Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8300/2015

Urteil vom 30. Dezember 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

Parteien beide Eritrea,

(...),

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren) - Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellenden reisten eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2015 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) Asylgesuche (vgl. A12/7; A23/7). Am 18. Juni 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden seien (vgl. A6/1). Den Gesuchstellenden wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich zugewiesen. Am 22. Juni 2015 unterzeichneten sie eine entsprechende Vollmacht (vgl. A28/1; A29/1).

B.

Am 18. respektive 22. Juni 2015 wurden die Gesuchstellenden zwecks Registrierung ihrer Daten befragt (vgl. A12/7; A23/7). Am 23. Juni 2015 fand - im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle für die Gesuchstellenden bestimmten Rechtsvertretung - ein beratendes Vorgespräch bezüglich des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates statt (vgl. A24/6; A25/6). Im Rahmen dieses Vorgesprächs wurde den Gesuchstellenden auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt.

C.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Gesuchstellenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. A30/7; A31/2; A32/7; A33/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A41/1; A42/2; A43/1; A44/2).

D.

D.a Am 26. Juni 2015 transferierte das SEM die Gesuchstellenden ins erweiterte Verfahren (vgl. A36/2) und wies sie mit Entscheid vom 1. Juli 2015 dem Kanton C._______ zu (vgl. A35/6).

D.b Am 1. Juli 2015 teilte die von der Rechtsberatungsstelle für die Gesuchstellenden bestimmte Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zur rechtlichen Vertretung der Gesuchstellenden weiterhin bestehe (vgl. A37/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass das Mandatsverhältnis mit den Gesuchstellenden beendet sei (vgl. A39/1).

E.

Mit Verfügung vom 24. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, den Gesuchstellenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F.
Der postalische Abholungsschein zur Entgegennahme der Verfügung des SEM vom 24. November 2015 wurde den Gesuchstellenden gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. November 2015 zugestellt. Die Gesuchstellenden holten die Verfügung innerhalb der von Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb diese am 7. Dezember 2015 wieder ans SEM retourniert wurde.

G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Poststempel) beantragten die Gesuchstellenden, das SEM sei anzuweisen, ihnen die angefochtene Verfügung neu zu eröffnen und ihnen Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Ferner beantragten sie, die Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden habe. Schliesslich ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie erst kürzlich vom Entscheid des SEM vom 24. November 2015 erfahren hätten, als ihr Sozialarbeiter der Gemeinde D._______ sie darauf aufmerksam gemacht und ihnen die erste und die letzte Seite derselben gegeben habe. Vom übrigen Inhalt der angefochtenen Verfügung hätten sie bis heute keine Kenntnis erhalten. Das SEM habe sie darüber informiert, dass ihnen der Entscheid per Einschreiben zugestellt und unabgeholt wieder zurückgekommen sei. Sie vermuteten, dass ihre Nachbarn, mit denen sie den Briefkasten teilten, den Abholschein aus Versehen weggeworfen hätten. So hätten sie ihre Post immer sehr sorgfältig angeschaut, da sie einen Bescheid vom SEM erwartet hätten. Sie hätten ihre Nachbarn gefragt, ob sie den Abholschein gesehen hätten, was diese aber verneint hätten. Angesichts dessen sei die Verfügung vom 24. November 2015 als nicht eröffnet zu betrachten, ohne dass sie ein Verschulden daran treffe. Die angefochtene Verfügung sei ihnen folglich neu zu eröffnen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Gesuchstellenden eine Fotografie ihres Briefkastens von unscharfer Qualität sowie eine Kopie der ersten und letzten Seite der angefochtenen Verfügung - mit Stempel des Sozialamtes des Kantons C._______ am 3. Dezember 2015 ans Sozialamt der Gemeinde D._______ weitergeleitet - ins Recht.

Betreffend die Wegweisung nach Italien - von der sie aufgrund der ihnen von ihrem Sachbearbeiter übergebenen letzten Seite wüssten - führten die Gesuchstellenden an, dass sie dort unter sehr schlechten Bedingungen gelebt und gesehen hätten, dass ihre Landsleute dort auf der Strasse wohnten. Sie hätten Angst, ebenfalls auf der Strasse zu landen, wenn sie nach Italien zurückkehren müssten.

H.
Mit Telefax vom 22. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, die Verfügung des SEM sei ihnen nicht eröffnet worden und müsse neu eröffnet werden. Dieser Sicht der Dinge schliesst sich das Gericht nicht an. Das SEM hat seine Verfügung vom 24. November 2015 per Einschreibesendung an die korrekte Adresse der Gesuchstellenden versandt, und mit Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist gilt die Verfügung als rechtsgültig eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Damit begann die Beschwerdefrist zu laufen; sie ist ungenutzt verstrichen. Das Gesuch der Gesuchstellenden ist hingegen als (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu behandeln.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.

2.

2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, dass sie vom Entscheid des SEM vom 24. November 2015 erst erfahren hätten, als ihr Sozialarbeiter der Gemeinde D._______ sie darauf aufmerksam gemacht und ihnen die erste und letzte Seite derselben gegeben habe. Wie den mit der Beschwerde eingereichten Kopien dieser Seiten zu entnehmen ist, wurde die angefochtene Verfügung erst am 3. Dezember 2015 ans Sozialamt der Gemeinde D._______ weitergeleitet. Die Gesuchstellenden konnten mithin frühestens am 4. Dezember 2015 vom Entscheid des SEM Kenntnis erhalten, weshalb das Hindernis - die Unkenntnis vom Inhalt der Nichteintretensverfügung vom 24. November 2015 - bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eher als an diesem Datum weggefallen ist. Das Gesuch der Gesuchstellenden datiert vom 21. Dezember 2015 und wurde somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht.

2.3 Indem die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015 ferner beantragten, die Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sei aufzuheben, und dieses Begehren damit begründeten, dass sie in Italien unter sehr schlechten Bedingungen gelebt und gesehen hätten, dass ihre Landsleute dort auf der Strasse wohnten, weshalb sie Angst vor demselben Schicksal hätten, haben sie auch die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt.

2.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.

3.

3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl. Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15).

3.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, dass sie ihren Briefkasten mit einem benachbarten Paar teilen und sie folglich vermuten, dass diese den Abholschein aus Versehen weggeworfen hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legten sie eine Fotografie ihres Briefkastens ins Recht. Da diese Fotografie von unscharfer Qualität ist und die darauf vermerkten Namen teilweise unleserlich sind, stellte das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Erkundungen bezüglich der Wohnsituation der Gesuchstellenden an. Über die Gemeinde D._______ konnte in Erfahrung gebracht werden, dass in der Liegenschaft an der Wohnadresse der Gesuchstellenden drei Parteien wohnen und die Gesuchstellenden zusammen mit einem anderen Paar in derselben Wohnung leben und folglich auch mit ihnen den Briefkasten teilen. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass sich die Sache wie von den Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015 geschildert, zugetragen hat und ihr Mitbewohnerpaar den Rückschein aus dem Briefkasten entfernt und aus Versehen entsorgt hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht daran zu zweifeln, dass die Gesuchstellenden ihre Post mit Blick auf den ausstehenden Entscheid des SEM immer sehr sorgfältig angeschaut haben. Bei dieser Sachlage ist - wie bereits zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6838/2011 vom 19. April 2012) - davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die übliche und ihnen zumutbare Sorgfalt angewendet haben und somit ohne ihr Verschulden vor dem 4. Dezember 2015 keine Kenntnis von der Verfügung des SEM vom 24. November 2015 erhalten konnten.

3.3 Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezember 2015 ist demzufolge im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und das Instruktionsverfahren bezüglich des mit der Eingabe vom 21. Dezember 2015 gestellten Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sei aufzuheben, unter der Verfahrensnummer E-21/2016 aufzunehmen.

4.

Der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien bleibt bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahrens sind den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Gesuchstellenden im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezember 2015 wird gutgeheissen.

2.
Das Instruktionsverfahren bezüglich des mit der Eingabe vom 21. Dezember 2015 gestellten Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sei aufzuheben, wird unter der Verfahrensnummer E-21/2016aufgenommen.

3.
Der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien bleibt bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt.

4.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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