Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1241/2012

Urteil vom 29. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,

gegen

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat,

Gegenstand
Wiederholung der Lizentiat II-Prüfungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. November 2012.

Sachverhalt:

A.

X.________ (geb. 1978) studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaft im Lizentiatsstudiengang. Im Herbstsemester 2009 meldete sie sich zum ersten Mal für den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen an, musste diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen verschieben. Die im Frühlingssemester 2010 abgelegte Prüfung blieb erfolglos. In der Folge bewilligte das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zwei Verschiebungsgesuche von X.________ (für das Herbstsemester 2010 und das Frühlingssemester 2011) jeweils mit dem Hinweis, es werde voraussichtlich nur noch eine Prüfungsmöglichkeit gewährt.

B.

Im Rahmen der Lizentiat II-Prüfungen im Herbstsemester 2011/12 absolvierte X.________ am 3. Januar 2012 die schriftliche Prüfung im Zivilprozessrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Am 13. Januar 2012 erklärte sie gegenüber dem Dekanat den krankheitsbedingten Abbruch der Prüfungen und ersuchte um deren Verschiebung auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte ihr das Dekanat mit, seit der Einführung des Bachelor- und Master-Studienganges im Wintersemester 2006/07 sei absehbar gewesen, dass der Lizentiats-Studiengang auslaufen werde. Daher seien die Studierenden bereits Anfang 2006 über die grosszügig festgelegten Übergangsbestimmungen informiert worden. Seit dem Herbstsemester 2011 fänden keine schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen mehr statt. Sie - die Gesuchstellerin - sei im Rahmen ihrer früheren Verschiebungsgesuche darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung im Herbstsemester 2011/12 die letzte Möglichkeit darstelle, das Lizentiat noch nach alter Ordnung abzuschliessen. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin sei wohlwollend Rechnung getragen worden; ein Anspruch auf beliebige Wiederholung der Prüfungen nach alter Ordnung bestehe nicht. Immerhin habe sie
als Studentin die Möglichkeit, in den Bachelor-Studiengang zu wechseln.

Am 7. März 2012 teilte das Dekanat X.________ mit, sie habe in der absolvierten Prüfung zum Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die - ungenügende - Note 3,5 erzielt.

C.

X.________ gelangte am 27. März 2012 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und verlangte, sie sei zur Wiederholungsprüfung im Lizentiats-Studiengang zuzulassen. Sodann sei der Notenentscheid vom 7. März 2012 aufzuheben und die diesem zu Grunde liegende Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zu annullieren. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches Gesuch am 10. April 2012 abgewiesen wurde. Den Rekurs selber wies die Rekurskommission mit Beschluss vom 5. Juli 2012 ab.

D.

Mit Urteil vom 7. November 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut (hinsichtlich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Im Übrigen wies es - unter Gewährung des prozessualen Armenrechts auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil mit Ausnahme der getroffenen Regelungen zur unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben. Sodann sei sie - die Beschwerdeführerin - zur Wiederholungsprüfung des schriftlichen und mündlichen Teils der Lizentiatsprüfungen nach bisherigem Recht zuzulassen, und die Prüfung vom 3. Januar 2012 im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sei zu annullieren. Schliesslich verlangt X.________ die Neufassung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt; und sie ersucht gleichzeitig auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1). Daraus folgt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ausgeschlossen ist, wenn der angefochtene Entscheid die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers betrifft. Zulässig ist die Beschwerde demgegenüber, wenn die abstrakte Beurteilung eines Fähigkeitsausweises, eines Ausbildungsganges, einer Prüfung oder die rechtliche Notwendigkeit einer förmlichen Anerkennung oder Prüfung streitig ist (Urteil 2C 417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Ebenso ist das Rechtsmittel zulässig bei Streitigkeiten um organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung, wie die
(Nicht-) Zulassung hierfür (BGE 138 I 196 nicht publ. E. 1.1, 138 II 42 E. 1.2 S. 44 f., Urteile 2C 579/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2. 2D 57/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2, 2D 29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dasselbe auch für entsprechende Nichteintretensentscheide (BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist für den Aspekt, dass die Beschwerdeführerin von der Zulassung zu weiteren juristischen Lizentiatsprüfungen nach altem Recht ausgeschlossen worden ist (Rechtsbegehren Ziff. 22). Nicht zulässig ist das Rechtsmittel in Bezug auf die Bewertung der Prüfung im Zivilprozessrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 absolviert und für welche sie am 7. März 2012 den entsprechenden Notenentscheid erhalten hat (Bewertung mit der Note 3,5; vgl. vorne lit. B); diesbezüglich steht der Beschwerdeführerin auf Bundesebene grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

1.2. Hingegen ist die Vorinstanz auf das Begehren um Aufhebung des Notenentscheides mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil die ungenügende Note nach neuer Regelung keine negativen Wirkungen mehr entfalten könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheides und Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist damit nur der Nichteintretensentscheid, der materielle Antrag auf Aufhebung der Prüfung bzw. Note (Ziff. 23 des Rechtsbegehrens) ist auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig, zumal sich die Vorinstanz auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung materiell zu diesem Notenentscheid geäussert hat. Selbst soweit im Eventualantrag (S. 3 der Beschwerdeschrift) ein Begehren um Aufhebung des Nichteintretensentscheides und um Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung erblickt wird, enthält die Beschwerde zu diesem Antrag keine Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Ziff. 3 S. 27 ff. (insbesondere S. 30 lit. c) der Beschwerdeschrift enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der fallentscheidenden Begründung der Vorinstanz, es fehle am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des Notenentscheids. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
vielmehr darauf, Ausführungen zur materiellen Lage vorzutragen und begründet mit keinem Wort, dass und inwiefern die Verneinung des Rechtsschutzinteresses im besagten Punkt nicht rechtmässig wäre. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.3. Die Rechtsbegehren Ziff. 24 - 26 der Beschwerdeschrift (Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) sind gegenstandslos, zumal das Verwaltungsgericht diesen Begehren - soweit die Beschwerdeführerin durch die Regelung der Kostenfolgen überhaupt beschwert ist - bereits entsprochen hat.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechend begründete Rüge hin bloss berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

Der Sachverhalt in der vorliegenden Streitsache ist an sich unbestritten. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind hinfällig: Auch die Vorinstanz stellt die Krankheit der Beschwerdeführerin (Generalisierte Angststörung ICD-10 F 41.0 und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ICD-10 F 33.4) als solche nicht in Abrede. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr selber davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hier streitbetroffenen Zeitraum krank war.

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts ist hingegen vor Bundesgericht - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - kein selbstständiger Rügegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundesrecht verletzt wird, wozu namentlich auch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Rahmenordnung vom 24. Oktober 2005 für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Universität Zürich (RO) sei am 1. September 2006 in Kraft getreten und habe auf diesen Zeitpunkt hin die Promotionsordnung vom 30. August 1994 (PO) - dessen § 19 vorgeschrieben habe, dass der zweite Teil der Lizentiatsprüfungen innert fünf Jahren nach dessen Beginn abgeschlossen werden müsse - aufgehoben. Gemäss der anwendbaren Übergangsregelung (§ 56 und § 57 Abs. 2 RO) hätten die letzten regulären Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung grundsätzlich letztmals im Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/11 und mithin im Januar 2011 stattgefunden. Gemäss § 57 Abs. 3 RO könnten diese Fristen in begründeten Fällen erstreckt werden. In Anwendung dieser Bestimmung habe das Dekanat der Beschwerdeführerin, welche die altrechtliche Prüfung erstmals im Juni 2010 absolviert habe, im Frühlingssemester 2011 und im Herbstsemester 2011/12 weitere schriftliche Prüfungstermine angeboten. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob damit dem Bedürfnis, bei unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung dieser Termine die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu
dürfen, in rechtsgenüglicher Weise Rechnung getragen worden ist. Das Gericht würdigte das grosse Interesse der Beschwerdeführerin, den Studiengang nach altem Recht abzuschliessen und kam zum Schluss, dass bei unverschuldeter Verschiebung des ersten Repetitionstermins jedenfalls die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung angeboten werden müsse. Die organisatorischen und finanziellen Ressourcen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät würden indes überstrapaziert, wenn übergangsrechtlich beliebig viele Verschiebungsgesuche zuzulassen wären und allenfalls auch noch nach Jahren einzelne Wiederholungsprüfungen (nach alter Ordnung) abgelegt werden könnten. Mit dem Angebot zweier weiterer Termine für Wiederholungsprüfungen sei der unverschuldeten Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen worden.

Weiter erwog das Verwaltungsgericht, eine Anwendung von § 12 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach Fristen auf Gesuch hin erstreckt werden könnten, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan würden bzw. eine versäumte Frist wiederhergestellt werden könne, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle, würde voraussetzen, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Studiums permanent in einem vom VRG erfassten Verwaltungsverfahren befunden hätte, was nicht der Fall sei. Erst das Verschiebungsgesuch oder die Absolvierung einer Prüfung führten dazu, dass Kandidaten mit der Universität in ein Verwaltungsverfahren einträten. § 12 VRG sei deshalb auf die Frage, ob weitere Prüfungstermine zu gewähren seien, nicht direkt anzuwenden, und eine analoge Anwendung erübrige sich, weil § 57 Abs. 3 RO diese Frage bereits spezialgesetzlich regle.

3.2. Mit diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürfrei ausgelegt und angewendet. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 19 der Promotionsordnung von 1994 beruft und eine Wiederholungsfrist von fünf Jahren beansprucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese altrechtliche Promotionsordnung aufgehoben ist, so dass sich daraus von vornherein keine Ansprüche mehr ableiten lassen. Es erscheint auch nicht unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalles geschlossen hat, mit der in Anwendung von § 57 RO (Übergangsregelung) zugestandenen Gewährung zweier weiterer Wiederholungstermine seien die Interessen der Beschwerdeführerin in genügender Weise berücksichtigt worden. Willkürfrei ist ebenso die Auslegung der Vorinstanz, wonach § 12 VRG nicht anwendbar sei (vgl. vorne E. 3.1, am Ende).

Auch die Rügen betreffend Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) bzw. des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sind unbegründet: Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf unbeschränkte Wiederholung einer universitären Prüfung (vgl. die Urteile 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2c, 2P.199/2005 vom 8. November 2005 E. 2.3 und 2D 29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1). Der Beschwerdeführerin wird nicht der Zugang zur Ausbildung verwehrt, sondern sie muss diese jetzt bloss nach der neurechtlichen Regelung zu Ende führen. Soweit die Beschwerdeführerin die Übergangsregelung als solche beanstandet, kann es nach der Rechtsprechung verfassungsrechtlich geboten sein, eine Übergangsregelung zu erlassen, was das Bundesgericht in erster Linie unter Beachtung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes beurteilt (vgl. BGE 128 I 92 E. 4 S. 99, 106 Ia 254 E. 3 S. 258 f.). Vorliegend ist keine dieser Garantien verletzt. Die Beschwerdeführerin, welcher im Rahmen ihrer Verschiebungsgesuche in den Jahren 2010 und 2011 jeweils vom Dekanat angekündigt wurde, es werde voraussichtlich bloss eine Wiederholungsmöglichkeit gewährt, kann sich nicht auf den
Schutz berechtigten Vertrauens berufen; und es erscheint weder rechtsungleich, unverhältnismässig oder gar willkürlich, wenn nach einer - wie hier - angemessenen Übergangsfrist die altrechtlichen Prüfungsmöglichkeiten auch für Personen enden, die wegen Krankheit an den angebotenen, nach alter Ordnung durchgeführten Terminen nicht teilnehmen konnten.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann nicht entsprochen werden: Einerseits fehlen aktuelle Ausweise über ihre Bedürftigkeit, andererseits steht der angefochtene Entscheid im Einklang mit der veröffentlichten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so dass die gestellten Anträge als aussichtslos erscheinen.

Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein