Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7034/2013

Urteil vom 30. September 2014

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

A._______,

Parteien vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Neuanmeldung, Verfügung vom 30. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) der in Spanien wohnhaften spanischen Staatsbürgerin A._______, geboren am (...), ab (Akten der Vorinstanz [act.] 37).

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7060/2010 vom 20. September 2011 ab (act. 50). Mit Urteil 9C_812/2011 vom 25. November 2011 trat das Bundesgericht (BGer) auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (act. 53).

B.
Am 27. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 54-7). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, sie gedenke das neue Leistungsgesuch nicht zu prüfen; die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität seit der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 24. August 2010 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 82).

Am 31. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Einwand erheben und ersuchte um Zustellung der gesamten medizinischen Akten, welche am 14. August 2013 zugestellt wurden (act. 84 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwände zum Vorbescheid (act. 87). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 trat die Vorinstanz auf das neue Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein (act. 89).

C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vazquez Bürger, am 3. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben. Über den Anspruch auf eine Invalidenrente sei unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden, die zunächst anhand einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz festzustellen seien, neu zu verfügen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. B._______ vom 5. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3).

E.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (BVGer act. 8). Sie habe auf Eigeninitiative drei fachmedizinische Begutachtungen veranlasst. Die entsprechenden Gutachten würden voraussichtlich erst nach Ablauf der Frist zur Replik vorliegen. Das entsprechende Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 14. März 2014 gutgeheissen (BVGer act. 6).

F.
Mit Replik vom 11. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin drei neue Gutachten (von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vom 14. März 2014; von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie vom 15. März 2014 und von Dr. med. E._______, Facharzt für Schmerzmedizin vom 25. März 2014) ein und hielt mit Verweis auf die Ergebnisse der Gutachten an ihren Anträgen fest (BVGer act. 9; vgl. auch die Übersetzungen der drei Gutachten, BVGer act. 11). Ergänzend beantragte sie die Berücksichtigung der Kosten der medizinischen Gutachten im Rahmen der Parteienschädigung.

G.
Am 8. Mai 2014 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz um Stellungnahme zu den Gutachten und forderte die Beschwerdeführerin auf, Belege für die Kosten der ärztlichen Gutachten einzureichen (BVGer act. 12).

H.
Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 19. Juni 2014 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs (BVGer act. 18). Aus somatischer Sicht habe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. August 2010 ergeben. Demgegenüber erscheine eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands als glaubhaft. Es drängten sich daher weitere Abklärungen bei den behandelnden Fachärzten zum Verlauf der Krankheit auf. Da einzig das psychiatrische Privatgutachten für den Gutheissungsantrag massgebend sei, seien der Beschwerdeführerin im Rahmen der Parteientschädigung auch nur die Kosten für das psychiatrische Gutachten zu ersetzen.

I.
Mit Triplik vom 1. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es habe bereits im Antragszeitpunkt ein schwerwiegendes Krankheitsbild vorgelegen, was von den Gutachten im Nachhinein bestätigt werde. Es gehe daher nicht an, lediglich aktuell von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Sodann sei nicht nur eine psychiatrische, sondern wie beantragt, eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei einverstanden, dass ihr neben den Kosten für die anwaltliche Vertretung zunächst nur die Kosten für das psychiatrische Gutachten zugesprochen würden. Sie behalte es sich jedoch vor, die Kosten für die restlichen Gutachten geltend zu machen, wenn aufgrund der pluridisziplinären Begutachtung auch eine invalidisierende Wirkung der orthopädischen Beschwerden festgestellt werde (BVGer act. 22).

J.
Am 9. Juli 2014 verzichtete die Vorinstanz sinngemäss auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre Anträge und deren Begründung in der Duplik vom 19. Juni 2014 (BVGer act. 23).

K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).

3.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (30. Oktober 2013) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

3.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-weigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintre-tensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Ren-tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).

4.2 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer-den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen-den Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen - von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl. nachstehende E. 6.2) - nicht zu berücksichtigen (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7).

4.3 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu-gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge-treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä-rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräf-tigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen ei-ner Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).

4.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenan-spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-ner Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-standes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei den-jenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be-hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1).

5.

5.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz beantragt sowie die fehlende Invaliditätsbemessung bemängelt hat, ist zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent-schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.3 Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf die Neuan-meldung vom 27. März 2013 nicht eingetreten ist. Die Prüfungsbefugnis des Gerichts beschränkt sich daher einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2013 hätte eintreten müssen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch zu begutachten ist. Darüber wird die Vorinstanz - was nachfolgend zu zeigen ist - zunächst im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung im Verwaltungsverfahren zu befinden haben. Sollte betreffend die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gutachten nach Art. 44 ATSG zu veranlassen ist, Uneinigkeit herrschen, wäre darüber mit anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.1). Ebensowenig hatte die Vorinstanz im Rahmen der Eintretensprüfung den Invaliditätsgrad zu bemessen bzw. entsprechende wirtschaftliche Abklärungen zu tätigen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz beantragt und überdies die fehlende Invaliditätsbemessung bemängelt, kann unter Hinweis auf die das diesbezüglich fehlende Anfechtungsobjekt (vgl. vorstehende E. 5.2) darauf nicht eingetreten werden.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beantragt. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Duplik diesem Antrag angeschlossen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Replik zusammen mit zwei weiteren Gutachten eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 12. März 2014. Da das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, ist trotz nunmehr übereinstimmender Parteianträge zu prüfen, ob in vorliegender Beschwerdesache antragsgemäss zu entscheiden ist.

6.2 Nach dem hiervor in Erwägung 4.5 Gesagten, wären die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Gutachten bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen und aus dem Recht zu weisen gewesen. Davon kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6).

6.3 Eine solche Ausnahmekonstellation wäre vorliegend grundsätzlich zu diskutieren. Im massgebenden Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 24. August 2010 lag bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein ängstlich-depressiver Zustand vor (vgl. Urteil C-7080/2010 vom 20. September 2011 E. 8.2; act. 50). Demgegenüber ist den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten zu entnehmen, dass Dr. med. F._______ im Bericht vom 11. März 2013 eine schwere Depression mit Selbstmordversuch im Oktober 2012 festhielt (act. 74-1; vgl. auch BVGer act. 11, Gutachten E._______, S. 14). Dieser nur rudimentär verfasste Bericht für sich allein, wäre noch nicht ausreichend gewesen, um eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Indessen lieferte er konkrete Indizien dafür, dass möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegen könnte.

Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin - entsprechend dem Zweck des Vorbescheidverfahrens - die Möglichkeit eröffnet wurde, in Kenntnis des beabsichtigten Nichteintretensentscheids weitere medizinische Nachweise für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands einzureichen. Dies wäre der Beschwerdeführerin bereits während des Vorbescheidverfahrens zumutbar und im Rahmen ihrer Behauptungs- und Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 4.2) auch geboten gewesen. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, im Vorbescheidverfahren weitere medizinische Nachweise beizubringen, sodass eine Beschwerdegutheissung mit der Folge einer Parteientschädigung und der Übernahme der Gutachterkosten grundsätzlich ausser Betracht fällt.

6.4 Wenn das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer gerade noch vertretbaren Gutheissung der übereinstimmenden Parteianträge ausgeht, so geschieht dies lediglich mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 ATSG bzw. den Umstand, dass sich die Parteien im Ergebnis vergleichsweise geeinigt haben, zumal das Gutachten von Dr. med. D._______ - wie nachfolgend zu zeigen ist - geeignet ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.

6.5 Dr. med. D._______ kam in seinem Gutachten vom 12. März 2014 zum Schluss, dass eine schwere chronifizierte und kontinuierliche Depression mit kognitiven Defiziten vorliege, die sekundär zu andauerndem Stress und einem persistierenden somatoformen Schmerzsyndrom geführt habe (BVGer act. 11, Gutachten Fabeiro, S. 4). Sodann wurden befundmässig unter anderem rezidivierende suizidale Gedanken und Suizidversuche festgehalten. Gestützt auf das Gutachten erscheint eine für die strittigen Ansprüche nach IVG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 24. August 2010 als glaubhaft gemacht. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung (vom 27. März 2013) mehr als 2 ½ Jahre nach der rentenablehnenden Verfügung vom 24. August 2010 erfolgte, weshalb an den Beweisgrad der Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.

6.6 Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Anordnung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz beantragt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben den Kosten der anwaltlichen Vertretung die Kosten für das psychiatrische Privatgutachten im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen (BVGer act. 22).

7.2 Eine Parteientschädigung für die Auslagen einer Partei kann bei ganz oder teilweisem Obsiegen dieser Partei der Gegenpartei auferlegt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
ff.des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren grossmehrheitlich obsiegt, sodass grundsätzlich Anspruch auf die ihr erwachsenen notwendigen Kosten besteht. Nach Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Rechtsprechungsgemäss können Abklärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, dann dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser die entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_544/2007 E. 6.1, BGE 98 V 273, BGE 112 V 334). Ferner werden der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (9C_544/2007 E. 6.1, BGE 115 V 62). Letzteres trifft vorliegend zu. Das Gutachten von Dr. med. Cabaleiro Fabeiro war für die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint, ausschlaggebend. Die Höhe der Kosten für das psychiatrische Gutachten von EUR 400.- ist nicht zu beanstanden. Umgerechnet zum Wechselkurs von Fr. 1.2061 ergibt sich somit eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz von rund Fr. 482.50.

Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung gegeben waren. Da die Beweisanforderungen in diesem Zusammenhang herabgesetzt sind, handelt es sich um eine Streitsache von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sich auf Punkte ausserhalb dessen, was aufgrund des Anfechtungsobjekts hätte Streitgegenstand bilden können, bezogen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt.

7.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der unterlegenen Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 27. März 2013 einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.

2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteienentschädigung von Fr. 1'182.50 zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.0661.9193.85; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

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