SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 25 - Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: |
|
a | Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten. |
b | Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten. |
c | Er warnt vor Gefahren des Wetters. |
d | Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit. |
e | Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt. |
f | Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung. |
g | Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. |
h | Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 1 - Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz). |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: |
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a | Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten. |
b | Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten. |
c | Er warnt vor Gefahren des Wetters. |
d | Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit. |
e | Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt. |
f | Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung. |
g | Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. |
h | Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: |
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a | Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten. |
b | Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten. |
c | Er warnt vor Gefahren des Wetters. |
d | Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit. |
e | Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt. |
f | Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung. |
g | Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. |
h | Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot - 1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen. |
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1 | Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen. |
2 | Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen: |
a | Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen; |
b | Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben; |
c | Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen; |
d | Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Buchstabe a erhöhten Servicegrad. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen - 1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten. |
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1 | Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten. |
2 | Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen. |
3 | Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot - 1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen. |
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1 | Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen. |
2 | Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen: |
a | Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen; |
b | Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben; |
c | Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen; |
d | Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Buchstabe a erhöhten Servicegrad. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: |
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a | Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten. |
b | Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten. |
c | Er warnt vor Gefahren des Wetters. |
d | Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit. |
e | Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt. |
f | Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung. |
g | Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. |
h | Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots - 1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
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1 | Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
2 | Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen - 1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten. |
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1 | Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten. |
2 | Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen. |
3 | Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
|
1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 12 Gebühren für internationale Daten - Sofern MeteoSchweiz zum Vertrieb von Daten internationaler Organisationen oder anderer nationaler Wetterdienste berechtigt oder verpflichtet ist, richten sich allfällige Gebühren für diese Daten und deren Lieferung nach einem der folgenden Übereinkommen: |
|
a | Übereinkommen vom 11. Oktober 19734 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage; |
b | Übereinkommen vom 24. Mai 19835 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat); |
c | Abkommen vom 17. September 20096 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 12 Gebühren für internationale Daten - Sofern MeteoSchweiz zum Vertrieb von Daten internationaler Organisationen oder anderer nationaler Wetterdienste berechtigt oder verpflichtet ist, richten sich allfällige Gebühren für diese Daten und deren Lieferung nach einem der folgenden Übereinkommen: |
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a | Übereinkommen vom 11. Oktober 19734 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage; |
b | Übereinkommen vom 24. Mai 19835 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat); |
c | Abkommen vom 17. September 20096 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots - 1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
|
1 | Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
2 | Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots - 1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
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1 | Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
2 | Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots - 1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
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1 | Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz. |
2 | Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
|
1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |