Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_165/2016

Urteil vom 29. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; berufliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 6. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau ein erstes Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1952) mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 abgelehnt hatte und dies vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. November 2010 bestätigt worden war, trat die IV-Stelle auf ein weiteres Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2012 zunächst nicht ein. Darauf kam sie am 23. August 2012 jedoch zurück und ordnete u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH an. Nach Prüfung der darüber am 2. Dezember 2013 erstatteten Expertise verneinte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2014 erneut. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung verweigerte sie auch eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen beide Verfügungen vom 14. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides "zur Klärung der divergierenden ärztlichen Beurteilungen, zur gerichtlichen Begutachtung und zur Durchführung eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens, zur Arbeitsabklärung, zur Indikatorenprüfung gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) und zur Eröffnung einer strukturierten Beweisverfügung nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 (B-3253/2012) an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen, worauf diese neu zu entscheiden haben". Eventualiter lässt er den Antrag stellen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen) zuzüglich 5 % Verzugszins ab wann rechtens auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche (Rente, berufliche Massnahmen) massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

3.
In mehrfacher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer das MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013. Namentlich stellt er dessen Beweistauglichkeit in Abrede.

3.1. In formeller Hinsicht wird zunächst bemängelt, dass es nie zu einer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
ZPO gekommen ist, welche die zugelassenen Beweismittel bezeichnen und bestimmen würde, welche Partei was zu beweisen hat.
Zu diesem Einwand hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und überzeugender Begründung geäussert und dabei namentlich darauf hingewiesen, dass sich der Sozialversicherungsprozess nach den Regeln des ATSG und allenfalls des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) richte. Unter Hinweis auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) ist es zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine Veranlassung bestanden habe, die formellen Beweiszulassungs- und -abnahmeregeln der ZPO zur Anwendung zu bringen. Diese Erkenntnis ist weder bundesrechtswidrig noch liegen ihr offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, was allein dem Bundesgericht eine Handhabe zu einem korrigierenden Eingreifen in die Entscheidfindung des kantonalen Gerichtes bieten könnte (E. 1 hievor). Nichts ändert daran der Hinweis auf E. 3.2 des Entscheides B-3253/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014. Abgesehen davon, dass Entscheidungen dieser Instanz für das dieser übergeordnete Bundesgericht nicht verbindlich sind, wird an besagter Stelle auch vom
Bundesverwaltungsgericht nicht - wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht - gesagt, dass in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Beweisverfügungen im Sinne von Art. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
ZPO erlassen werden müssten. Trotz der dort zwar erkannten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - in Form des darin enthaltenen Rechts auf Beweisabnahme - hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im angerufenen Entscheid vom 4. Juni 2014 - aus verfahrensökonomischen Gründen - von einer Rückweisung der Sache absehen können, indem es zum Schluss gelangt ist, dass die Verwaltung die Sachlage als genügend abgeklärt erachtet habe, ohne dass es weiterer Abklärungen bedurft hätte (a.a.O. E. 3.3 und 3.4). Diese Betrachtungsweise teilt das Bundesgericht auch im hier zur Beurteilung anstehenden Verfahren.

3.2. Des Weiteren wird das Fehlen vollständiger Akten bemängelt, welche Aufschluss über die Beachtung des in BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242 ff. statuierten und in Art. 72bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV zum gesetzlich verankerten Prinzip gewordenen Zufallsverfahrens bei der Wahl einer Gutachterstelle geben würden. Angesichts der Unvollständigkeit der systematisch erfassten Unterlagen ist nach Ansicht des Beschwerdeführers Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG verletzt worden.
Auch mit diesen Einwänden hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid hinlänglich auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass die IV-Stelle die diesbezügliche Auftragserteilung an die MEDAS Interlaken Unterseen GmbH ausweislich der Akten über das vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Nachgang zu BGE 137 V 210 geschaffene Zuweisungssystem resp. -portal "Suisse MED@P" vorgenommen habe. Dass die dabei konkret formulierten Angaben nicht aktenkundig sind, hat es nicht als derart gewichtigen Mangel gewertet, dass daraus eine Schmälerung der Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens vom 2. Dezember 2013 resultieren würde. Das Zufallsprinzip erachtete das Gericht selbst für den Fall nicht als "ausgehebelt", dass die tatsächlich eingegebenen - aus den Akten nicht ersichtlichen - Vorgaben zu den Erfordernissen der in Auftrag gegebenen Begutachtung zu einer - systemimmanenten - Auswahlbeschränkung geführt haben sollten. Ob - wie die Vorinstanz meint - tatsächlich generell keine Notwendigkeit besteht, die konkret eingegebenen Daten aktenmässig festzuhalten, kann offen bleiben, denn es ändert nichts daran, dass vorliegend jedenfalls kein begründeter Anlass besteht, die Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 2.
Dezember 2013 in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer als Konsequenz einer mangelhaften Aktenführung geforderte Wiederholung der Gutachterbestimmung - mit daran zwangsläufig anschliessender neuer Begutachtung - wäre schon aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Namentlich im Hinblick auf die damit verbundenen unverhältnismässigen Mehrkosten liesse sich eine solche Vorkehr nicht rechtfertigen. Es darf hier mit der Vorinstanz - und anders als das Bundesverwaltungsgericht in E. 2.5 und 3.1.4 des vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheides C-1159/2013 vom 15. September 2014 - durchaus davon ausgegangen werden, dass einem allfälligen Verfahrensmangel bei der Auswahl der Gutachterstelle keine derart gravierende Bedeutung zukommt, dass dem MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 allein deswegen jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre.

3.3. Dies rechtfertigt sich namentlich auch im Hinblick auf die am MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 in der Sache selbst geübte Kritik.

3.3.1. Was die geltend gemachten Ungereimtheiten der dortigen ärztlichen Feststellungen anbelangt, kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet werden, dass bezüglich Suizidalität und Schlafstörungen aus den Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ einerseits und des Internisten Dr. med. C.________ andererseits gar keine eigentlichen Widersprüchlichkeiten hervorgehen. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche persönliche Wahrnehmungen dieser Spezialisten, welche anlässlich der jeweiligen Anamneseerhebung - nicht einmal zum selben Zeitpunkt also - gemacht wurden. Vertiefter Abklärungen - wie beantragt - bedarf es deswegen nicht, kann doch durchaus erwartet werden, dass sowohl die mit der Begutachtung betrauten Fachärzte bei ihrer gesamthaften Beurteilung des Gesundheitszustandes und des verbliebenen Leistungsvermögens wie auch die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das angerufene Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung in der Lage sind, allfälligen solchen Diskrepanzen in den ärztlichen Äusserungen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
Nichts anderes gilt bezüglich der übrigen angeblich nicht berücksichtigten Verhaltensmerkmale des Beschwerdeführers wie Perspektivlosigkeit, Resignation und Verbitterung oder "Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und Spontanaktivitäten". Den vorinstanzlichen Ausführungen dazu ist nichts beizufügen.

3.3.2. Daraus ist auch abzuleiten, dass sich sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ergänzungsfragen an die Gutachter der MEDAS erübrigen. Dass sich die Vorinstanz zu diesen nicht im Einzelnen geäussert hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, handelt es sich dabei doch durchwegs um Erkundigungen zu nebensächlichen Einzelheiten, deren abschliessende Klärung für eine gewissenhafte Gesamtbeurteilung durch die Gutachter der MEDAS offensichtlich entbehrlich ist und diese wohl auch kaum massgeblich zu beeinflussen vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4.
Zu der angesichts der individuellen Persönlichkeitsstruktur und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers in Frage gestellten Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hat die Vorinstanz ebenfalls umfassend Stellung genommen. Eine abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu begründen. Da insoweit weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtig festgestellte sachverhaltliche Grundlage geltend gemacht wird, liesse sich letztinstanzlich eine andere Betrachtungsweise erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin auch nicht mehr umsetzen (E. 1 hievor).

4.1. Der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) kann dem kantonalen Gericht diesbezüglich angesichts der sich ihm präsentierenden umfassenden Aktenlage jedenfalls nicht gemacht werden, sind doch sämtliche Abklärungen sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren schon aus verfahrensökonomischen Überlegungen heraus generell auf die für die anstehende Entscheidung wesentlichen Vorkehren zu beschränken, soweit sich solche überhaupt noch als nötig erweisen.

4.2. Bei der Prüfung der Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung und des gezeigten persönlichen Willens dazu war den rechtsanwendenden Behörden wie auch den MEDAS-Gutachtern der Verlauf des Verfahrens bei der Arbeitslosenversicherung hinlänglich bekannt. Vom Beizug diesbezüglicher Akten wie auch von der Befragung der zuständigen Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) als Zeugin konnte daher ohne Weiteres abgesehen werden.

4.3. Nichts anderes ist zur unterbliebenen Akteneinholung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu sagen. Der Zeitpunkt der Taggeldeinstellung der SUVA ist für die Invalidenversicherung nicht von entscheidender Bedeutung, solange - wie hier - die für sie relevanten Aspekte aufgrund eigener Erhebungen genügend dokumentiert sind.

4.4. Es muss damit mit der vorinstanzlich gewonnenen Auffassung sein Bewenden haben, wonach mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei einer leidensangepassten Betätigung für den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von der Verwaltung vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; dies sowohl bezüglich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens.
Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Annahmen im Rahmen des Einkommensvergleichs bloss andere, seiner Ansicht nach richtige Varianten gegenüberzustellen, genügt dies den Anforderungen an eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde nicht. Er kann nicht erwarten, dass das Bundesgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens darüber befindet, welcher von verschiedenen alternativen Invaliditätsbemessungen der Vorzug zu geben ist. Vielmehr hat es einzig zu prüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Sache der dagegen Beschwerde führenden Person ist es dabei, darzulegen, weshalb und inwiefern dies nicht zutreffen sollte.

5.1. Was das in der Verfügung vom 14. Juli 2014 zunächst auf Fr. 79'329.- festgesetzte Valideneinkommen anbelangt, ist von den für den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns greifbaren Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen worden. Dass die Vorinstanz dann aber das von der Verwaltung in einer Alternativberechnung gestützt auf die Angaben eines früheren Arbeitgebers an einer vor Jahren innegehabten Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 82'932.- übernommen hat und damit zu einem Invaliditätsgrad von 25 % gelangt ist (nachstehende E. 5.2), lässt sich ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig betrachten.
Weshalb nun - wie der Beschwerdeführer meint - stattdessen ein früher für das Jahr 2003 ermitteltes Valideneinkommen nach Massgabe der Nominallohnentwicklung auf das vorliegend interessierende Jahr 2011 hochgerechnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verständlich ist die Bezugnahme auf den im - ebenfalls den hier am Recht stehenden Beschwerdeführer betreffenden - bundesgerichtlichen Urteil 8C_316/2010 vom 6. August 2010 für den Unfallversicherungsbereich ermittelten versicherten Verdienst, zumal schon in jenem Urteil ausführlich auf den Unterschied zwischen diesem Wert einerseits und dem massgeblichem Valideneinkommen andererseits hingewiesen worden ist.

5.2. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wäre nach der gutachterlichen Schätzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf 85 % bis 90 % das Abstellen auf den Mittelwert davon (87,5 %) nicht bundesrechtswidrig. Es ist aber auch nichts dagegen einzuwenden, von einer nicht invaliditätsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens und damit einer verbliebenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, was die Verwaltung in der in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 vorgenommenen Alternativberechnung getan hat und von der Vorinstanz bestätigt worden ist (E. 5.1 hievor). In beiden Fällen ergibt sich mit 32 % resp. 25 % jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer bezüglich der Festlegung des Invalideneinkommens auch aus dem Einwand, dass die vollständige Verweigerung eines leidens- oder behinderungsbedingten Abzuges von dem nach Massgabe von Tabellenwerten gemäss LSE 2010 ermittelten Einkommen, das trotz Behinderung zumutbarerweise realisierbar wäre, nicht angehe. Die Ablehnung eines solchen Abzuges ist trotz der zahlreichen vom Beschwerdeführer als abzugsrelevant angeführten Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt nicht bundesrechtswidrig. Es kann deshalb mit Vorinstanz und Verwaltung von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'925.- ausgegangen werden, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'932.- (E. 5.1 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von 25 % führt und damit keinen Rentenanspruch begründet.

6.
Unzutreffend ist die wiederholte Rüge der unterbliebenen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
Satz 2 ATSG.
Dem Beschwerdeführer werden keine Leistungen zugesprochen, weil er die Anspruchsvoraussetzungen dazu mangels hinreichender Invalidität nicht erfüllt. Es verhält sich nicht so, dass ihm - im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Sanktion - Leistungen vorenthalten zu werden drohen, auf welche er ohne das ihm vorgeworfene Verhalten - also ohne Verletzung seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht - Anspruch hätte. Nur wenn dies zutreffen würde, wäre gestützt auf Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
Satz 2 ATSG vorgängig einer Leistungseinschränkung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

7.
Zu den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die kantonalen Vorinstanzen zur Durchführung eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens und zur Indikatorenprüfung gemäss Vorgaben von BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) findet sich in der Beschwerdeschrift keine Begründung. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer - eventualiter - "spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen", beantragt. Die Anordnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen kann nicht unter blosser Berufung auf das Gutachten der MEDAS vom 2. Dezember 2013 begründet werden. Der Entscheid über die Gewährung solcher Vorkehren obliegt letztlich allein den mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Stellen und fällt nicht in die Kompetenz medizinischer Gutachter. Diese können lediglich entsprechende Empfehlungen abgeben, welche für die Versicherung indessen nicht verbindlich sind.

8.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) trägt als unterliegende Partei der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl