Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1186/2011

Urteil vom 30. März 2012

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A._______,geboren am (...),

Somalia,

Parteien vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, somalischer Staatsbürger, Angehöriger der Clanfamilie der B._______ aus C._______, verliess seine Heimat am 1. September 2008 und reiste am 10. September 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 6. Oktober 2008 summarisch und am
19. März 2010 durch das BFM eingehend befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.

Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er als uneheliches Kind diskriminiert und deswegen einmal bei einem Streit durch eine Schusswaffe am (...) verletzt worden sei. Später habe er für den in der Gunst der äthiopischen Truppen (Ethiopian National Defense Forces, ENDF) stehenden Vize-Verwalter von C._______ namens F._______ als Chauffeur gearbeitet. Er sei von Unbekannten telefonisch bedroht und auf dem Weg zur Arbeit aufgefordert worden, nicht mehr für F._______ zu arbeiten und seinen Wagen zu verkaufen. Als er abgelehnt habe, sei er für zwei Tage von Angehörigen der Al-Shabab Milizen entführt worden und erst nach seiner Zusicherung nicht mehr für F._______ zu arbeiten, freigelassen worden.

Er sei aber trotz dieses Zwischenfalls weiterhin als Chauffeur für F._______ tätig gewesen. Am 16. Februar 2007 sei er von F._______ gebeten worden, dessen hochschwangere Frau für die Geburt ins Spital zu fahren. Unterwegs sei eine Mine explodiert, wobei die Frau von F._______ getötet und er schwer verletzt worden seien. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei er am 27. Februar 2007 vom Spital, in welchem er seit der Explosion der Mine in Behandlung war, nach Hause verlegt worden. Von dort sei er am 1. oder 2. März 2007 durch äthiopische Truppen, die nach heftigen Kämpfen sämtliche Häuser nach Waffen durchsucht hätten, mitgenommen und erst 15 Tage später nach der Intervention von F._______ und gegen Bezahlung von 700 $ wieder freigelassen worden.

Nach der Freilassung habe er sich nicht frei bewegen können und sei sodann als Landwirt tätig gewesen. Seit 2007 seien äthiopische Soldaten auf den Feldern seiner Familie stationiert gewesen und er habe ihnen seine Ernte verkaufen müssen. Er sei mehrmals bedroht und aufgefordert worden, dies nicht mehr zu tun.

Im Oktober 2007 sei er telefonisch von einem Lehrer aufgefordert worden, für die Al-Shabab Milizen zu arbeiten. Danach habe er sich an seinen Vater und den Bruder des mittlerweile verstorbenen Vize-Verwalters F._______ gewandt. In der Folge hätten Sicherheitskräfte die Leute um diesen Lehrer festnehmen wollen. Dabei sei es zu einem Gefecht gekommen, wobei auch mehrere Kinder, die in der Schule des Lehrers unterrichtet wurden, ums Leben gekommen seien. Die Eltern dieser Kinder hätten nach ihm gesucht, weil er die Truppen zum Schulhaus geführt habe. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia am 1. September 2008 habe er bei den auf seinem Feld stationierten äthiopischen Truppen gelebt, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und den fehlenden finanziellen Mitteln nicht sogleich habe ausreisen können.

Im Jahr 2009 sei sein Vater von den Al-Shabab Milizen ermordet worden, da ihm die Unterstützung der Äthiopier und der von ihnen eingesetzten Regierung vorgeworfen wurde.

B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen. Zwischen den Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer bis im Oktober 2007 erlebt habe und seiner Flucht in die Schweiz könne kein ausreichender zeitlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei somit abzulehnen und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Auf die nähere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz im Asyl- und Wegweisungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt zu entschieden, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG jedoch abzuweisen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 14. März 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine erheblichen neuen Tatsachen enthalte. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder anderweitigen Gründen nicht möglich gewesen wäre, früher auszureisen. Gemäss dem Arztbericht vom 10. Juni 2009 habe sich der Beschwerdeführer nach dem Autounfall, welcher sich übrigens bereits 1999 ereignet habe, ungehindert bewegen können. Der Beschwerdeführer weise ausserdem selber darauf hin, dass er bis zu seiner Flucht in der Landwirtschaft tätig gewesen und es ihm gesundheitlich gut gegangen sei.

F.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und bis zum
29. März 2011 Gelegenheit zur Replik gegeben.

G.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 (Poststempel) ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um die Zustellung von Kopien der bisher zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen, in welche sie bis anhin noch keine Einsicht erhalten hatte. Mit Schreiben vom 31. März 2011 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch und der Rechtsvertreterin wurden Kopien sämtlicher ärztlicher Berichte zugestellt.

H.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm innerhalb erstreckter Frist am 5. April 2011 zur Vernehmlassung Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer sowohl psychische als auch physische Probleme habe. Seit der (...) könne der Beschwerdeführer nur leise und schwer verständlich sprechen. Durch die Mine sei er sehr schwer verletzt worden und habe sich mehrere Wochen kaum bewegen können. Im ärztlichen Bericht der G._______ würden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörungen diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei heute nach wie vor am H._______ in Behandlung. In der Schweiz habe er zudem wegen (...) behandelt werden müssen.

In den Arztzeugnissen hätten sich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend einige Unstimmigkeiten eingeschlichen. Der Autounfall sei der bereits erwähnte, durch die Mine verursachte Zwischenfall, welcher sich 2007 und nicht 1999 ereignet habe. Der Beschwerdeführer leide seit diesem Zwischenfall unter Schmerzen, welche sich im Januar 2009 aufgrund der (...) Erkrankung weiter verschlimmert hätten, jedoch bereits vorher schlimm waren. Da der Beschwerdeführer sich nur durch Dolmetscher, die teils Kollegen und keine professionellen Dolmetscher waren, mit den Ärzten habe verständigen können, sei es nachvollziehbar, dass sich Fehler einschleichen. Die zu optimistische Einschätzung sei im Hinblick auf den extrem schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ab Januar 2009 und die Übersetzungsschwierigkeiten zu verstehen. Dasselbe müsse auch für die Anhörungsprotokolle gelten.

Sowohl der frühere Hausarzt I._______, wie auch der jetzige Hausarzt K._______ hätten gegenüber der Rechtsvertreterin telefonisch ausgesagt, dass die (...) Erkrankung des Beschwerdeführers so schwer gewesen sei, dass sich erste Anzeichen wohl schon vor seiner Flucht aus Somalia gezeigt hätten; aufgrund der fehlenden Krankenakten könne jedoch nichts Genaueres dazu gesagt werden. Schlussendlich seien eine Kombination zwischen schlechter psychischer (Trauma und Depression) und physischer Verfassung (Verletzungen durch die Explosion der Mine, erste Symptome der [...]), finanziellen Schwierigkeiten und fehlender Bewegungsfreiheit wegen der Besatzung der äthiopischen Truppen dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer nicht früher ausgereist sei. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die äthiopischen Truppen mittlerweile vom Wohnort des Beschwerdeführers abgezogen seien und das Gebiet von den Al-Shabab kontrolliert werde, weshalb sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nicht mehr unter den Schutz der äthiopischen Truppen stellen könnte. Es werde somit an allen bisherigen Vorbringen der Beschwerdeschrift festgehalten.

I.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine aktuelle Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. In ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 führt die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen vermögen, da zwischen den Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer bis im Oktober 2007 erlebt habe und seiner Flucht in die Schweiz im September 2008 kein ausreichender zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe und diese Vorbringen deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien.

Im vorliegenden Fall würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die zahlreichen Ungereimtheiten - nachträglich geltend gemachte Ereignisse, widersprüchliche Schilderungen sowie unsubstanziierte Aussagen - und somit auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

4.2. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass ihm bei einer Rückkehr politisch motivierte, ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen und die Asylgründe immer noch aktuell seien. Das Unvermögen zur Schutzgewährung der äthiopischen Truppen zeige sich deutlich in der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers 2009 ermordet worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe sich für den Schutz der äthiopischen Truppen in ein starkes Abhängigkeitsverhältnis begeben und dafür seine Bewegungsfreiheit eingebüsst und seine Ernte verkaufen müssen. Darüber hinaus sei er dem Schutz der äthiopischen Truppen willkürlich ausgeliefert gewesen, denn er sei bereits einmal von diesen festgenommen und erst gegen Bezahlung von 700 $ wieder freigelassen worden. Obwohl ihm während fast eines Jahres keine asylrelevante Behandlung mehr zuteil geworden sei, habe er dennoch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da ihm sowohl von den Al-Shabab als auch von den äthiopischen Truppen Kollaboration mit der jeweils anderen Partei vorgeworfen werde. Zudem werde er durch die Eltern der getöteten Kinder bedroht.

Dass er vor seiner Flucht in die Schweiz noch ein knappes Jahr in Somalia ausharrte, sei primär auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand und die fehlenden finanziellen Mittel zurückzuführen.

Zur Glaubwürdigkeit hält er fest, dass er die Vorbringen substantiiert erzählt und die teilweise komplexen Zusammenhänge gut erklärt habe. Zwischen den beiden Anhörungsprotokollen gebe es zwar einige Widersprüche, diese seien aber vornehmlich auf seinen schlechten physischen und psychischen Zustand zurückzuführen. Neben dem grundsätzlichen Problem sich an Daten erinnern zu können, habe es zwischen dem Dolmetscher und ihm Verständigungsprobleme gegeben, da er sehr leise und aufgrund (...) zum Teil unverständlich spreche.

4.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde an ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur früheren Ausreise gehabt hätte, nichts zu ändern vermöge. Aus dem Arztbericht vom 10. Juni 2009 ergebe sich, dass sich der Autounfall bereits 1999 ereignet habe, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und es ihm bis zu seiner Ausreise gesundheitlich gut gegangen sei. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ausreise sei damit unterbrochen.

4.4. In ihrer Replik führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Probleme habe, wobei die Hauptprobleme die erwähnte Schusswaffenverletzung (...) und der Minenunfall seien. Diese und andere Ereignisse hätten zudem zu einer multiplen Traumatisierung des Beschwerdeführers geführt, welche sich gemäss ärztlichem Bericht der G._______ in einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung niederschlage. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer (...), wobei sich erste Symptome gemäss telefonischen Aussagen zweier Ärzte bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia manifestiert haben dürften. Die den Akten zu entnehmenden eher optimistischen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seines Gesundheitszustandes seien vor dem Hintergrund seines extrem schlechten Gesundheitszustands ab Januar 2009 und den Übersetzungsschwierigkeiten zu sehen. Schlussendlich sei eine Kombination aus schlechtem Gesundheitszustand, finanziellen Schwierigkeiten und fehlender Bewegungsfreiheit aufgrund der Besatzung der äthiopischen Truppen dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer nicht früher ausgereist sei.

5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 5a, S. 4f.; EMARK 2005 Nr. 21, E.6.1, S. 190 f.).

5.2. Das BFM führt in seiner Begründung an, in den Ausführungen des Beschwerdeführers fänden sich zahlreiche Ungereimtheiten - nachträglich geltend gemachte Ereignisse, widersprüchliche Schilderungen und unsubstanziierte Aussagen. Diese summarischen Ausführungen des BFM vermögen allesamt nicht zu überzeugen.

5.2.1. Was den erst in der ausführlichen Befragung vor dem BFM vom
19. März 2010 geltend gemachten Zwischenfall in der Schule betrifft, bestehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Vorbringen den Tatsachen entsprechen.

So hat der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung den Zwischenfall in der Schule zwar nicht erwähnt, dafür jedoch eine glaubhafte Erklärung angeführt; er sei nach der Berichterstattung über den Minenunfall gefragt worden, ob er bereit wäre, sich wegen den Explosionsverletzungen einer Untersuchung zu unterziehen und ihm sei versichert worden, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt zu weiteren Vorbringen werde äussern können (A11, S. 11). Die Schilderung des Vorfalls in der Schule ist sodann ausreichend detailliert, weist eine logische Konsistenz auf und verfügt über ausreichend Realkennzeichen, indem beispielsweise erklärt wird, dass die Truppen die Glocke geläutet hätten und alle Kinder, auch die Waisenkinder und die Kinder der Privatschule nach draussen stürmten (A11, S. 9).

Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss den, in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene Verfolgung zurückgeht. Es kann denn auch gerade in dieser Traumatisierung begründet liegen, dass er den die Schule betreffenden Zwischenfall nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnt hat. Wie nämlich wissenschaftlich erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 21, S. 191 f.; EMARK 2003 Nr. 17,
S. 106; BVGE 2007/31, E. 5.1, S. 376 f.). Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Episoden und an einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. A12 [Beweismittelcouvert BFM], Bericht des H._______). Nicht zuletzt auch deshalb gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung für die unvollständige Aufzählung seiner Fluchtgründe anlässlich der summarischen Befragung im EVZ zu erblicken ist.

5.2.2. In den Schilderungen des Beschwerdeführers finden sich weitere etliche Realkennzeichen und ein hohes Mass an Detailliertheit. Die Schilderung wie es zur Schussverletzung (...) kam, ist hinsichtlich des im Schlamm stecken gebliebenen Traktors (A11, S. 4 f.) substantiiert dargestellt; seinen Arbeitsalltag als Chauffeur hat er mit einer Skizze untermauert (Beiblatt zum Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. März 2010); die im Anschluss an die zweitätige Entführung geforderte Niederlegung seiner Arbeit als Chauffeur ist durch die Wiedegabe des Dialogs zwischen ihm und seinem Vater mit Realkennzeichen belegt (A11, S. 5); auch dass die Soldaten den Vize-Verwalter nicht verstanden hätten, als sich dieser für seine Befreiung eingesetzt habe, wohl weil sie neu gewesen seien, ist ein typisches Realkennzeichen (A11, S. 6). Des weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er später als er als Landwirt tätig gewesen sei, jeweils drei bis fünf Kisten Gemüse als Wegzoll habe abgeben müssen; oder, dass er einmal in der Regenzeit, Gräser am Flussufer geschnitten habe (A11, S. 6).

5.2.3. Die Ungereimtheiten in den Sachverhaltsdarstellungen, die sich zwischen der ersten summarischen Befragung vom 6. Oktober 2008 und der ausführlichen Befragung vom 19. März 2010 ergeben haben, konnten grösstenteils in der Letzteren sogleich aufgelöst werden. In der Replik wurde zudem darauf hingewiesen, dass es in den Arztberichten aufgrund der Übersetzungsschwierigkeiten und den Problemen des Beschwerdeführers (...) zu einigen Missverständnissen betreffend Daten und zu einer zu optimistischen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei, welcher vor dem Hintergrund des extrem schlechten Zustandes des Beschwerdeführers im Januar 2009 zu betrachten sei, da sich dieser damals nicht mehr habe bewegen können, vor Schmerzen geschrien und kaum mehr Nahrung zu sich genommen habe.

Wie dem Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. März 2010 entnommen werden kann, hatte der Dolmetscher tatsächlich Mühe den Beschwerdeführer zu verstehen, da dieser sehr leise spreche und die Wörter (...) teils nicht verständlich seien (A11, S. 6). Eine ähnliche Aussage findet sich auch im Bericht des H._______, wonach der Beschwerdeführer sehr leise spreche und die Sprachfähigkeit eingeschränkt sei. Die daraus resultierenden Verständigungsprobleme können dem Beschwerdeführer somit nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. So kann es sich denn auch beim im Arztbericht vom 10. Juni 2009 fälschlicherweise ins Jahr 1999 datierten Autounfall nur um einen, aus diesen Verständigungsproblemen bei der Anamnese resultierenden Fehler handeln, wurde doch dieser in beiden, eineinhalb Jahre auseinanderliegenden, Anhörungen übereinstimmend auf den 16. Februar 2007 datiert. Gemäss Arztbericht vom 10. Juni 2009 der G._______ bestehen die Schmerzen des Beschwerdeführer seit dem eben genannten Autounfall vom 16. Februar 2007. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, lässt sich aus der Tatsache, dass diese Schmerzen im Verlauf des Jahres 2009 unerträglich wurden in keiner Weise schliessen, dass diese früher nicht schlimm waren.

5.3. Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers schlüssig, plausibel und substantiiert sind. Der Beschwerdeführer erscheint zudem insgesamt als glaubwürdig. Seine Aussagen sind demnach als glaubhaft zu qualifizieren.

6.

6.1. Es gilt demnach die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu prüfen. Dabei ist von folgendem, als glaubhaft erachteten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Somalia. Als uneheliches Kind wurde er diskriminiert und einmal bei einem daraus resultierenden Streit mit einer Schusswaffe (...) verletzt. Der Beschwerdeführer und sein Vater sind in C._______ für den damaligen Vize-Verwalter F._______ tätig gewesen, wobei der Beschwerdeführer dessen Chauffeur war. Der Beschwerdeführer wurde von Unbekannten telefonisch bedroht und auf dem Weg zur Arbeit aufgefordert seine Tätigkeit für F._______ aufzugeben und seinen Wagen zu verkaufen. Als er ablehnte, wurde er für zwei Tage entführt und festgehalten und nach seiner mündlichen Zusicherung seine Arbeit niederzulegen, schliesslich freigelassen. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer aber nicht Folge und war weiterhin als Chauffeur für F._______ tätig. Am 16. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer gebeten, die hochschwangere Frau von F._______ für die Geburt ins Spital zu fahren, wobei eine Mine explodiert, die Frau getötet und der Beschwerdeführer schwer verletzt wurden.

Aufgrund von Kämpfen wurde der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 vom Spital nach Hause verlegt, von wo er sodann am 1. oder
2. März 2007 von äthiopischen Truppen entführt wurde. Aufgrund der Intervention von F._______ und gegen Bezahlung von USD 700 $ wurde er nach 15 Tagen freigelassen. Danach konnte er sich nicht frei bewegen, da seit 2007 äthiopische Truppen auf seinen Feldern stationiert waren. Er musste diesen seine Ernte verkaufen und wurde von verschiedenen Seiten, insbesondere von Angehörigen der Al-Shabab Milizen, bedroht und aufgefordert, dies nicht mehr zu tun. Im Oktober 2007 wurde er telefonisch von einem Lehrer aufgefordert, für die Al-Shabab tätig zu werden. In der Folge wollten Sicherheitskräfte die Leute um diesen Lehrer festnehmen. Dabei kam es zu einem Gefecht, wobei auch mehrere Kinder, die in der Schule des Lehrers unterrichtet wurden, ums Leben kamen. Der Beschwerdeführer wurde sodann von den Eltern der getöteten Kinder gesucht, weshalb er bis zu seiner Ausreise im 1. September 2008 bei den äthiopischen Truppen, die auf seinen Feldern stationiert waren und oft angegriffen wurden, leben musste.

Im Jahr 2009 wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Al-Shabab Milizen ermordet, da ihm die Unterstützung der äthiopischen Truppen vorgeworfen wurde.

6.2. Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.

Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.

Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c, S. 21 f.; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a, S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

6.3. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Ereignisse erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur von F._______ wurde der Beschwerdeführer zwischen Januar und Oktober 2007 entführt, erpresst und bedroht. Den Zwischenfall mit der Mine im Februar 2007 überlebte der Beschwerdeführer schwer verletzt. Nach dem tragischen Zwischenfall in der Schule, konnte er sich nicht mehr frei bewegen und war dem Wohlwollen der äthiopischen Truppen ausgesetzt, da er Übergriffe der Al-Shabab Milizen sowie Racheakte der Eltern der erschossenen Kinder fürchten musste. Die erlittenen Misshandlungen, Einschüchterungen, Drohungen und Entführungen sind intensiv und zahlreich genug, um in ihrer Summe als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert zu werden. Darüber hinaus handelt es sich um erhebliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer aufgrund einer, wegen seiner Tätigkeit als Chauffeur für F._______, unterstellten politischen Anschauung gezielt zugefügt wurden, was ohne weiteres auch in die aktuelle Lage in Zentral- und Südsomalia einzureihen ist (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010, S. 10 f.). Aufgrund seiner Erlebnisse hat der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor weiteren erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

Er hat demnach bis im Oktober 2007 asylrelevante Nachteile erlitten. Dass zwischen dem letzten Vorfall in der Schule und der Ausreise des Beschwerdeführers am 1. September 2008 elf Monate vergingen, vermag, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Die Gründe dafür liegen gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in den bereits mehrfach erwähnten gesundheitlichen Problemen in Verbindung mit den damals fehlenden finanziellen Mitteln für die Flucht und die aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit. Diese plausiblen objektiven und subjektiven Gründe machen die zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demnach auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer hatte demnach bei seiner Ausreise aus Somalia im September 2008 begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch die Al-Shabab Milizen sowie durch Angehörige der getöteten Kinder.

6.4. Zu prüfen bleibt, ob die Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zum heutigen Zeitpunkt noch besteht.

Die Situation im heutigen Somalia hat sich hinsichtlich der chaotischen Zustände und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Südsomalia nicht massgeblich verändert. Die Al-Shabab Milizen kontrollieren nach wie vor einen Grossteil von Zentral- und Südsomalia. Sämtliche am Konflikt beteiligten Kräfte haben sich schwerwiegende Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zuschulden kommen lassen (vgl. Human Rights Watch, World Report Somalia 2012). Der Beschwerdeführer hat demnach zum heutigen, für den Asylentscheid massgeblich Zeitpunkt - gerade auch hinsichtlich der Ermordung des Vaters im Jahr 2009 - nach wie vor eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

7.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war respektive solche befürchten musste, und er auch weiterhin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die das internationale Schutzbedürfnis ausschliesst, kann im Wesentlichen auf die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende aktualisierte Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwiesen werden. Eine Rückkehr nach Zentral- und Südsomalia ist demgemäss generell unzumutbar, was somit auch für den aus C._______ stammenden Beschwerdeführer zutrifft. Eine Rückkehr nach Somaliland und Pundtland im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer über enge Verbindungen zur Region verfügt, die es ihm ermöglichen würden dort eine Existenzgrundlage aufzubauen und er mit wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans rechnen kann. Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über enge Verbindungen nach Somaliland oder Pundtland verfügt, die es ihm ermöglichen würden dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine valable innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. BVGE D-4935/2007, E. 8.6).

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllt sind. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG hervor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 1. März 2012 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von
Fr. 54.- und Mehrwertsteuer) von Fr. 1876.50.- aus. Der ausgewiesene Aufwand umfasst das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik und einiger kleinerer Schriftenwechsel und erscheint somit angemessen (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM ist deshalb auf Fr. 1876.50.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung von Fr. 1876.50.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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