Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-56/2016

Urteil vom 30. Januar 2017

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),
Parteien
alle Syrien,

alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 (N [...]).

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellenden ersuchten am 29. September 2014 die Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 lehnte das SEM ihre Asylgesuche ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Wegweisung aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung (im Asyl- und Wegweisungspunkt) gerichtete Beschwerde vom 6. August 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ab. Instruktionsrichter in jenem Verfahren und vorsitzender Richter in diesem Urteil war Richter Daniel Willisegger.

B.

B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2015 beantragten die Gesuchstellenden, das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG aufzuheben. Es sei unter Mitwirkung von Richter Willisegger ergangen, obwohl dieser zum Ausstand verpflichtet gewesen wäre, wie ihm der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Schreiben vom 25. November 2015 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht habe.

B.b Mit Urteil E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die als Ausstandsbegehren entgegengenommene Eingabe vom 7. Dezember 2015 nicht ein. Zur Begründung wurde festgehalten, der vorgetragene Ausstandsgrund sei erst nach Abschluss des Verfahrens E-4786/2015 entdeckt worden und mithin in einem Revisionsverfahren geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 200.- wurden dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden persönlich auferlegt.

C.

C.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 verlangten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sei wegen der mehrfachen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, den Gesuchstellenden sei gestützt auf die eingereichte Kostennote eine angemessene Parteientschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten.

C.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG wegen der Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger, der als befangen zu gelten habe, aufzuheben.

Der Inhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie E- 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 (vorsitzender Richter in diesem Urteil sei ebenfalls Richter Daniel Willisegger gewesen) könne zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger herangezogen werden. Nach ständiger Praxis und Lehre könne nämlich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen.

Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mitgeteilt, dass bei diesem - ausgehend von der anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bereits in den Urteilen E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sowie E-7097/2015 vom 20. November 2015 - eine Befangenheit vorliege. Richter Daniel Willisegger sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in allen (weiteren) Verfahren in den Ausstand zu treten habe, was er jedoch unterlassen habe. Folglich sei Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Weshalb im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 dennoch behauptet worden sei, dass der Ausstandsgrund erst mit der erfolgten Zustellung des Urteils E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 entdeckt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Namentlich habe das Gericht im besagten Urteil ausgeführt, das Verfahren E-4786/2015 sei mit Urteil vom 1. Dezember 2015 abgeschlossen und der geltend gemachte Ausstandsgrund (Mitwirkung des als befangen zu geltenden Richters Daniel Willisegger am Urteil) sei mit der am 3. Dezember 2015 erfolgten Zustellung des Urteils, mithin erst nach Abschluss des Verfahrens, entdeckt worden; ein nach Abschluss des Verfahrens entdeckter Ausstandsgrund sei indes in einem Revisionsgesuch geltend zu machen. Besonders pikant an diesem Urteil sei sodann die Behauptung, für den Rechtsvertreter sei die Unzulässigkeit des Begehrens klar erkennbar gewesen und er habe den damit verursachten unnötigen Aufwand bewusst in Kauf genommen, weshalb die Verfahrenskosten ihm persönlich aufzuerlegen seien. Dem Rechtsvertreter ein Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deshalb die Verfahrenskosten strafweise aufzuerlegen, sei grob fehlerhaft, zumal von einer klar aktenwidrigen Feststellung ausgegangen worden sei. Da der rechtlich korrekte Weg zur Aufhebung des Urteils E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 verwehrt worden sei, habe das vorliegende Revisionsgesuch eingereicht werden müssen. Anhand des Gesagten könne jedenfalls festgehalten werden, dass Richter Daniel Willisegger ab dem 26. November 2015 darüber informiert gewesen sei, dass er aufgrund der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in verschiedenen Verfahren, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, als befangen erscheine und somit in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe (so eben auch im Verfahren E-4786/2015). Im Übrigen dürfe die als befangen erscheinende und auch bezeichnete Person, solange die Frage der Befangenheit nicht geklärt sei, keine
Amtshandlungen vornehmen und schon gar keine Urteile fällen. Indem sich Richter Daniel Willisegger über die Vorschriften über den Ausstand hinweggesetzt habe, liege ein klarer und einfach zu beurteilender Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor.

C.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze - "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Notwendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" sowie "Der Grundsatz iura novit curia" - dargelegt, welche zum sogenannten Juristenhandwerkszeug gehören würden.

C.d Ferner folgen unter dem Titel "Zur Person der Gesuchsteller" Ausführungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen der Gesuchstellenden. Unter der Überschrift "Negativer Asylentscheid SEM vom 6. Juli 2015 (N 628 910) und Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2015" wird weiter auf die im Verfahren E-4786/2015 erhobenen Rügen und die Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Erläuterungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen (alle unter Vorsitz von Richter Daniel Willisegger ergangen).

C.e In den weiteren Ausführungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegenden fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger im Urteil vom 1. Dezember 2015 (E-4786/2015), im Urteil vom 2. Dezember 2015 (E-5358/2015), im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, welches klar fachliche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Weiter würden das vorliegend in Revision zu ziehende Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wiederum zahlreiche schwerwiegende fachliche Fehler aufweisen.

C.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 beanstandet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem den Gesuchstellenden trotz Antrags keine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt worden sei. Das Gericht habe ihnen somit nie die Möglichkeit gegeben, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. Richter Daniel Willisegger beziehe sich dabei im Urteil vom 1. Dezember 2015 auf die Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung, wobei er beispielsweise auch festhalte, dass es "das politische Engagement der Beschwerdeführenden erst in der Vernehmlassung (...) würdigt". In E. 9 halte er in Widerspruch dazu fest, dass die Vernehmlassung des SEM keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beinhalte, weshalb dem Antrag auf Replik nicht stattgegeben werde, zumal die Gesuchstellenden seit der Kenntnisnahme genügend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätten. Indem Richter Daniel Willisegger - trotz bestätigtem Vorliegen neuer Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt - den Gesuchstellenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM nie gewährt habe, habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, worin ein schwerwiegender fachlicher Fehler zu sehen sei.

C.g Im Übrigen wird unter dem Titel "zwingende Notwendigkeit einen rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären; Notwendigkeit die Flüchtlingseigenschaft zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)" moniert, dem SEM sei es vorliegend nicht gelungen, zu erkennen, dass es sich bei den Gesuchstellenden um prominente Persönlichkeiten aus der syrisch-kurdischen Politkulturszene handle, was bereits aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln hervorgehe. Mit den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beweisunterlagen sei nun der vollständige Beweis dafür angetreten, dass dieses umfassende Engagement der Gesuchstellenden sowohl von den syrischen Behörden als auch von den Angehörigen des Islamischen Staates (IS) registriert worden sei und entsprechend geahndet würde. Im Übrigen sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Beweisantrag zur weiteren Beweiserbringung gestellt worden. Im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 halte Richter Daniel Willisegger zum politischen Profil der Gesuchstellenden fest, dass dieses vom SEM im Rahmen der Befragungen vertieft erfragt worden sei, und der Beweisantrag zum weiteren Beleg der asylrelevanten Profile abzulehnen sei. Er missachte mit diesem Vorgehen aber die umfassende Beweismitteldokumentation, welche zum politischen Profil der Gesuchstellenden anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei, sowie die Länderinformationen betreffend kurdische Aktivisten und Aktivistinnen. Besonders schwer wiege, dass er sich geweigert habe, noch beizubringende und bereits eingereichte Beweismittel zum Beleg des rechtserheblichen Sachverhalts zu beachten. Mit diesen schwerwiegenden fachlichen Fehlern sei das Recht auf Beweis verletzt worden.

C.h Ausserdem wird unter der Rubrik "Begründungspflicht" ausgeführt, in der entsprechenden Beschwerde sei dargelegt worden, dass die Argumentation des SEM, die Gesuchstellenden hätten in Syrien vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, nicht zu genügen vermöge, da sie in ihrer Anhörung zahlreiche Bedrohungsmomente vor ihrer Ausreise von Seiten der syrischen Behörden geltend gemacht hätten. Richter Daniel Willisgger habe sich im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 dennoch mit der Begründung begnügt, dass sich "nach der Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte" ergeben würden, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Danach wage er - nachdem er mit dieser Argumentation auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingehe - die absurde Behauptung, die Beschwerde selbst zeige denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Eine solche Aussage bedeute, dass gemäss Richter Daniel Willisegger die Rüge der Verletzung der Begründungpflicht objektiv unmöglich sei, da diese in einer Beschwerde vorzubringen und mit der Existenz einer Beschwerde bereits klar sei, dass die Begründungspflicht nicht verletzt sein könne. Es handle sich dabei um eine unlogisch und juristisch absolut unsinnige Argumentation, welche nur als ein schwerwiegender fachlicher Fehler zu qualifizieren sei. Indem Richter Daniel Willisegger anhand solcher fachlich unrichtiger Konstruktionen die Vorbringen der Gesuchstellenden zu entkräften versuche, zeige er seinen Unwillen, diese Vorbringen ernsthaft und sorgfältig zu prüfen. In dieser Begründungspflichtverletzung sei ein weiterer schwerer fachlicher Fehler zu sehen.

C.i Unter der Bezeichnung "Grundsatz iura novit curia" wird überdies angemerkt, dass in der entsprechenden Beschwerde auf den aktuellen als Referenzurteil publizierten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu Syrien verwiesen worden sei, welcher in den relevanten rechtserheblichen Punkten einen weitgehend gleichgelagerten Fall einer syrischen Familie kurdischer Ethnie behandle. Aus diesem Leiturteil würden sich mehrere präjudiziell entscheidende Fragestellungen für den vorliegenden Fall ergeben. Aus dem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ergebe sich nun, dass Richter Daniel Willisegger nicht gewillt sei, diese aktuelle Rechtsprechung bei der Beurteilung der vorliegenden Sache zu berücksichtigen. Vielmehr konzentriere er sich auf die Argumentation, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen habe. Entgegen den Ausführungen in der entsprechenden Beschwerde versuche er den Gesuchstellenden anzulasten, dass diese mit der angerufenen Rechtsprechung behauptet hätten, alle Syrer würden als Flüchtlinge anerkannt. So etwas sei jedoch nie vorgebracht worden. Richter Daniel Willisegger unterstelle sodann, dass in allfällig vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Mit der vorliegenden Konstellation missachte er nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und einen Leitentscheid, sondern er bezeichne auch das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 als ohne rechtliche Grundlage erlassen und als unrecht. Dieses Vorgehen führe zu einer Ungleichbehandlung und somit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit, zumal es der aktuellen höchstrichterlichen Praxis widerspreche und dabei Art. 25 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG sowie den Grundsatz "iura novit curia" verletze. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen und Verhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichts akzeptiert werden könne.

C.j Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015.

C.k Des Weiteren wird unter dem Titel "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger" festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Sri Lanka ab November 2011 bis September 2013 eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden.

C.l Unter der Rubrik "Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens" wird im Übrigen verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde - unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters -, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen ein Gutachten einzuholen.

C.m Zur "Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG" wird sodann wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.b). Mit Urteil E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 sei festgelegt worden, dass der entsprechende Ausstandsgrund mit der Zustellung des Urteils E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 erfolgt sei. Das vorliegende Revisionsgesuch sei somit rechtzeitig erfolgt.

C.n Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sei folglich gestützt auf Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen.

C.o Schliesslich wird seitens der Gesuchstellenden hinsichtlich der "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches" darauf verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zusammenstellung negativer Urteile oben, Bst. C.k) gehäuft fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig würden.

C.p Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen sind diverse Beweisunterlagen eingereicht worden.

D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt Gabriel Püntener - der im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter der Gesuchstellenden ist - beim Bundesverwaltungsgericht ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG und beantragte, Richter Willisegger habe in sämtlichen Fällen der Abteilungen IV und V, welche er als Anwalt betreue, in den Ausstand zu treten; namentlich erscheine er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, beziehungsweise wegen besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, generell als befangen.

Auf dieses generelle Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein.

E.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter im vorliegenden Revisionsverfahren in Kopie seine beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Ausstandsverfahren zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften.

F.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wurde seitens der Gesuchstellenden ausgeführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt darauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.

Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt.

G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Januar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtspersonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. Angesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 betreffend den im Verfahren D-298/2016 zuständigen Richter).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG; BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG die Bestimmungen über die Revision.

Die Gesuchstellenden machen mit Eingabe vom 4. Januar 2016 geltend, im Verfahren E-4786/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten angeblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mithin auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) zur Anwendung gelangen.

Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstandsgesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Rechtsvertreters, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer D-7951/2015 vom 29. September 2016, E-8433/2015 vom 15. November 2016, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 sowie E-57/2016 vom 16. Januar 2017).

Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generelles) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. Anschliessend wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 4. Januar 2016 formgerecht ein Revisionsgesuch bezüglich des abgeschlossenen Verfahrens E-4786/2015 eingereicht (im Übrigen wurden auch in weiteren Verfahren entsprechende Revisionsgesuche gestellt). Für Richter Daniel Willisegger bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandssbegehren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte.

Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten.

2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten.

2.3 Die Gesuchstellenden rufen (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verletzung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.
Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens der Gesuchstellenden geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige, beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus ihrer Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.k, C.o, E, F und G).

Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vorbringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 zum von den Gesuchstellenden gestellten Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 sowie E-57/2016 vom 16. Januar 2017).

Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, welches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.

4.

4.1 Die Gesuchstellenden erheben den Vorwurf, im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 (sowie in weiteren Urteilen) seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Dieses Urteil stelle auch den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn schwerwiegende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden seien. Vorgängig habe er bereits in den Urteilen E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler begangen.

Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abgeschlossenen Verfahren E-4786/2015 (Urteil des BVGer vom 1. Dezember 2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.

4.2

4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).

4.2.2 Die Gesuchstellenden rügen (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG. Gemäss dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen.

4.2.3 Seitens der Gesuchstellenden wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe schwerwiegende Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen.

Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom 6. Juli 2010, D-2381/2016 vom 21. September 2016, E-8433/2015 vom 15. November 2016, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 sowie E-57/2016 vom 16. Januar 2017; Isabelle Häner, a.a.O., Art. 34 Rz. 19).

5.

5.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nachfolgend ist auf die einzelnen von den Gesuchstellenden vorgebrachten Verfahrensfehler einzugehen und zu ermitteln, ob sich daraus eine Befangenheit im umschriebenen Sinn ableiten lässt beziehungsweise ob im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden seien.

5.2

5.2.1 Die Gesuchstellenden rügen im Einzelnen, dem SEM sei es vorliegend nicht gelungen, zu erkennen, dass es sich bei ihnen um prominente Persönlichkeiten aus der syrisch-kurdischen Politkulturszene handle, was bereits aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel hervorgehe. Mit den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beweisunterlagen sei nun der vollständige Beweis dafür angetreten, dass dieses umfassende Engagement der Gesuchstellenden sowohl von den syrischen Behörden als auch von den Angehörigen des IS registriert worden sei und entsprechend geahndet würde. Im Übrigen sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Beweisantrag zur weiteren Beweiserbringung gestellt worden. Im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 halte Richter Daniel Willisegger zum politischen Profil der Gesuchstellenden fest, dass dieses vom SEM im Rahmen der Befragungen vertieft erfragt worden sei, und der Beweisantrag zum weiteren Beleg der asylrelevanten Profile abzulehnen sei. Er missachte mit diesem Vorgehen jedoch die umfassende Beweismitteldokumentation, welche zum politischen Profil der Gesuchstellenden anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei, sowie die Länderinformationen betreffend kurdische Aktivisten und Aktivistinnen. Besonders schwer wiege, dass er sich geweigert habe, noch beizubringende und bereits eingereichte Beweismittel zum Beleg des rechtserheblichen Sachverhalts zu beachten. Mit diesen schwerwiegenden fachlichen Fehlern sei das Recht auf Beweis verletzt worden.

5.2.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., m.w.H.). In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern.

Ob die (antizipierte) Beweiswürdigung im Verfahren E-4786/2015 zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG darstellt. Die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbesondere Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG, wäre zwar ein Revisionsgrund nach Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten jedoch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich darauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach einer Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln "Ausstand" und "Verfahrensfehler" die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisionsgründen des BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind.

5.3

5.3.1 Weiter wird moniert, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem den Gesuchstellenden trotz Antrags keine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt beziehungsweise ihnen die Möglichkeit nicht eingeräumt worden sei, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. Richter Daniel Willisegger beziehe sich dabei im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 auf die Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung, wobei er beispielsweise auch festhalte, dass das SEM "das politische Engagement der Beschwerdeführenden erst in der Vernehmlassung (...) würdigt". In E. 9 halte er in Widerspruch dazu fest, dass die Vernehmlassung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beinhalte, weshalb dem Antrag auf Replik nicht stattgegeben werde, zumal die Gesuchstellenden seit der Kenntnisnahme genügend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätten. Indem Richter Daniel Willisegger - trotz bestätigtem Vorliegen neuer Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt - den Gesuchstellenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM nie gewährt habe, habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, worin ein schwerwiegender fachlicher Fehler zu sehen sei.

5.3.2 Auch das Replikrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie bereits in E. 5.2.2 festgehalten, kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt werden. Es würde der gesetzgeberischen Absicht von Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG zuwiderlaufen, wenn unter den Titeln "Ausstand" und "Verfahrensfehler" die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnte.

Im Übrigen stellen sich aufgrund der vorliegenden Sachlage auch keine weitergehenden Fragen zu Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

5.4

5.4.1 Ferner wird vorgebracht, in der entsprechenden Beschwerde sei dargelegt worden, dass die Argumentation des SEM, die Gesuchstellenden hätten in Syrien vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, nicht zu genügen vermöge, da sie in ihrer Anhörung zahlreiche Bedrohungsmomente vor ihrer Ausreise von Seiten der syrischen Behörden geltend gemacht hätten. Richter Daniel Willisgger habe sich im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 dennoch mit der Begründung begnügt, dass sich "nach der Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte" ergeben würden, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Danach wage er - nachdem er mit dieser Argumentation auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingehe - die absurde Behauptung, die Beschwerde selbst zeige denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Eine solche Aussage bedeute, dass gemäss Richter Daniel Willisegger die Rüge der Verletzung der Begründungpflicht objektiv unmöglich sei, da diese in einer Beschwerde vorzubringen und mit der Existenz einer Beschwerde bereits klar sei, dass die Begründungspflicht nicht verletzt sein könne. Es handle sich dabei um eine unlogisch und juristisch absolut unsinnige Argumentation, welche nur als ein schwerwiegender fachlicher Fehler zu qualifizieren sei. Indem Richter Daniel Willisegger anhand solcher fachlich unrichtiger Konstruktionen die Vorbringen der Gesuchstellenden zu entkräften versuche, zeige er seinen Unwillen, diese Vorbringen ernsthaft und sorgfältig zu prüfen. In dieser Begründungspflichtverletzung sei ein weiterer schwerer fachlicher Fehler zu sehen.

5.4.2 Im betreffenden Urteil wird in E. 4.3 festgehalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, die den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriere und die Verfügung ausreichend begründet habe, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen müsse und könne. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könnten die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden habe. Der Begründungspflicht sei daher Genüge getan.

Obschon die Aussage, wonach die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei, in der Tat in dieser nicht weiter begründeten Verkürzung unbehelflich erscheint, vermag auch dieser Umstand keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Wie aus E. 6.4 des beanstandeten Urteils hervorgeht, wurden die Asylvorbringen der Gesuchstellenden einer eingehenden materiellen Prüfung unterzogen. Alleine aufgrund einer seitens der Gesuchstellenden abweichenden Einschätzung kann im Übrigen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der zuständige vorsitzende Richter sei befangen. Vielmehr handelt es sich hierbei um blosse Urteilskritik, welche jedoch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt und somit auch nicht tauglich ist für die Begründung einer Ausstandspflicht. Daher vermag auch dieser Einwand keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Dem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ist nicht zu entnehmen, dass den entsprechenden Anliegen beziehungsweide den Rügen der Gesuchstellenden nicht genügend Rechnung getragen wurde.

5.5

5.5.1 Schliesslich wird festgehalten, dass in der entsprechenden Beschwerde auf den aktuellen als Referenzurteil publizierten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu Syrien verwiesen worden sei, welcher in den relevanten rechtserheblichen Punkten einen weitgehend gleichgelagerten Fall einer syrischen Familie kurdischer Ethnie behandle. Aus diesem Leiturteil würden sich mehrere präjudiziell entscheidende Fragestellungen für den vorliegenden Fall ergeben. Aus dem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ergebe sich nun, dass Richter Daniel Willisegger nicht gewillt sei, diese aktuelle Rechtsprechung bei der Beurteilung der vorliegenden Sache zu berücksichtigen. Vielmehr konzentriere er sich auf die Argumentation, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen habe. Entgegen den Ausführungen in der entsprechenden Beschwerde versuche er den Gesuchstellenden anzulasten, dass diese mit der angerufenen Rechtsprechung behauptet hätten, alle Syrer würden als Flüchtlinge anerkannt. So etwas sei jedoch nie vorgebracht worden. Richter Daniel Willisegger unterstelle sodann, dass in allfällig vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Mit der vorliegenden Konstellation missachte er nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und einen Leitentscheid, sondern er bezeichne auch das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 als ohne rechtliche Grundlage erlassen und als unrecht. Dieses Vorgehen führe zu einer Ungleichbehandlung und somit zu eine Gefährdung der Rechtssicherheit, zumal es der aktuellen höchstrichterlichen Praxis widerspreche und dabei Art. 25 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG sowie den Grundsatz "iura novit curia" verletze. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen und Verhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichts akzeptiert werden könne.

5.5.2 In E. 5.4 des entsprechenden Urteils wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden auf das Urteil D-5779/2013, auf weitere Urteile und insbesondere auf andere Asylentscheide verwiesen hätten. Hiermit würden sie indirekt eine Verletzung des Gleichheitsgebots rügen. Dabei würden sie indes verkennen, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen habe. Weder habe die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch habe sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. In Syrienfällen habe sie im Flüchtlingspunkt auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle Syrer als Flüchtlinge anerkannt würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, könnten die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Satz, wonach in allfällig vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, in der Tat unklar ausgefallen ist. Er kann gleichwohl nicht anders, als wie folgt, verstanden werden: Das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 hält fest, es sei nicht auszuschliessen, dass in gleichgelagerten Konstellationen, wie der vorliegenden, die Flüchtlingseigenschaft allenfalls zuerkannt worden sei, obschon nach Würdigung der geltend gemachten Vorbringen keine Gründe hierfür ersichtlich gewesen wären. Diese Aussage bezieht sich jedoch nicht auf den aktuellen als Referenzurteil publizierten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, sondern ist als generelle Feststellung zu verstehen. Es sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, wonach im entsprechenden Urteil die geltende Rechtsprechung zu Syrien desavouiert worden sein soll. Somit sind keine Rechtsfehler dargetan, womit auch dieser Einwand keine Befangenheit aufzuzeigen vermag.

5.6 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Gesuchstellenden verbindlich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrensfehler, die ihrer Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begründen könnten, nicht darzutun vermögen. Da vorliegend keine krassen Verfahrensfehler festgestellt werden konnten, sind die übrigen Ausführungen, wonach in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien, nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhnliche Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen.

5.7 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind im Übrigen auch alle Anträge in diesem Zusammenhang abzuweisen. Ausdrücklich ist in Bezug auf das beantragte Einholen eines Rechtsgutachtens Folgendes festzuhalten: Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sachverständigen vor (vgl. dazu Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. des Bundesgesetz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.; Urteile des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2015 und E-57/2016 vom 16. Januar 2017). Die Anwendung von Rechtsvorschriften der schweizerischen Rechtsordnung ist folglich Kernbereich der Aufgaben der Gerichtspersonen selber. Der Antrag auf Einholen eines Rechtsgutachtens ist mithin abzuweisen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von Ausstandsbestimmungen ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ist demnach abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.2 Die Gesuchstellenden beantragen indes, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung wird vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht habe - insbesondere mit Urteil E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 - verhindert, dass der ursprünglich beantragte einfache Weg, das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 aufzuheben, habe eingeschlagen werden können. Damit habe es einen ungleich grösseren Aufwand, sowohl beim Gericht als auch beim Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, verursacht. Da das Urteil E-8096/2015 aufgrund der "Feststellung eines aktenwidrigen Sachverhaltes" ergangen und "fachlich unrichtig" sei, scheine es angezeigt, dass das Bundesveraltungsgericht den verursachten Aufwand zu tragen habe, weshalb den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und eine Parteientschädigung auszurichten sei.

Diese Ausführungen erweisen sich nach dem oben Gesagten als unbehelflich, um eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu begründen. Vielmehr richtet sich diese nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
(i.V.m. Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
) VwVG. Da die Begehren des vorliegenden Revisionsgesuchs als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden nicht belegt worden.

7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach praxisgemäss auf Fr. 1200.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic

Versand: