Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7370/2007
{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2008

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Hans-Jacob Heitz, Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Landwirtschaftliches Zentrum SG, Fachstelle Pflanzenschutz, Rheinhofstrasse 11, 9465 Salez
Erstinstanz.

Gegenstand
Feuerbrandbefall / Pflanzenschutz.

Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) betreibt in der Gemeinde X._______, Kanton St. Gallen, einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Hochstamm-obstanlage.

Am 12. Juli 2007 erfolgte durch Heinz Müller vom Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz (Erstinstanz), eine erste Kontrolle der Hochstammobstanlage auf Feuerbrandbefall. Im vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen Sanierungsprotokoll hielt der Kontrolleur die Rodung von 3 Birn- und 52 Apfelbäumen sowie den Rückschnitt von 162 Apfelbäumen bis zum 1. August 2007 fest. Die gleichentags entnommenen Proben von zwei Apfelbäumen wurden durch die Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil positiv auf Feuerbrand untersucht.
Im Rahmen der durch Heinz Müller am 3. August 2007 durchgeführten Nachkontrolle ergab sich, dass der Beschwerdeführer die Rodung von 3 Birn- und 24 Apfelbäumen nicht vorgenommen hatte.

Im Beisein des Beschwerdeführers führte Andreas Schwarz vom Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, am 10. August 2007 eine Neubeurteilung durch. Diese ergab die Rodung von 24 Apfelbäumen und den Rückschnitt von 5 Birn- sowie 12 Apfelbäumen. Bei den bisher zur Rodung vorgesehenen 3 Birnbäumen wurde nunmehr ein Rückschnitt als zur Sanierung genügend erachtet.

Am 13. August 2007 verfügte das Landwirtschaftliche Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, gestützt auf das Sanierungsprotokoll vom 10. August 2007 die Rodung von 24 Apfelbäumen bis zum 20. August 2007 sowie den Rückschnitt von 5 Birn- und 12 Apfelbäumen bis zum 31. August 2007. Gleichzeitig wurde bei Unterlassen der verfügten Massnahmen die Ersatzvornahme angedroht und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Rodung sowie die Rückschnitte der befallenen Bäume durchzuführen.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2007 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte er vor, die Rückschnitt- und Rodungsstrategie des Kantons St. Gallen sei als gescheitert zu betrachten, da diese weder zur Verhinderung noch zur Eindämmung des Feuerbrandes etwas beitrage. Die Massnahmen der Fachstelle für Pflanzenschutz seien unverhältnismässig und das private Interesse an der Erhaltung der Hochstammobstbäume überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer nicht wirksamen Strategie. Sodann bestehe auch keine Gefährdung gegenüber benachbarten Kernobstbeständen, zumal es die Erstinstanz unterlassen habe, diese zu bezeichnen.

Mit Zwischenentscheid vom 3. September 2007 stellte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angeordnete Rodung unbefristet und in Bezug auf den angeordneten Rückschnitt bis zum 31. Oktober 2007 wieder her.

Mit Entscheid vom 27. September 2007 wies die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Feuerbrandbefall in der Anlage des Beschwerdeführers sei durch mehrere Kontrolleure festgestellt worden und unbestritten. Gemäss den vom Landwirtschaftsamt eingereichten Luftaufnahmen sei zudem eindeutig belegt, dass sich in unmittelbarer Nähe durch die vom Feuerbrand befallenen Bäume gefährdete Kernobstanlagen befänden. Eine vollständige Ausmerzung des Feuerbranderregers in der Gemeinde X._______ sei zwar mit den angeordneten Rodungen und Rückschnitten ausgeschlossen, es bestehe aber ein öffentliches Interesse, das von der Anlage des Beschwerdeführers ausgehende Infektionspotenzial und damit den Befallsdruck auf die umliegenden Anlagen auf tiefem Niveau zu halten.
Die verfügten Massnahmen, Rodung und Rückschnitt der erkrankten Bäume, seien grundsätzlich geeignet, den Befallsdruck zu vermindern, zumal die Wirksamkeit alternativer Behandlungsmethoden nicht erwiesen sei. Ob eine Regeneration von befallenen Bäumen möglich sei, könne offen gelassen werden, würden diese doch bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Regeneration eine Infektionsquelle darstellen. Eine Entscheidtabelle des Landwirtschaftsamtes unterstütze sodann die Kontrolleure des Kantons St. Gallen bei der Frage, ob ein Baum zu roden oder zurück zu schneiden sei. Nichts anderes ergebe sich aus der Interessenabwägung, stehe doch das öffentliche Interesse an der Eindämmung des Feuerbrandes klar im Vordergrund.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die kostenfällige Abweisung des vorinstanzlichen Entscheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit dem Rekurs des Beschwerdeführers vom 21. August 2007. Zusätzlich zu den bisherigen Argumenten rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
C.
Mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Rodungen und die angeordneten Rückschnitte bis zum 15. März 2008 gutgeheissen.
D.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 26. November 2007 an ihrem Entscheid fest. Die Obstanlagen des Beschwerdeführers seien mehrfach und von verschiedenen Fachpersonen beurteilt worden, was eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes ausschliesse. Weiter sei das Ansteckungsrisiko im vorliegenden Fall besonders hoch, befände sich doch die Hochstammanlage des Beschwerdeführers inmitten von Niederstammanlagen. Die Bekämpfung des Feuerbrandes ergebe sich aus dem Bundesrecht und sei sachlich gerechtfertigt, zumal die Regenerationsfähigkeit bei Hochstammobstbäumen wissenschaftlich nicht geklärt sei und eine Gefährdung der wirtschaftlich bedeutenden Niederstammanlagen nicht in Kauf genommen werden könne.
Die Erstinstanz reichte innert der gesetzten Frist keine Vernehmlassung ein.
E.
Am 20. Dezember 2007 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Herren Jean-Bernard Bächtiger, Leiter der Fachabteilung Umwelt und natürliche Ressourcen, sowie Jürg Boos, Dozent für Obstbau von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, den Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens, welches am 28. Januar 2008 eingereicht wurde. Die Gutachter äusserten sich zur Frage, welche Gefahren (kurz-, mittel- und langfristig) von den befallenen Bäumen ohne Gegenmassnahmen beziehungsweise unter Berücksichtigung der vom Kanton St. Gallen verfolgten Rodungs- und Rückschnittsstrategie ausgehen, sowie zum internationalen Kenntnisstand der Regenerationsfähigkeit von Hoch- und Niederstammobstbäumen.
Mit Eingaben vom 15. Februar 2008 nahmen der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Stellung zum Gutachten. In der Folge entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Februar 2008 dem Antrag des Beschwerdeführers, in Ergänzung des Gutachtens, weitere Fragen zu beantworten. Die Ergänzungen zum Gutachten wurden fristgemäss am 29. Februar 2008 eingereicht, wobei sich die Gutachter detaillierter zu den Fragen des Antibiotika-Einsatzes, der Entflechtung von Nieder- und Hochstammanlagen, der Abwägung wirtschaftlicher und ökologischer Werte von Niederstamm- gegenüber Hochstammobstanlagen sowie zur Feuerbrandinfektionsgefahr in der Umgebung der Hochstammanlagen des Beschwerdeführers äusserten.
F.
Mit Eingabe der Vorinstanz vom 4. März 2008 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Änderungen in der Feuerbrandbekämpfungsstrategie des Kantons St. Gallen orientiert. Demnach können Bewirtschafter von grösseren Niederstamm- und Hochstammobstanlagen selber entscheiden, ob ihre Anlagen durch Kontrollen geschützt werden sollen. Bekämpfungsmassnahmen durch den Kanton sollen in Zukunft nur noch in angemeldeten Obstanlagen sowie den dazugehörigen Schutzgürteln von 500 m vollzogen werden. Gleichzeitig erwog die Vorinstanz, die Rodungsverfügung - nach Umsetzung der Strategie bis zum 31. März 2008 - allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen.
G.
Mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rodungen und den angeordneten Rückschnitt bis zu einer allfälligen Wiedererwägung durch die Vorinstanz oder bis zur Eröffnung des Urteils in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht verlängert.

H.
Das BLW und der Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 13. bzw. 14. März 2008 Stellung zum Ergänzungsgutachten und sahen in den Erwägungen des Gutachtens ihre bisherige Position bestätigt.

Mit Stellungnahme vom 28. März 2008 verwies das BLW auf die Konformität der neuen Strategie des Kantons St. Gallen mit der Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 zur Bekämpfung des Feuerbrandes.

Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 31. März 2008 aus, dass sie die angefochtene Rodungsverfügung nicht widerrufen werde. Des Weiteren nahm sie unaufgefordert Stellung zum Gutachten vom 28. Januar 2008 als auch zu den Ergänzungen der Gutachter vom 27. Februar 2008.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2008 aus, dass die im Rahmen der neuen Feuerbrandbekämpfungsstrategie erlassenen Schutzzonen keine Rechtswirkungen entfalten würden, zumal es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer detailliert Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz vom 31. März 2008 und bezweifelte deren Schlussfolgerungen.

Mit Eingabe vom 25. April 2008 nahm die Vorinstanz Stellung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 21. April 2008.
I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 I 321 E. 1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635).
1.1 Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz in der gleichen Sache teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat ein als schutzwürdiges anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund nach Art. 149 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
1    Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
LwG eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. Das LwG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen zu erlassen (Art 149 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
1    Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
LwG). Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat nach Art. 153 Bst. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen - Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:
a  die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
b  festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
c  die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
LwG insbesondere die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
2.1 In Inanspruchnahme seiner Kompetenz hat der Bundesrat am 28. Februar 2001 die Verordnung über Pflanzenschutz (PSV, SR 916.20) erlassen. Der Feuerbrand ist im Anhang 2, Teil A, Abschnitt II und Teil B als besonders gefährlicher Schadorganismus aufgeführt. Im 5. Kapitel, 1. Abschnitt der PSV werden die Bekämpfungsmassnahmen gegen die besonders gefährlichen Schadorganismen geregelt. Gemäss Art. 29
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
1    Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
2    Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest.
3    Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
4    Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a  Forschung;
b  Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
c  Ausstellungen;
d  Bildung.
5    Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern.
PSV hat der zuständige kantonale Dienst nach Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen (Abs. 1). Die Kantone können dabei insbesondere das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen (Abs. 3 Bst. g). Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, müssen geeignete Massnahmen treffen, um Einzelherde zu vernichten (Abs. 4). Das BLW hat zur einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen die Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 zur Bekämpfung des Feuerbrandes erlassen (vgl. Art. 29 Abs. 5
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
1    Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
2    Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest.
3    Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
4    Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a  Forschung;
b  Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
c  Ausstellungen;
d  Bildung.
5    Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern.
PSV).
2.2 Dieses in der Pflanzenschutzverordnung festgeschriebene Konzept gegen den Feuerbrand ist praktisch identisch mit der für die Europäische Union geltenden Ordnung (Richtlinie 2000/29 vom 8. Mai 2000 des EG-Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2000, L 169/1). Es beruht auf der Tilgungs- bzw. Eindämmungsstrategie. Die Tilgungsstrategie hat das Ziel, in Gebieten mit Einzelherden den Erreger auszurotten und die Eindämmungsstrategie verfolgt die Reduktion des Infektionspotentials in Gebieten mit starkem und wiederholtem Befall.
2.3 Für den Vollzug der Eidgenössischen Gesetzgebung zur Bekämpfung des Feuerbrandes ist im Kanton St. Gallen die Fachstelle Pflanzenschutz zuständig (Anhang 2 der kantonalen Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 2004, sGS 141.41). Sie ist dem kantonalen Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen unterstellt. Ihre Verfügungen sind an das kantonale Volkswirtschaftsdepartement weiterziehbar (Art. 43bis
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
1    Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
2    Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest.
3    Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
4    Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a  Forschung;
b  Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
c  Ausstellungen;
d  Bildung.
5    Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern.
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 16. Mai 1965, VRP, sGS 951.1).
3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
4.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Rekurses damit, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, das von der Anlage des Beschwerdeführers ausgehende Infektionspotential und damit den Befallsdruck auf die umliegenden Anlagen zu senken. Die Verhältnismässigkeit sei in Bezug auf die verfügten Massnahmen Rodung sowie Rückschnitt gewahrt und der Strategiewechsel des Kantons St. Gallen erlaube keinen Widerruf der angefochtenen Verfügung, zumal der Betrieb des Beschwerdeführers grösstenteils im Schutzgürtel von angemeldeten Schutzobjekten liege.

Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, die Erstinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt sowie unvollständig festgestellt und die Rückschnitt- und Rodungsstrategie zur Bekämpfung des Feuerbrandes sei als gescheitert anzusehen. Diese verhindere weder die Ausbreitung der Krankheit noch zeige sie eine erkennbare Eindämmungswirkung. Bei korrekter Sachverhaltsfeststellung bestehe kein öffentliches Interesse an der Umsetzung der verfügten Massnahmen, welche den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzten und damit einen Ermessensmissbrauch darstellen würden. Die neue Strategie des Kantons St. Gallen könne zudem keine Anwendung finden, da ihr die gesetzliche Grundlage fehle und das rechtliche Gehör bislang nicht gewahrt worden sei.

Im Folgenden ist zuerst auf die Änderungen der Feuerbrandbekämpfungsstrategie des Kantons St. Gallen und deren möglichen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren und danach auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Diese beinhalten sinngemäss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig bzw. unrichtig festgestellt worden sei und der Vollzug der vom Kanton St. Gallen verfolgten Strategie infolge Ermessensmissbrauch Bundesrecht verletze.
5.
Die neue Strategie des Kantons St. Gallen zur Bekämpfung des Feuerbrandes verfolgt, im Einklang mit der Richtlinie Nr. 3 des BLW, die Ausscheidung von Schutzobjekten. Bekämpfungsmassnahmen durch den Kanton sollen in Zukunft nur noch in angemeldeten Schutzobjekten sowie in umliegenden Schutzgürteln von 500 m vollzogen werden, nicht wie bis anhin im ganzen Kantonsgebiet. Vorliegend haben mehrere Nachbarn des Beschwerdeführers ihre Parzellen als Feuerbrandschutzobjekte angemeldet. In einem Begleitblatt ohne Datierung wurde von einem Experten der Fachstelle Pflanzenschutz zudem unterschriftlich bestätigt, dass die angemeldeten Objekte die Anforderungen als Schutzobjekte erfüllen.
Das Strategiepapier des Landwirtschaftsamtes des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2008 zur neuen Feuerbrandbekämpfung sieht unter Ziff. 6 vor, dass eine Anmeldung als Schutzobjekt bzw. der Schutzobjektstatus gegenüber Dritten nicht verbindlich sei. Bei Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen gegenüber Dritten im Schutzgürtel stehe ein Rekursverfahren zur Verfügung, in welchem die Rekurrenten insbesondere auch die Rechtmässigkeit des Schutzobjekts in Frage stellen könnten.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann festgehalten werden, dass ein Schutzobjekt erst nach Verfügung der Vollzugsmassnahmen gegenüber Dritten im Schutzgürtel sowie einem allfälligen Rekursverfahren in Rechtskraft erwachsen würde. Vorliegend müsste der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer - da im Schutzgürtel liegend und durch den Feuerbrand betroffen - vorderhand die notwendigen Vollzugsmassnahmen verfügen und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren durchlaufen. Bis die möglichen Schutzobjekte rechtskräftig ausgeschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht auf entsprechende Entscheide abstellen. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht die Tragweite des in der Zwischenzeit erstellten Gutachtens und die dort gezogenen Schlüsse zu würdigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
6.
Die für den Ausgang des Verfahrens bislang massgebende Strategie der Feuerbrandbekämpfung wurde durch den im Obstbau spezialisierten Beschwerdeführer und die Obstbauspezialisten des Kantons St. Gallen unterschiedlich bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es daher als notwendig, ein Gutachten einzuholen, welches von den Professoren Jean-Bernard Bächtiger und Jürg Boos von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften erstellt wurde. Dieses umfasste die Beurteilung von drei Obstbaubetrieben in den Gemeinden Y._______ (B._______ und C._______) und X._______ A._______).

Nach Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG bildet ein Gutachten von Sachverständigen ein Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts. Im Rahmen des Gutachtens teilen die gerichtlichen Experten dem Richter auf Grund ihrer Sachkunde Erfahrungs- oder Wissenssätze ihrer Disziplin mit, erforschen für das Gericht erhebliche Tatsachen oder ziehen sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen.

Das Gutachten stellt eine Entscheidungshilfe für den Richter dar, dessen Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse der Experten ergänzt wird. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt indessen Sache des Richters. In technischen Fragen ist die Auffassung der Experten massgebend, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht. Grundsätzlich weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der Experten ab (BGE 118 Ia 144 E. 1c). In diesem Sinne ist das Gutachten im Folgenden zu gewichten.
6.1 In ihrem Gutachten gelangten die Experten zu folgenden Kernaussagen:
Einleitend hielten sie die Voraussetzungen für eine Feuerbrandinfektion und die Präsenz des Krankheitserregers in der Deutschschweiz fest. Für weite Teile der Deutschschweiz müsse heute davon ausgegangen werden, dass der Feuerbrand nicht mehr ausrottbar sei. Die Stärke eines Feuerbrandbefalles hange somit hauptsächlich von den Witterungsbedingungen während der Blütezeit sowie der Anfälligkeit der Wirtspflanze ab (Gutachten vom 25. Januar 2008, S. 1). Frage 1 betraf das Aufzeigen möglicher Gefahren (kurz-, mittel- und langfristig), welche von den befallenen Bäumen auf die benachbarten Parzellen und auf das weitere Gebiet Ostschweiz ohne weitere Massnahmen (Frage 1a) bzw. bei Verfolgung der vom Kanton St. Gallen angestrebten Rodungs- und Rückschnittstrategie (Frage 1b) auf andere Wirtspflanzen ausgehen. In Beantwortung der Frage 1a hielten sie fest, dass grundsätzlich bei allen drei Betrieben bei günstigen Witterungsbedingungen die Gefahr der Verbreitung des Feuerbrandes auf die umliegenden Kernobstbäume durch Bienen oder mittels Wind und Niederschlägen in Richtung Nord-Ost möglich sei. Die Experten differenzierten sodann beim Risiko der Ausbreitung des Feuerbrandes in benachbarte Parzellen. Alleinig ausgehend von den Bäumen der Betriebe von C._______ und B._______ sei die mögliche Ausbreitung als gering und beim Betrieb von A._______ infolge der direkten Nachbarschaft einer Niederstammanlage als erhöht zu beurteilen. In Bezug auf die Entwicklung der Feuerbrandsituation in der gesamten Ostschweiz könne der Einfluss der drei Betriebe als unbedeutend beurteilt werden. Eine Einschätzung der kurzfristigen Entwicklung sei nicht möglich, hange diese doch zu stark von der Witterung ab. Mittelfristig werde sich die Gefahr einer Ausbreitung in benachbarte Gebiete erhöhen und langfristig sei für die Entwicklung des Feuerbrandes die Kulturführung der Hochstammobstbäume massgebend.

Zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangten die Experten in Beantwortung der Frage 1b. Aus Sicht der Gutachter bestehe im vorliegend fortgeschrittenen Stadium der Epidemie (2007) wenig Aussicht, durch Rückschnitt die Gefahr einer Verbreitung des Feuerbrands wirkungsvoll einzudämmen. Mit Rodungen könne die Befallsgefahr nur dann reduziert werden, wenn alle befallenen, verdächtigen oder nicht kontrollierbaren Wirtspflanzen entfernt würden. Ein solches Vorgehen mache im Umkreis von speziell schützenswerten Objekten Sinn (500 m um grössere Niederstammanlagen und Baumschulen), wie beispielsweise in X._______, wo sich in direkter Nähe grössere Niederstammanlagen befänden. Auch bei Umsetzung der verfügten Massnahmen werde der Einfluss der drei Betriebe auf die Feuerbrandsituation in der ganzen Ostschweiz unbedeutend sein.

Frage 2 betraf die Erläuterung des internationalen Kenntnisstandes hinsichtlich der Regeneration von Hoch- und Niederstammobstbäumen sowie konkret die Regenerationsfähigkeit der betroffenen Bäume. Die Experten hielten diesbezüglich fest, dass der gegenwärtige Wissenstand noch keine exakte Steuerung des Phänomens Regeneration durch den Bewirtschafter zulasse. Bestehende Obstanlagen könnten daher nicht mit einer ausreichenden Sicherheit in eine erwünschte "regenerative Anlage" ohne Befallsgefahr umgewandelt werden. Längerfristig müssten daher anfällige Sorten entfernt, robuste Sorten angebaut und die Wüchsigkeit der Bäume reduziert werden, was aber nicht zu feuerbrandfreien Hochstammobstbeständen führe, zumal Feuerbrand jahrelang latent und unbemerkt in den Bäumen überdauern könne.

Aufgrund der Zusatzfrage klärten die Experten ab, ob von allfällig regenerierten Bäumen eine Gefahr für andere Wirtspflanzen ausgehe und falls nein, innert welcher Zeit nach dem Auftreten der ersten Symptome die Weiterverbreitungsgefahr dahin falle. Die Gutachter erklärten hiezu, dass sie die Vorstellung einer Selbstheilung der Bäume, ähnlich einer Immunisierung beim Menschen, nicht teilen würden. Wenn von einer teilweisen Regeneration ausgegangen werden könne, so sei diese eher bei Hochstammobstbäumen, denn bei Niederstammobstbäumen zu erwarten.

Anschliessend gelangten die Experten zum Schluss, dass das Feuerbrandbakterium in weiten Teilen der Schweiz nicht mehr auszurotten sei. Die verfolgte Strategie mit Rodung und Rückschnitt sei daher in Gebieten, welche sich weit genug von schützenswerten Objekten wie Niederstammanlagen und Baumschulen befinden (Umkreis von mehr als 500 m), anzupassen. In Bereich der noch zahlreichen und sehr gut gepflegten Hochstammobstgärten von Y._______ sei dem Landschaftsbild und einer intakten Hochstamm-"Kultur" der Bewirtschafter und der Bevölkerung grosses Gewicht beizumessen. Rodungen wie in Y._______ würden zum fortgeschrittenen Zeitpunkt einer Epidemie das Infektionspotential nicht mehr genügend reduzieren, um die verbleibenden Bäume zu schützen. Anders sei die Situation in X._______ zu beurteilen, wo die angrenzenden Niederstammanlagen besonderen Schutz geniessen sollten und eine konsequente Entflechtung von Niederstamm- und Hochstammobstanbau in Kombination mit weiteren Massnahmen, wie den Einsatz von Antibiotika, anzustreben sei.
6.2 In Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2008 nahmen die Gutachter in Ergänzung zum Gutachten detaillierter Stellung zum Einsatz des Antibiotikums Streptomycin und der Situation in X._______ (Feuerbrandbefall Umgebung, Entflechtungsproblematik und Interessenabwägung Hoch- gegenüber Niederstamm-obstanlagen). Dabei gelangten die Experten zu folgenden Erkenntnissen: Der Einsatz des Antibiotikums Streptomycin sei grundsätzlich problematisch und präventiven Massnahmen würden weiterhin eine grosse Bedeutung zukommen. Die Experten stellten sodann fest, dass sich in der näheren Umgebung der Niederstammobstanlage von Obersteinach weitere Wirtspflanzen des Feuerbrandes befinden würden. Diese Feststellung habe jedoch eine geringe Bedeutung, da die angrenzende Niederstammobstanlage aufgrund der Hauptwindrichtung und der kurzen Bienenflugdistanz am unmittelbarsten von den befallenen Hochstammobstbäumen des Betriebes A._______ gefährdet werde. In Bezug auf die Einschätzung des wirtschaftlichen und ökologischen Wertes der Hochstammobstanlagen gegenüber den angrenzenden Niederstammobstanlagen hielten die Experten fest, dass sich die ökologischen (Mehr-)Werte bei beiden Anlagen in etwa die Waage halten würden. Anders sehe die Situation in Bezug auf die ökonomische Analyse aus, diesbezüglich sei die Niederstammobstanlage auch bei zurückhaltenden Ertragswertschätzungen gegenüber einer intensiv geführten Hochstammobstanlage im Vorrang.
7.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feuerbrandkontrollen seien auf seinem Betrieb nicht sachgerecht durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung der Erst- und Vorinstanz erfordere der Befall mit Feuerbrand bei keinem der zu rodenden Bäume eine Fällung, zumal der durch den Beschwerdeführer durchgeführte Rückschnitt genüge.
Hier muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass am 12. Juli 2007 sowie 3. August 2007 durch Heinz Müller vom Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, eine umfassende Erst- und eine dazugehörige Nachkontrolle des Feuerbrandbefalls der Hochstammobstanlage erfolgte. Aufgrund der unvollständigen Umsetzung der verlangten Sanierungsmassnahmen erfolgte am 10. August 2007 durch Andreas Schwarz vom Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, im Beisein des Beschwerdeführers eine Neubeurteilung des gesamten Hochstammobstbestandes. Am 12. Juli 2007 wurden von zwei Apfelbäumen Laborproben entnommen und im Ergebnis durch die Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil positiv auf Feuerbrand getestet. In Anbetracht der umfangreichen und fundierten Abklärungen durch die kantonale Pflanzenschutzfachstelle vermag die Argumentation des Beschwerdeführers deshalb nicht zu überzeugen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Feuerbrandkontrollen würden im Kanton St. Gallen nicht flächendeckend und unterschiedlich streng durchgeführt.
Dieser Rüge kann indessen nicht gefolgt werden, da weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Pflanzenschutzverordnung oder die Richtlinie Nr. 3 zur Bekämpfung des Feuerbrandes eine flächendeckende Kontrolle in Befallszonen vorschreibt und der Kanton anhand einer Entscheidtabelle zur Feuerbrandbekämpfung eine einheitliche und sachgerechte Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes gewährleistet. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt in der Gemeinde X._______. Gemäss Liste der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil vom 26. März 2007, Stand 1. April 2007, liegt die Gemeinde X._______ seit dem Jahre 2001 in der Befallszone. Eine Tilgung des Erregers in einer Befallszone ist gemäss Legaldefinition nicht mehr möglich (Art. 3 Abs. 1 Bst. l
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter - Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a  für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b  für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
PSV). In der Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 zur Bekämpfung des Feuerbrandes wird dementsprechend die Eindämmungsstrategie bzw. die Ausscheidung von Schutzobjekten angestrebt, wobei unter der Eindämmungsstrategie die Reduktion des Infektionspotenzials und die Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit verstanden wird. Mit der Ausscheidung von Schutzobjekten wird hingegen die Erhaltung akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbeständen angestrebt. Im Anhang der Richtlinie Nr. 3 werden die Eckwerte für die Durchführung der Kontrollen festgehalten, demnach wird bei alleinstehenden oder in Beständen stehenden Wirtspflanzen ausserhalb von Schutzobjekten die Kontrollintensität durch den Kanton bestimmt. Bei Schutzobjekten beträgt die Anzahl der Kontrollen je nach Befallssituation ein- bis zweimal pro Jahr. Auf kantonaler Ebene stellt die Fachstelle Pflanzenschutz des Landwirtschaftsamtes des Kanton St. Gallen den Kontrolleuren eine Entscheidtabelle für das Vorgehen bei befallenen Hochstammobstbäumen zur Verfügung. Diese gewährleistet einen einheitlichen Vollzug der Feuerbrandbekämpfung und berücksichtigt insbesondere, ob beim infizierten Baum bereits ein Rückschnitt durchgeführt wurde, bewertet den Abstand zu weiteren Kernobstanlagen, die Grösse und Wichtigkeit der Nachbaranlage sowie die Anfälligkeit der befallenen Kernobstsorten.

Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
8.
In einem zweiten Schritt ist nunmehr zu prüfen, ob die von der Erstin-stanz verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Praxis zur Bekämpfung des Feuerbrandes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausgeübt worden ist. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ermessensmissbrauch stellt somit eine Rechtsverletzung dar, wenn der angefochtene Entscheid einerseits unhaltbar ist und andererseits im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes steht (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O, Rz. 464).
8.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen.
8.1.1 Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ergibt sich vorliegend aus der Pflanzenschutzverordnung und der dazugehörigen Richtlinie Nr. 3 und stellt mit der Eindämmungsstrategie die Reduktion des Infektionspotenzials und die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Feuerbrandes in den Vordergrund. Dabei wird dem Kanton in Bezug auf die Feuerbrandbekämpfung ein grosses Ermessen eingeräumt, welche Massnahmen er zur Erfüllung des von Bund und Kanton im öffentlichen Interesse liegenden Ziels ergreifen will.
8.1.2 Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 587 mit Hinweisen).

Umstritten ist die Eignung der vom Kanton St. Gallen verfolgen Rodungs- und Rückschnittstrategie. Auf der einen Seite sieht die Vorin-stanz jede Rodung und jeden Rückschnitt von erkrankten Bäumen und Ästen als geeignet an, weil es offensichtlich sei, dass ein gerodeter oder fachkundig zurückgeschnittener Baum keine Gefahr mehr darstelle. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer vor, die Rodungs- und Rückschnittstrategie sei als gescheitert anzusehen und bemängelt insbesondere die fehlende Eindämmungswirkung. Folglich sei auch nicht damit zu rechnen, dass benachbarte Obstanlagen durch die befallenen Bäume des Beschwerdeführers grossflächig angesteckt würden.
Die Frage der Eignung der vom Kanton St. Gallen verfolgten Strategie kann von den näheren örtlichen Gegebenheiten (Verbreitung Feuerbrandbakterium durch Wind und Regen, Art der Nachbarparzelle) wesentlich beeinflusst werden. Die Experten betrachten das Risiko einer Verbreitung des Feuerbrandes von den befallenen Bäumen des Beschwerdeführers auf benachbarte Parzellen als erhöht. Zu diesem Resultat gelangten sie, indem sie die Verbreitung des Feuerbrandes durch Bienen sowie Regen und Wind auf benachbarte Parzellen analysierten. Unter Annahme der Hauptwindrichtung während einer Regenperiode aus Südwesten, kamen sie zum Schluss, dass grössere Flächen von wirtschaftlich bedeutenden Niederstammkulturen in nordöstlicher Richtung betroffen wären.
In Verfolgung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele, der Eindämmung des Feuerbrandes, ist somit zu prüfen, ob die verfügten Massnahmen (Rodung und Rückschnitt) geeignet sind, die Problematik der Koexistenz von Hochstamm- und Niederstammobstanlagen zu entschärfen. Aufgrund der direkten Nachbarschaft von grösseren Nieder- und Hochstammobstanlagen rückt sodann die Rüge des Beschwerdeführers, die Rodungs- und Rückschnittstrategie sei grundsätzlich ungeeignet, in den Hintergrund.

Die Geeignetheit der verfügten Massnahmen ist, unter Berücksichtigung der von den Experten dargelegten Fakten, zu bejahen. Gemäss Gutachten vom 25. Januar 2008 sind Niederstammobstanlagen im Vergleich zu Hochstammobstbäumen anfälliger gegenüber einer möglichen Feuerbrandinfektion und diese führt infolge des kleineren Volumens der Niederstammobstbäume auch rascher zum vollständigen Befall des Baumes. Aufgrund der geringen Baumhöhe von 3 m sind Kontrollen und allfällige Hygienemassnahmen zwar besser durchführbar, ein starker Rückschnitt kann jedoch physiologische Störungen auslösen und die Früchteproduktion qualitativ und wirtschaftlich reduzieren. Eine konsequente Entflechtung von Nieder- und Hochstammanbau mit einem Minimalabstand von 500 m zugunsten des anfälligeren und wirtschaftlich bedeutenderen Niederstammanbaus ist dementsprechend der direkten Koexistenz von schwer kontrollierbaren und/oder befallenen Hochstamm- mit Niederstammanlagen vorzuziehen (Gutachten, S. 7 und S. 16 sowie Ergänzung zum Gutachten, S. 5).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus der Ergänzung zum Gutachten. Diese folgt materiell dem Gutachten und lässt dem Fortbestand einer befallenen Hochstammobstanlage neben einer Niederstammobstanlage keinen Raum. Die Experten weisen diesbezüglich noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hin, dass eine Koexistenz von einer "regenerativen Hochstammobstanlage" mit einer Niederstammanlage ausgeschlossen sei und eine Nieder- stammobstanlage in der Nähe einer möglichen Feuerbrandquelle nicht wirtschaftlich geführt werden könne. Damit strebt das Gutachten, gleich wie die neue Feuerbrandbekämpfungsstrategie des Kantons St. Gallen, eine konsequente Entflechtung von Hoch- und Niederstammobstanlagen und die Schaffung von Schutzobjekten mit Schutzgürteln an.

Soweit der Beschwerdeführer die Geeignetheit der umstrittenen Massnahmen in Frage stellt, kann ihm daher nicht gefolgt werden.
8.1.3 Als Nächstes stellt sich die Frage, ob sich die umstrittenen Massnahmen als zweckproportional bezeichnen lassen, oder ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte. Die Massnahmen haben zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 591).

Eine mildere Massnahme könnte die natürliche Regeneration der vom Feuerbrand befallenen Hochstammobstbäume darstellen. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf die Gefahr der befallenen Bäume als dauernde Infektionsherde bis zur möglichen Selbstheilung hin und lässt ansonsten die Frage der Regeneration offen. Der Beschwerdeführer hingegen sieht die Regeneration aufgrund wissenschaftlichen Erkenntnissen und persönlichen Feststellungen als erwiesen an.

Die Experten äussern sich im Gutachten in Frage 2 und der Zusatzfrage zur möglichen Regeneration von Hoch- und Niederstammobstbäumen im internationalen Kontext. Demgemäss gibt es bis heute keine gesicherten wissenschaftlichen Untersuchungen zur Regenerationsfähigkeit von Apfelhochstämmen im Freiland. Die Experten können die Vorstellung einer Selbstheilung der Bäume nicht teilen und der gegenwärtige Wissensstand lasse auch keine exakte Steuerung einer möglichen Regeneration von Anlagen durch den Bewirtschafter zu, von welchen anschliessend kein Befall mehr ausgehen würde. In diesem Zusammenhang sei die Entfernung von anfälligen Sorten und dem Anbau von robusten Sorten der Vorzug zu geben.

In Anbetracht des aktuellen wissenschaftlichen Standes zur Regeneration von durch Feuerbrand befallenen Hochstammbäumen und der latenten Ausbruchgefahr des Feuerbrandes stellt die mögliche Regeneration keine mildere Massnahme dar. Wie die Vorinstanz sodann richtig festhält, ist eine ausreichende Wirksamkeit alternativer Behandlungsmethoden (Tonerde, biologische Antagonisten sowie Kupfer) bislang nicht erwiesen. Keine mildere Massnahme stellt in diesem Zusammenhang der Einsatz des Antibiotikums Streptomycin dar, zumal dieses die präventiven Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes nicht ersetzt (Ergänzung zum Gutachten, S. 2).
Die Massnahmen sind daher zweckproportional und die Rüge erweist sich auch aus diesem Grund als unbegründet.
8.1.4 Sodann fragt sich, ob die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung gewahrt wurde. Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertig, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers vergleicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 614).

In die Waagschale der Abwägung zugunsten der privaten Interessen sind insbesondere der finanzielle Schaden des Beschwerdeführers (Rodung, Rückschnitt, Ertragsausfall), der ökologische (Mehr-)Wert von Hochstammobstbäumen, das intakte und einmalige Landschaftsbild, der Erhalt des Streuobstbaus und der Mostobstproduktion aus Äpfeln von Hochstammobstanlagen sowie weitere immaterielle Werte des Beschwerdeführers anzuführen. Dagegen ergibt sich das öffentliche Interesse vorwiegend aus dem Erhalt der angrenzenden grösseren Niederstammanlagen und der damit verbundenen Trennung von Nieder- und Hochstammanbau zugunsten des Objektschutzes.

Eine Abwägung der oben dargestellten Interessen ergibt, dass dem öffentliche Interesse an der Eindämmung des Feuerbrandes der Vorzug zu geben ist. Der finanzielle Schaden des Beschwerdeführers durch Rodung und Rückschnitt wird von Bund und Kanton grundsätzlich entschädigt. Durch den Vollzug der Massnahme entstehen zudem Ertragsausfälle, diese stehen vorliegend aber in Abwägung mit den potentiell grösseren Ertragsausfällen der angrenzenden Niederstammanlage. Deren Existenz könnte bei einem starken Feuerbrandbefall infolge fehlenden präventiven Schutzmassnahmen gar in Frage gestellt werden (Ergänzung zum Gutachten, S. 9). Sodann halten die Experten auch fest, dass Hochstammobstbäume nicht grundsätzlich ökologisch sind, zumal der ökologische Wert je nach Anordnung, Pflege, Strukturierung des Umfelds und anderen Kriterien höher oder geringer sein könne (Ergänzungen zum Gutachten, S. 8). In Abwägung der einzelnen Elemente ergibt sich für die Hochstammobstanlage des Beschwerdeführers keine bedeutenden ökologischen Mehrwerte gegenüber den benachbarten Niederstammobstanlagen. Einzig im Bereich des landschaftlich prägenden Bildes - ein Ostschweizer Bauerngut mit umschliessendem Obstgarten - überwiegt das private Interesse. Dieses vermag jedoch das ansonsten überwiegend öffentliche Interesse an der Verfolgung der Eindämmungsstrategie mit teilweiser Entflechtung der Hoch- und Niederstammobstanlagen nicht massgebend zu beeinträchtigen.

Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn in Frage stellt, kann festgehalten werden, dass die Massnahmen gegen den Feuerbrand durch die das private Interesse überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt sind und dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden kann.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass einerseits die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt hat und andererseits die Rodungs- und Rückschnittstrategie weder unverhältnismässig ist noch einen Ermessensmissbrauch darstellt. Das Haupt- wie auch das Eventualbegehren sind demnach abzuweisen
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens sowie der Zwischenverfügungen vom 22. November 2007 und 13. März 2008 in der Höhe von total Fr. 1'500.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Von der Auferlegung des Expertenhonorars zu Lasten des Beschwerdeführers wird abgesehen, da das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten auf Grund seiner fehlenden Fachkenntnis eingeholt hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. VD/LA-07.32; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Jürg Studer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 9. Mai 2008