Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1313/2015

Urteil vom 29. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 13. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verurteilte X.________ mit Urteil vom 18. Februar 2014 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 500.--. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Oktober 2015 ab.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei in allen noch nicht rechtskräftigen Anklagepunkten freizusprechen. Er sei mit einer Busse von höchstens Fr. 150.-- zu bestrafen. Die bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten seien ihm höchstens zu einem Drittel aufzuerlegen, jene des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei für die beiden Verfahren angemessen zu entschädigen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, in dem aufgrund seiner Einsprache zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl vom 23. Juli 2014 werde festgehalten, er habe zwei bis drei Mal unnötig die Lichthupe betätigt, als er auf der Oberwilerstrasse in Berikon hinter einem Postauto gefahren sei. Ein weiterer Fall einer unnötigen Verwendung der Lichthupe werde nicht geschildert. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrfach die Lichthupe betätigt, als das Postauto über Schneehaufen gefahren und als es nach der Haltestelle "Stalden" durch den Kreisel gefahren sei, finde im Anklagesachverhalt keine Stütze. Die Anklageschrift enthalte auch keinen Sachverhalt, der eine Verurteilung wegen mehrfacher Behinderung des Verkehrs zulasse.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der angeklagte Sachverhalt erwähne tatsächlich keine erneute Verwendung der Lichthupe beim Befahren des Kreisels nach der Haltestelle "Stalden". Stattdessen sei nur die Rede davon, dass der Beschwerdeführer auf der Oberwilerstrasse in Berikon hinter dem Postauto hergefahren sei und dabei zwei bis drei Mal unnötig die Lichthupe betätigt habe. Der Kreisel, wo sich der zweite Vorfall mit der Lichthupe ereignet habe, liege aber ebenfalls noch an der Oberwilerstrasse, und werde folglich von der Anklage abgedeckt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde im Strafbefehl die Verwendung der Lichthupe nicht auf den ersten Vorfall beschränkt, als das Postauto über Schneehaufen gefahren sei. Der Anklagesachverhalt sei genügend spezifisch und der Beschwerdeführer habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde. In Bezug auf die mehrfache Behinderung des Verkehrs führt die Vorinstanz aus, gemäss Anklage habe der Beschwerdeführer kurz vor dem Bahnhofskreisel bewusst und ohne Grund seine Fahrt auf Schritttempo verlangsamt. Im Kreisverkehr habe er folglich abrupt abgebremst, obwohl der Fussgänger, welcher die Fahrbahn habe überqueren wollen, noch ca. 40 Meter vom Beschwerdeführer entfernt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe den Buschauffeur durch seinen Schikanestopp im Kreisel vorsätzlich an der Durchfahrt gehindert. Auch dieser Vorwurf sei genügend bestimmt. Entgegen dem erstinstanzlichen Gericht sei aber bloss von einer Verlangsamung der Fahrt auf Schritttempo vor dem Kreisel auszugehen, da der von diesem angenommene Stopp vom Anklagesachverhalt nicht gedeckt sei. Dass durch dieses Verhalten der Verkehr, insbesondere das Postauto, in der Weiterfahrt behindert worden sei, ergebe sich aus dem Gesamtkontext der Anklage. Dasselbe gelte für die Position des Postautos. Aus dem Fehlen dieser Details könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile 6B 300/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; 6B 492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO), Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind.
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil 6B 1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21; Urteil 6B 480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (Urteil 6B 747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweis). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B 1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweis).

1.4. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wird die zwei- bis dreimalige Verwendung der Lichthupe in der Anklage nicht auf die erste Phase des Geschehens beschränkt, als das Postauto über Schneehaufen gefahren ist. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe auch beim Befahren des Kreisels nochmals die Lichthupe betätigt, als er hinter dem Postauto herfuhr, wird vom Anklagesachverhalt abgedeckt. Dass diese zweite Betätigung der Lichthupe in der Anklage nicht explizit umschrieben wird, schadet nicht. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die in der Anklage umschriebene zwei- bis dreimalige Verwendung der Lichthupe sei bereits aufgrund des Vorfalls mit den Schneehaufen "aufgebraucht". Wenn die Vorinstanz diesbezüglich von einer mehrfachen und anschliessend beim Befahren des Kreisels von einer einmaligen Betätigung der Lichthupe ausgeht, ist dies mit dem angeklagten Sachverhalt vereinbar. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern der Vorwurf der nochmaligen Verwendung der Lichthupe im Kreisel für ihn überraschend gewesen sein sollte.
Eine Verletzung des Anklagesachverhalts liegt auch hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen mehrfachen Behinderung des Verkehrs nicht vor. Die Vorinstanz geht entgegen dem erstinstanzlichen Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bahnhofskreisel gestoppt hat, sondern nimmt in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt lediglich eine Verlangsamung der Fahrt an. Dass der Beschwerdeführer durch die bewusste und ohne Grund erfolgte Fahrt in Schritttempo den nachfolgenden Verkehr und somit insbesondere das von ihm kurz zuvor überholte Postauto behindert hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Die genaue Position des Postautos und die Art und Weise, wie dieses durch das Verhalten des Beschwerdeführers behindert wurde, brauchte in der Anklage nicht zwingend umschrieben zu werden. Aus dem im Anklagesachverhalt enthaltenen Satz, wonach der Beschwerdeführer den Buschauffeur durch seinen Schikanestopp im Kreisel vorsätzlich an der Durchfahrt gehindert habe, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, das Verlangsamen der Fahrt auf Schritttempo vor dem Kreisel sei mit keiner Behinderung des Verkehrs einhergegangen. Schliesslich wird der Anklagegrundsatz auch nicht
dadurch verletzt, dass die Vorinstanz entgegen der Anklage nicht von einem Schikanestopp im Kreisel ausgeht, sondern von einer vorsätzlichen Behinderung des Verkehrs respektive des Postautos durch ein Anhalten innerhalb des Kreisels, obwohl der Beschwerdeführer bis an den Fussgängerstreifen nach dem Kreisel hätte heranfahren können. Dass die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem die Fahrbahn querenden Fussgänger gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht 40 Meter betrug, wie in der Anklage umschrieben, sondern bloss einige wenige Meter, steht einer Verurteilung ebenfalls nicht entgegen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass mit dem von der Anklage in einzelnen Punkten abweichenden festgestellten Tatgeschehen nicht der Lebenssachverhalt des Schikanestopps respektive der absichtlichen Behinderung des Verkehrs an sich wegfällt, sondern lediglich die Intensität des Bremsmanövers verschieden beurteilt und dieses gestützt darauf rechtlich anders qualifiziert wird. Der Beschwerdeführer erhielt überdies im erst- und vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, zu diesen Abweichungen Stellung zu nehmen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt mehrfach offensichtlich unrichtig fest und verletze die Unschuldsvermutung.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

2.3.

2.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Er beschränkt sich grösstenteils darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und zu behaupten, er habe das Postauto nicht absichtlich behindert. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Aussage einer Zeugin nicht (genügend) berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Deren Aussage, wonach der Bus näher aufgefahren sei, um zu zeigen, dass er durchfahren wolle, nachdem das Auto des Beschwerdeführers kurz vor der Ausfahrt des Kreisels angehalten habe, zieht die Vorinstanz heran. Sie gelangt indes gestützt auf seine eigenen Aussagen zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen, dass das Postauto hinter ihm gefahren und nahe zu ihm aufgeschlossen habe. Da er die
fragliche Strecke täglich befahre, wisse er auch, dass alle Postautos am Bahnhof hielten und folglich die dritte Ausfahrt im Kreisel nehmen müssten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Entgegen seiner Ansicht spricht auch der Umstand, dass er nach Betätigung der Hupe durch den Buschauffeur etwas vorgerückt ist und das Postauto schliesslich vorbeifahren konnte, nicht zwingend gegen eine vorsätzliche Behinderung des Verkehrs. Er verkennt, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde ans Bundesgericht zwei Fotos des Kreisels und ein Blatt mit den Abmessungen seines Fahrzeugs beigelegt. Damit will er zum einen aufzeigen, dass zwischen dem Kreisel und dem nachfolgenden Fussgängerstreifen für ein Auto der Art, welches er fährt, nur knapp genügend Platz vorhanden ist. Zum andern versucht er mit diesen Unterlagen zu belegen, dass des Öftern Fahrzeuge mit einem gewissen Abstand zum Fussgängerstreifen anhalten und dabei mit dem Heck teilweise noch in den Kreisel hineinragen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Platzverhältnisse zwischen Kreisel und Fussgängerstreifen bildeten bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht und vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Demnach gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und Beweismittel einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die betreffenden Unterlagen nicht spätestens vor Vorinstanz ins Recht gelegt hat. Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sind daher unbeachtlich. Anzufügen bleibt, dass, selbst wenn man diese berücksichtigte, nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte. Dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zwischen Kreisel und Fussgängerstreifen keinen Platz hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Sodann lässt sich aus anderen, angeblich oft vorkommenden, Verkehrssituationen nicht ableiten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im vorliegenden Fall willkürlich festgestellt.

2.3.3. Zusammengefasst legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt ebenfalls nicht vor; dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer