Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 181/2021

Urteil vom 29. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beschlagnahme; Ersatzforderung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. November 2020 (STBER.2019.81).

Sachverhalt:

A.
Am 10. April 2014 erfolgte an der Adresse von A.________ eine Hausdurchsuchung, wobei eine Hanfindooranlage entdeckt und vakuumverpackte Bündel Bargeld im Betrag von Fr. 317'700.-- sichergestellt wurden.

B.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte A.________ mit (berichtigtem) Urteil vom 29. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen von August 2011 bis 10. April 2014, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit: 2 Jahre). Der bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Betrag von Fr. 317'700.-- werde im Umfang von Fr. 292'000.-- eingezogen und im Übrigen, unter Verrechnung mit den Gerichtskosten, an A.________ ausbezahlt.

C.
A.________ erhob dagegen Berufung, woraufhin die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anschlussberufung erklärte.
Mit Urteil vom 18. November 2020 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn den Schuldspruch und die erstinstanzlich verhängte Strafe. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 317'000.-- werde im Umfang von Fr. 122'750.-- eingezogen. Im Umfang von Fr. 145'000.-- werde A.________ zur Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet, wobei diese mit dem beschlagnahmten Bargeldbetrag verrechnet werde. Im Übrigen werde das sichergestellte Bargeld, unter Verrechnung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Verteidigungskosten, an A.________ ausbezahlt.

D.
A.________ lässt mit Beschwerde in Strafsachen beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei er vollumfänglich freizusprechen; für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gerichtskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen; die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags sei aufzuheben und es seien ihm Fr. 317'700.-- umgehend auszuhändigen. Eventualiter sei unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Einziehung sowie die Ersatzforderung zu verzichten und der sichergestellte resp. beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 317'700.-- umgehend an ihn herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft teilt mit Eingabe vom 23. August 2022 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Derweil sich die Vorinstanz am 5. September 2022 vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst zusammengefasst geltend, es habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden, als die Stromrechnungen eingeholt und die Hausdurchsuchung durchgeführt worden seien. Diese Zwangsmassnahmen seien rechtswidrig und stellten eine verbotene Beweisausforschung dar. Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
, Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
, Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO, Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung) seien verletzt. Zudem sei die Hausdurchsuchung auch nicht verhältnismässig gewesen.

1.2. Ein Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
-298
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393-397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B 553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B 833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Eine Beweisausforschung ("fishing expedition") ist nicht zulässig. Von einer solchen wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).

1.3.

1.3.1. Laut dem Polizeirapport vom 9. April 2014 sei die Polizei in U.________ durch verschiedene unbekannte Personen immer wieder darauf angesprochen worden, dass auf dem Hof des Beschwerdeführers womöglich Hanf angepflanzt bzw. eine Hanfindooranlage betrieben werde. Ein solcher Polizeirapport stellt ein Beweismittel dar (Urteile 6B 998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B 1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129). Beim Protokollierten handelt es sich aber entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht um eine eigene Feststellung der Polizeibeamten (vgl. Urteil 6B 998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Der Beweiswert des Polizeirapports bezieht sich in der protokollarischen Aufnahme, wonach von unbekannten Personen geäussert worden sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Hanf anpflanze bzw. eine Hanfindooranlage betreibe.

1.3.2. Wie sich aus dem Polizeibericht ergibt und auch der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht vorbringt, geht es im Zusammenhang mit diesen Meldungen nicht darum, dass die Polizei diesen Tippgebern Anonymität zusicherte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 541 Rz. 1209 und Fn. 8). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung zur Zulässigkeit der Zusicherung von Anonymität bundesrechtskonform ist.

1.3.3. Im Übrigen wird der Beweiswert des Polizeirapports und damit die Begründung des von der Vorinstanz festgestellten Anfangsverdachts im Sinne von Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO aufgrund der anonymen Meldungen durch die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Soweit er Ungenauigkeiten in der Protokollierung rügt, wie etwa die Angaben der anonymen Melder seien nicht wörtlich niedergeschrieben worden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Polizeirapport nicht um ein förmliches Einvernahmeprotokoll handelt (vgl. Urteil 6B 941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.3.2; LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 306
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO). Unbehelflich ist auch sein Einwand, nicht jeder Hanfanbau sei per se widerrechtlich. Denn wenn der Polizei als Strafverfolgungsbehörde mehrfach ein möglicher Anbau von Hanf bzw. der Betrieb einer Hanfindooranlage gemeldet wird, liegen genügend Anzeichen für einen möglichen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer wegen der Anonymität der Melder die Hinweise nicht weiter hinterfragen oder überprüfen konnte. Eine Verletzung von Parteirechten und des Rechts auf ein faires
Verfahren ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, nachdem diesen anonymen Meldungen aufgrund der daraufhin erhobenen Beweise bei der Urteilsfindung keine entscheidende Bedeutung zugekommen ist.

1.3.4. Nach dem Dargelegten stellt deshalb auch die Einholung der Stromrechnung betreffend den Beschwerdeführer beim zuständigen Energieversorger keine verdachtsunabhängige Beweisausforschung dar. Vielmehr ist dies hinsichtlich des Betriebs einer Hanfindooranlage eine sehr spezifische Ermittlungshandlung.

1.3.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach diese Stromrechnungen bei der Polizei am 16. Januar 2014 eingegangen seien. Es mag zwar zutreffen, dass mangels hinreichender Dokumentation nicht eruiert werden kann, ob es sich bei diesem Datum nicht allenfalls um jenes des Ausdrucks oder der Erstellung des Dokuments handelt. Massgebend ist jedoch, dass mit Blick auf das im Zusammenhang mit der Einholung der Stromrechnungen aufgeführte Datum und der erst rund drei Monate späteren Hausdurchsuchung nicht willkürlich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ist, als im angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, die Stromrechnungen seien vor der Anordnung der Hausdurchsuchung bei der Polizei eingegangen.

1.3.6. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Einholung der Stromrechnungen in allgemeiner Weise ausführt, deren Beizug erfolge durch eine Zwangsmassnahme und setze einen Beschlagnahmebefehl voraus, vermag dies eine Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Er übersieht damit, dass die Polizei im Rahmen von Art. 306 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
i.V.m. Art. 265 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO den Inhaber von Gegenständen zu deren Herausgabe auffordern kann (BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar StPO Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 34 in fine zu Art. 306
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO) und dies keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil 6B 89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die betroffene Person und (er als) die beschuldigte Person wären bei der Einholung der Stromrechnungen auf ihre Rechte, insbesondere auf die Siegelung nach Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO hinzuweisen gewesen sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von der Polizei bei der Einholung der Stromrechnungen nicht begrüsst und auf die Siegelung hingewiesen wurde, hat er doch im polizeilichen Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Umkehrschluss von Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B 1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur der Inhaber im engeren Sinne und Geheimnisberechtigte ohne direkten Gewahrsam berechtigt sind, am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 f.; 1B 146/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch weder ein Geheimnisberechtigter im Sinne der Rechtsprechung noch Inhaber der sichergestellten Stromrechnungen des Energieversorgers. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern beim Energieversorger selbst ein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 264 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO bestanden haben
sollte. Er widerlegt somit die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht, es habe keine Einschränkung der Verteidigungsrechte und -möglichkeiten bestanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bezüglich der Hausdurchsuchung die Stromrechnungen miteinbezieht.

1.3.7. Die Vorinstanz verletzt alsdann kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der anonymen Hinweise und der Stromrechnungen, die ab Mitte des Jahres 2011 einen markanten Anstieg des Stromverbrauchs zeigen, im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen möglicher Betäubungsmitteldeliken ausgeht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, sofern die anonymen Meldungen und Stromrechnungen berücksichtigt werden können.

1.4. In der Beschwerde wird ferner die Verhältnismässigkeit der angeordneten Hausdurchsuchung bestritten. Es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die Strafverfolgungsbehörde hätte die anonymen Melder identifizieren und dann befragen oder die Liegenschaft des Beschwerdeführers observieren können.
Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer Hanf anpflanzt bzw. eine Hanfindooranlage betreibt, war eine Hausdurchsuchung geboten. Es mag zwar sein, dass die Strafuntersuchungsbehörde hätte versuchen können, die anonymen Melder zu identifizieren und zu befragen. Dies ersetzt die Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung jedoch nicht. Folglich stellte die Identifizierung und Befragung dieser Personen keine mögliche mildere, die Hausdurchsuchung ersetzende Untersuchungshandlung dar. Hinsichtlich der Observation ist zu beachten, dass diese im Vergleich zur Hausdurchsuchung an strengere Eingriffsvoraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
StPO vs. Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
i.V.m. Art. 244 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
. StPO; Urteil 1B 322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung ist die Observation nicht als mildere Massnahme einzustufen (vgl. SVEN ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 18 zu Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Es ist somit nichts erkennbar, was die durchgeführte Hausdurchsuchung als unverhältnismässig erscheinen liesse.

2.

2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. März 2014 in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Durchsuchung der Scheune sei unzulässig gewesen, da diese vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht erfasst werde. Im Gesamtbild sei auch die falsche Hausnummer im Hausdurchsuchungsbefehl zu berücksichtigen. Ferner sei der Zweck der Massnahme im Hausdurchsuchungsbefehl nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung seien daher unverwertbar.

2.2. Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, der insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und den Zweck der Massnahme bezeichnet (Art. 241 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
und Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile 1B 243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B 726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2).

2.3. Die Vorinstanz qualifiziert den Fehler bei der Adresse des zu durchsuchenden Objekts (V.________weg xxx statt yyy) als offensichtlichen Verschrieb, da aufgrund der übrigen Angaben (Name und weitere persönliche Angaben des Beschwerdeführers, Strasse, Ort) für jedermann - auch den Beschwerdeführer - klar gewesen sei, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf sein Grundstück bezogen habe. Inwiefern diese vorinstanzliche Erwägung Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz schliesst aufgrund dieser Umstände weiter zutreffend, dass die Begrenzungs- sowie Überprüfungsfunktion und damit einhergehend die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.

2.4. Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Begriff der im Hausdurchsuchungsbefehl genannten "Wohnräume" des Beschwerdeführers auch die an das Wohnhaus angebaute Scheune einschloss. Denn der Wohnbereich umfasst neben der Wohnung als solcher auch ausserhalb der Wohnung liegende Aussen- und Nebenräume (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO Bd. II, a.a.O., N. 3 zu Art. 244
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO; vgl. Urteil 1B 75/2017 vom 16. August 2017 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 387). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Durchsuchungsbefehl andere Nebenräume (Keller, Estrich) im Gegensatz zur Scheune exemplarisch genannt wurden. Vor dem Hintergrund, dass hier nach Hanfpflanzen (bzw. eine Hanfindooranlage) gesucht wurde, kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die Staatsanwältin sei offenbar davon ausgegangen, dass Nebenräume vom Untersuchungsbefehl nicht generell erfasst seien. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, dass er als Landwirt auf einem Hof wohne und die Scheune daher nicht zu den Wohnräumen bzw. zum Wohnbereich gehöre. Denn damit wird nicht dargelegt, dass diese unmittelbar an das Wohnhaus angebaute Scheune von zu den Wohnräumen gehörenden Nebenräumen
abgrenzbar ist (vgl. Urteil 1B 313/2020 vom 4. November 2020 E. 5.4). Entsprechend ist somit nicht ersichtlich, dass die Hausdurchsuchung über den durch die Anordnung gesteckten Rahmen hinausgegangen ist.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Durchsuchungszweck sei im Befehl vom 24. März 2014 nicht ausreichend dargelegt worden. Was mit "bisherigen Erkenntnissen" gemeint sei, werde nicht dargelegt. Es werde nicht ausgeführt, welches strafbare Verhalten konkret ermittelt werde und wer sich strafbar verhalten haben soll. Weiter fehle auch ein konkreter Tatvorwurf. Es hätte genannt werden müssen, dass man den Beschwerdeführer verdächtige, eine Hanfindooranlage zu betreiben.

2.5.2. Mit der Formulierung "In Sachen A.________, W.________, betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz" und der Begründung, wonach in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten nach Beweismitteln des strafbaren Verhaltens (Hanfpflanzen, BetmG-Utensilien etc.) gesucht werde, ergibt sich mit genügender Klarheit, dass es um gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Tatvorwürfe geht, welche Sachverhalte untersucht werden, welche möglichen Delikte ihm allenfalls zum Vorwurf gemacht werden sollen und dass die Durchsuchung die Erlangung von den Verdacht belegenden Beweismitteln bezweckt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, dass im Hausdurchsuchungsbefehl explizit auf den Verdacht auf den Betrieb einer Hanfindooranlage hingewiesen wird. Die Vorinstanz schliesst somit zu Recht, dass der Durchsuchungsbefehl in dieser Hinsicht hinreichend begründet war.

2.5.3.

2.5.3.1. Aus dem Durchsuchungsbefehl ergibt sich aber nicht, was mit "bisherigen Erkenntnissen" gemeint ist. Die den Tatverdacht begründenden Fakten werden damit nicht genügend dargelegt.

2.5.3.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

2.5.3.3. Wie bei einer mündlich angeordneten Hausdurchsuchung (Art. 241 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Satz 2 StPO) kann bei einem schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl mit mangelhafter Begründung hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Verdachtsgründe anhand der Akten geprüft werden, ob die tatsächlichen Umstände zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts genügten oder eine unzulässige Beweisausforschung erfolgte. Eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme ist damit gewährleistet. Es geht hier somit um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift, was die Verwertbarkeit der durch die Hausdurchsuchung erlangten Beweise nicht in Frage stellt (vgl. BGE 96 I 437 E. 3a S. 440). Nachdem im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Umstände - anonyme Hinweise und Auffälligkeiten hinsichtlich des Stromverbrauchs - ein hinreichender Tatverdacht ausgewiesen ist (vgl. E. 1.3.7 hiervor), kann der Beschwerdeführer aus dem Formmangel des Durchsuchungsbefehls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Feststellung der Dauer der deliktischen Tätigkeit. Der vorinstanzliche Schluss, die Hanfanlage sei ab 1. August 2011 betrieben worden, sei offensichtlich unrichtig und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Der Mittäter B.________ habe die marginal höheren Stromkosten bis Mitte 2012 aufgrund der Aufzucht von Schweinen mit Wärmelampen plausibel erklärt.

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E.
1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hält fest, aus den Stromrechnungen sei ersichtlich, dass der Verbrauch in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 um fast das Dreifache gestiegen und bis 2014 auf diesem Niveau geblieben sei. Weiter erwägt sie, dass der Mittäter B.________ im März 2010, vor der Geburt seines ersten Sohnes, auf den Hof des Beschwerdeführers gezogen sei. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und B.________ eine Indooranlage zwecks Herstellung und Anbau von Cannabis eingerichtet. Sie hätten den Betrieb der Anlage ab 1. August 2011 aufgenommen; eine andere Erklärung für den sprunghaften und massiven Anstieg des Stromverbrauchs ab 1. Juli 2011 liege nicht vor. Die Anlage sei seit dem 1. August 2011 für den Anbau von 1000 Hanfpflanzen konzipiert gewesen und entsprechend genutzt worden. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2022 ergänzt die Vorinstanz, sie habe den weiteren Anstieg des Stromverbrauchs per 1. Januar 2013 durchaus realisiert. Das spreche jedoch nicht gegen ihre Feststellungen. Denn der Beschwerdeführer und B.________ hätten keine gestaffelten Investitionskosten geltend gemacht und die höheren Kosten könnten auch andere Gründe, wie etwa eine längere Brennzeit der Lampen haben.

3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die vorinstanzliche Feststellung zum sprunghaften Stromanstieg ab Mitte des Jahres 2011 noch jene zum Zuzug von B.________ auf den Hof. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung vertretbar, ab 1. August 2011 sei die Hanfindooranlage betrieben worden. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass gemäss den Aussagen von B.________ Wärmelampen für die Schweine eingesetzt worden sein sollen. Einen objektiven Beweis, dass vor Mitte des Jahres 2012 zusätzlich neu eine Schweinezucht mit Wärmelampen betrieben wurde, bleibt der Beschwerdeführer nämlich schuldig. Zudem legt er damit auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern allfällig für die Schweinezucht eingesetzte Lampen den massiven Anstieg des Stromverbrauchs (vollständig) erklären. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen von August 2011 bis 10. April 2014, verurteilt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die durch die Vorinstanz angeordnete Einziehung und festgestellte Ersatzforderung des Staates in verschiedener Hinsicht.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B 879/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2, 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B 379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; 6B 1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteil 6B 1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2
mit Hinweisen).

4.2.2. Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung stellt sich auch die Frage, ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Abbruch eines im kommunalen Inventar als Kulturobjekt geschützten Einfamilienhauses (BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 und E. 6.5), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B 728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6), dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B 986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1) oder der Geldwäscherei (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es verlangt dabei jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; je mit Hinweisen).

4.2.3. Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB sieht vor, dass von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B 1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Höhe des aus dem Drogenhandelermittelten Erlöses.

4.3.1. Wie bereits aufgezeigt, verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Hanfindooranlage sei erst im August 2012 in Betrieb genommen worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erlös ausgehend vom Ertrag aus sieben Ernten (1x im Jahr 2011, je 3x im Jahr 2012 und 2013) ermittelt.

4.3.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Stromkosten seien ab dem 1. Januar 2013 gegenüber dem Vorjahr nochmals angestiegen. Jedoch mache weder der Beschwerdeführer noch B.________ auf diesen Zeitpunkt eine Erweiterung der Anlage geltend. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Anlage seit dem 1. August 2011 für den Anbau von 1000 Hanfpflanzen konzipiert und entsprechend genutzt worden sei. Andererseits sei nachvollziehbar, dass B.________ geltend gemacht habe, dass es schlechte Ernten gegeben habe und "Insekten darin" gewesen seien und deshalb die Produktion nicht von Anfang an optimal gelaufen sei. Es sei daher ermessensweise ein Anteil von ca. 10 % Ausschuss pro Ernte anzunehmen, sodass pro Ernte von 900 Hanfpflanzen die Blüten gewonnen, bearbeitet und veräussert habe werden können.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend der Anzahl der angebauten Hanfpflanzen nicht auf die Angaben des Mittäters abstellt, sondern auf die Produktionskapazität der Anlage. Daran ändern die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Stromverbrauch nichts. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, bis zur Hausdurchsuchung sei der Stromverbrauch im Jahr 2014 gleich hoch gewesen wie im Jahr 2013. Der Zusammenhang zwischen der am 10. April 2014 beschlagnahmten Anzahl Hanfpflanzen und dem Stromverbrauch im Jahr 2013 ist somit nicht ersichtlich. Zu bedenken ist zudem, dass unterschiedlich hohe Stromkosten nicht zwangsläufig das Ausmass der Hanfproduktion widerspiegeln müssen. Dafür können vielmehr auch andere Gründe in Frage kommen, wie etwa unterschiedlich hohe Strompreise, unterschiedliche Witterungsverhältnisse mit entsprechend anderem Heizbedarf und hier insbesondere die Produktion von anderen Produkten (wie etwa eine Schweineaufzucht mit Wärmelampen). Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf anfängliche Schwierigkeiten bei der Produktion rügt, dass die Vorinstanz von einem Ernteausfall von 10 % ausgeht, verkennt er, dass es sich dabei um einen Durchschnittswert handelt. Ein solcher ist
weder willkürlich noch verletzt dies die Begründungspflicht.

4.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ habe einen Ertrag von zehn Gramm pro Pflanze als hoch bezeichnet. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass ein solcher in der Regel nicht habe erwirtschaftet werden können. Dieser Einwand lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz den Ernteertrag im Wesentlichen aufgrund der vorliegend eingesetzten Lampen und alsdann den Angaben in der Literatur zum zu erwartenden Ernteertrag festsetzt. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

4.3.4. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Aussage, wonach der Verkaufserlös pro Kilogramm zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 4'500.-- ("so um das rum") betragen habe. Gestützt darauf hätte in dubio pro reo auf die für ihn günstigste Sachverhaltsvariante und einen durchschnittlichen Verkaufserlös von Fr. 4'000.-- abgestellt werden müssen. Die Vorinstanz geht demgegenüber von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von Fr. 4'250.-- pro Kilogramm aus. Das Heranziehen eines durchschnittlichen Verkaufspreises ist nicht willkürlich, zumal der vom Beschwerdeführer angegebene Verkaufserlös aufgrund der Angaben der Stadtpolizei Zürich zum Verkaufspreis bei Grossmengen von Marihuana und Haschisch im Jahr 2015 (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 71 zu Art. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
BetmG) tief erscheint. Eine bundesrechtswidrige Bemessung des aus dem Drogenhandel erzielten Erlöses durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen.

4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Erlös sei mit B.________ hälftig geteilt worden. Die Vorinstanz geht demgegenüber aufgrund der Aussagen von B.________ davon aus, diesem seien Fr. 75'000.-- des Nettoerlöses ausbezahlt worden. Im Übrigen rechnet sie den Nettoerlös von Fr. 122'750.-- dem Beschwerdeführer an. Wie dem vorinstanzlichen Urteil an anderer Stelle zu entnehmen ist, haben der Beschwerdeführer und B.________ übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich den Gewinn (hälftig) geteilt hätten. Gleiches zeigt sich aufgrund der Aussagen von B.________ hinsichtlich der durch den Drogenanbau bedingten Unkosten. Nachdem die Vorinstanz in Abweichung zu den Aussagen von B.________ von einem höheren Erlös ausgeht und im angefochtenen Urteil keine Umstände dargelegt werden, die für eine andere Verteilung der Einnahmen und der Kosten zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sprechen, muss nach Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einer hälftigen Verteilung ausgegangen werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Hälfte des Bruttoerlöses von Fr. 133'875.-- (Fr. 267'750.-- [Bruttoerlös] / 2) und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Anschaffungs- und Betriebskosten die Hälfte des
Nettoerlöses von Fr. 98'875.-- ([Fr. 267'750.-- {Bruttoerlös} - Fr. 70'000.-- {Anschaffungs- und Betriebskosten}] / 2) anzurechnen.

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht erstellt worden, inwiefern sich im sichergestellten Bargeld von Fr. 317'000.-- Delikserlös befinde. Der überwiegende Teil sei legal gespartes Alterskapital. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Ausführungen zur Herkunft des Geldes nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Ferner hält der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es seine Lebenspartnerin nicht zur Sache befragt und auch deren schriftliche Stellungnahme nicht berücksichtigt habe.

4.5.2.

4.5.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst insbesondere das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 S. 221; 145 I 73 E. 7.2.2.1; Urteil 6B 1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B 1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1).
Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1).

4.5.2.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 könne abgestellt werden, wonach ein Teil des beschlagnahmten Geldes aus dem Hanfverkauf stamme. Alsdann legt das kantonale Gericht mit Blick auf eine frühere Bankeinzahlung des Beschwerdeführers auf sein Konto mit dem Vermerk "Viehverkauf" dar, dieser habe nicht schlüssig darlegen können, bei welchen Gelegenheiten er die Einkünfte aus dem Mastviehverkauf bar aufbewahrt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 habe seine Ex-Frau zudem keine Kenntnis gehabt, dass dieser Bargeld für die Altersvorsorge zur Seite gelegt habe. Auch aus den Scheidungsakten ergäben sich keine Hinweise auf die Existenz von Bargeld, obwohl dies für die güterrechtlichen Fragen doch im Zentrum des Interesses gestanden habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei davon auszugehen, der Nettogewinn sei im sichergestellten Bargeld enthalten, auch wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse denkbar wäre, dass der Beschwerdeführer Geld "schwarz" aufbewahrt habe.

4.5.2.3. Dem angefochtenen Urteil lässt sich damit entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zum Schluss kommt, im sichergestellten Betrag sei der Nettogewinn enthalten. Dies begründet sie zum einen mit der Aussage des Beschwerdeführers und zum anderen damit, dass eine legale Herkunft eines Teils der Mittel zwar nicht habe ausgeschlossen, jedoch auch nicht habe erstellt werden können. Eine Verletzung der Begründungspflicht besteht somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz auf die schriftliche Stellungnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht eingeht und implizit auch den Antrag auf ihre Einvernahme ablehnt. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt keine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Parteistandpunkt.

4.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach hinsichtlich der sichergestellten Barmittel eine Vermischung von legal erworbenem Geld und den Erlösen aus den Drogengeschäften stattgefunden habe. Nachdem gemäss der sog. Bodensatz-/Sockeltherorie deliktischer Erlös solange beim Begünstigten einzuziehen ist, als dass mit den vermischten Vermögenswerten keine Ausgaben getätigt wurden, die den legalen Anteil übersteigen (vgl. BGE 147 IV 479 E. 7.5.3 mit Hinweisen) - und der Beschwerdeführer keine solchen Ausgaben darlegt -, verletzt die vorinstanzliche angeordnete Einziehung des auf den Beschwerdeführer entfallenden Nettogewinnes nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB kein Bundesrecht. Denn eine solche ist anzuordnen, wenn dies nach Abwägung aller relevanten Umstände - einschliesslich der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die Herkunft der Gelder nachzuweisen, die durch andere Beweismittel verdächtig erscheinen - gerechtfertigt ist (Urteil 6B 474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1).

4.6.

4.6.1. Die Vorinstanz erkennt hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Drogenerlöses auf eine Ersatzforderung des Staats gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 145'000.--. Dieser Betrag setzt sich aus den Anschaffungs- und Betriebskosten von Fr. 70'000.-- sowie den Zahlungen an den Mittäter B.________ von Fr. 75'000.-- zusammen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB, da die Ersatzforderung den Erlös des Mittäters enthalte. Hinsichtlich der Anschaffungskosten verweist er auf das bei der Bemessung der Ersatzforderung zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses werde verletzt, nachdem das sichergestellte Bargeld seine Altersvorsorge darstelle. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch vor, im angefochtenen Urteil werde nicht begründet, inwiefern es ihm zumutbar sein solle, mit dem sichergestellten Bargeld einerseits die Verfahrenskosten zu finanzieren und andererseits der verbleibende Betrag grundsätzlich vollumfänglich mittels Einziehung und Ersatzforderung eingezogen werde. Ferner fehlten im angefochtenen Urteil Erwägungen, ob die Verurteilung zu einer Ersatzforderung seine soziale Stellung gefährde.

4.6.2. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie die an den Mittäter B.________ ausbezahlte Gewinnbeteiligung durch eine Ersatzforderung beim Beschwerdeführer abschöpft. Denn mehrere Tatbeteiligte haften nicht solidarisch, sondern anteilsmässig (BGE 125 IV 4 E. 2a/aa; 119 IV 17 E. 2b; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Ein Anwendungsfall von Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB liegt hier nicht vor. Daher besteht für die an den Mittäter gegangene Umsatz- und Gewinnbeteiligung, die seitens des Beschwerdeführers zu keinem deliktischen Vorteil führte, keine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Ersatzforderung des Staates ist somit anhand des auf den Beschwerdeführer entfallenden Erlöses (vgl. E. 4.4 hiervor) zu bestimmen. Sie beträgt daher hier maximal Fr. 35'000.--.

4.6.3. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend, in einem Fall von illegalem Drogenanbau und -handel grundsätzlich auf das Bruttoprinzip verwies. Das kantonale Gericht nimmt jedoch weder in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen auf die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung Bezug noch setzt es sich ansonsten in irgendeiner Weise damit auseinander. Die Verhältnismässigkeit hätte jedoch geprüft werden müssen (E. 4.2.2 hiervor), insbesondere nachdem die Behauptung des 1951 geborenen Beschwerdeführers im Raum stand, das sichergestellte Geld stelle seine Altersvorsorge dar. Dies kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abschliessend geprüft werden, da eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist und es ihm auch nicht zusteht, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen oder eine ungenügende Urteilsbegründung nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2). Die Angelegenheit ist daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und mit Blick auf Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB prüft, ob eine Ersatzforderung des Staates verhältnismässig ist oder nicht. Sofern die Vorinstanz im neuen Entscheid auf
eine Ersatzforderung erkennt, wird sie die Rechtsprechung, wonach die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig ist, eine direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswertes zur Tilgung einer Ersatzforderung aber gegen Bundesrecht verstösst (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4), zu beachten haben.

4.6.4. Eine Bundesrechtsverletzung hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Kostendeckungsbeschlagnahme begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Zumal entgegen seiner Darstellung nicht das gesamte sichergestellte Bargeld eingezogen bzw. beschlagnahmt wurde. Betreffend die Kostendeckungsbeschlagnahme kann daher auf weitere Ausführungen verzichtet werden und es hat beim von der Vorinstanz Entschiedenen sein Bewenden.

5.

5.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich der Einziehung und Ersatzforderung des Staates aufzuheben mit der Folge, dass auch der an den Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag vom sichergestellten Bargeld neu berechnet werden muss. Die Sache ist insofern an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Nachdem er mit seiner Beschwerde weitgehend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm Fr. 2'500.-- der Gerichtskosten, die Fr. 3'000.-- betragen, aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Solothurn zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: N. Möckli