Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2008.22

Entscheid vom 30. März 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Oberstaatsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Mit Strafanzeige vom 29. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug leitete A. gegen B., C., D., E. und F. eine Strafuntersuchung ein (Einlegerakten act. 1). Die Strafanzeige bezieht sich zur Hauptsache auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Gründung der G. AG mit Sitz in Z. / ZG. Mit der Strafanzeige wird insbesondere geltend gemacht, bei der Gründung eingebrachte Sacheinlagen seien zumindest zum Teil nicht vorhanden gewesen, diese hätten nicht den geltend gemachten Wert gehabt, und sie hätten nicht den Personen gehört, welche die Einlagen einbrachten. Die in dieser kriminellen Art und Weise erfolgte Gründung und Kapitalisierung der Gesellschaft habe in der Folge mehrere Anschlussdelikte wie unbegründete Barbezüge und Misswirtschaft zulasten der Gesellschaft ermöglicht. Aus den Unterlagen ergibt sich auch, dass das Küchenstudio der G. AG sich im Widerspruch zum in Z. registrierten Domizil effektiv in Y. / AG befand bzw. befindet und dass deren Geschäfte entgegen den Handelsregisterangaben im Kanton Aargau geführt wurden bzw. werden (act. 1, S. 5 und dort erwähnte Beilagen).

B. Mit Schreiben vom 30. September 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und bat diese, den Gerichtsstand zu prüfen und eine allfällige Verfahrensübernahme anzuzeigen (act. 1, Beilage 3). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Übernahme des Gerichtsstandes ab (act. 1, Beilage 4).

C. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2008 gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der B., C., D., E. und F. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte den Gerichtsstand in ihrer Gesuchsantwort vom 10. November 2008 ab. Eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand sei vorliegend nicht gerechtfertigt (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden [GOG] vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1] des Kantons Zug; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958 [SAR 251.100] des Kantons Aargau). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Der Gesuchsteller führt aus, der gesetzliche Gerichtsstand liege vorliegend unbestrittenermassen im Kanton Zug, insbesondere aus Zweckmässigkeitsgründen sei jedoch ein Abweichen davon gerechtfertigt. Die G. AG sei eine reine Domizilgesellschaft, welche im Kanton Zug über keine Geschäftsräumlichkeiten und kein Personal verfüge. Sie werde in Z. von einem Domizilierungsservice betreut, der noch ca. 100 andere Domizilgesellschaften verwalte. Der Ort der Geschäftstätigkeit liege offenkundig in Y. im Kanton Aargau (act. 1, S. 5). Auch die Wohnsitze verschiedener Beschuldigter befänden sich im Kanton Aargau, weshalb es zweckmässiger sei, die Untersuchung durch den Kanton Aargau durchführen zu lassen (act. 1, S. 6).

Der Gesuchsgegner führt dagegen aus, unter dem Gesichtspunkt des Deliktsschwergewichts sei eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht gerechtfertigt, und unter prozessökonomischen Aspekten bedeute das im Kanton Zug zu untersuchende Urkundendelikt etwa die gleiche Hürde wie die Vermögensdelikte im Kanton Aargau.

3.

3.1 Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand ist unbestritten. Der Gesuchsteller führt zwar aus, dass vorliegend die Anwendung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwiderliefe (act. 1, S. 8), es kann aber auf eine weitergehende Erörterung der Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand verzichtet werden, weil sich die Parteien in ihren Eingaben ausschliesslich auf die Rechtsprechung zum Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand berufen.

3.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Gesetzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB), wenn die Anwendung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwiderliefe (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 433). Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Von der Möglichkeit der Art. 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
/263
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BStP ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Die I. Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abzuweichen. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, so können entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (vgl. zum Ganzen Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 435 f. m.w.H.; Guidon/ Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 N. 44 ff. m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung
ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.). So hat die I. Beschwerdekammer im Falle von zwei Tätergruppen, welche nur durch eine einzige beschuldigte Person und wenige Tatbestände verbunden waren, das Vorliegen von triftigen Gründen zum Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bejaht. Zur Verhinderung von schwer zu handhabenden Grossprozessen wurde ratione personae aufgeteilt, zumal das Risiko der Ungleichbehandlung ratione deliciti infolge der grossen Zahl von Straftaten und der Wirkung von Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
aStGB (neu Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) zu vernachlässigen war (TPF BG.2006.27 vom 29. August 2006).

3.3 Vorliegend zur Beurteilung steht ein Sachverhaltskomplex, in welchem die zu untersuchenden Delikte in einem die Chronologie bestimmenden Kausalverhältnis zueinander stehen. Dabei kommen für einen Teil der Delikte sämtliche Beschuldigte, für den Rest wohl nur einzelne davon in Frage. Man kann sich deshalb fragen, ob für den gesamten Sachverhaltskomplex der identische Gerichtsstand zur Anwendung kommen soll, oder ob einzelne der Delikte separat zu verfolgen sind. Angesichts des momentanen sehr frühen Verfahrensstandes und der damit verbundenen Möglichkeit eventueller Änderungen in der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Sachverhalte ist eine solche Triage im heutigen Zeitpunkt noch nicht definitiv möglich. Es ist aber auf jeden Fall im Sinne der Prozessökonomie, wenn die ersten Ermittlungen von der gleichen Untersuchungsbehörde geführt werden, bildet die G. AG doch auf jeden Fall für alle heute zur Frage stehenden Delikte den gemeinsamen Nenner, weshalb für sämtliche Delikte aus heutiger Sicht der gleiche Gerichtsstand zu gelten hat.

3.4 Der Gesuchsteller führt insbesondere praktische Gründe ins Feld, aufgrund derer vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden soll. So hätten die Mehrzahl der Beschuldigten ihren Wohnsitz im Kanton Aargau und auch die für die Untersuchung relevanten Akten befänden sich dort. Mit diesen Vorbringen soll dargelegt werden, das Festhalten am gesetzlichen Gerichtsstand führe zu groben Verfahrensverzögerungen bzw. sei das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Interesse der Beweisführung zweckmässig (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 480, 505, 512); für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestünden damit triftige Gründe.

Wesentlich ist, dass sich der Hauptverdacht auf die Schwindelgründung im Kanton Zug bezieht und diese auch bezüglich der praktischen Bedeutung im Vordergrund steht, da sie sich einerseits auf den Sacheinlagevertrag stützt und zugleich die wesentliche Voraussetzung für die anschliessenden Vermögensdelikte bildet. Für die Aufklärung der Schwindelgründung sind Ermittlungen insbesondere im Kanton Zug notwendig, wobei sämtliche Umstände der Gründung und Eintragung der G. AG als „Domizilgesellschaft“ im Kanton Zug zu klären sind; dies insbesondere aus dem Grunde, als der Zweckartikel deutlich auf Aktivitäten hinweist, die dem Wesen einer „Domizilgesellschaft“ widersprechen. Soweit Ermittlungshandlungen nicht im Kanton Zug vorzunehmen sind, können diese in effizienter Weise auf dem Rechtshilfeweg unternommen werden, was angesichts der geografischen und sprachlichen Nachbarschaft der Verfahrensparteien nicht als gravierende Verfahrenserschwerung zu werten ist.

3.5 Aus diesen Gründen ist vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht gerechtfertigt. Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers sind somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., C., D., E. und F. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B., C., D., E. und F. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 30. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Oberstaatsanwalt

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.