Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 296/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Philipp Troesch und Michel Kertai,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Brunner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung
(erbrechtliche Streitigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 3. März 2013 starb D.________ (Erblasser), Schweizer Bürger mit Heimatort in U.________ (Kreis Emmental / Kanton Bern), an seinem Wohnsitz in Monaco. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind die Kinder des Erblassers und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie klagten am 28. Februar 2014 gegen C.________ (Beschwerdegegnerin) auf Auskunftserteilung, Herausgabe der Erbschaft und Herabsetzung lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Erblassers. Die Beschwerdegegnerin war die Lebensgefährtin des Erblassers und hat ihren Wohnsitz in Monaco. Auf den Nachlass bezogene Gerichtsverfahren zwischen den Parteien sind bereits in New York (seit Januar 2014) und in Monaco (seit 25. Februar 2014) hängig.

B.
Mit ihrer Klage ersuchten die Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens und um vorsorgliche Befragung der Beschwerdegegnerin. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide der Gerichte im Fürstentum Monaco und in New York. Auf das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung trat es nicht ein (Entscheid vom 13. Oktober 2014). Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, das auf das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mangels internationaler Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1) und den Beschwerdeführern die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 19. Februar 2015).

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. April 2015, die Vollstreckung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des obergerichtlichen Entscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Regionalgericht anzuweisen, die Befragung der Beschwerdegegnerin durchzuführen, eventualiter die Sache an das Obergericht zur Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung zurückzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 14. April 2015). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde gegen den Entscheid über die vorsorgliche Beweisführung (Art. 158
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1    Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a  das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b  die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2    Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
ZPO) kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; BGE 138 III 46 E. 1.1; 133 III 638 E. 2), selbst wenn es um Fragen der (hier: internationalen) Zuständigkeit geht (vgl. BGE 138 III 555 E. 1). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Wie in den Genfer Verfahren (5A 55/2014 und 5A 893/2014) zwischen den Parteien betreffend Willensvollstreckung ausgeführt wurde, liegt ein internationales Verhältnis vor (Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland), so dass sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mangels einschlägiger völkerrechtlicher Verträge zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Monaco nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) richtet (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
und Abs. 2 IPRG). Diese Auffassung teilen das Obergericht (E. IV/6.1 S. 6) wie auch die Beschwerdeführer (S. 8 Rz. 16). Die Bestimmungen des IPRG über die Zuständigkeit sind dabei nicht nur international, sondern auch inter- und innerkantonal massgebend und lassen keinen Raum für die Anwendung anderer Zuständigkeitsvorschriften des Bundesrechts, namentlich der ZPO. Hinweise der Beschwerdeführer auf Art. 28
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 28 - 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
1    Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2    Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3    Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
ZPO sind deshalb unbehelflich (Urteil 5A 55/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4.3; vgl. Art. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rz. 31 S. 86 f.).

3.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die internationale Zuständigkeit des Regionalgerichts für die vorsorgliche Beweisführung sei weder gemäss Art. 89
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
IPRG zu bejahen (E. IV/6.3 S. 6 f.) noch gestützt auf Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG anzunehmen, soweit diese Bestimmung anwendbar wäre (E. IV/6.4 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer rügen die Rechtswendung als willkürlich (S. 8 ff. Ziff. III der Beschwerdeschrift), gehen dabei aber zumindest teilweise von einem unzutreffenden Willkürbegriff aus. Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 167 E. 2.1 S. 168). Nicht schon eine unrichtige Rechtsanwendung lässt den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen (so aber offenbar Rz. 26, 37 und 42 der Beschwerdeschrift), sondern nur die qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid erst auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 167 E. 2.1 S. 168). Von den Beschwerdeführern zu begründen ist Willkür nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

4.
Eine Zuständigkeit für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 89
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
IPRG hat das Obergericht verneint, weil sich im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts keine Vermögenswerte des Erblassers befänden (E. IV/6.3.2 S. 7 des angefochtenen Entscheids). Gemäss Art. 89
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
IPRG ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an, wenn der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz hinterlässt. Die Zuständigkeit schweizerischer Behörden am Ort der gelegenen Sache setzt Vermögenswerte des Erblassers daselbst voraus ( BUCHER, Commentaire romand, 2011, N. 1 zu Art. 89
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
IPRG). Die Beschwerdeführer bemängeln zwar, dass die beantragte vorsorgliche Parteibefragung nicht bloss die Vermögenssicherung bezwecke (S. 11 ff. Rz. 29-37), fechten jedoch die Feststellung des Obergerichts nicht als willkürlich an, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts keine Vermögenswerte des Erblassers befinden. Ihren Angaben zufolge hat der Erblasser Vermögen im Kanton Genf hinterlassen (S. 15 Rz. 41 der Beschwerdeschrift), aber nicht in U.________ (Kanton Bern). Eine Zuständigkeit gemäss Art. 89
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
IPRG durften die kantonalen Gerichte deshalb
willkürfrei verneinen, ungeachtet der Frage, welche Zwecke die Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Parteibefragung verfolgen.

5.
Obwohl seiner Ansicht nach Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG nicht anwendbar ist (E. IV/6.3 S. 6 f.), hat das Obergericht geprüft, ob das Regionalgericht aufgrund seiner allfälligen Zuständigkeit in der Hauptsache auch zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen befugt sei (Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG). Es hat die Frage mit der Begründung verneint, dass eine gleichlautende Klage zuerst im Fürstentum Monaco angehoben worden sei und das dortige Gericht Vorrang für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen habe (E. IV/6.4 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids).

5.1. Das Obergericht hat geprüft, ob gemäss Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG das in der Hauptsache zuständige Gericht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig ist. Es hat damit in rechtlicher Hinsicht getan, was die Beschwerdeführer verlangt haben. Ihr Willkürvorwurf, das Obergericht habe verkannt, dass die schweizerischen Gerichte, die gemäss Art. 86
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
-88
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
1    War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
2    Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.
IPRG in der Hauptsache zuständig sind oder sein könnten, stets zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig sind (S. 9 ff. Rz. 20-28 der Beschwerdeschrift), erscheint insoweit als unberechtigt. Dass das für ein Hauptsachenverfahren zuständige Gericht auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist, steht wörtlich in Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG, hat aber schon vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG am 1. Januar 2011 gegolten ( WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, § 12/II/1 S. 547 f.; statt vieler: SCHWANDER, Zuständigkeitsfragen im internationalen Erbrecht, FS Druey, 2002, S. 243 ff., S. 244; JAMETTI GREINER, Der vorsorgliche Rechtsschutz im internationalen Verhältnis, ZBJV 130/1994 S. 649 ff., S. 654; GAILLARD, Les mesures provisionnelles en droit international privé, SJ 115/1993 S. 141 ff. S. 150 ff. N. 18-21).

5.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht ausgeführt, trotz unangefochtener Aussetzung des Hauptsachenverfahrens gestützt auf Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG bleibe eine Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG zwar möglich. Das Schweizer Gericht gebe jedoch dem zuerst angerufenen Gericht den Vorrang zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. könne vorsorgliche Massnahmen nur anordnen, wenn das zuerst angerufene Gericht dies nicht getan habe (E. IV/6.4.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer wollen diese rechtlichen Ausführungen präzisieren (S. 10 Rz. 24), doch besteht dazu unter Willkürgesichtspunkten kein Anlass, zumal sich das Obergericht für seine Rechtsauffassung auf Lehrmeinungen stützen kann. Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland - wie hier im Fürstentum Monaco - hängig gemacht worden, so besteht unter den Voraussetzungen von Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG eine Rechtshängigkeitssperre in der Hauptsache, aber nicht mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen ( WALTER/DOMEJ, a.a.O., § 12/V S. 564 f.; BUCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG). Gleichwohl wird das schweizerische Gericht dem zuerst angerufenen ausländischen Gericht den Vortritt lassen
( BUCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG).

5.3. In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, die Beschwerdeführer legten nicht dar, dass sie im identischen Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht im Fürstentum Monaco um vorsorgliche Befragung der Beschwerdegegnerin (mit Wohnsitz in Monaco) ersucht hätten und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen worden wäre oder dass eine vorsorgliche Beweisführung in jenem Verfahren gar nicht möglich wäre (E. IV/6.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Gegen diese Feststellung zu ihren Parteivorbringen, die den verbindlichen Prozesssachverhalt betreffen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), erheben die Beschwerdeführer keine zulässigen Sachverhaltsrügen. Sie behaupten lediglich, der "Code de Procédure Civile Monégasque" kenne das Institut der vorsorglichen Befragung nicht und im Übrigen könnten zur Zeit überhaupt keine vorsorglichen Massnahmen beurteilt oder angeordnet werden (S. 14 f. Rz. 40 der Beschwerdeschrift). Verfassungsverletzungen, die in Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) auch mit Bezug auf den Sachverhalt gerügt werden müssen, werden damit weder begründet noch belegt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 und 585 E. 4.1 S. 588 f.).

5.4. Da der Erblasser ein Schweizer mit letztem Wohnsitz im Ausland war, fallen Zuständigkeiten schweizerischer Gerichte nach Art. 86
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
IPRG (für Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz) und nach Art. 88
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
1    War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
2    Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.
IPRG (für Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland) ausser Betracht. In Frage käme die Heimatzuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG, wonach die schweizerischen Gerichte am Heimatort des Schweizer Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland zuständig sind, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. Auf diese Zuständigkeit scheinen die Beschwerdeführer sich berufen und sinngemäss daraus herleiten zu wollen, dass das Gericht im Fürstentum Monaco für unbewegliches Nachlassvermögen seine Zuständigkeit ablehnen und diesbezüglich auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verweigern dürfte (S. 15 Rz. 41 der Beschwerdeschrift). Aufgrund des von ihnen eingereichten Gutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (KB 2) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die monegassischen Gerichte für unbewegliche Sachen die Gerichte desjenigen Staates für zuständig halten, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, und ihre Zuständigkeit für das in der Schweiz (Kanton Genf) gelegene Grundstück des
Erblassers ablehnen. Es verhielte sich damit wie im (früheren) französischen Recht (vgl. Urteil 5A 754/2009 vom 28. Juni 2010 E. 3.2, in: SZIER 2012 S. 338; BUCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 87
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IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG), dem das monegassische Recht offenbar weitgehend entspricht ( SÜSS, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, S. 897 f.). Insofern könnte eine Teilzuständigkeit schweizerischer Gerichte am Heimatort des Erblassers ( BUCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 87
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IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG) in der Sache und damit für vorsorgliche Massnahmen beschränkt und bezogen auf das in der Schweiz gelegene Grundstück des Erblassers nicht von vornherein zu verneinen sein. Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte die Frage indessen unbeantwortet lassen, haben doch die Beschwerdeführer in ihrer Klageschrift (S. 11 Rz. 10) ausdrücklich hervorgehoben, dass das Grundstück im Kanton Genf nicht Gegenstand der Klage sei, da es ihnen unbestritten als Erbe zukomme. Unter Willkürgesichtspunkten mussten die kantonalen Gerichte deshalb auch aus Art. 87 Abs. 1
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IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG keine Teilzuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen ableiten.

5.5. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid, auf das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Beweisführung mangels internationaler Zuständigkeit nicht einzutreten, nicht als willkürlich beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als erfolglos. Dahingestellt bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob und inwiefern Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG für die vorsorgliche Beweisführung einschlägig ist (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 156 S. 342; BUCHER, a.a.O., N. 2 a.E und N. 3 zu Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG; GAILLARD, a.a.O., S. 143 N. 3).

6.
Die Beschwerdeführer bemängeln, die bisher gesprochenen Verfahrenskosten seien astronomisch (S. 18 f. Rz. 55-57 der Beschwerdeschrift), erheben und begründen aber keine Willkürrügen, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Ist die Beschwerde in der Hauptsache nur beschränkt zulässig (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), so ist sie es auch im Prozesskostenpunkt (BGE 134 V 138 E. 3 S. 143 f.; Urteil 5A 241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2, in: SZZP 2014 S. 426 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die (materielle) Eventualbegründung des Obergerichts, das Gesuch um vorsorgliche Befragung wäre auch abzuweisen gewesen (E. V S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids), ebenfalls Gegenstand des Verfahrens und anzufechten (vgl. BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37; 119 Ia 13 E. 2 S. 16). Wie es sich damit verhält (S. 15 ff. Rz. 43-54 der Beschwerdeschrift), ist allerdings nicht zu beurteilen, zumal die (formelle) Hauptbegründung der Verfassungsprüfung standhält (E. 4 und 5 hiervor).

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten