Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 236/2013

Urteil vom 30. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dean Kradolfer,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Verwendung von Zufallsfunden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Mit Verfügungen vom 10. bzw. 11. April 2013 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Verwendung von Zufallsfunden (aus zwei Telefonüberwachungen im Rahmen einer separaten Strafuntersuchung) im Verfahren gegen den Beschuldigten. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. Mai 2013 gut. Es hob die Verfügungen vom 10. bzw. 11. April 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück an das Zwangsmassnahmengericht.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 30. Mai 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 8. Juli 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache (zur Neubeurteilung) an das Obergericht.

Das Obergericht und der Beschuldigte beantragen mit Stellungnahmen vom 23. Juli bzw. 20. August 2013 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf (unter dem Gesichtspunkt des nicht wieder gutzumachenden Nachteils) überhaupt eingetreten werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. August 2013 (unaufgefordert) weitere Akten ein.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz, mit dem strafprozessuale Zwischenverfügungen (betreffend Verwendung von Zufallsfunden) aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen werden. Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen (von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) erfüllt sind.

1.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist ein strafprozessualer Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis). Blosse Rückweisungsentscheide begründen nur ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f., E. 5.2 S. 483 ff., mit Hinweisen). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).

1.2. Der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, dass die Frage der Verwendbarkeit von Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen noch im Untersuchungsverfahren abschliessend zu klären ist und nicht erst im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid bzw. gegen das letztinstanzliche Strafurteil (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B 175/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1). Sie verkennt jedoch, dass hier kein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid betreffend Beweisverwertung angefochten ist, sondern ein blosser Rückweisungsentscheid.

1.3. Im angefochtenen Entscheid erwägt das Obergericht, es sei (aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen) nicht ersichtlich, wer auf welche Weise die Auswertungsprotokolle der Telefonüberwachungen (aus dem Verfahren gegen einen anderen Beschuldigten) erstellt und übersetzt habe und ob die notwendigen behördlichen Instruktionen (insbesondere betreffend die Straffolgen einer bewusst falschen Übersetzung) erfolgt waren. Die Protokolle der aufgezeichneten Gespräche seien (nötigenfalls) nochmals gesetzeskonform zu transkribieren und zu übersetzen, bevor sie als Zufallsfunde im vorliegenden Untersuchungsverfahren verwendet werden könnten. Ausserdem genüge die erstinstanzliche Begründung den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht. Die Sache wurde in diesem Sinne zur neuen Prüfung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

1.4. Der Staatsanwaltschaft bleibt es unbenommen, gegen den ausstehenden (kantonal letztinstanzlichen) materiellen Zwischenentscheid - nötigenfalls - Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Sie legt nicht dar, weshalb in einer blossen Neubeurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil läge. Zwar macht sie geltend, bei einer "frühzeitigen Bekanntgabe" des für die Übersetzung der fraglichen Protokolle herangezogenen Dolmetschers drohe dessen Beeinflussung, bei einer zu späten Bekanntgabe die Unverwertbarkeit der Zufallsfunde. Sie substanziiert jedoch nicht, inwiefern im hängigen kantonalen Verfahren zwangsläufig eine unsachgemässe (zu frühe oder zu späte) Bekanntgabe des Dolmetschers drohen würde. Darüber hinaus ist weder dargetan, noch ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft im hängigen kantonalen Verfahren nicht geeignete Rechtsbegehren bzw. Anträge zum vorläufigen Rechtsschutz (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
-388
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.265
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO) stellen könnte, um einem allfälligen Beweisverlust oder drohenden Kollusionshandlungen vorzubeugen.

2.
Auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid ist nicht einzutreten.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Thurgau hat dem privaten Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das betreffende Honorar wird dem amtlichen Verteidiger persönlich zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau (Kasse der Staatsanwaltschaft Bischofszell) hat für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) an Rechtsanwalt Dean Kradolfer zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster