Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 555/2021

Urteil vom 29. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sieber,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung, Drohung; Strafzumessung; Landesverweisung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Dezember 2020 (ST.2019.79-SK3).

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 8. April 2019 sprach das Kreisgericht St. Gallen den 1975 geborenen A.________ von der Anklage der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Hingegen sprach es ihn der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der falschen Anschuldigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn hiefür zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Zudem wurde eine Landesverweisung von drei Jahren ausgesprochen.

B.
Auf Berufung des A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 von der Anklage der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Es erklärte ihn demgegenüber schuldig der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der falschen Anschuldigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--; zudem wurde A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom Vorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung und der Drohung (betreffend Suizid) von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei er mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu bestrafen; eventuell sei die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch betreffend versuchter sexueller Nötigung. Er räumt zwar ein, der - im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr beteiligten - Privatklägerin heimlich Methadon in ein Mischgetränk geschüttet zu haben, macht indessen geltend, dies nicht mit der Absicht, sie sexuell gefügig zu machen, getan zu haben, sondern zur Befriedigung seiner Rachelust. Damit macht er implizit eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.3. Wer (vorsätzlich) eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird nach Art. 189 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf direkten Vorsatz oder Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

2.

2.1. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des oberen kantonalen Gerichts begaben sich die Privatklägerin und ihre Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2017, um ca. 14:15 Uhr, in dessen Wohnung an der U.________strasse xxx in V.________. Auf sein Angebot hin trank die Privatklägerin ein Glas Malibu, gemischt mit Orangensaft. Vorgängig setzte der Beschwerdeführer diesem Mischgetränk absichtlich mindestens 10 Milligramm/ Milliliter Methadon heimlich zu. Die Privatklägerin liess mehrfach Bemerkungen über den "komischen" Geruch resp. Geschmack des Getränks fallen. Ihre Fragen, ob er dem Getränk "etwas" beigefügt habe, verneinte der Beschwerdeführer und er drängte sie, nachdem er selber einen Schluck von ihrem Getränk genommen hatte, weiterzutrinken. Nach dem Konsum des ersten Glases bot er ihr ein zweites an; dieses trank sie jedoch nicht aus. Ihr wurde zunehmend übel, woraufhin der Beschwerdeführer der Privatklägerin anbot, sie könne sich in sein Bett legen; sie lehnte ab. In der Folge holte der Beschwerdeführer eine Packung "Viagra" aus W.________ aus einem Schrank hervor und nahm davon eine Tablette ein. Anschliessend forderte er die Privatklägerin dazu auf, sein Glied anzufassen, was sie jedoch
ablehnte. Weiter versuchte der Beschwerdeführer mehrfach, sie am Hals zu küssen. Auch dies gelang ihm nicht, weil die Privatklägerin ihn immer wieder von sich stiess. Die Privatklägerin fühlte sich zunehmend unwohl und schläfrig. Schliesslich verliess sie ca. zwischen 16:00 und 16:50 Uhr die Wohnung des Beschwerdeführers mitsamt ihrer Tochter. Zuhause musste sie sich mehrmals übergeben, worauf sie von einer Kollegin um ca. 20:30 Uhr in den Notfall des Spitals B.________ gebracht wurde.

2.2. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Beschwerdeführer habe mit der heimlichen Verabreichung von Methadon an die Privatklägerin bezweckt, diese für sexuelle Handlungen gefügig zu machen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder andersweit bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So nahm er nach den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nach der Verabreichung des Methadons eine Tablette "W.________ Viagras" ein, was darauf schliessen lässt, er habe zu diesem Zeitpunkt noch auf eine bevorstehende sexuelle Interaktion mit der Privatklägerin gehofft. Dies lässt zum einen seine Darstellung, er habe das Methadon aus Rache verabreicht, unglaubwürdig erscheinen; zum anderen zeigt es auch auf, dass entgegen seinen letztinstanzlichen Vorbringen die Anwesenheit der Tochter der Privatklägerin für ihn kein (absolutes) Hindernis für das Ausleben seiner sexuellen Bedürfnisse darstellte. Weiter mag es zwar zutreffen, dass ihm bewusst war, dass Methadon kein "ideales" Mittel ist, um eine Person gefügig zu machen; da es jedoch - wie auch im vorliegenden Fall eingetreten - zu einem starken Unwohlsein mit Übelkeit führen kann, konnte er
darauf hoffen, dass die Privatklägerin unter Einfluss dieser Substanz nicht mehr genügend Energie für die Abwehr seiner sexuellen Annäherungsversuche wird aufbringen können. Somit ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin das Methadon verabreicht, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich aufgrund des Umstandes, dass es letztlich nicht in dem von ihm angestrebten Ausmass zu solchen Handlungen kam - und sich somit mangels Geständnis nicht mehr feststellen lässt, welche Handlungen ihm im Detail alles vorgeschwebt wären -, so verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung nicht gegen Bundesrecht.

3.

3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer weiter schuldig der mehrfachen Drohung gegen die Privatklägerin. Der Beschuldigte ficht diesen Schuldspruch insoweit an, als er auch wegen seiner Suiziddrohung verurteilt wurde. Dabei bestreitet er den Inhalt seiner Nachrichten nicht; er macht jedoch geltend, das angedrohte Übel sei nicht stark genug gewesen, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Es gehe nicht an, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Suiziddrohungen unter Ehegatten auch auf relativ unbetroffene Dritte auszudehnen.

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2017 der Privatklägerin angedroht hatte, ihr Säure anzuschütten oder ihrer Tochter etwas Schlimmes anzutun, schrieb er ihr am Morgen des 4. Juli 2017 mehrere Textnachrichten. So schrieb er ihr um 08:59 Uhr: "Ich bin bei der Brücke X.________ und nehme mir das Leben", um 09:15 Uhr: "Ich sterbe wegen dir..." und um 10:10 Uhr: "Ich bin an steerrben habe meine pulsadwr aufgwschnutten überallr ist Blut k". Obwohl diese Nachrichten nicht ernst gemeint gewesen sind, hat die Privatklägerin nach den kantonalen Feststellungen die Drohungen ernst genommen und sich nicht mehr sicher gefühlt.

3.3. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Die Androhung eines Übels kann sich u. a. gegen Rechtsgüter des Drohenden selber richten, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteile 6B 1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2 und 6B 192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1, je mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens
Eventualvorsatz.

3.4. Eine Drohung mit einem Suizid kann für das Opfer aus verschiedenen Gründen ein Übel darstellen. Zunächst kann das Leben des Opfers direkt durch ein Ableben des Drohenden beeinträchtigt werden. Weiter ist es aber auch notorisch, dass Suizide nicht nur bei nahen Angehörigen starke Schuldgefühle auslösen können, selbst wenn diese objektiv betrachtet keine realistische Chance hatten, den Suizid zu verhindern (vgl. etwa MARION SONNENMOSER, Hinterbliebene nach Suizid, Komplizierte Trauer, in: Deutsches Ärzteblatt 9/2005 S. 407). Es liegt auf der Hand, dass solche Schuldgefühle noch verstärkt werden, wenn der Suizident einer bestimmten Person implizit oder explizit die Schuld am Suizid zuweist. Somit verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei einer solchen Suizidandrohung mit expliziter Schuldzuweisung nach Würdigung der gesamten Umstände auch bei einer Drittperson ohne familiäre Bindungen an den Drohenden von der Androhung eines schweren Übels im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB ausgeht. Somit ist auch der Schuldspruch wegen der Suiziddrohung nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, auch bei einer Bestätigung der Schuldsprüche die Landesverweisung aufzuheben. Der Vollzug einer solchen würde gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen, da entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in W.________ keine der schweizerischen Behandlung gleichwertige Substitutionsbehandlung mit Methadon seiner Opiodabhängigkeit möglich sei.

4.2. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, dass eine gleichwertige Methadonsubstitutionstherapie in W.________ nicht möglich ist (vgl. dazu auch Urteil 2C 396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5), würde dies entgegen seinen Vorbringen nicht zu einer Unzumutbarkeit seiner Rückkehr führen. Es steht fest und ist unbestritten, dass seine Drogensucht auch in W.________ grundsätzlich behandelbar ist. Er würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst wenn es bei der Umstellung der Therapie zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen sollte, dürfte sich dieser rasch wieder verbessern; es ist bei einer Rückkehr nicht mit einer nachhaltigen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen, weshalb eine solche nicht gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstösst. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in W.________ (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 128 II 200 E. 5.3). Die übrigen vorinstanzlichen Feststellungen und die daraus gezogenen
rechtlichen Schlüsse im Zusammenhang mit der Landesverweisung werden vom Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügender Weise diskutiert; somit ist seine Beschwerde auch bezüglich der Landesverweisung ohne Weiterungen abzuweisen.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Nabold