Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 758/2020

Urteil vom 29. Juli 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner Schwyz,

gegen

Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 24. Juni 2020 (II 2019 51).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) arbeitete für die Bank B.________ und erzielte dabei im Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 225'000.--. Im Folgejahr, dem letzten Jahr seiner Tätigkeit für die Bank B.________, erhielt er ebenfalls einen Bruttolohn von Fr. 225'000.-- sowie Kapitalleistungen von Fr. 78'000.--. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit erzielte der Steuerpflichtige sodann als bei der Bank C.________ angestellter Berater und Verkäufer von Produkten in den Bereichen Foreign Exchange (Forex bzw. FX) und Precious Metals (PM) Bruttolöhne von Fr. 75'800.-- (zweite Jahreshälfte 2013), Fr. 151'910.-- zuzüglich Bonus von Fr. 45'250.-- (2014) und Fr. 151'600.-- zuzüglich unregelmässige Leistungen von Fr. 60'250.-- (2015).

A.b. Seit 2012 handelte der Steuerpflichtige sodann persönlich über ein Depot bei der Bank D.________ mit FX- und PM-Derivaten (Optionen, Forwards und Swaps) und Devisen (FX cash spot).
Im Jahr 2012 erzielte er dabei einen Gewinn von rund Fr. 7'500.--; im Jahr 2013 einen Verlust von rund Fr. 3'400.--.
Im Jahr 2014 tätigte der Steuerpflichtige insgesamt 26 Transaktionen, die einem Volumen der underlying assets von rund Fr. 92.5 Mio. entsprachen und bei welchen die Positionen mehrheitlich weniger als sechs Monate lang gehalten wurden. Damit erfolgte ein Umschlag des rund 230-Fachen des Wertschriftenguthabens. Es resultierte im Jahr 2014 ein Gewinn von Fr. 15'094.--.
Im Jahr 2015 nahm der Steuerpflichtige drei Transaktionen vor, und zwar allesamt im Januar 2015 sowie mit Beträgen von Fr. 1'747'900.--, Fr. 613'750.-- und Fr. 10'350.--.
Infolge der Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 erlitt der Steuerpflichtige einen erheblichen Verlust, der sich zunächst auf rund Fr. 2.3 Mio. belief. Nach Vergleichsgesprächen mit der Bank D.________ verblieb davon ein Nettoverlust von Fr. 504'720.--.
Im Jahr 2016 erzielte der Steuerpflichtige einen Gewinn von rund Fr. 11'000.--; im Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 17'000.--.

A.c. Das Vermögen und die privaten Schulden des Steuerpflichtigen entwickelten sich wie folgt:

Vermögen Private Schulden
2011 Fr. 266'643.-- Fr. 4'716.--
2012 Fr. 369'703.-- Fr. 2'005.--
2013 Fr. 373'003.-- Fr. 5'968.--
2014 Fr. 469'169.-- Fr. 91'455.--
2015 Fr. 35'060.-- Fr. 1'962'793.--

Bei den Schulden des Jahres 2014 handelt es sich im Wesentlichen um ein in diesem Jahr aufgenommenes Darlehen von Fr. 90'194.--. Die Schulden im Jahr 2015 sind Folge des in diesem Jahr erlittenen Verlustes.
Trotz des Verlustes im Jahr 2015 konnte der Steuerpflichtige das Darlehen von Fr. 90'194.-- innert 18 Monaten zurückzahlen.

A.d. In den Jahren 2012 und 2013 hatte der Steuerpflichtige weder Einkünfte noch Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Mit der Steuererklärung 2014, welche er nach dem Totalverlust anfangs Januar 2015 einreichte, machte er erstmals geltend, seit der Steuerperiode 2012 einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit im Bereich des Wertschriftenhandels nachgegangen zu sein.
Bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 verneinte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: kantonale Steuerverwaltung) am 31. Mai 2016 das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Wertschriftenhandels und liess den für diese Steuerperiode vom Steuerpflichtigen als Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel geltend gemachten Betrag von Fr. 15'094.-- als privaten Kapitalgewinn unbesteuert. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen Einsprache. In der Folge zog er diese Einsprache mit der Begründung zurück, er sei nicht beschwert.

A.e. Mit Veranlagungsverfügung vom 2. August 2017 wurde der Steuerpflichtige von der kantonalen Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 115'800.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 109'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) veranlagt. Dabei wurde ein Verlust aus vom Steuerpflichtigen geltend gemachtem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel von Fr. 2'291'325.-- nicht zum Abzug zugelassen.

B.
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 13. Mai 2019; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2020 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020 seien die steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen 2015 für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern je auf Fr. 0.-- festzusetzen und sei eventualiter die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11]; Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (vgl. Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Satz 1 StHG; BGE 144 II 313 E. 5.3 S. 319; Urteil 2C 300/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.4). Insoweit ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt.

2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (anstelle vieler BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 2.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor dem Bundesgericht unbeachtlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

3.3. Der Beschwerdeführer schildert dem Bundesgericht vorliegend den Sachverhalt, wobei er sich allerdings über weite Strecken darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Soweit dies der Fall ist, sind seine Ausführungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer unechte Noven geltend macht, ohne darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gab, sich darauf zu berufen. Zu diesen unzulässigen unechten Noven zählt namentlich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seit 2014 nebst dem Depot bei der Bank D.________ ein weiteres Depot bei dieser Bank und ein Depot bei der Bank C.________ gehabt sowie über letzteres Depot im Jahr 2014 131 Transaktionen abgewickelt. Ferner als unzulässiges unechtes Novum nicht zu berücksichtigen ist die geltend gemachte Zahl der in den Jahren 2012, 2013, 2016 und 2017 getätigten Transaktionen (vgl. dazu Beschwerde, S. 7; Beschwerdebeilagen 8, 10, und Transaktionslisten in Beschwerdebeilagen 15 und 16).
Vorliegend als echtes Novum nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen ist sodann die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils entstandene, vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Analyse von Prof. E.________ vom 11. September 2020.

4.

4.1. Der direkten Bundessteuer unterliegen (namentlich) alle Einkünfte aus Handels-, Industrie, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, aus freien Berufen sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG). Gestützt auf Art. 27 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
1    Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4    Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören nach Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
1    Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4    Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
DBG namentlich die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet dabei grundsätzlich Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG)
Der erwähnte Verlustabzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (Urteile 2C 534/2018 vom 27. September 2019 E. 2.1; 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004 E. 1.1).

4.2. Selbständig erwerbstätig ist nach einer häufig verwendeten Definition, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die verschiedenen Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit abschliessend zu umschreiben, erweist sich als problematisch. Die Prüfung ist deshalb von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (siehe zum Ganzen BGE 138 II 251 E. 2.4.2 S. 257 f.; 125 II 113 E. 5b S. 120 f.).

4.3. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit geht weiter als derjenige beispielsweise des Betriebes, denn er umfasst gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG auch die freien Berufe sowie jede andere selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b S. 121). Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann zudem haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden (Urteil 2C 1001/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.2).

5.
Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel gelten die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e S. 122 f.; Urteile 2C 339/2020 vom 5. Januar 2021 E. 7.3.2; 2C 389/2018 vom 9. Mai 2019 E. 2.2; 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 publ. in: RDAF 2016 II S. 88; 2C 929/2014 vom 10. August 2015 E. 4.1; 2C 1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.3, publ. in: StR 69/2014 S. 790
ff.; 2C 868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.3 ff., publ. in: StR 65/2010 S. 207 ff. sowie StE 2010 B 23.1 Nr. 68).
Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht im Urteil 2C 868/2008 vom 23. Oktober 2009 (in E. 2.7), für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2; Urteil 2C 385/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72).

6.

6.1. Für den Bereich der direkten Bundessteuer erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 27. Juli 2012 das Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Darin konkretisierte die ESTV die vorstehend genannten Abgrenzungselemente zwischen privater Vermögensverwaltung einerseits und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel andererseits. Demgemäss gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:

1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.

2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.

3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.

4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch Urteil 2C 339/2020 vom 5. Januar 2021 E. 7.3.5). Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.

6.2. Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich formell nur an die Verwaltungsbehörden. Behörden und ihr Personal sind insoweit durch die Verwaltungsverordnungen gebunden, als die verwaltungsinternen Vorschriften keinen offensichtlich verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen. Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungsverordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte), jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dennoch weicht das Bundesgericht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87; 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f.; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; Urteile 2C 375/2015
vom 1. Dezember 2015 E. 3.2; 2C 264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4).

7.

7.1. Die Vorinstanz würdigte den vorliegenden Sachverhalt vor dem Hintergrund des erwähnten Kreisschreibens. Es führte im angefochtenen Urteil aus, die Zahl der Transaktionen des Beschwerdeführers, die Haltedauer und die Höhe des Transaktionsvolumens würden nicht in besonders gewichtiger Weise für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2015 sprechen. Die 26 im Jahr 2014 vom Beschwerdeführer getätigten Transaktionen liessen nicht auf eine besondere Häufigkeit von Wertschriftentransaktionen schliessen. Selbst wenn die Positionen im Jahr 2014 in der Mehrheit weniger als sechs Monate gehalten worden seien, könne darin kein gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gesehen werden (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Zwar sei das für das Jahr 2014 belegte Transaktionsvolumen von rund Fr. 92.5 Mio. und dem rund 230-fachen Umschlag des Wertschriftenguthabens zweifelsohne hoch, doch sei angesichts der grossen Hebelwirkung, mit welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gearbeitet habe, fraglich, ob auf den Wert der underlying assets abgestellt werden dürfe, oder ob es nicht sachgerechter sei, das massgebliche Transaktionsvolumen durch Addition der in den Depotauszügen unter der Rubrik
"Booked Amount" ausgewiesenen Beträge zu ermitteln (E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Obschon im Jahr 2015 mit drei Transaktionen im Januar über die Beträge von Fr. 1'747'900.--, Fr. 613'750.-- und Fr. 10'350.-- mittels Leverage-Effektes ein Volumen von Fr. 92'500'000.-- bewegt worden sei, könnten auch damit die Kriterien der Häufigkeit der Handelsgeschäfte sowie der Höhe des Transaktionsvolumens nicht als erfüllt betrachtet werden. An den Zahlen zu diesem Jahr und angesichts des letztlich eingetretenen Verlustes von "nur" rund Fr. 2.3 Mio. zeige sich ebenfalls die Unzulänglichkeit des Abstellens auf das Transaktionsvolumen bzw. das Volumen der underlying assets (E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012 und 2013 keinen Gewinn oder Verlust aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel deklariert und im Jahr 2013 bereits ein ähnliches Volumen umgesetzt wie im Jahr 2014 (E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils).

7.2. Der genannten Würdigung der Vorinstanz kann nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden:

7.2.1. Richtig erkannt hat die Vorinstanz zwar, dass beim Handel mit gehebelten Produkten nicht ohne Weiteres der Wert der underlying assets zur Bestimmung des massgeblichen Transaktionsvolumens herangezogen werden kann. Da das Transaktionsvolumen nach dem Kreisschreiben der ESTV bei der Beurteilung des Vorliegens von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel zum Fünffachen des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode ins Verhältnis zu setzen ist, handelt es sich nach der sachgerechten Konzeption in dieser Verwaltungsverordnung um eine Grösse, um die Kapitalumschlagsintensität zu beurteilen. Diese bemisst sich aber bei "gehebelten Produkten" nicht allein nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der underlying assets und dem Wertschriften- und Guthabenbestand am Beginn der Steuerperiode, sondern hängt insbesondere auch von der Grösse des eingesetzten Hebels ab.
Soweit die Vorinstanz andeutet, es sei statt auf den Wert der underlying assets auf die Summe der in den Depotauszügen ausgewiesenen verbuchten Beträge ("Booked Amount") abzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass zum einen nicht nachvollziehbar ist, worum es sich bei diesen Beträgen konkret handelt, und zum anderen die entsprechenden Beträge im angefochtenen Urteil auch nicht festgestellt worden sind.

7.2.2. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Erleiden des erheblichen Verlustes im Zusammenhang mit der Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses im Jahr 2015 keine Transaktionen mehr tätigte. Damit können aber die Häufigkeit und das Volumen der Handelsgeschäfte im Jahr 2015 nicht mehr gleichermassen als Indiz gegen die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in diesem Jahr herangezogen werden (im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2015 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz anstelle eines Volumens von Fr. 92.50 Mio. ein solches von Fr. 13.3 Mio. bewegt wurde). Vielmehr ist zur Beurteilung, ob auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2015 geschlossen werden kann, die Entwicklung der Handelstätigkeit in den Vorjahren zu berücksichtigen (was die Vorinstanz an sich richtig erkannt hat) sowie gegebenenfalls die Entwicklung in den Folgejahren mit einzubeziehen (vgl. zur Berücksichtigung der Vorperioden Urteil 2C 389/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.4; zur Berücksichtigung der folgenden Steuerperioden Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.3).
Vorliegend fehlt es aber an vorinstanzlichen Feststellungen zur Häufigkeit der Transaktionen und zur Haltedauer in den Jahren 2012 und 2013, so dass eine umfassende Würdigung der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen bzw. -ergänzungen nicht als möglich erscheint.
Zur Häufigkeit der Transaktionen, zur Haltedauer und zum Transaktionsvolumen in den Steuerperioden nach 2015 enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine Feststellungen. Immerhin erscheint es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den drei Jahren vor 2015 jeweils Verluste oder Gewinne im vierstelligen Frankenbetrag, in den zwei Jahren nach 2015 dagegen jeweils Verluste oder Gewinne im fünfstelligen Frankenbetrag erzielte, als möglich, dass er die Häufigkeit der Transaktionen und/oder das Transaktionsvolumen (abgesehen von der Steuerperiode 2015) stetig steigerte. Die Häufigkeit der Transaktionen und das Transaktionsvolumen in den Jahren 2016 und 2017 lassen sich aber gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz nicht hinreichend beurteilen.
Es fehlt sodann an vorinstanzlichen Feststellungen, welche es erlauben würden, das Transaktionsvolumen mit dem Guthaben auf dem Depot zu Beginn der Steuerperioden (entsprechend dem Kreisschreiben) oder mit dem durchschnittlichen Guthaben auf dem Depot (vgl. dazu Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.1 zum Optionshandel) zu vergleichen.

8.

8.1. Die Vorinstanz hat vorliegend angenommen, dass keine erheblichen Fremdmittel eingesetzt worden sind. Zur Begründung führte sie aus, es falle zwar auf, dass die Fremdmittel im Jahr 2014 ein Mehrfaches der Vorjahre betragen hätten. Da es sich um einen Anteil von 18 % am Gesamtvermögen handle, könnten diese Fremdmittel aber nicht als erheblich eingestuft werden. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer - wie die Vermögensentwicklung der Jahre 2011 bis 2014 zeige - auf die Fremdmittel für seine Wertschriftengeschäfte grundsätzlich nicht angewiesen gewesen sei und er ebenso wenig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes neben seiner Tätigkeit als unselbständiger Bankangestellter zum Erzielen von Kapitalgewinnen gezwungen gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer sein Darlehen von rund Fr. 90'000.-- trotz des Totalverlustes im Jahr 2015 innert rund 18 Monaten zurückzahlen können.

8.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mittels Kredit/Darlehen aufgenommenen Drittmittel ist zwar aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, ob diese fremden Gelder direkt in den Devisen- bzw. Optionshandel flossen oder zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Dies ist letztlich aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, da sich die Drittmittel nach deren Aufnahme mit den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers vermengten. Entweder wurden die aufgenommenen Gelder direkt zum Kauf der Devisen resp. Optionen verwendet oder es wurden damit andere Kosten gedeckt, was wiederum die Eigenmittel des Beschwerdeführers entlastete und damit jedenfalls indirekt die Finanzierung der Wertschriftengeschäfte ermöglichte. Im Umfang, als es sich bei dem im Jahr 2014 aufgenommenen Darlehen um Mittel handelte, die bis zum Eintritt des Verlustes im Januar 2015 noch vorhanden waren, kann der Umfang dieser Fremdmittel ein Indiz für einen gewerbsmässig ausgeübten Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2015 bilden (vgl. zum Ganzen Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.2).
Gemessen am gesamten Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und angesichts der Rückzahlung des Darlehens innert 18 Monaten trotz des im Januar 2015 erlittenen Verlustes mag zwar das in Frage stehende Darlehen von rund Fr. 90'000.-- nicht als erheblich erscheinen. Indessen hätte die Vorinstanz das Darlehen auch ins Verhältnis zu den für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel eingesetzten Mitteln in Beziehung setzen und dabei auch die Art der vom Beschwerdeführer getätigten Handelsgeschäfte berücksichtigen müssen. Denn bei der der Fremdfinanzierung entscheidend erscheint, ob aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht mehr die Anlage des Privatvermögens im Vordergrund steht, sondern das spekulative Erzielen von Gewinnen aus Leverageeffekten (vgl. JULIA VON AH, Gewerbsmässige Tätigkeit, in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 65 ff., S. 87, auch zum Folgenden). Nimmt ein Anleger weit mehr Fremdmittel als für eine marktübliche Fremdfinanzierung auf, um diese in bewegliche Anlagen zu investieren, legt er nicht sein eigenes privates Vermögen an, sondern spekuliert mindestens teilweise mit Fremdkapital darauf, zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften.
Vorliegend fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit Derivaten handelte und diese nicht bloss zur Absicherung eines Aktienguthabens, sondern einzig zur Spekulation einsetzte (vgl. dazu auch E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Weil er im Jahr 2014 zudem Fremdmittel aufnahm, welche sich auf fast einen Viertel des Guthabens auf seinem Depot per Ende dieses Jahres (von rund Fr. 431'750.--) beliefen (vgl. E. 1.2.1 des angefochtenen Urteils), und überdies unbestrittenermassen Produkte mit einem grossen Hebel verwendete, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er (auch in der hier interessierenden Steuerperiode 2015) in erheblichem Masse Fremdkapital verwendete. Dabei ging er - wie sich nicht zuletzt am eingetretenen Verlust im Jahr 2015 zeigt - Risiken ein, welche mit jenen eines professionellen Traders vergleichbar sind. Letzteres spricht stark dafür, dass ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu bejahen ist (vgl. auch VON AH, a.a.O., S. 87).

9.

9.1. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies beurteilt sich nach einem subjektiven und einem objektiven Kriterium: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss die Tätigkeit aber auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein (statt vieler: Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.1).

9.2. Anders als die Vorinstanz annimmt, muss die Gewinnstrebigkeit des Handelns des Beschwerdeführers bejaht werden:
Insbesondere lässt sich die Gewinnstrebigkeit nicht mit dem Hinweis verneinen, bei den erzielten Gewinnen handle es sich mit Blick auf die geltend gemachten Transaktionsvolumen um bescheidene Beträge (so jedoch E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer hat sodann nicht über eine längere Zeit nur Verluste erzielt und seine Tätigkeit dennoch weiterverfolgt. Wenn man vom Jahr 2015 absieht, war seine Tätigkeit durchaus - wenn auch in relativ kleinem Umfang - gewinnbringend. Es liegt damit keine auf Dauer nichts einbringende Tätigkeit vor, welche auf fehlende Gewinnstrebigkeit hindeuten würde (vgl. dazu Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.1). In der blossen Abwicklung von Börsengeschäften lässt sich sodann nur schwerlich ein Hobby oder eine Liebhaberei erkennen; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre diese Tätigkeit jedes Sinnes entleert (vgl. Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.2). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die subjektive Gewinnstrebigkeit beim Beschwerdeführer vorhanden war (keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Gewinnerzielung angewiesen war).
Die Vorinstanz spricht der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers die Eignung zur nachhaltigen Gewinnerzielung mit der Begründung ab, es sei angesichts des Nettogewinnes von knapp Fr. 20'000.-- in den Jahren 2012 bis 2014 und des Verlustes von rund Fr. 6'000.-- in den Jahren 2016 und 2017 davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nie gelingen werde, den im Jahr 2015 erlittenen Verlust zu kompensieren. Diese Argumentation verfängt aber schon deshalb nicht, weil das im Jahr 2015 eingetretene Ereignis (Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses) notorischerweise ein aussergewöhnliches, höchst seltenes Ereignis bildet und sich ein solches Ereignis je nach Positionierung auch zugunsten des Anlegers auswirken kann.

10.
Es liegen sodann keine weiteren Umstände vor, aufgrund welcher schon gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel des Beschwerdeführers bejaht oder ausgeschlossen werden könnte:

10.1. Die unselbständige, hauptberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers weist klar erkennbare Berührungspunkte mit dem Wertschriften- bzw. Optionshandel auf. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausgeprägtere Kenntnisse der gehandelten Produkte und Märkte verfügt als ein Hobbyinvestor. Wie erwähnt, ist aber der Einsatz spezieller Fachkenntnisse nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorne E. 5).

10.2. Nicht als massgeblich erscheint sodann, ob der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2012 und 2013 zu Recht nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert hat. Denn ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der vom Steuerpflichtigen gewählten Qualifikation, sondern nach den erwähnten, objektiven Merkmalen. Schon deshalb, weil der Fremdmittelanteil im Jahr 2014 ein Mehrfaches der Vorjahre betrug, lässt sich dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorwerfen, er habe sich widersprüchlich verhalten, indem er trotz gleichgebliebener Verhältnisse erst im Jahr 2014 dazu übergangen sei, Einkünfte und Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren.

10.3. Schliesslich lässt sich dem Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, er sei seinen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen.
Zwar müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 125 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184], in Kraft gewesen bis am 31. Dezember 2015 bzw. Art. 125 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
DBG in der Fassung vom 20. Juni 2014 [AS 2015 9], in Kraft seit dem 1. Januar 2016).
Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis nachgekommen, zumal er die von ihm eingereichten Bankunterlagen gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil nachvollziehbar erläutert hat.

11.
Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 gewerbsmässiger Wertschriftenhändler war oder nicht. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer, noch vorzunehmender Sachverhaltserhebungen, namentlich betreffend das Transaktionsvolumen, die Haltedauer und die Häufigkeit der Transaktionen in den Jahren 2012, 2013, 2016 und 2017 (vgl. E. 7.2.2 hiervor).
Betreffend die direkte Bundessteuer ist die Beschwerde daher insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuer aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 2 BGG; zur Sprungrückweisung in Fällen, bei welchen eine neue Veranlagung erforderlich ist, vgl. Urteil 2C 560/2014 / 2C 561/2014 vom 30. September 2015 E. 3.5).

12.
Die hier für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Vorschriften zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (insbesondere § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 29 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200] bzw. Art. 8 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 8 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
1    Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2    Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.45
2bis    Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.46
2ter    Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.47
2quater    Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.48
2quinquies    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.49
3    Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:50
a  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.51
3bis    Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.52
4    Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.53
und 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 8 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
1    Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2    Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.45
2bis    Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.46
2ter    Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.47
2quater    Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.48
2quinquies    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.49
3    Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:50
a  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.51
3bis    Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.52
4    Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.53
sowie Art. 10 Abs. 1 lit. c
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 10 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
1    Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
a  die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b  die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
d  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen;
f  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.74
1ter    Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.75
2    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.76
3    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.77
StHG]) lauten soweit hier interessierend gleich bzw. haben soweit vorliegend entscheidend den gleichen Gehalt wie die hiervor genannten, dieselben Punkte betreffenden Vorschriften zur direkten Bundessteuer. Auch ist das genannten Kreisschreiben der ESTV mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung bei den Kantons- und Gemeindesteuern mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund ist das zum DBG Ausgeführte ebenfalls für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend. Folglich ist auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuern aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 2 BGG).

13.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG), hier dem Kanton Schwyz (vgl. zum Unterliegen bei Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Verfahrensausgang Urteile 2D 30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3; 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 11). Dieser wird in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Schwyz hat dem Steuerpflichtigen, der sich durch eine Treuhand- und Revisionsgesellschaft vertreten liess, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG).
Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuer aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird.

2.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuern aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuern im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

4.
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König