Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6030/2011

Urteil vom 30. Juli 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Richter Alain Chablais,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte,
Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
Advokatur Weibel & Seydoux, Herrengasse 30, 3011 Bern,

Beschwerdeführende,

gegen

BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,

vertreten durch lic. iur. Walter Streit, Rechtsanwalt LL.M., Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch vom 21. März 2011 um Entzug der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg.

Sachverhalt:

A.
Das Kernkraftwerk (KKW) Mühleberg wurde im Jahr 1972 durch die BKW FMB Energie AG in Betrieb genommen. Der Bundesrat verlängerte am 28. Oktober 1998 die bereits bisher befristete Betriebsbewilligung bis zum 31. Dezember 2012.

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hob diese Befristung der Betriebsbewilligung mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 auf. Dagegen erhoben Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses entschied mit Urteil A-667/2010 vom 1. März 2012, aufgrund offener Sicherheitsfragen sei die Betriebsbewilligung zu befristen und verlängerte die bisherige Betriebsbewilligung bis zum 28. Juni 2013. Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; dessen Urteil steht zurzeit noch aus.

B.
Am 21. März 2011 reichten Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte beim UVEK neben weiteren Anträgen ein Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg ein. Im Zeitraum bis zum 20. September 2011 ergänzten sie ihre erste Eingabe.

In ihrem Gesuch vom 21. März 2011 legten sie dar, ein Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung sei sowohl gemäss Art. 67
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) wie auch als Wiedererwägungsgesuch zulässig. Sie führten aus, weshalb sie insbesondere wegen des rissbehafteten Kernmantels, der nicht komplett gegen Erdbeben ausgelegten Notsysteme, der nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Notstromversorgung und dem zu geringen Redundanzgrad der Notkühlung Sicherheitsbedenken hätten. So sei der Weiterbetrieb ohne vorgängige umfassende Überprüfung sämtlicher Parameter betreffend Kernmantelrisse, Zugankerkonstruktionen, Kernsprührohrleitungen, Kernsprühring und namentlich des Erdbebenrisikos und entsprechender Nachrüstung mit den Vorschriften des Kernenergierechts nicht vereinbar. Art. 22 Abs. 2 Bst. g
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich.
1    Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich.
2    Dazu muss er insbesondere:
a  der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten;
b  eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals;
c  Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten;
d  Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen;
e  für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen;
f  den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden;
g  die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist;
h  die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen;
i  eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen;
j  qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen;
k  den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss.
KEG sei verletzt, da die Nachrüstung der Kernmantel-Zugankerkonstruktion weder die Erfahrungen in anderen Anlagen noch den Stand der Nachrüstungstechnik berücksichtige. Sie führten weitere Normen an und begründeten, weshalb diese verletzt seien, z.B. wegen der ungenügenden Erdbebensicherheit oder der ungenügenden Hochwassersicherheit (Gesuch vom 21. März 2011, v.a. S. 2 f., 36 ff. und 41 ff. mit Hinweisen auf die Grundlagen für die Vorbringen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen). Des Weiteren beanstandeten sie auch, die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), habe zu lange Fristen für Nachweise gewährt. So sei das ENSI z.B. zwar zur Erkenntnis gelangt, das Konzept Klammervorrichtung könne nicht als endgültige Instandsetzung des rissbehafteten Kernmantels anerkannt werden, habe der Beschwerdegegnerin aber eine mehr als 3-jährige Frist angesetzt, um ein überarbeitetes Instandhaltungskonzept einzureichen (Gesuch vom 21. März 2011 S. 17 ff., mit Hinweisen).

In ihrer Ergänzungseingabe vom 31. März 2011 führten die Beschwerdeführenden hauptsächlich aus, weshalb sie Bedenken bezüglich der Überprüfung der Zuganker-/Kernmantelkontrolle hätten (S. 10 ff.), das Brennelement-Abklingbecken ungenügend gegen Erdbeben und Flugzeugabstürze gesichert sei (S. 12 f.), die Notstromversorgung nicht genüge (S. 14 f.) und das Maschinenhaus gegen Erdbeben gesichert werden müsste (S. 16). Sodann seien viele Punkte der ENSI-Pendenzenliste noch offen oder vom ENSI noch nicht geprüft (S. 16 ff.). In ihren Eingaben vom 11. und 22. Juli 2011 sowie vom 22. August 2011 und vom 20. September 2011 legten sie weitere Schwachstellen dar und präzisierten frühere Vorbringen.

In ihren Eingaben machten die Beschwerdeführenden geltend, ein Teil der Informationen sei erst durch die teilweise Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs im Verfahren über die Befristung der Betriebsbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. A) zugänglich geworden (v.a. Gesuch vom 21. März 2011 S. 37). Der Zwischenfall im KKW Fukushima Daiichi erfordere eine Neubeurteilung gewisser Aspekte (v.a. Gesuch vom 21. März 2011 S. 24 f., 31 f., 34 f. und 46; Eingabe vom 31. März 2011 S. 8 ff. und S. 30 ff.; Eingabe vom 22. Juli 2011 S. 2, und 5 ff.; Eingabe vom 22. August 2011 S. 7 ff.). Es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, aus denen Schwachstellen ersichtlich seien (vgl. v.a. Gesuch vom 21. März 2011 S. 8 und 15; Eingabe vom 31. März 2011 S. 29; Eingabe vom 22. Juli 2011 S. 11 ff.; Eingabe vom 22. August 2011 S. 3 ff).

C.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 trat das UVEK auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg nicht ein. Die übrigen Begehren wies es ab, soweit es darauf eintrat. Im Wesentlichen begründete das UVEK das Nichteintreten auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung wie folgt:

Es handle sich bei der Betriebsbewilligung um eine Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis, und entsprechend den Regeln der Wiedererwägung oder des Widerrufs einer rechtskräftigen Verfügung habe die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Gesuchstellenden ausreichende Rückkommensgründe vorbringen würden. Die spezialgesetzliche Regelung in Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG lege fest, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligungsbehörde in einer formell rechtskräftigen Angelegenheit erneut zu handeln habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, auf den bei der Erteilung der Bewilligung abgestellt worden war, nachträglich derart geändert habe, dass die Verfügung heute als fehlerhaft gelten müsse.

Die Vorbringen der Gesuchstellenden mit Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung würden in den Zuständigkeitsbereich des ENSI fallen. Dieses gewährleiste die laufende Aufsicht, und das UVEK verfüge über keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Betreiberin des KKW Mühleberg komme den Anordnungen und Anweisungen des ENSI nicht nach. Das UVEK als Bewilligungsbehörde habe weder die formelle noch die fachliche Kompetenz, eine eigene materielle Sicherheitsprüfung vorzunehmen. Auch wenn sie für einen allfälligen Entzug der Betriebsbewilligung zuständig sei, könne davon ausgegangen werden, der Betrieb entspreche den geltenden Sicherheitsanforderungen, solange das ENSI den Betrieb des KKM zulasse und damit als sicher beurteile. Die Vorbringen der Gesuchstellenden beträfen Aspekte der laufenden Aufsicht des ENSI und stünden teilweise in direktem Zusammenhang mit den Anordnungen, die das ENSI im Nachgang zur Katastrophe in Fukushima getroffen habe. Dies gelte insbesondere auch für die von den Gesuchstellenden angesprochenen Aspekte der Erdbebensicherheit, der Beherrschung eines extremen Hochwassers und für die Kernmantelrisse. Das UVEK erkenne somit in den Vorbringen der Gesuchstellenden keinen zureichenden Grund, um auf die rechtskräftig erteilte Betriebsbewilligung zurückzukommen, weshalb sie auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung nicht eintrete.

Das UVEK auferlegte Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligten eine Gesamtgebühr in der Höhe von Fr. 25'060.-. Diesen Betrag setzte es aus Fr. 23'060.- als Gebühr für den Aufwand des Bundesamts für Energie (BFE) als verfahrensleitender Behörde und Fr. 2'000.- als Entscheidgebühr des UVEK als verfügender Behörde zusammen.

D.
Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) erheben mit Eingabe vom 3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragen, er sei betreffend das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die verfügte Gebühr des BFE und die Entscheidgebühr aufzuheben und zur Neuprüfung zurückzuweisen. Subeventuell sei die Gebühr des BFE auf einen Höchstbetrag von Fr. 2'000.-, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-, eventuell auf gerichtlich zu bestimmende Beträge zu reduzieren.

Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Vorinstanz habe die Bewilligungsentzugsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG ungenügend geprüft. Sie hätte die diesbezüglich geltend gemachten Tatsachen in Erwägung ziehen müssen. Es gehe nicht an, das Nichteintreten mit dem Hinweis auf die laufende Aufsicht durch das ENSI zu begründen. Wenn das ENSI keine Ausserbetriebnahme angeordnet habe, so könne daraus bestenfalls geschlossen werden, nach dessen aktueller Beurteilung sei keine unmittelbare Gefahr mit dem Betrieb des KKW verbunden, nicht aber, es lägen zum vornherein keine erheblichen Sicherheitsmängel vor, die einen Entzug der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz habe selber festgehalten, sie sei für den Bewilligungsentzug zuständig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG erfüllt seien. Der Standpunkt der Vorinstanz, sie verfüge weder über die formelle noch die fachliche Kompetenz, um eine eigene materielle Sicherheitsprüfung vorzunehmen, sei nicht mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 63 Verschluss eines geologischen Tiefenlagers - Das Verfahren betreffend den Verschluss eines geologischen Tiefenlagers richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1-4, 50, 53 und 55.
KEG vereinbar. Die Vorinstanz müsse nicht über die gleichen Fachkenntnisse wie die Aufsichtsbehörde verfügen, könne aber im Sinne der gesetzlichen Ordnung keine Durchwinkbehörde sein. Sie hätte eine eigenständige polizeirechtliche Beurteilung vorzunehmen und könne Gutachten zur Klärung des Sachverhalts einholen.

Die Beschwerdeführenden machen sodann Ausführungen dazu, wann das ENSI die Ausserbetriebnahme anordnen kann, und führen zwei für das KKW Mühleberg relevante Beispiele an, in denen das ENSI Risiken übersehen habe. Das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung sei deshalb keineswegs völlig unbegründet eingereicht worden.

Zur Gebühr bringen sie vor, weder der angemessene Zeitaufwand noch der angewandte Stundentarif seien ausgewiesen und hinreichend begründet worden. Die Gebühren seien unverhältnismässig hoch, und die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob sie erlassen werden könnten.

E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Sie führt aus, vorliegend sei nicht angezeigt gewesen, auf die materiell geltend gemachten Sicherheits- und Aufsichtsmängel im Detail einzugehen und vertieft zu prüfen, ob diese als Bewilligungsentzugsgründe in Frage kämen. Die für die Klärung der Rechtsfrage des Eintretens erheblichen Tatsachen seien ausreichend festgestellt gewesen. Sie habe die geltend gemachten Vorbringen nicht als ausreichende Rückkommensgründe erachtet, sei deshalb nicht auf das Gesuch eingetreten und eine vertieftere Prüfung der geltend gemachten Bewilligungsänderungsgründe sei damit nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Nichterfüllung einer angeordneten Massnahme trotz Mahnung im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. b
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG stehe vorliegend nicht zur Diskussion.

Die Vorinstanz macht Ausführungen zur Unabhängigkeit des ENSI und dessen Aufgaben. Es bestehe kein Grund für die Annahme, das ENSI nehme diese nicht gewissenhaft wahr. Im Übrigen sei anzumerken, ein Verfahren vor der Bewilligungsbehörde um Wiedererwägung der Betriebsbewilligung könne nicht derart weit gehen, dass es quasi auf eine Überprüfung der Aufsichtstätigkeit des ENSI gegenüber der Beschwerdegegnerin hinauslaufen würde. Das UVEK sei nicht Aufsichtsbehörde über das ENSI und dieses sei nicht Vorinstanz des UVEK. Solange kein begründeter Anlass für Missstände bei der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe, wäre ein Einschreiten der Bewilligungsbehörde durch Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die nukleare Sicherung und Sicherheit in einem von Gesuchstellenden begehrten Wiedererwägungsverfahren verfehlt.

Sodann begründet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Kostenauferlegung eingehender als im angefochtenen Entscheid: Sie legt dar, welche Stundenansätze sie für verschiedene beteiligte Personen verrechnete und wie viele Stunden angefallen sind. Sie weist darauf hin, ein Gebührenerlass werde nur ausnahmsweise gewährt und die Ängste der Beschwerdeführenden würden kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Wiedererwägung der Betriebsbewilligung begründen. Sie erachte deshalb einen Gebührenerlass nicht als angezeigt.

F.
Die BKW FMB Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2012 auf eigene Anträge, da der Verfahrensgegenstand beschränkt sei und es sich bei den angefochtenen Punkten um Fragen formeller bzw. gebührenrechtlicher Natur handle, die von Amtes wegen zu prüfen seien. Allerdings äussert sie sich zu materiellen Sicherheitsvorbringen der Beschwerdeführenden.

G.
Die Beschwerdeführenden begründen ihre Anträge in den Eingaben vom 2. und 7. April 2012 und insbesondere in den Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2012 nochmals. In Letzteren nehmen sie auch Stellung zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin. Sie betonen insbesondere, die Vorinstanz habe es unterlassen, die erhobenen Sicherheitsrügen in Hinsicht auf ihre Rechtserheblichkeit gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die geltend gemachten Tatsachen als erwiesen festgestellt werden können. Zudem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob eine erlassene Auflage oder verfügte Massnahme im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. b
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG trotz Mahnung nicht erfüllt worden sei. Zu den Gebühren führen sie namentlich aus, der Aufwand der Vorinstanz sei zu hoch gewesen. Sodann bestehe, wie aus ihren Eingaben hervorgehe, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiedererwägung der Betriebsbewilligung, weshalb die Kostenauflage zu erlassen sei.

H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben bzw. die auf dem Gebiet der Kernenergie bestehenden Ausschlussgründe treffen vorliegend nicht zu (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das UVEK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 3. November 2011 erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung des UVEK vom 30. September 2011 zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Anwohner des KKW Mühleberg durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind deshalb legitimiert.

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht obliegt die Bestimmung des Streitgegenstandes grundsätzlich den Parteien (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.198). Der Streitgegenstand definiert sich durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids (dieser bildet das Anfechtungsobjekt) und durch die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.164).

Die Beschwerdeführenden beantragen nicht die Überprüfung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids, sondern haben den Streitgegenstand auf das Nichteintreten auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung und die Kostenauferlegung beschränkt. Eine materielle Beurteilung des Gesuchs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Vorinstanz diese selber noch nicht vorgenommen hat.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg nicht eingetreten ist.

3.1 Das KEG regelt die Betriebsbewilligung in Art. 19 ff. Es handelt sich um eine so genannte Dauerverfügung, da sie die Beschwerdegegnerin zum fortdauernden Betrieb des KKW berechtigt (Riccardo Jagmetti, Energierecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, Basel 2005, Rz. 1523, 5415, 5419 und 5464). Zurzeit ist die Frage der Befristung noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dies ändert aber an der Qualifikation als Dauerverfügung nichts, da sowohl unbefristete wie auch befristete Bewilligungen Dauerverfügungen sein können: Entscheidend ist, dass ihnen wie im vorliegenden Fall ein zeitlich offener Sachverhalt bzw. ein offenes Tatsachenfundament zu Grunde liegt, das sich während der Geltungsdauer der Verfügung verändern kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2010 vom 23. März 2011 E. 7.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 4.3.1 und A-3505, 3516/2011 vom 26. März 2012 E. 9.3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 999; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 78).

3.2 In Art. 65 ff
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich:
1    Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich:
a  für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss;
b  für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters.
2    Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich.
3    Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden.
4    Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden.
5    Im Zweifelsfall entscheiden:
a  der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist;
b  das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist;
c  die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist.
. KEG sind die Änderung, Übertragung, der Entzug und das Erlöschen von Verfügungen geregelt (fünfter Abschnitt des sechsten Kapitels). Art. 67
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG, auf dessen Überprüfung die Anträge der Beschwerdeführenden abzielen, lautet:

1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

b. der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.

3 Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

4 Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.

5 Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung.

Es ist nachfolgend zu ermitteln, ob Art. 67
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG vorliegend anwendbar ist und welche Voraussetzungen sich daraus gegebenenfalls für den Entzug der Betriebsbewilligung ergeben. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist deren Wortlaut. Die französisch- und italienischsprachigen Versionen sind hierbei ebenso massgebend wie der deutsche Text, wobei vorliegend keine wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachen auszumachen sind. Ist der Text nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 25 Rz. 3 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u.a. 2008, Rz. 80 ff.).

3.3 In Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG ist nicht ausdrücklich von Betriebsbewilligung die Rede, sondern allgemeiner von Bewilligung. Die Norm ist im Abschnitt "Änderung, Übertragung, Entzug und Erlöschen von Verfügungen" eingeordnet, der aufgrund der Verwendung des allgemeinen Begriffs Verfügung auch die Betriebsbewilligung erfasst. Dies ergibt sich auch aus ihrer Systematik: Art. 67
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG spricht in den Absätzen 2 bis 5 ausdrücklich von der Rahmenbewilligung (vgl. dazu Art. 12 ff
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 12 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12a.9
1    Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12a.9
2    Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
3    Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial bedürfen keiner Rahmenbewilligung. Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.
. KEG), verwendet hingegen in Abs. 1 den allgemeineren Begriff Bewilligung, woraus sich ergibt, dass die Betriebsbewilligung mitgemeint sein muss. Davon ging auch der Bundesrat in der Botschaft zum KEG aus, zumal er im Zusammenhang mit dieser Norm ausführte, der Entzug der Rahmenbewilligung wirke sich zwar auf die Betriebsbewilligung aus, andererseits müsse ein Entzug der Betriebsbewilligung keine Auswirkungen auf die Rahmenbewilligung haben (vgl. auch Art. 67 Abs. 4
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG; Botschaft zu den Volksinitiativen "Moratorium Plus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 2665 ff.; nachfolgend Botschaft zum KEG, S. 2790; s.a. Jagmetti, a.a.O., Rz. 5415, 5418 f., 5464 und v.a. 5468). Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG ist somit für den Entzug der Betriebsbewilligung massgebend und diesbezüglich näher zu prüfen.

3.4 Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Entzug der Betriebsbewilligung, da sie diese erteilt (Art. 19 ff
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.
. KEG).

3.5 Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG sieht den Entzug der Betriebsbewilligung durch die Bewilligungsbehörde vor, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Bst. a) respektive wenn der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt (Bst. b). Aufgrund des Wortlauts von Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG ist nicht eindeutig, ob diese beiden Voraussetzungen kumulativ oder alternativ zu verstehen sind, da Bst. a und b weder mit dem Wort "oder" noch mit dem Wort "und" verbunden sind. In der Botschaft zum KEG hat sich der Bundesrat nicht dazu geäussert. Die Systematik des Absatzes, in dem diese beiden Varianten nacheinander je mit einem Bst. gleichwertig aufgelistet werden, spricht für das Genügen einer der beiden Voraussetzungen (in diesem Sinn wohl auch Jagmetti, a.a.O., Rz. 5468). Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Systematik und dem Wortlaut der französischen Fassung, in der sowohl Bst. a wie auch Bst. b den Einleitungssatz "L'autorité qui a accordé une autorisation la retire" mit "si" fortsetzen, also beide Varianten eigenständig nennen. Für den Entzug einer Betriebsbewilligung genügt es infolgedessen, wenn Art. 67 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b alternativ erfüllt sind. Für die Erfüllung des Tatbestands des Bst. a muss deshalb nicht vorgängig gemahnt werden.

3.6 Es bleibt zu prüfen, aus welchem Anlass die Bewilligungsbehörde eine Überprüfung veranlassen oder wann sie auf ein entsprechendes Gesuch eintreten muss.

3.6.1 Da Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG die Entzugsgründe ausdrücklich nennt, hat eine Überprüfung der Betriebsbewilligung zu erfolgen, wenn ein konkreter, hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Entzugsgrund vorliegen könnte. Daran ändert auch die Verantwortung des ENSI für die laufende Aufsicht nichts (vgl. Art. 70 ff
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 70 Aufsichtsbehörden - 1 Aufsichtsbehörden sind:
1    Aufsichtsbehörden sind:
a  in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat38 (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200739 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;
b  weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.40
2    Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen.
. KEG), zumal Art. 72 Abs. 3
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten.
1    Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten.
2    Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an.
3    Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen.
4    Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen.
5    Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43
6    Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung.
KEG den Aufsichtsbehörden (nur) beim Drohen einer unmittelbaren Gefahr die Kompetenz einräumt, umgehend Massnahmen anzuordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. Die im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil über die Befristung gemachten Überlegungen zum Verhältnis von Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden gelten nicht nur für die Bewilligungserteilung oder die Befristung der Betriebsbewilligung (vgl. insb. E. 3.3 und E. 5.2 des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 1. März 2012), sondern auch für den Entzug der Betriebsbewilligung, da hierfür ebenfalls die Vorinstanz verantwortlich ist. Demnach trägt die Vorinstanz als Bewilligungsbehörde die Verantwortung für deren Erteilung und auch deren Entzug. Wenn hinreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bewilligungsentzugsgründen vorliegen, hat die Vorinstanz diese materiell zu überprüfen und muss hierfür die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen veranlassen (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). In der nachfolgenden Erwägung 3.7 wird darauf eingegangen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden einen hinreichenden Grund für eine Überprüfung darstellen.

3.6.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, bestätigen die allgemeinen Grundsätze zur Anpassung von Verfügungen die spezialgesetzliche Regelung von Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG, wonach eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn sich wesentliche Grundlagen geändert haben (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze BGE 127 II 306 E. 7a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1291/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 997 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 35; Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 2007 S. 293 ff., S. 297; Jagmetti, a.a.O. Rz. 5418, und 1522 f).

Ob eine Verfügung anzupassen ist, wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen in zwei Schritten geprüft. Zunächst ist zu untersuchen, ob ausreichende Gründe vorliegen, um auf eine formell rechtskräftige Verfügung überhaupt zurückzukommen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 31 Rz. 30). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall. Erst in einem zweiten Schritt beurteilt die Behörde die Angelegenheit materiell, wobei sie zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz andererseits abwägt (BGE 137 I 69 E. 2.3; BGE 127 II 306 E. 7a mit zahlreichen Hinweisen;BVGE 2007/29 E. 4.2; aus der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Urteil A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 997 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 31 Rz. 30, 49 ff.; Guckelberger, a.a.O., S. 298 ff.).

Bei Dauerverfügungen droht eine allfällige Fehlerhaftigkeit auf bestimmte oder gar unbestimmte Zeit fortzudauern, weshalb mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung grundsätzlich ein Anspruch darauf besteht, eine fehlerhafte Verfügung trotz formeller Rechtskraft in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 127 II 306 E. 7a; statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen;Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 999; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 31 Rz. 40 ff.; Guckelberger, a.a.O., S. 297). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Sachverhalt nachträglich ändert und die Verfügung dadurch fehlerhaft wird. Ein Anspruch auf ein Anpassungsverfahren ergibt sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 und BGE 127 I 133 E. 6 je mit Hinweisen auf die langjährige Praxis des Bundesgerichts; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1042 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 31 Rz. 46; Guckelberger, a.a.O., S. 311 mit zahlreichen Hinweisen).

Die Gesuchstellenden haben darzulegen, weshalb die Verfügung fehlerhaft sein soll. Hierbei fallen nur bedeutsame Mängel ins Gewicht; namentlich dürfen Wiedererwägungsgesuche nicht dazu führen, dass rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage gestellt oder Rechtsmittelfristen umgangen werden (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 127 I 133 E. 6 je mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 31 Rz. 41 ff.; Guckelberger, a.a.O., S. 311).

Der Anstoss zur Anpassung einer Verfügung kann auch von Dritten ausgehen, wenn diese wie vorliegend aufgrund ihrer Nähe zum KKW Mühleberg ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Bewilligung haben und, soweit eine anfechtbare Verfügung vorliegt, beschwerdeberechtigt sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 441; vgl. auch BGE 127 II 306, in dem Dritte den Anstoss zum Verfahren gaben).

3.7 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung eingehend und belegten ihre Rügen präzise (vgl. die Zusammenfassung in Sachverhalt Bst. B). Zwar sind die Vorbringen aufgrund der verschiedenen Eingaben etwas unübersichtlich. Jedoch legten sie bereits in ihrem ersten Gesuch vom 21. März 2011 dar, weshalb bezüglich zentraler Sicherheitsaspekte zumindest offene Fragen bestehen und Entzugsgründe im Sinn von Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG vorliegen könnten. Einzelne Rügen brachten sie bereits in früheren Verfahren vor, andere Aspekte gewannen durch die Ereignisse in Fukushima an Bedeutung und sind neu einzuschätzen. Das Gesuch wurde kurz nach den Ereignissen in Fukushima Daiichi eingereicht, und ein erhöhtes Interesse an einer Prüfung der Sicherheit ist nachvollziehbar. Sodann legten sie dar, weshalb sie einzelne Rügen erst aufgrund der Gewährung der Akteneinsicht und/oder aufgrund eigener Untersuchungen vorbringen konnten. Sie machen mit ihren Vorbringen glaubhaft, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Betriebsbewilligung vorliegen könnten und somit ausreichende Gründe vorliegen, um auf die als Dauerverfügung ausgestaltete Betriebsbewilligung zurückzukommen. Da sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren von jenem im Verfahren über die Befristung der Betriebsbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. A) unterscheidet, kann den Beschwerdeführenden auch nicht vorgehalten werden, sie hätten bereits eine Rechtsschutzgelegenheit gehabt und würden mit ihrem Gesuch den ordentlichen Rechtsmittelweg missachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im noch nicht rechtskräftigen Urteil über die Befristung der Betriebsbewilligung festgestellt, wichtige Sicherheitsaspekte seien ungeklärt und ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung müsse mit einem Instandhaltungskonzept eingereicht werden (vgl. Sachverhalt Bst. A). Auch aus heutiger Sicht ist die Situation nicht grundlegend anders einzuschätzen. Insbesondere auch mit Blick auf das Vorsorgeprinzip und den hohen Stellenwert der Sicherheit im KEG (vgl. v.a. Art. 4 ff
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen.
1    Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen.
2    Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen.
3    Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die:
a  nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind;
b  zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind.
. KEG) ist im Zweifel eine Überprüfung vorzunehmen. Da vorliegend nicht von der Hand zu weisen ist, dass Gründe für den Entzug der Betriebsbewilligung vorliegen könnten, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung eintreten und eine materielle Prüfung vornehmen müssen. Soweit sich die materielle Prüfung mit dem Verfahren zur Befristung der Betriebsbewilligung überschneidet, sind die beiden Verfahren zu koordinieren.

3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung hätte eintreten müssen und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Die Vorinstanz hat eine materielle Prüfung des Gesuchs vorzunehmen.

4.
Die Beschwerdeführenden rügen auch die Gebührenauflage im vorinstanzlichen Verfahren. Da ihr Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung an die Vorinstanz gutgeheissen wird, hat die Vorinstanz die Gebühren für den Aufwand des BFE und die Entscheidgebühr entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Hierbei hat sie zu prüfen, ob eine Befreiung von der Entscheidgebühr gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung - 1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
1    Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
a  ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
b  es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
2    Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.
3    Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) und von der Gebühr für den Aufwand des BFE gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass - 1 Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23
1    Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23
a  die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen;
b  Forschungsprojekte;
c  die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.
2    Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24
der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) in Frage kommt.

5.
Abschliessend ist über die Verfahrens- und Parteikosten im vorliegenden Verfahren zu befinden.

5.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichten sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 7'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat zwar nicht ausdrücklich eigene Anträge gestellt, hat jedoch materiell Stellung zu Vorbringen der Beschwerdeführenden genommen und dadurch ihr Interesse an einer Abweisung der Beschwerde gezeigt. Die Parteientschädigung ist deshalb von der Beschwerdegegnerin zu leisten (Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; vgl. dazu BGE 128 II 90 E. 2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Sache wird zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um Entzug der Betriebsbewilligung und zur Neuverlegung der Kosten unter Prüfung eines Gebührenerlasses an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.

4.
Den Beschwerdeführenden wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das ENSI

- das BFE

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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