den Parteien am 13. Juli 2017 bestätigte, dass das Dreierschiedsgericht über die Ablehnungsbegehren entscheiden werde;
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Verfügung vom 7. August 2017 die beiden Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies;
dass am 20. und 21. September 2017die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde;
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich am 26. Januar 2018 seinen Schiedsspruch erliess, wobei es die Klagebegehren der Beschwerdeführerin abwies und die Widerklagebegehren der Beschwerdegegnerin teilweise guthiess;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. März 2018 beantragte, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 26. Januar 2018 aufzuheben, es seien die beiden abgelehnten Schiedsrichter abzusetzen und es sei die Sache an ein neu zu bestellendes Schiedsgericht zurückzuweisen;
dass nach ständiger Rechtsprechung Zwischenentscheide des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit nicht nur selbständig anfechtbar sind (Art. 190 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG), sondern auch unmittelbar angefochten werden müssen, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen verwirken und nicht mehr mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden können (vgl. BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 118 II 353 E. 2; Urteile 4A 282/2013 vom 13. November 2013 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 139 III 511; 4A 698/2014 vom 5. März 2015);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid vom 26. Januar 2018 Rügen betreffend die Befangenheit zweier Schiedsrichter - und damit die Zusammensetzung des Schiedsgerichts -erhebt, die offensichtlich unzulässig sind, nachdem sie den Zwischenentscheid vom 7. August 2017 nicht angefochten hatte, mit dem das Schiedsgericht die beiden von ihr erhobenen Ausstandsbegehren abgewiesen hatte;
dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187), und appellatorische Kritik unzulässig ist (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382);
dass die Beschwerdeführerin abgesehen von den unzulässigen Rügen der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts keine Rügen gegen den Schiedsspruch vom 26. Januar 2018 erhebt;
dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann