Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 724/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
N.________ bezog ab 1. Juli 1994 bis 31. Mai 1997 eine halbe Rente, vom 1. Juni 1997 bis 30. April 2001 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2001 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Januar 2004 zu. Die Rentenerhöhung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des Hausarztes der Versicherten Dr. med. I.________ vom 19. März 2004. Im Rahmen des im März 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte im Zentrum X.________ untersuchen und begutachten (Expertise vom 19. April 2009 mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2009). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 19. Juli 2010 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf.

B.
Die Beschwerde der N.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt N.________, der Entscheid vom 31. Juli 2012 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. September 2010 eine Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt die von der IV-Stelle am 19. Juli 2010 verfügte Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Juli 2004, womit die seit 1. Mai 2001 ausgerichtete halbe Rente zum 1. Januar 2004 auf eine ganze Rente erhöht worden war.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, zeitlicher Bezugspunkt für die Wiedererwägung sei nicht die Verfügung vom 5. Juli 2004, sondern diejenige vom 12. März 1999, mit welcher ihr erstmals ab 1. Juli 1994 eine halbe und ab 1. Juni 1997 infolge Statuswechsel eine Viertelsrente zugesprochen worden sei. Zur Begründung bringt sie vor, die Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 habe nicht auf einer umfassenden Überprüfung der seit 1. Mai 2001 wieder ausgerichteten halben Rente beruht. Die Vorinstanz selber habe eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt.

2.1 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bildet zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil 9C 889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
IVV; SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C 46/2009 E. 3.1; Urteil 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1).

2.2 Mit BGE 133 V 108 wurde die damals geltende Rechtsprechung geändert, wonach Verfügungen, die nach einer materiellen Prüfung eine laufende Rente "bloss" bestätigten, revisionsrechtlich unbeachtlich sind. Der Grundsatz aber blieb bestehen, dass im Rahmen einer Rentenrevision zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV und gegebenenfalls für die Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, stets die letzte anspruchsändernde Verfügung ist (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.). Dies ist vorliegend die Verfügung vom 5. Juli 2004, womit die halbe Rente zum 1. Januar 2004 auf eine ganze Rente erhöht worden war, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.

3.
Eine zu Unrecht auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gestützte Rentenherabsetzung oder -aufhebung kann im Beschwerdeverfahren mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung, die angepasst werden soll, geschützt werden (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C 303/2010 E. 4). Handelt es sich dabei, wie vorliegend, um eine Revisionsverfügung, betrifft die zweifellose Unrichtigkeit das gesamte damit geregelte Rechtsverhältnis und nicht bloss die - auf IV-spezifischen Gesichtspunkten beruhende - Änderung des Anspruchs (Urteil 9C 562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 in fine). Die Bestätigung einer revisionsweise herabgesetzten oder aufgehobenen Rente mittels der substituierten Begründung der Wiedererwägung ist im Übrigen nur insoweit zulässig, als die betreffende Verfügung insgesamt zweifellos unrichtig ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 546/03 vom 3. August 2005 E. 2.2; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C 1012/2008 E. 4.1 in fine).

3.1 Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, die Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 sei auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, insbesondere ohne eine (nachvollziehbare) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, somit in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) erfolgt und daher zweifellos unrichtig (vgl. Urteil 8C 647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3).

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Weder die Tatsache, dass sie eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezieht, noch die Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2009 zur Kritik ihrer Rechtsvertreterin am Gutachten vom 19. April 2009 vermögen das Fehlen einer damals zwingend notwendigen spezialärztlichen Abklärung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Darin wurde zwar festgehalten, es sei anzunehmen, dass es im Laufe der Jahre zu einer gewissen Angewöhnung bzw. Anpassung an die Beschwerden gekommen sei. Auch wenn die Beschwerden und Befunde unverändert seien, sei von einer Verbesserung der Funktionalität auszugehen, d.h. dass die Versicherte viel besser in der Lage sei, mit ihren Beschwerden umzugehen. In der erwähnten Stellungnahme wurde jedoch auch gesagt, die Versicherte habe womöglich unmittelbar nach dem ersten Unfall im ........ 1993 Beschwerden gehabt und sei dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen. Es erscheine auch plausibel, dass es durch den zweiten Unfall im ........ 2004 zu einer vorübergehenden Exazerbation der Beschwerden gekommen sei. Gemäss diesen Aussagen hätte somit nie eine länger dauernde gesundheitlich
bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden oder eine Verschlechterung einer allenfalls eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wäre nicht von Dauer gewesen.

4.
Ist die zweifellose Unrichtigkeit der früheren Rentenverfügung festgestellt und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen durch Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts (Urteile 9C 101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1, 8C 947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 und 9C 562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.3).

4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 19. April 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestehe, eine Invalidität verneint (BGE 105 V 139 E. 1b S. 141; vgl. auch BGE 115 V 133 E. 2 S. 133). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert der Expertise. Dabei wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Das kantonale Sozialversicherungsgericht habe festgestellt, sie wiederhole in der Beschwerde weitgehend die Einwendungen zum Vorbescheid. Es fehle eine detaillierte Auseinandersetzung mit den betreffenden Vorbringen, die fünfzehn Seiten betragen hätten. Die Vorinstanz erledige ihre Argumente pauschal auf nicht einmal drei Seiten und gehe dabei nur selektiv auf einige davon ein. Eine Gesamtwürdigung fehle.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 61 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG; Urteil 9C 269/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1) und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181).
4.2.1 Die Vorinstanz hat in E. 4.2 bis E. 4.3.3 ihres Entscheids zu den geltend gemachten (formellen und inhaltlichen) Mängeln des Administrativgutachtens vom 19. April 2009 Stellung genommen. Von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen, mit denen der Beweiswert der Expertise bestritten wurde, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch - zu Recht - nicht vor, eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids sei nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
4.2.2 Die Vorbringen, zu denen die Vorinstanz nicht explizit Stellung genommen hat, vermögen im Übrigen den Beweiswert des Gutachtens vom 19. April 2009 nicht zu mindern: Vorab wurde in der Expertise nicht gesagt, die Explorandin habe sich bei den Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) bei In- bzw. Reklination zu wenig Mühe gegeben. Es wurde lediglich - nicht wertend - festgehalten, sie habe keine wesentliche Kopfvorneige bzw. -rückneige durchgeführt. Die bestrittene Beurteilung, es fände sich kein Hinweis auf segmentale Instabilitäten, wird gestützt durch den gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz weitgehend blanden Untersuchungsbefund; insbesondere konnten im Bereich der HWS keine relevanten Funktionseinbussen erhoben werden. Sodann ist nicht anzunehmen und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern von der Edition der Protokolle bzw. der neuropsychologischen Testungen neue verwertbare Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist. Schliesslich lassen sich, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, die Diagnosen Hypercholesterinämie und Psoriasis vulgaris im Gutachten vom 19. April 2009 auf entsprechende Befunde stützen (vgl. Systemanamnese/Haut und Labor/Hämatologie/Blutchemie).

4.3 Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, ist unhaltbar, willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63), namentlich wenn sie den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 179/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1.2).

Das Bundesgericht prüft die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nur, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird. Auf bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C 294/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.1).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat (nochmals) die ihres Erachtens gröbsten (formellen und materiellen) Mängel des Gutachtens des Zentrums X.________ vom 19. April 2009 aufgezählt. Darauf ist nicht einzugehen, soweit sie nicht darlegt, inwiefern diese von Relevanz sind, oder sie sich nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz äussert. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist etwa die Rüge, bei der Begutachtung sei kein Neurologe beigezogen worden; gemäss Dr. med. M.________ liessen sich die Kopfschmerzen ohne weiteres einem posttraumatischen cervicogenen Kopfschmerz zuordnen oder die Beschwerden, insbesondere der hochgradige HWS-Kompressionsschmerz, würden nicht gewürdigt.
4.3.2 Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf die von der Vorinstanz als schlüssig erachtete Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2009 zu der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Kritik an der Expertise. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert mit den Ausführungen zur (fehlenden) Relevanz der von Dr. med. H.________ beschriebenen rotatorischen Fehlstellung der Halswirbelsäule C1 auseinander. Sodann wird der angebliche Widerspruch ("total entspannte psychische Verfassung trotz einer völlig steif gehaltenen Wirbelsäule") in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 nachvollziehbar aufgelöst, wozu sie sich nicht äussert. Danach war das in der gerichteten Untersuchung beobachtete Verhalten (starre Bewegungen und abnorme Haltung sowie häufige Schmerzmimik und Schmerzäusserungen) diskrepant zur Situation während der Anamneseerhebung. Schliesslich wurden im Gutachten vom 19. April 2009 die geklagten Kopfschmerzen differentialdiagnostisch als medikamenteninduziert betrachtet. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 wurde eine andere (sekundäre) Ursache ausgeschlossen. Dabei wurde festgehalten, Kopfschmerzen seien grundsätzlich behandelbar, und die Explorandin habe seit 1997 keinen
Neurologen oder Kopfwehspezialisten konsultiert. Der daraus gezogene Schluss, dass der Leidensdruck gering und eine durch die Kopfschmerzen bedingte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei, überzeugt; darauf abstellen ist nicht unhaltbar.
4.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung (zunächst) mit den einzelnen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen sie die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 19. April 2009 bestritt. Ihr ist darin beizupflichten, dass inhaltliche Mängel allenfalls nicht je für sich allein betrachtet, jedoch insgesamt in der Summe den Beweiswert einer medizinischen Expertise in Frage zu stellen vermögen. Soweit die Vorinstanz eine solche Gesamtwürdigung auch nicht implizit vorgenommen haben sollte, bringt die Beschwerdeführerin indessen nichts vor, was ein Abstellen auf das Gutachten vom 19. April 2009 als unhaltbar erscheinen liesse.

4.4 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Missachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 113. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hatte die IV-Stelle dem Zentrum X.________ die im Einwand gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2009 formulierte Kritik an der Expertise vom 19. April 2009 zur Stellungnahme vorgelegt, ohne selber Ergänzungsfragen zu stellen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler