Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4777/2011

Urteil vom 5. April 2012

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Genossenschaft Zeit-Fragen/Horizons et débats, Postfach 729, 8044 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Die Schweizerische Post, PostMail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vorzugspreise.

Sachverhalt:

A.
Die Genossenschaft Zeit-Fragen mit Sitz in Ehrendingen ist Herausgeberin der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats", die wöchentlich mit einer Auflage von 2'117 Exemplaren erscheint.

B.
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung des Postgesetzes forderte die Schweizerische Post (nachfolgend: Post) die Genossenschaft Zeit-Fragen am 14. September 2007 auf, ihr anhand des Formulars "Selbstdeklaration Regional- und Lokalpresse" bzw. "Selbstdeklaration Mitgliedschaftspresse" die nötigen Auskünfte zu erteilen, um über die Fortführung der indirekten Presseförderung entscheiden zu können. Auf der Grundlage der von der Genossenschaft Zeit-Fragen in der Folge eingereichten Selbstdeklaration anerkannte die Post den Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" am 29. November 2007 als anspruchsberechtigt gemäss neuem Recht und gewährte diesem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die Beförderung zu Vorzugstarifen.

C.
Anlässlich der Überprüfung dieses Anspruches forderte die Post die Genossenschaft Zeit-Fragen am 30. September 2009 auf, das von ihr ausgearbeitete Gesuch um Presseförderung "Regional- und Lokalpresse" einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Genossenschaft Zeit-Fragen am 18. Dezember 2009 nach.

D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 ordnete die Post an, dem Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ab dem 1. Juni 2011 die Ermässigung für die Beförderung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen nicht mehr zu gewähren. Die Post begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" fehle es einerseits an der erforderlichen lokalen bzw. regionalen Ausrichtung, andererseits falle diese aufgrund ihres beschränkten Leserkreises, der sich für spezifische Inhalte interessiere (Wochenzeitung für freie Meinungsbildung, Ethik, Verantwortung für die Bekräftigung und Einhaltung des Völkerrechts, der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts), in die Rubrik "Spezialpresse". Damit erfülle die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" nicht sämtliche Voraussetzungen für die indirekte Presseförderung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.0), weshalb sie darauf keinen Anspruch habe.

E.
Dagegen gelangt die Genossenschaft Zeit-Fragen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 28. Juni 2011 aufzuheben und ihr die bisherigen Ermässigungen sowie jene nach neuer Rechtslage zu gewähren; jedenfalls sei eine allfällige Tariferhöhung auf Grund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde aufzuschieben.

F.
Die Post (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 beantragt die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren bis zum Inkrafttreten des neuen Postgesetzes bzw. allfälliger Verordnungen zu sistieren, der Beschwerdeführerin die laufenden Fristen abzunehmen und nach Aufhebung der Sistierung neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 weist die zuständige Instruktionsrichterin dieses Gesuch ab und fordert die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. Januar 2012 ihre Replik einzureichen.

H.
In der Replik vom 5. Januar 2012 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Anträge.

I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 10. Januar 2012 an den gestellten Anträgen fest.

J.
In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2012 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG (PG, SR 783.0) kann gegen Verfügungen der Post über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 hat die Post angeordnet, dem Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ab dem 1. Juni 2011 die Ermässigung für die Beförderung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG nicht mehr zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, diese Anordnung aufzuheben und die Post zu verpflichten, die fragliche Zeitschrift weiterhin zu Vorzugstarifen zu befördern, richtet sich ihre Beschwerde gegen eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung. Die Beurteilung dieses Antrages fällt folglich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat als Herausgeberin der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.3.
Fraglich ist, ob ebenfalls der Antrag der Beschwerdeführerin, "eine allfällige Tariferhöhung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde aufzuschieben", inhaltlich zu beurteilen ist.

1.3.1. Der Beschwerde im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kommt, unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen, aufschiebende Wirkung zu (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Die aufschiebende Wirkung schützt die betroffene Person vor belastenden Verfügungen bis zum rechtswirksamen Abschluss des Beschwerdeverfahrens, indem der Eintritt der formellen Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung, mitunter deren Wirksamkeit aufgeschoben wird (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.19, Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 55 N. 8, Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N. 3, Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 3, S. 106). Richtet sich die Beschwerde gegen die Aufhebung einer finanziellen Dauerleistung, sind die vormals zugesprochenen Leistungen während des Beschwerdeverfahrens demnach weiterhin auszurichten (Seiler, Praxiskommentar, Art. 55 Rz. 109). Die Post hat diese Rechtslage im Schreiben vom 28. November 2011 ausdrücklich anerkannt und die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" während des Beschwerdeverfahrens zu Vorzugstarifen befördert. Sollte der Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Wirkung entfaltet, so kann darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden.

1.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2011 (S. 3 und S. 5) sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2012 (S. 2) lassen allerdings ebenfalls den Schluss zu, dass sie das Bundesverwaltungsgericht für den Fall ihres Unterliegens ersucht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die zugesprochene Presseförderung erst mit dem rechtswirksamen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu entziehen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens dahin. Weist das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ab, so stellt sich die Frage, ob diese Rechtsfolge auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zurückbezogen wird (ex tunc) oder mit dem Wirksamwerden des Beschwerdeentscheides (ex nunc) eintritt. Ob das eine oder andere zutrifft, lässt sich nicht einheitlich beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dementsprechend ist von Fall zu Fall zu entscheiden, welche Tragweite dem Suspensiveffekt der Beschwerde zukommt (BGE 112 V 76 E. 2, BGE 106 Ia 159, Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2010 vom 9. November 2011 E. 5.5 ff.; Kiener, VwVG-Kommentar, Art. 55 N. 11, Baumberger, a.a.O., S. 64 f.). Die Post hat diese Frage in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden und war aufgrund der Rechtslage hierzu auch nicht verpflichtet. Falls die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag begehrt, über die Wirkung des Suspensiveffekts ihrer Beschwerde im Falle ihres Unterliegens zu entscheiden, so liegt dies ausserhalb des Streitgegenstand, weshalb darauf mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2010 vom 9. November 2011 E. 6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7). Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine allfällige Tariferhöhung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde aufzuschieben, ist folglich inhaltlich nicht zu beurteilen.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist damit insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin darin verlangt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr für die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" weiterhin die Beförderung zu Vorzugstarifen zu gewähren.

2.
Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Angemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt somit über volle Kognition.

3.
Die Vorinstanz anerkannte die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizions et débat" am 29. November 2007 als anspruchsberechtigt gemäss neuem Recht und gewährte der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 deren Beförderung zu Vorzugstarifen. Sollte es sich hierbei um eine Verfügung handeln, so stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, in der angefochtenen Verfügung auf diese zurückzukommen und der Beschwerdeführerin die indirekte Presseförderung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 zu entziehen. Wie es sich diesbezüglich verhält, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft. Dabei ist es an die Begründung der Parteibegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), weshalb es eine Beschwerde aus anderen Gründen als den von der beschwerdeführenden Partei angerufenen gutheissen oder aber die angefochtene Verfügung mit einer vollkommen anderen Begründung schützen kann (sog. Motivsubstitution; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar zum VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 62 N. 40, Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] [nachfolgend: Verwaltungsverfahren], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 N. 15).

4.

4.1.
Das vorinstanzliche Schreiben vom 29. November 2007 stellt eine Verfügung dar, wenn es die inhaltlichen Strukturelemente von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG erfüllt. Danach gelten als Verfügungen insbesondere Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Erforderlich ist mithin ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird (BGE 135 II 44 f. E. 4.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 854 f., Markus Müller, VwVG-Kommentar, Art. 5 N. 7, Felix Uhlmann, Praxiskommentar, Art. 5 N. 19 f., Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.3, Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 3). Eine solche Anordnung erwächst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft und wird damit vollstreckbar, es sei denn, sie weise derart gravierende Mängel auf, dass sie als nichtig einzustufen ist (BGE 137 I 275 E. 3.1; BVGE 2008/8 E. 6.2 S. 108; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 956, je m.w.H.).

4.2. Mit Schreiben vom 29. November 2007 anerkannte die Vorinstanz den Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" als anspruchsberechtigt gemäss neuem Recht und gewährte diesem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die Beförderung zu Vorzugstarifen. Dadurch traf sie in Ausübung der ihr vom Postgesetz zugebilligten Hoheitsgewalt (Art. 18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG) bezüglich der von der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" eine einseitige Anordnung, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und der Beschwerdeführerin ein Recht einräumt. Damit erfüllt das Schreiben vom 29. November 2007 die Strukturelemente des Verfügungsbegriffes gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Dass diese Verfügung nichtig ist, kann ausgeschlossen werden. Freilich hat die Vorinstanz das Schreiben vom 29. November 2007 nicht als Verfügung bezeichnet und auf ein Dispositiv, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Die beiden letztgenannten Punkte sind indes unproblematisch, da eine Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG auf eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien - wie vorliegend dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Beförderung zu Vorzugstarifen - voll entspricht und die betroffene Partei keine Begründung verlangt. Hingegen hätte die Post das Schreiben vom 29. November 2007 ausdrücklich als Verfügung benennen und mit einem Dispositiv versehen müssen (vgl. statt vieler: Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 10 ff.). Diese Eröffnungsmängel sind allerdings nicht derart gravierend, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2007 deshalb als nichtig anzusehen wäre. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 29. November 2007 für die Zeitschrift "Zeit-Fragen/ Horizons et débats" die indirekte Presseförderung ab dem 1. Januar 2008 zugesprochen hat.

5.
Bei diesem Ergebnis bleibt zu untersuchen, ob die Vorinstanz berechtigt war, diese Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 zu widerrufen.

5.1. Unter welchem Voraussetzungen die Post eine formell rechtskräftige Verfügung einer Überprüfung unterziehen und diese rückwirkend auf ihren Erlasszeitpunkt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf, bestimmt das Postgesetz einzig in Bezug auf den Widerruf von Konzessionen (Art. 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 8 Streitigkeiten - Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
PG), während die Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG, SR 783.01) dazu keine Regelung enthält. Das Verwaltungsverfahrensgesetz als die für die Post massgebende Verfahrensordnung regelt die Abänderung formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheide (Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG, vgl. dazu: Karin Scherrer, Praxiskommentar, Art. 66 N. 13 f., Andrea Pfleiderer, Praxiskommentar, Art. 58 N. 11, Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 25), nicht jedoch jene formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (Annette Gugelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 2007, S. 297, Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994, S. 341, Plfeiderer, Praxiskommentar, Art. 58 N. 17). Bei dieser Ausgangslage beurteilt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, auf die Verfügung vom 29. November 2007 zurückzukommen und der Beschwerdeführerin die darin gewährte indirekte Presseförderung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 zu entziehen, nach den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung zum Widerruf formell rechtskräftiger Dauerverfügungen entwickelten Grundsätzen (BGE 137 I 71 E. 2.3, BGE 127 II 314 E. 7a).

5.2. Nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse wegen ursprünglich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, ursprünglich fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- sowie Rechtslage widerrufen werden (BGE 137 I 71 E. 2.3, BGE 135 V 208 E. 6.2, BGE 121 II 313 E. 7a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 4.2). Ob sich ein solches Vorgehen im Einzelfall als zulässig erweist, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Danach sind das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes gegeneinander abzuwägen; Letzteres freilich nur, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dieser Interessenabwägung geht in der Regel das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor. Eine Verfügung kann daher grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn sie ein wohlerworbenes Recht begründet hat, die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, indem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung unterzogen wurden, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regeln gelten indes nicht absolut. Selbst in den Fällen, in denen ein Widerruf grundsätzlich als unzulässig betrachtet wird, kann eine Verfügung widerrufen werden, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen ein solches Vorgehen verlangen (BGE 137 I 71 E. 2.3, BGE 121 II 276 E. 1 a/aa, BGE 121 II 273 E. 1a/aa; BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; August Mächler, VwVG-Kommentar, Art. 58 N. 10, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 997a f., Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 19 und Rz. 40, Guckelberger, a.a.O., S. 303). Mangels schutzwürdigem Vertrauen stets zu widerrufen sind Verfügungen, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden. Gleiches gilt, wenn der fehlerhafte Verfügungsinhalt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Verfügungsadressaten beruht. Denn unter diesen Umständen liegt die Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht in der Verantwortungssphäre der Verwaltung, sondern des Bürgers (Guckelberger, a.a.O., S. 303). Eine geänderte Praxis bildet hingegen grundsätzlich keinen Grund auf eine formell rechtskräftige Dauerverfügung zurückzukommen (BGE 127 II 313 E. 7a; vgl. zum Sozialversicherungsrecht statt vieler: BGE 135 V 205 ff. E. 5 ff.; Rudolf Rüedi, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhausen/Schlauri [Hrsg.], Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der
Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 11 ff.).

5.3. Im Lichte dieser Ausführungen ist nachfolgend vorderhand zu prüfen, ob sich die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2007 (nachfolgend bisweilen: ursprüngliche Verfügung) als rechtlich oder tatsächlich mangelhaft erweist. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die Vorinstanz berechtigt war, diese zu widerrufen und der Beschwerdeführerin die indirekte Presseförderung ab dem 1. Juni 2011 zu entziehen.

6.

6.1. Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post ist in Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG geregelt. Die aktuelle Fassung dieser Bestimmung, ausgearbeitet durch die Staatspolitische Kommission des Nationalrates, wurde vom Parlament am 27. Januar 2007 angenommen und ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (BBl 2007 1598). Darin wird die Post verpflichtet, Zeitungen und Zeitschriften zu Vorzugstarifen zu befördern, wenn die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG oder jene von Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG (Mitgliedschaftspresse) erfüllt sind. Um zu ermitteln, ob die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" aufgrund dieser Regelungen förderungsberechtigt ist, gelangte die Post am 14. September 2007 mit einem Formular zur Selbstdeklaration an die Beschwerdeführerin, das von dieser ausgefüllt und fristgerecht zurückgesandt wurde. Auf der Grundlage dieses Formulars stellte die Post in der ursprünglichen Verfügung die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG fest und verpflichtete sich, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ab dem 1. Januar 2008 zu Vorzugstarifen zu befördern. Dass sich die Sachlage in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen seither verändert hat, macht die Vorinstanz nicht geltend. Ebenso wenig behauptet sie, die seinerzeitigen Angaben der Beschwerdeführerin seien unrichtig oder unvollständig gewesen oder die Beschwerdeführerin habe sie anderweitig über den rechtserheblichen Sachverhalt getäuscht. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit von einem in tatsächlicher Hinsicht ursprünglich korrekt erfassten und im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt auszugehen.

6.2. Die Vorinstanz begründet denn auch den Entzug der Presseförderung nicht mit einer Änderung des massgeblichen Sachverhalts, sondern unter Hinweis auf ein jüngst ergangenes bundesgerichtliches Urteil (2C_568/2009 vom 21. April 2010) sowie den diesem zugrundeliegenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A-5427/2008 vom 30. Juni 2009). Nach der in den fraglichen Urteilen entwickelten Definition sei die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" der Spezialpresse zuzuordnen. Freilich enthalte diese Artikel zu unterschiedlichen Themenkreisen, wie z.B. der freien Meinungsbildung, Ethik und Menschenrechte. Sie sei jedoch vom Inhalt her nicht so breit und aktuell wie eine typische Regional- bzw. Lokalzeitung, da sie sich mit spezifischen Themen an einen bestimmten Leserkreis wende. Deshalb gehöre die Zeitschrift "Zeit-Fragen/ Horizons et débats" der Spezialpresse an, dies umso mehr, als diese Einschätzung, mit der im Katalog der Schweizer Presse vorgenommenen übereinstimme. Hinzu komme, dass die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" nicht zur Lokal- und Regionalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG gehöre. Dass Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass es sich hierbei nicht "nur" um eine Zweckbestimmung handle, sondern um eine Grundeigenschaft, die sämtliche von der indirekten Presseförderung profitierenden Zeitungen erfüllen müssten. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" greife zwar in jeder Ausgabe regionale Themen auf, die jedoch nicht immer dieselbe Region betreffen würden. Demzufolge gehöre sie nicht zur Regional- und Lokalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" habe deshalb keinen Anspruch auf eine Beförderung zu Vorzugspreisen.

6.3. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débat" sei nach den Gräueltaten des zweiten Weltkriegs gegründet worden, um aktuelle Probleme unter dem Aspekt der freien Meinungsäusserung, der Ethik und der Menschenrechte unabhängig von parteipolitischen Überlegungen aufzugreifen und zu analysieren. Diese Zielsetzung führe - wie der eingereichten Übersicht entnommen werden könne - zur Behandlung vielfältiger Themen aus unterschiedlichsten Lebensbereichen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" gehöre der Spezialpresse an, erweise sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar. Soweit die Vorinstanz im Weiteren geltend mache, die interessierende Zeitschrift zähle nicht zur Regional- und Lokalpresse sei zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Erfordernis nicht in den Art. 15 Abs. 2 Bst. a
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
-j PG genannt sei, der die konkreten Voraussetzungen nenne, welche eine Zeitschrift erfüllen müsse, um eine Beförderung zu Vorzugstarifen beanspruchen zu können. Der in der Einleitung von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG enthaltene Verweis auf die Regional- und Lokalpresse sei lediglich als exemplarische Zielbestimmung zu verstehen, die durch die in den Art. 15 Abs. 2 Bst. a
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
-j PG genannten Voraussetzungen verwirklicht werde. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz gehe zurück auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches jedoch nicht zu überzeugen vermöge und daher zu überdenken sei. Selbst wenn jedoch entgegen der vertretenen Auffassung die Zugehörigkeit zur Regional- und Lokalpresse eine selbständige Anspruchsvoraussetzung darstelle, so erfülle die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" diese Voraussetzung, thematisiere sie doch Ereignisse aus allen Regionen der Schweiz. Die Auffassung der Vorinstanz, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" genüge den Anforderungen von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG nicht, treffe folglich nicht zu.

6.4. Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG gewährt die Post zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben und die vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden (Bst. a); mindestens einmal wöchentlich erscheinen (Bst. b); nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen (Bst. c); einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen (Bst. d); nicht zur Mitgliedschafts-, Fach- oder Spezialpresse gehören (Bst. e); weder in öffentlichem Eigentum stehen noch von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden (Bst. f); keine Gratispublikationen sind (Bst. g); eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen (Bst. h); sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des Herausgebers der Hauptzeitung befinden, sofern sie als Kopfblatt erscheinen (Bst. i) und mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen (Bst. j). Dass die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débat" diese Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Parteien hinsichtlich deren Zugehörigkeit zur Spezialpresse einerseits sowie zur Lokal- und Regionalpresse andererseits umstritten. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 liegen nicht im Streit und es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, die deren Vorhandensein in Frage stellen. Für die Prüfung der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung ist demnach als Erstes zu untersuchen, ob die interessierende Zeitschrift der Spezialpresse angehört, anschliessend ob sie der Erhaltung einer vielfältigen Lokal- und Regionalpressepresse dient.

7.
Weder das Postgesetz noch die Postverordnung definieren, was unter der Spezialpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG zu verstehen ist. Erläuterungen zum Inhalt und zur Bedeutung dieser Anspruchsvoraussetzung finden sich ebenso wenig in den Gesetzesmaterialien zur Revision des Postgesetzes vom 22. Juni 2007. Welche Bedeutung dem fraglichen Begriff unter diesen Umständen beizumessen ist, hat die Rechtsprechung bereits in mehreren Urteilen beschäftigt.

7.1. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 2C_568/2009 vom 21. April 2010 eingehend mit dem Begriff der Spezialpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. e
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG auseinandergesetzt und aus dem Katalog derjenigen Zeitungen, die von den Parlamentariern im Rahmen der Revision von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG im Jahr 2007 als Beispiele für den medienpolitischen Förderungsbedarf angeführt wurden ("Le Temps", "Le Nouvelliste", "La Liberté", "La Gruyère" und die "Freiburger Nachrichten"), eine Definition des Begriffs Spezial- bzw. des Gegenbegriffs der Publikumspresse herausgearbeitet. Danach handelt es sich hierbei um Zeitschriften, die sich an ein breites Publikum richten, um dieses in Form von Kommentaren und Analysen über die internationalen, schweizerischen, kantonalen und regionalen Aktualitäten in den verschiedensten Bereichen, wie z.B. Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erziehung, Natur, Technik, Umwelt sowie Sport, zu informieren und dadurch mehr als andere Publikationen zu der für eine demokratische Auseinandersetzung unerlässlichen Wissensgrundlage beitragen. Im Umkehrschluss definiert das Bundesgericht die "Spezialpresse" als eine Presse, die sich an einen durch gleichartige Interessen miteinander verbundenen Leserkreis richtet, dem sie bestimmte Informationen, Kenntnisse und vertiefte Meinungen über ein bestimmtes Untersuchungsobjekt vermittelt. Ob eine Zeitschrift nach diesen Kriterien der Spezial- oder Publikumspresse angehört, ist nach dem Bundesgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Einbezug des allgemeinen Eindrucks, der bei der Betrachtung und Lektüre der in Frage stehenden Zeitung gewonnen wird, zu entscheiden (E. 2.2). Ausgehend von dieser Begriffsdefinition ordnete das Bundesgericht die Zeitschrift "AGEFI" der Spezialpresse zu (E. 2.3) und bestätigte damit die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 vertretene Auffassung (vgl. E. 7.2-7.4).

7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit diesem bundesgerichtlichen Urteil in drei Fällen mit dem Begriff der Spezialpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG auseinandergesetzt:

7.2.1. In seinem Urteil A-3216/2011 vom 8. März 2012 ging es um die Wochenzeitschrift "echo magazine". Diesbezüglich erwog das Bundesverwaltungsgericht, die fragliche Zeitung weise eine markante christliche Ausrichtung auf. In dieser Beziehung unterscheide sie sich klar von den in den parlamentarischen Debatten als typische Titel der Publikumspresse angeführten Zeitungen und Zeitschriften. Entscheidend sei jedoch der Gesamteindruck, den die fragliche Zeitschrift vermittle. Im Unterschied zum Titel "AGEFI" oder anderer, auf ein spezifisches Thema fokussierter Zeitschriften befasse sich das "echo magazine" nicht nur vereinzelt, sondern regelmässig mit anderen als religiösen Themen. Die Zeitschrift "echo magazine" weise insofern ein breites Themenspektrum auf und leiste dadurch einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung. Zwar bediene sie vorwiegend ein christlich interessiertes Publikum, doch vermöge die Zeitschrift angesichts ihres breiten Themenspektrums auch Leserinnen und Leser ausserhalb dieses Kreises anzusprechen. Damit weise sie sämtliche Merkmale auf, die das Bundesgericht für die Publikumspresse festgelegt habe, weshalb sie trotz der im Vordergrund stehenden religiösen Ausrichtung der Publikumspresse zuzuordnen sei (E. 5.3.).

7.2.2. In dem gleichentags ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3049/2011 stellte sich die Frage, ob die wöchentlich erscheinende Zeitschrift "Sonntag" zur Spezialpresse zu zählen ist. Diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die fragliche Zeitschrift würde Themen aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen behandeln, wobei religiösen Inhalten ein zentraler Stellenwert zukomme. Auch wenn eine Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung der katholischen bzw. protestantischen Glaubensrichtung angehöre, sei der Titel "Sonntag" deshalb im Vergleich zu einer klassischen Tageszeitung stärker auf ein bestimmtes, im vorliegenden Fall auf ein religiös interessiertes Zielpublikum fokussiert. Dennoch würde es zu weit führen, die fragliche Zeitschrift allein aufgrund ihrer religiösen Prägung der Spezialpresse zuzuordnen, weise sie doch eine reiche Themenvielfalt, namentlich in den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft, auf. Von einer Beschränkung auf rein kirchliche oder religiöse Themen, was eine Spezialpresse auszeichnen würde, könne daher nicht gesprochen werden. Mit der Auseinandersetzung mit verschiedensten Themen leiste die Zeitschrift "Sonntag" ausserdem einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung und trage zum Erhalt einer vielfältigen Presselandschaft bei. Damit weise sie sämtliche Merkmale auf, die das Bundesgericht für die Publikumspresse festgelegt habe (E. 5.4. f.). Dieselben Überlegungen veranlassten das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3051/2011 vom 8. März 2012 die Wochenzeitung "Glauben und Leben" ebenfalls der Publikumspresse zuzuordnen (E. 5.4. f.).

7.3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" als Titel der Publikumspresse unter Art. 15 Abs. 2 Bst. e
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG fällt oder aber der Spezialpresse angehört.

7.3.1. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen" und deren in Französisch publizierte Fassung "Horizons et débats" erscheinen wöchentlich im Format einer Tageszeitung. Im Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 befassten sich diese in Kommentaren und Analysen in einigen wenigen bis zahlreichen Artikeln mit der Bedeutung der Menschenrechte sowie der Wahl- und Abstimmungsfreiheit in der Schweiz, im Ausland sowie in regionalen Organisationen (bspw.: Philosophische Überlegungen über die Menschenrechte in der Schweiz [20.12.2011], Was ist Naturrecht [3.10.2011], Die wachsende ökonomische Ungleichheit in den USA zerstört die Grundlage der Gesellschaft: Fairness und Gemeinsinn [20.12.2011]), der finanziellen Situation in Europa und anderen Staaten (bspw.: Ist die Armut messbar? [20.12.2011], Euro-Krise. Die Währungsunion selbst ist das Problem [12.12.2011]), mit verschiedenen die Schweiz oder das Ausland betreffenden umweltpolitischen Fragen (bspw.: Kanada verabschiedet sich vom Kyoto-Protokoll [20.12.2011], Biodiversität: Kein Platz für den Menschen? [20.12.2011]), mit der Bildung sowie Erziehung in der Schweiz (Nur ein guter Unterricht bringt Forscher und Entwicklungshelfer für morgen hervor [12.12.2011], Bessere Bildung braucht das Land! [7.11.2011]) und mit weiteren politischen Themen im In- und Ausland (bspw.: Libyen - wie weiter? [20.12.2011], Weitsicht und innere Entschlossenheit, Westschweizer wählen General Henri Guisan zum Schweizer des 20. Jahrhunderts [12.12.2011]; weitere Artikel abrufbar unter: http://www.zeit-fragen.ch, besucht am: 13. März 2012). Diese Auswahl an konsultierten Artikeln zeigt, dass sich die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" schwerpunktmässig mit den einer Person in der Gesellschaft zustehenden Abwehr- und Partizipationsrechten befasst, darüber hinausgehend jedoch ebenfalls andere im In- und Ausland aktuelle Themen aus verschiedenen Lebensbereichen aufgreift. Insofern vermittelt sie der Leserschaft nicht nur Informationen über ein beschränktes Untersuchungsobjekt.

7.3.2. Die Themenpalette der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ist dennoch weniger breit als diejenige der Zeitungen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG vor Augen hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies nicht allein darauf zurückzuführen, dass die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" eine Wochenzeitung ist. Freilich behandeln Wochenzeitungen Themen im Vergleich zur Tagespresse typischerweise ausführlicher und erläutern diese im Gesamtzusammenhang. Sie befassen sich jedoch grundsätzlich mit denselben Sachbereichen wie die Tagespresse und weisen den gleichen Aufbau auf, so dass bei der Berichterstattung tagespolitische Ereignisse im Zentrum stehen und neben der Politik sportliche sowie kulturelle Veranstaltungen breiten Raum einnehmen (http://de.wiki-pedia.org/wiki > Wochenzeitung, besucht am 8. März 2012). Mit der Ausrichtung auf die Menschenrechte und die dem Einzelnen in der Gesellschaft zustehenden Partizipationsrechte ist das Themenspektrum der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" im Vergleich dazu enger gefasst. Sie deswegen von der indirekten Presseförderung auszuschliessen, ginge indes zu weit. Hinter der Beschränkung der indirekten Pressehilfe auf die Publikumspresse steht die Idee, dass die Spezialpresse zwar auch zur Meinungsbildung beiträgt, die Publikumspresse jedoch umfassender und stärker, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers nur Letztere von der indirekten Presseförderung profitieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, 2. Aufl., Bern 2011, Rz. 657). Wird die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" an dieser Zielsetzung gemessen, so erscheint sie förderungswürdig, bietet sie doch eine fundierte Auseinandersetzung mit zentralen gesellschaftlichen Problemen und trägt in dieser Weise zur politischen Meinungsbildung bei.

7.3.3. Was die Vorinstanz gegen diese Auffassung einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" richte sich mit spezifischen Themen an einen bestimmten Leserkreis, ist einzuräumen, dass sie primär ein an Menschenrechten interessiertes Publikum bedient, jedoch aufgrund der Art und Weise, in der sie dieses Thema im aktuellen politischen Kontext beleuchtet, zudem eine politisch interessierte Leserschaft zu erreichen vermag. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" allein wegen ihrer Ausrichtung der Spezialpresse zuzuordnen, erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die interessierende Zeitschrift nach der Klassifikation der Schweizerischen Presse offenbar der Spezialpresse zuzuordnen ist. Zwar kann das Bundesverwaltungsgericht eine solche Einteilung eines privaten Vereins bei der Auslegung einer gesetzlichen Regelung als Richtlinie heranziehen. Ein solches Vorgehen erscheint im vorliegend Fall indes nicht angezeigt, sollen doch danach sämtliche Titel mit einer Auflage von weniger als 50'000 Exemplaren der Spezialpresse angehören (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2012, S. 2). Würde das Bundesverwaltungsgericht dieser Umschreibung der Spezialpresse folgen, so könnte keine Zeitung mehr von der indirekten Presseförderung profitieren, da eine solche gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG nur von Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von weniger als 40'000 Exemplaren pro Ausgabe beansprucht werden kann. Die vom Schweizerischen Presseverband entwickelten Kriterien erweisen sich für die Auslegung von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG folglich nicht als sachgerecht (so bereits: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3217/2011 vom 8. März 2012 E. 5.3.3., A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 5.5 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 5.5).

7.3.4. Aus den vorgenannten Überlegungen ist die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et debats" als Publikumspresse zu betrachten, womit sie unter Art. 15 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG fällt.

8.
Es bleibt zu untersuchen, ob die in Frage stehende Zeitschrift im Sinne des Ingress von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse beiträgt.

8.1. Das Bundesgericht hatte bis anhin keine Gelegenheit, sich zur Bedeutung dieser Regelung zu äussern. Dagegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht hiermit bereits mehrmals auseinandergesetzt. Im Urteil
A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 hat es festgehalten, aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG gehe nicht eindeutig hervor, ob der Formulierung "regionale und lokale Presse" im Verhältnis zu den in Art. 15 Abs. 2 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
-g PG aufgeführten Kriterien eigenständige Bedeutung beizumessen sei. Den Gesetzesmaterialen könne indes entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Revision der fraglichen Bestimmung die monierten Schwächen des vormaligen Systems der indirekten Presseförderung (Stichwort: Giesskannenprinzip) habe mindern wollen, indem er durch die Schaffung neuer Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt habe, die indirekte Presseförderung auf diejenigen Zeitschriften zu fokussieren, die - wie kleine Zeitungen - aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Unterstützung angewiesen seien, mit dem Ziel eine vielfältige Presse auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern. Eine solch einschränkende Auslegung von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG sei umso mehr geboten, als die für die indirekte Presseförderung bereitgestellten Mittel im Zuge der Revision drastisch gekürzt worden seien (E. 6.1-6.3). Aus der systematischen Auslegung gehe ausserdem hervor, dass die Erhaltung der vielfältigen Regional- und Lokalpresse ein Ziel darstelle, zu dessen Erhaltung die in Art. 15 Abs. 2 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
-j PG genannten Kriterien beitragen würden, mithin dienten Letztere der Umschreibung dieser Zielsetzung. Aus den genannten Gründen sei davon auszugehen, dass dem Begriff der Lokal- und Regionalpresse im Kontext von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG selbständige Bedeutung zukomme (E. 6.4). Dieses Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in drei Urteilen mit eingehender Begründung bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 f., A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4).

8.2. Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, auf diese Praxis zurückzukommen und sie dahingehend abzuändern, den Begriff der Regional- und Lokalpresse als exemplarische Zielsetzung zu verstehen. Zur Begründung dieses Standpunktes führt sie in erster Linie aus, die systematische Auslegung zeige, dass die Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse kein eigenständiges Kriterium darstelle, sondern es sich hierbei nur um den Ausdruck eines gesetzgeberischen Willens handle, der mit der Implementierung der in Art. 15 Abs. 2 Bst. a
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-j PG genannten Kriterien umgesetzt worden sei. Nichts anderes ergebe sich aus den Materialien. Deren anderslautende Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts sei unzutreffend. Demzufolge sei der im Ingress von Art. 15 Abs. 2
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PG enthaltene Begriff der Regional- und Lokalpresse nicht als eine eigene Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich als eine exemplarische Zielsetzung zu verstehen.

8.3. Seit der Begründung der kritisierten Praxis im Jahr 2009 und deren Bestätigung vor wenigen Wochen hat sich weder die äussere Situation noch die allgemeine Rechtsprechung verändert. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Praxisänderung liesse sich somit nur mit einem besseren Verständnis der ratio legis begründen (vgl. dazu BGE 135 I 82 E. 3; BVGE 2009/34 E. 2.4.1 S. 464, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.199).

8.3.1. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die systematische Auslegung. Dieses Argument vermag indes nicht zu überzeugen. Art. 15 Abs. 2
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PG weist dieselbe Struktur wie der unmittelbar nachfolgende Art. 15 Abs. 3
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PG auf. Das Bundesgericht hat den im Ingress der letztgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen, der sog. Mitgliedschaftspresse, selbständige Bedeutung zuerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_546/2009 vom 21. April 2010 E. 5 f. und 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3-2.5). Die systematische Auslegung spricht dafür, mit dem konzeptionell gleich aufgebauten Art. 15 Abs. 2
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PG ebenso zu verfahren. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Die systematische Auslegung steht somit in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.

8.3.2. Ebenso wenig vermag die Kritik der Beschwerdeführerin an der Interpretation der Gesetzesmaterialien zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat bei der Revision von Art. 15
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Abs. PG im Jahr 2007 einen vielfältigen Pressemarkt vor allem auf lokaler und regionaler Ebene als gefährdet betrachtet. Nach früherem Recht waren selbst überregional tätige Verlagshäuser mit auflagenstarken Titeln in das System der indirekten Presseförderung einbezogen, da diese nicht von einer bestimmten Auflagenhöchstzahl abhing (vgl. Art. 38 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben.
der alten Fassung der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01; AS 2003 4762], aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2008 [AS 2006 5648]). Eine Mehrheit der Parlamentarier hat sich entschieden, sich von dieser verschiedentlich als "Giesskannenprinzip" kritisierten Regelung zu verabschieden und die für die Presseförderung bereitgestellten Mittel ausschliesslich auf die Förderung von kleinauflagigen Titeln der Regional- und Lokalpresse zu konzentrieren (BBl 2007 1589; ausführlich dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-5427/2008 vom 8. März 2012 E. 6.1-6.3, A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.3, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.3; Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, Rz. 79 ff. m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen die Materialien demnach dafür, die Beförderung zu Vorzugspreisen auf die Lokal- und Regionalpresse zu beschränken.

8.3.3. Weitere Gründe für die begehrte Praxisänderung führt die Beschwerdeführerin nicht an und sind nicht ersichtlich. Es besteht somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, auf seine Praxis zu Art. 15 Abs. 2
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PG zurückzukommen. Infolgedessen kann eine Zeitung oder Zeitschrift nur von der indirekten Presseförderung profitieren, wenn sie der Erhaltung der Lokal- und Regionalpresse dient.

8.4. Ob ein Presseerzeugnis diese Voraussetzung erfüllt, hängt davon ab, welche Bedeutung dem Begriff der Lokal- und Regionalpresse im Kontext von Art. 15 Abs. 2
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PG beizumessen ist. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die einzelnen Sprachgebiete der Schweiz in diesem Zusammenhang nicht als Regionen, da eine andere Auslegung eine Rückkehr zum früheren "Giesskannenprinzip" bedeuten und damit der mit der Neufassung von Art. 15 Abs. 2
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PG verfolgten Zielsetzung, eine gezielte Förderung regionaler und lokaler Presseerzeugnisse zu ermöglichen, widersprechen würde. Damit eine Zeitung oder Zeitschrift der Lokal- oder Regionalpresse zugeordnet werden kann, muss sich deren Verteilungsgebiet und/oder deren inhaltliche Ausrichtung demzufolge auf ein Gebiet beziehen, das jedenfalls kleiner ist als die Deutsch-, Westschweiz oder das Tessin. Der Auflagenstärke kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.5, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.5).

8.5. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débat" ist in der gesamten Schweiz sowie im Ausland verbreitet. Eine Konzentration des Verteilungsgebiets auf eine bestimmte Region wird weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Wird zudem die inhaltliche Ausrichtung der interessierenden Zeitschrift berücksichtigt, so wird offensichtlich, dass die Berichterstattung auf landesweite und internationale Themen ausgerichtet ist. Zwar werden in der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" immer wieder lokale und regionale Ereignisse aufgegriffen (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin), jedoch ohne dass ein regionaler Schwerpunkt erkennbar wäre. Dies wäre nach dem vorangehend Ausgeführten aber erforderlich, um die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizions et débats" der Regional- oder Lokalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2
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PG zuordnen zu können.

8.6. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horzions et débats" erfüllt dementsprechend die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 2
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Ingress PG nicht, weshalb die Beschwerdeführerin deren Beförderung zu Vorzugstarifen nicht beanspruchen kann. Dass die Vorinstanz die fragliche Zeitschrift in der Verfügung vom 29. November 2007 dennoch als anspruchsberechtigt anerkannt und sich verpflichtet hat, diese ab dem 1. Januar 2008 zu Vorzugstarifen zu befördern, ist entweder darauf zurückzuführen, dass sie seinerzeit angenommen hat, das Erfordernis der Regional- und Spezialpresse stelle keine selbständige Anspruchsvoraussetzung dar, oder die interessierende Zeitschrift aufgrund eines unrichtigen Begriffsverständnisses der Regional- bzw. Lokalpresse zugewiesen hat. Auf diese Einschätzung ist sie im Nachgang an das Urteil 2C_568/2009 des Bundesgerichts vom 21. April 2010 und das Urteil A-5427/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009 zurückgekommen und hat neue Anforderungen für die Zugehörigkeit zur Regional- und Lokalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2
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PG formuliert. In diesem Zusammenhang von einer eigentlichen Praxisänderung zu sprechen, ginge jedoch zu weit, weil die Vorinstanz ihre ursprüngliche Vorgehensweise vor Inkrafttreten des Art. 15 Abs. 2
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PG allein aufgrund der Materialien formuliert und in Bezug auf den Begriff der Lokal- und Regionalpresse nie eine allgemein gültige Umschreibung ausgearbeitet hat. Unter diesen Umständen ist vielmehr von einer Konkretisierung der Praxis durch die ersten, in diesem Bereich ergangenen und von der Vorinstanz aufgegriffenen Gerichtsurteile auszugehen. Infolgedessen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2007 als ursprünglich rechtlich mangelhaft einzustufen.

9.
Auf diese Verfügung darf die Vorinstanz zurückkommen und der Beschwerdeführerin die indirekte Presseförderung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 entziehen, wenn die Interessen an der objektiven Rechtsverwirklichung die einem solchen Vorgehen entgegenstehenden Interessen überwiegen (vgl. dazu E. 5.2).

9.1. Der Bund bezahlt der Post für die indirekte Presseförderung jährlich Fr. 20'000'000. Verpflichtet sich die Post zu Unrecht, ein Presseerzeugnis zu Vorzugspreisen zu befördern, so profitiert nicht nur ein Herausgeber von einer ihm nicht gebührenden Leistung, sondern es besteht die Gefahr, dass die Post förderungswürdige Titel nicht oder nurmehr in beschränktem Umfang zu Vorzugstarifen befördern kann. Jede zu Unrecht gewährte indirekte Presseförderung stellt somit die Verwirklichung des mit Art. 15 Abs. 2
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PG angestrebten Ziels in Frage, mit der indirekten Presseförderung zur Erhaltung der kleinauflagigen Regional- und Lokalpresse beizutragen. Deshalb besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. November 2007; dies umso mehr, als diese als Dauerverfügung ausgestaltet ist, weshalb der ihr anhaftende Mangel auf unbestimmte Zeit fortzudauern droht (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 40, Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG], in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Aufl., Basel 2008, S. 277 m.w.H.).

9.1.1. Fraglich ist, ob dieses Interesse durch die am 17. Dezember 2011 von den Räten verabschiedete Revision des Postgesetzes relativiert wird. Danach ist die indirekte Presseförderung nicht mehr im Postgesetz (nachfolgend: nPG), sondern in der zu erlassenden Postverordnung (nachfolgend: nPVG) geregelt (BBl 2009 5222 ff.). Nach deren zurzeit vorliegenden Entwurf haben Zeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a nPG Anspruch auf Zustellermässigung. Als Regional- und Lokalpresse im Sinne dieser Regelung gelten Zeitungen, welche die in Art. 36 Bst. a-m nPVG genannten Kriterien erfüllen. Diese Förderungskriterien stimmen laut dem Erläuterungsbericht zur neuen Postverordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. Januar 2012 grundsätzlich mit den bisherigen überein. Im Bereich der Lokal- und Regionalpresse würden zusätzliche Kriterien eingeführt, ohne den Kreis der förderungsberechtigten Zeitschriften indes wesentlich einzuschränken (S. 18). Im Widerspruch zu dieser Stellungnahme hält das UVEK weiter unten fest, dem Element der Regional- und Lokalpresse komme neben den in Bst. a-m genannten keine eigenständige Bedeutung zu (S. 18). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Erläuterungsbericht und/oder der ihm zugrunde liegende Art. 36 nPVG nach der Auswertung der im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen verändert werden. Selbst wenn er jedoch in der aktuellen Fassung bestehen bleiben wird, ist es durchaus denkbar, dass die zum Begriff der Lokal- und Regionalpresse entwickelte Praxis unter der Herrschaft des neuen Rechts fortgeführt werden würde. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht angezeigt, im Hinblick auf das neu in Kraft tretende Recht auf den Widerruf und damit die Verwirklichung des objektiven Rechts zu verzichten.

9.1.2. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, die Vorinstanz habe den Zeitschriften "WOZ/Wochenzeitung", "Le Courrier" sowie "Gauchhebdo" im Hinblick auf das neu in Kraft tretende Recht eine Übergangslösung gewährt, indem sie mit der Überprüfung der ihnen zugesprochenen indirekten Presseförderung bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu warte. Weshalb hinsichtlich der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" anders verfahren werde, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu dem Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot, bestünden doch keine sachlichen Gründe für eine solche Ungleichbehandlung. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Zeitschriften "WOZ/Wochenzeitung", "Le Courrier" sowie "Gauchhebdo" würden sich von der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" dadurch unterscheiden, dass sie nicht zur Spezialpresse gehören würden. Ihre Berechtigung zur Beförderung zu Vorzugspreise sei daher nur insofern streitig, als ihre Zugehörigkeit zur Regional- und Lokalpresse zweifelhaft sei. Deshalb habe sich die Vorinstanz entschieden, ihre Anspruchsberechtigung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu überprüfen.

9.1.3. Ob es zulässig ist, mit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung gewisser Titel bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zuzuwarten, erscheint - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten hat (Urteile A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 7.1, A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3. und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3) - fraglich, kann indessen vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn die entsprechende Praxis der Vorinstanz nämlich gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen sollte, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung nur besteht, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 136 I 65 E. 5.6, BGE 132 II 485 E. 8.6, BGE 127 II 113 E. 9; A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 7.2, A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3). Die Vorinstanz hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gewillt ist, Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG gesetzeskonform und in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung anzuwenden, indem sie neben der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizon et débats" auch den Titeln "echo Magazine", "Sonntag" sowie "Glauben und Leben" die Beförderung zu Vorzugspreisen entzogen hat. Eine gesetzeswidrige Praxis, die Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geben könnte, liegt daher zumindest zurzeit nicht vor. Die den Zeitschriften "WOZ/Wochenzeitung", "Le Courrier" sowie "Gauchhebdo" im Hinblick auf das in Kraft treten des neuen Rechts gewährte Übergangslösung bietet somit keinen Anlass, das erhebliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung von Art. 15 Abs. 2
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PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG im vorliegenden Fall zu relativieren.

9.1.4. Schliesslich hat die Öffentlichkeit ein erhebliches finanzielles Interesse am Widerruf der ursprünglich fehlerhaften Verfügung. Laut den geltenden Tarifen der Post (http://www.post.ch > Tarife für abonnierte Zeitungen mit/ohne Presseförderung, besucht am: 13. März 2012) kostet die wöchentliche Beförderung einer Zeitschrift unter 100 g ohne Presseförderung pro Exemplar 29 Rappen, jene mit Presseförderung 7.8 Rappen. Bei 2'117 Exemplaren entspricht dies einer Differenz von Fr. 23'337.80 (21.2 [29 - 7.8] x 52 x 2'117) pro Jahr. Die Beschwerdeführerin beziffert die entsprechenden Mehrkosten in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2011 sogar mit rund Fr. 30'000.-. Es besteht somit ein erhebliches finanzielles Interesse an der Berichtigung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 29. November 2007.

9.2. Gegen diese Interessen sind jene an der Wahrung der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes abzuwägen.

9.2.1. Ersteres wiegt im vorliegenden Fall nicht allzu schwer. Einerseits war die Frage der Zugehörigkeit der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" zur Regional- und Lokalpresse bei Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht Gegenstand besonderer Ermittlungen, sondern die Vorinstanz begnügte sich damit, auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen (vgl. dazu E. 7.1.). Andererseits hat die Vorinstanz nach Inkrafttreten von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG ihre vormalige Praxis fortgesetzt, die Anspruchsberechtigung für die Beförderung zu Vorzugstarifen in raschen Intervallen einer Überprüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführerin musste damit klar sein, dass mit der Verfügung vom 29. November 2007 nur ein bedingt rechtsbeständiger Zustand geschaffen und ihr sicherlich kein wohlerworbenes Recht eingeräumt worden ist. Dem Rechtssicherheitspostulat kommt im vorliegenden Fall daher keine massgebliche Bedeutung zu.

9.2.2. Hinsichtlich des aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV abgeleiteten Vertrauensschutzes ist im Weiteren zu beachten (vgl. zum Begriff statt vieler: BGE 131 II 627 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627, Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 22 Rz. 10 ff.), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13. August 2010 unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2011 vom 21. April 2010 mitgeteilt hat, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" würde die Voraussetzungen für eine Beförderung zu Vorzugstarifen nicht mehr erfüllen, weshalb für diese ab dem 1. Oktober 2010 die Preise ohne Presseförderung zur Anwendung kämen. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, ob die Vorinstanz den in diesem Schreiben in Aussicht gestellten Widerruf tatsächlich aussprechen würde, musste die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 mit einem Widerruf der zugesprochenen Presseförderung rechnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die der Beschwerdeführerin durch die ursprüngliche Verfügung vermittelte Vertrauensgrundlage damit brüchig geworden. Die Vorinstanz ist den Widerruf in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht auf den 1. Oktober 2010 zurückbezogen, sondern rückwirkend auf den 1. Juni 2011 ausgesprochen.

9.2.3. Ursprünglich fehlerhafte Dauerverfügungen können nach Lehre und Rechtsprechung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses (ex tunc) oder mit dem Wirksamwerden der neuen Verfügung (ex nunc) abgeändert werden. Welche dieser beiden Lösungen angemessen ist, wird in der Lehre kontrovers beurteilt. Nach einem Teil der Lehre ist eine ursprünglich mangelhafte Verfügung im Normalfall mit Wirkung ex tunc zu widerrufen, wobei fallweise Abweichungen denkbar sind. Eine Milderung dieses Grundsatzes sei namentlich angezeigt, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern die verfügende Behörde die Fehlerhaftigkeit der zu widerrufenden Verfügung zu verantworten habe (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 1049, Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., Rz. 62). Ein anderer Teil der Lehre vertritt dagegen die Auffassung, Dauerverfügungen seien ungeachtet des ihnen anhaftenden Mangels grundsätzlich mit Wirkung ex nunc abzuändern. Anders sei nur zu entscheiden, wenn der Grund für die Fehlerhaftigkeit der zu widerrufenden Verfügung im Vertrauensbereich des Verfügungsadressaten liege, wie etwa wenn eine begünstigende Verfügung mit täuschenden Angaben erschlichen worden sei (Guckelberger, a.a.O., S. 307, Gygi, a.a.O., S. 159, Pierre Moor, Droit administrativ, Bd. II, S. 339, Meyer-Blaser, a.a.O., S. 354).

9.2.4. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- sowie ihren anderweitigen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen. Sie hat folglich die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht zu vertreten. Diese ist vielmehr auf eine unrichtige Auslegung von Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG zurückzuführen (vgl. E. 9.6) und damit von der Vorinstanz zu verantworten. Bei dieser Ausgangslage ist eine rückwirkende Aufhebung der ursprüngliche Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses nach der insoweit einhelligen Lehre nicht angezeigt. Stattdessen ist diese mit Wirkung ex nunc, d.h. ab dem 1. Juli 2011, zu widerrufen. Einem solchen Vorgehen steht der Vertrauensschutz nicht entgegen, weil hierdurch die als Vertrauensgrundlage dienende Verfügung vom 29. November 2007 nur für die Zukunft aufgehoben wird und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesen Schritt bereits vor neun Monaten angekündigt hat.

9.3. In Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Interessen an der Verwirklichung des objektiven Rechts den einem Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. November 2007 entgegenstehenden Interessen vorgehen. Die Vorinstanz war also berechtigt, auf ihre Verfügung vom 29. November 2007 zurückzukommen und der Beschwerdeführerin den darin zugesprochenen Anspruch auf Beförderung zu Vorzugstarifen zu entziehen. Allerdings darf sie eine solche Anordnung nur mit Wirkung ex nunc treffen, mithin der Beschwerdeführerin die gewährte Beförderung zu Vorzugstarifen per 1. Juli 2011 absprechen. In diesem Sinne ist die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2011 erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Vorinstanz ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr verpflichtet ist, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" zu Vorzugstarifen zu befördern.

10.

11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde lediglich in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Sie ist daher als Grossteils unterliegend einzustufen, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der formellen Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet.

11.2. Obsiegt eine Partei ganz oder teilweise, so ist ihr von Amtes wegen eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Parteientschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Juli 2011 keinen Anspruch mehr darauf, dass die Vorinstanz die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" zu Vorzugspreisen befördert.

2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'500.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der formellen Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet. Zu diesem Zweck hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein einzureichen.

3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Postzeitungsnummer 50708; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4777/2011
Datum : 05. April 2012
Publiziert : 19. April 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Vorzugspreise


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
PG: 8 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 8 Streitigkeiten - Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
15 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VPG: 38
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 38 Grundsatz - Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
106-IA-155 • 112-V-74 • 121-II-273 • 121-II-307 • 123-V-156 • 123-V-159 • 127-II-113 • 127-II-306 • 131-II-627 • 132-II-485 • 135-I-79 • 135-II-38 • 135-V-201 • 136-I-65 • 137-I-273 • 137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
2C_385/2009 • 2C_546/2009 • 2C_568/2009 • 2C_586/2011 • 8C_983/2010
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BVGE
2009/34 • 2009/61 • 2008/8 • 2007/41 • 2007/29
BVGer
A-1175/2011 • A-3049/2011 • A-3051/2011 • A-3216/2011 • A-3217/2011 • A-4777/2011 • A-5427/2008
AS
AS 2006/5648 • AS 2003/4762
BBl
2007/1589 • 2007/1598 • 2009/5222