Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 459/2014

Urteil vom 29. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, c/o B.A.________ sel.
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss RB130057 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. C.A.________ arbeitete bis 1993 für die D.________ AG, deren Gründer und deren Geschäftsführer bis Ende 1994 E.________ war. In den folgenden Jahren strengte C.A.________ teils gegen die D.________ AG und deren Organe und teils gegen E.________ persönlich verschiedene Gerichtsverfahren an. Am 30. November 2002 klagte er gegen E.________ auf Ehrverletzung mit dem Vorwurf, E.________ habe ihn an einer Sühneverhandlung vom 2. September 2002 als Psychopathen bezeichnet. E.________ wurde im Strafverfahren zum Entlastungsbeweis zugelassen und am 27. Mai 2005 gerichtlich befragt. Das Ehrverletzungsverfahren endet mit einem Freispruch für E.________ (Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006).

A.b. Durch Aussagen von E.________ an der gerichtlichen Befragung im Ehrverletzungsverfahren sah sich C.A.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Er reichte gegen E.________ am 26. Oktober 2006 eine entsprechende Klage ein, starb aber während des Prozesses am 29. April 2010. Sein Persönlichkeitsschutzverfahren wurde in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.A.________, der Bruder von C.A.________ und dessen Vertreter in mehreren Gerichtsverfahren, namentlich auch im Persönlichkeitsschutzverfahren, focht dessen Abschreibung erfolglos an (Urteil des Bundesgerichts 4A 758/2011 vom 7. März 2012).

A.c. Gestützt auf den selben Sachverhalt erhob A.A.________ am 15./17. April 2013 eine Klage gegen E.________ im Sinne eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes und zum Schutze seines eigenen Rufes. Er stellte Begehren auf Feststellung und Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung gegenüber seinem Bruder, auf Zurücknahme der persönlichkeitsverletzenden Behauptungen durch E.________, auf Mitteilung des Urteils an Dritte, gegebenenfalls auf Veröffentlichung des Urteils sowie auf Leistung von Schadenersatz und von Genugtuung. Seine Forderung bezifferte er im Schlichtungsverfahren auf 5 Mio. Fr. (Klagebewilligung vom 10. Januar 2013). Der Persönlichkeitsschutzprozess ist vor Bezirksgericht Zürich hängig.

B.

B.a. Mit seiner Klage wegen Persönlichkeitsverletzung stellte A.A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht forderte ihn auf, innert Frist zusätzliche Angaben zu machen, die die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gestatteten, andernfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, und innert Frist den Streitwert zu beziffern, andernfalls auf den Streitwert von 5 Mio. Fr. gemäss Klagebewilligung abgestellt werde (Beschluss vom 30. Mai 2013).

B.b. Innert zweimal erstreckter Frist und angesetzter Notfrist kam A.A.________ den Aufforderungen nicht nach. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.A.________ Frist zur Leistung des auf Fr. 70'750.-- festgesetzten Gerichtskostenvorschusses (Beschluss vom 25. Oktober 2013).

B.c. Den Beschluss vom 25. Oktober 2013 focht A.A.________ mit Beschwerde an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab (Beschluss vom 15. April 2014). Es wies die Beschwerde ab und setzte Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 70'750.-- (Urteil vom 15. April 2014, Geschäfts-Nr. RB130057).

C.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, die Urteile und Beschlüsse des Obergerichts vom 15. April 2014 (RB130057 und RB130060) vollumfänglich aufzuheben, ihm für das erstinstanzliche Klageverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und gegenüber dem Bezirksgericht anzuordnen, den Streitwert neu festzusetzen und ihm die Akten zu den abgeschlossenen Prozessen GF30008 und CG060196 zurückzugeben. Der Beschwerdeführer stellt prozessuale Anträge und ersucht mit Eingabe vom 3. Juni 2014 um aufschiebende Wirkung. Das Bezirksgericht und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung zum Gesuch verzichtet. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 11. Juni 2014). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

Das angefochtene Urteil RB130057 betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die gleichzeitige Ansetzung der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses für eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. Angefochten ist damit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 99 Ia 437 E. 2 S. 439; 126 I 207 E. 2a S. 210). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist der Zwischenentscheid mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), d.h. hier mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG), die in Angelegenheiten des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
. ZGB) offen steht (BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). In Zivilsachen darf sich der Beschwerdeführer durch eine Consulting-Firma vor Bundesgericht nicht vertreten lassen (Art. 40
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG; BGE 134 III 520 E. 1.2 S. 522). Da er die Beschwerdeschrift auch persönlich unterzeichnet hat, kann darauf grundsätzlich eingetreten werden.

2.

Zu den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und trifft - von hier weder behaupteten noch gegebenen Ausnahmen abgesehen - keine Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die einzig in diesem Zusammenhang verlangte Akteneinsicht zwecks Stellungnahme und weiteren Beweisofferten erübrigt sich. Da keine weiteren prozessleitenden Verfügungen ergangen sind, erweist sich auch der Antrag auf vorgängige Anhörung dazu als gegenstandslos.

2.2. Der Beschwerdeführer hat innert gesetzlicher Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) seine Beschwerde eingereicht und ersucht gleichwohl um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der rechtlichen Begründung der vorliegenden Beschwerdeeingabe. Sein Gesuch begründet er unter Einreichung ärztlicher Atteste mit einer Prozessunfähigkeit im Sinne von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB aus gesundheitlichen Gründen wegen einer erfolgten Operation, anschliessender Arbeitsunfähigkeit und andauernder Behandlung. Indessen kann die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG) und dient die Wiederherstellung einer Frist nicht deren Erstreckung, zumal nach Wegfall des Hindernisses, das vom fristgerechten Handeln unverschuldet abgehalten hat, innert dreissig Tagen nicht nur das Gesuch um Wiederherstellung gestellt, sondern auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden muss (Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG). Gemäss dem letzten ärztlichen Attest ist der Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2014 in ambulanter Behandlung und damit nicht mehr am Handeln verhindert, so dass die angeblich versäumte Rechtsvorkehr längst hätte nachgeholt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Das Gesuch um Wiederherstellung erweist sich
deshalb als unzulässig (BGE 101 V 17 E. 1 S. 19). Weiter sind weder Fälle für die Ansetzung einer Nachfrist gegeben (Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch die Voraussetzungen zur Ergänzung der Beschwerdeschrift erfüllt (Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG).

2.3. Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass ihm die personelle Zusammensetzung des Gerichts im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsgesuch persönlich und vorgängig mitgeteilt wird. Sein Anspruch auf Bekanntgabe des Spruchkörpers gilt als gewahrt, wenn die Namen der Mitwirkenden einer amtlichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323; Urteil 5A 605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1).

2.4. Der Beschwerdeführer verlangt unter Hinweis auf völkerrechtliche Garantien ein mündliches und öffentliches Verfahren vor Bundesgericht. Die mündliche und öffentliche Parteiverhandlung sowie die Beratung sind in Art. 57 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
Art. 59
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG geregelt, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

2.5. Unter Vorbehalt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 8) müssen die Verfahrensanträge abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3.

Das Obergericht hat die Erfolgsaussichten der Klagebegehren deshalb verneint, weil die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen selbst bei deren Vorliegen nicht als widerrechtlich eingestuft werden könnten. Der eingeklagte E.________ habe als Angeklagter in einem Ehrverletzungsverfahren das Recht gehabt, sich gegen die Anklage zu verteidigen, und im Rahmen des Entlastungsbeweises seine verfahrensmässigen Rechte wahrnehmen dürfen. Seinen Aussagen an der gerichtlichen Befragung zum Gutglaubensbeweis mangle es an der Widerrechtlichkeit, so dass die Klagebegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erschienen (E. II/4 S. 9 f. des angefochtenen Urteils RB130057).

3.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 139 III 475 E. 2.2).

3.2. Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1), und widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gerechtfertigt sein kann eine Persönlichkeitsverletzung, die durch Aussagen im Straf- oder Zivilprozess bewirkt wird, soweit die Partei- und Zeugenaussagen sachbezogen und notwendig sind (Franz Riklin, Der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz im Vergleich, ZStrR 100/1983 S. 29 ff., S. 49 ff. Ziff. IV/3; Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl. 1993, S. 149 f.; z.B. für die Zeugnispflicht im Prozess: Urteil 5C.92/1996 vom 3. Juli 1996 E. 3b; z.B. für die prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht des Anwalts: Urteil 5A 605/2007 vom 4. Dezember 2008 E. 2.2; vgl. zum Bereich des Strafrechts: Bernard Corboz, Les infractions
en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010, S. 605 N. 113, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.3. Aufgrund seiner Vorbringen in der Klageschrift, die der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat ergänzen wollen (Bst. B.a/.b), kann die obergerichtliche Auffassung nicht beanstandet werden, es sei offenkundig, dass E.________ sich an der gerichtlichen Befragung als Angeklagter auf das für die Erläuterung seines Standpunktes Notwendige beschränkt und sachbezogen geäussert, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet hat. Als Angeklagter hatte E.________ denn auch heikle Fragen der Art zu beantworten, ob er der Ansicht sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein bisschen spinne, in welchem Tonfall der Bruder des Beschwerdeführers seine Klagen vor dem Friedensrichter begründet habe und wie die Sühneverhandlungen jeweils vor sich gegangen seien. Die Meinungen dazu mögen unterschiedlich sein, doch war E.________ gerichtlich zur Schilderung seiner subjektiven Wahrnehmungen und Eindrücke aufgefordert, die dem Beschwerdeführer als ehrenrührig erscheinen mag, durch die prozessuale Darlegungspflicht des Angeklagten und die Führung des ihm kraft Gesetzes (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB) zustehenden Entlastungsbeweises aber gerechtfertigt war. E.________ hat es dabei auch nicht unterlassen,
die beruflichen Fähigkeiten des Anklägers hervorzuheben. Insgesamt kann die Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 8) - nicht als rechtswidrig und willkürlich qualifiziert werden. Der angerufene Vergleich aus einem früheren Ehrverletzungsverfahren erfasst im Übrigen nicht E.________ persönlich, sondern offenbar F.________ von der D.________ AG (Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 1998, Beilage II/7 des Aktenverzeichnisses zur Klage vom 26. Oktober 2006, act. 5 des Dossiers CG060196).

4.

Die Bestimmung des Streitwertes und damit der Gerichtsgebühr rügt der Beschwerdeführer als willkürlich und als Verweigerung des von Verfassung und Menschenrechtskonvention gewährleisteten Zugangs zu einem Gericht (S. 9 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Gerichtsgebühr entspreche dem in der Klagebewilligung verzeichneten Streitwert von 5 Mio. Fr., den der Beschwerdeführer selber genannt und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mehr berichtigt oder näher bezeichnet habe (E. II/5 S. 10 f. des angefochtenen Urteils RB130057).

4.1. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind die Prozesskosten (Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO), für die gemäss Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO die Kantone die Tarife festsetzen. Gestützt darauf besteht im Kanton Zürich die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS/ZH 211.11). Sie unterscheidet für die ordentliche Gebühr im Zivilprozess zur Hauptsache danach, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 4) oder eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 5) vorliegt. In einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von über 1 Mio. bis 10 Mio. Fr. beträgt die Grundgebühr Fr. 30'750.-- zuzügl. 1 % des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes (§ 4 Abs. 1), bei 5 Mio. Fr. also Fr. 70'750.--. Insoweit kann die Berechnung des Vorschusses, den das Gericht bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von der klagenden Partei verlangen kann (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO), nicht beanstandet werden.

Klagen wegen Verletzung in der Persönlichkeit sind indessen nach ständiger Rechtsprechung nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483), wenn und soweit die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren (Art. 28a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) selbstständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) darstellen (BGE 67 II 42 S. 44; 91 II 401 E. 1 S. 403). Die Gebühr für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 Abs. 1). Ist aber im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG).

Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Gerichtsgebühr nach dem Streitwert durfte im Fall des Beschwerdeführers willkürfrei bejaht werden. Die Klage enthält zwar nicht vermögensrechtliche Rechtsbegehren, deren Selbstständigkeit nicht von vornherein verneint werden kann, doch werden gleichzeitig Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gestellt, deren Beurteilung sich als aufwändig erweisen dürfte, wird doch ausdrücklich gefordert, dass für die Bemessung der Schadenersatzleistung und der Genugtuungssumme international anerkannte Grundsätze und "US-amerikanische Ansätze heranzuziehen" seien (Klagebegehren-Ziff. 4 Abs. 3 und Ziff. 5 Abs. 2). Dass die kantonalen Gerichte deshalb auf eine Gerichtsgebühr von Fr. 70'750.-- abgestellt haben, erscheint insgesamt nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zur Überprüfung der GebV OG auf Willkür: BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt seinen Zugang zu einem Gericht als verletzt. Die verfassungsmässigen Grundsätze (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) sind anerkannt und brauchen nicht wiederholt zu werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.3-3.2.4 S. 337 ff.). Der Streitwert darf bei der Bemessung der Gebühr eine massgebende Rolle spielen (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337), zumal die Gebührenverordnung nebst dem Streitwert den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 GebV OG) und insoweit den verfassungsmässigen Grundsätzen entspricht (BGE 120 Ia 171 E. 4 S. 175 ff.). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht verfassungs- oder konventionswidrig beschränkt sein könnte.

4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auf die Höhe seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vor Bundesgericht nicht mehr zurückzukommen. Der Beschwerdeführer hat seine Angaben im Schlichtungsverfahren gemacht und seither im kantonalen Verfahren mehrfach die Gelegenheit erhalten, sich nochmals dazu zu äussern. Er hat irgendwelche ergänzenden oder klärenden Angaben unterlassen, so dass alles, was er dazu heute noch vortragen könnte, als neu und unzulässig zu gelten hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Soweit sie die Bemessung der Gerichtskosten betrifft, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Aus den dargelegten Gründen können weder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege noch die Festsetzung der Gerichtsgebühr beanstandet werden. Es ist Sache des Obergerichts, dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).

6.

Auf den heute erneuerten Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Akten zu den abgeschlossenen Prozessen GF30008 und CG060196 zurückzugeben, ist das Obergericht nicht eingetreten, zumal das Bezirksgericht darüber im angefochtenen Beschluss nicht entschieden habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, am Gericht in die Akten Einsicht zu nehmen, hingewiesen (E. II/6 S. 11 des angefochtenen Urteils RB130057). Da der Beschwerdeführer zur Begründung des Beschwerdebegehrens nichts vorbringt, kann es beim obergerichtlichen Hinweis sein Bewenden haben.

7.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss RB130057, mit dem das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, begründet indessen mit keinem Wort, weshalb die obergerichtliche Annahme, sein Antrag müsse als von Anfang an chancenlos bezeichnet werden, bundesrechtswidrig sein könnte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

8.

Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, konnte seinen Anträgen und Begehren von Beginn an kein Erfolg beschieden sein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten