Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 833/2014

Urteil vom 29. Mai 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A. und B.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 6. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A. und B.C.________ sowie D.________ schlossen am 1. Mai 2000 einen Vertrag über die Errichtung einer Tierhaltungsgemeinschaft gestützt auf Art. 11 Abs. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 11 [1]   Tierhaltung
  1.   Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb. [2]
  2.   Zu einer Tierhaltung gehören:
a.   bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
b.   bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum. [3]
  3.   Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
  4.   Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung (AS 1999 65). Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau anerkannte mit Entscheid vom 16. Februar 2005 den Zusammenschluss der beiden Betriebe als Betriebszweiggemeinschaft gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 12 [1]   Betriebszweiggemeinschaft
  Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
a.   mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
b.   die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV ab dem 8. Februar 2005 zum Zweck der gemeinsamen Haltung von Tieren der Gattung Rinder. Die Anerkennung war mit den Auflagen verbunden, über die Betriebszweiggemeinschaft eine separate Rechnung zu führen, die Aufteilung der Tiere und die separate Rechnungsführung für den Betriebszweig in den Vertrag vom 1. Mai 2000 zu integrieren und die rechtsgültig unterzeichneten Anhänge 1 und 2 zum Vertrag umgehend dem Landwirtschaftsamt einzureichen.

A.b. Am 14. Juni 2012 führten Vertreter des kantonalen Landwirtschaftsamts und des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) eine vorangekündigte Überprüfung der Betriebszweiggemeinschaft durch, um im Wesentlichen zu eruieren, ob die in Art. 12
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 12 [1]   Betriebszweiggemeinschaft
  Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
a.   mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
b.   die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV genannten Voraussetzungen noch erfüllt waren. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das Landwirtschaftsamt A. und B.C.________ und ihrem damaligen Betriebszweigpartner mit, für die Berechnung der Direktzahlungen 2012 (Referenzperiode vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012) sei unter anderem die korrekte Anzahl Tiere pro Betrieb notwendig. Bei einer Betriebszweiggemeinschaft erfolge die Aufteilung der Tiere in der Regel auf Grund des im Betriebszweiggemeinschaftsvertrag festgehaltenen Verteilschlüssels oder auf Grund anderer Kriterien. Mangels eines anderen Verteilschlüssels seien die von der Tierverkehrsdatenbank zugestellten Daten der Betriebszweiggemeinschaft im Verhältnis der vom Bundesamt gemeldeten vermarkteten Milchmenge zwischen den beiden Betrieben aufzuteilen, wobei die Verhältniszahlen 19.7 % (A. und B.C.________) und 80.3 % (D.________) betrügen. Werde eine andere Aufteilung gewünscht, müsste dem Landwirtschaftsamt bis spätestens 31. Oktober 2012 ein von beiden Partnern
unterzeichneter Verteilschlüssel zukommen. Innert der genannten Frist ging kein von beiden Parteien unterzeichneter Verteilschlüssel ein.

A.c. Am 26. Oktober 2012 widerrief das Landwirtschaftsamt den Entscheid betreffend Anerkennung einer Betriebszweiggemeinschaft vom 16. Februar 2005 und hob diese per 30. April 2013 auf. Es begründete dies im Wesentlichen damit, es sei nicht bekannt, ob sich beide Vertragsparteien noch am gemeinsamen Betriebszweig beteiligten und regelmässig Arbeit verrichteten, womit die Voraussetzungen von Art. 12
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 12 [1]   Betriebszweiggemeinschaft
  Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
a.   mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
b.   die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV nicht mehr gegeben seien.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 26. November 2012 sprach das Landwirtschaftsamt A. und B.C.________ einen Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2012 von Fr. 40'700.90 zu. Es ging dabei von einem massgebenden Tierbestand von 23.01 Grossvieheinheiten aus, den es gestützt auf den Verteilschlüssel gemäss der Milchmenge errechnet hatte (19.7 % von 116.7805 Grossvieheinheiten). Den Betrag von Fr. 40'700.90 reduzierte es aufgrund des steuerbaren Vermögens von A.C.________ von Fr. 1'497'900.-- um Fr. 38'375.90, sodass ein Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 2'325.-- verblieb (Beitrag für den ökologischen Ausgleich). Da das Landwirtschaftsamt A. und B.C.________ für das Jahr 2012 am 3. Juli 2012 aufgrund der Vorjahresdaten eine Akontozahlung von Fr. 24'000.-- ausgerichtet hatte, forderte sie mit Entscheid vom 28. November 2012 hiervon Fr. 21'675.-- zurück.

B.b. Gegen die beiden ihre Direktzahlungen für das Jahr 2012 betreffenden Entscheide legten A. und B.C.________ Rekurs ein beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, welches die Eingabe abwies. Eine hiergegen geführte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Urteil vom 6. August 2014).

C.

Mit Eingabe vom 13. September 2014 beantragen A. und B.C.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; eventuell sei die Streitsache zur Neuentscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Landwirtschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid über die Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 70   Grundsatz
  1.   Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
  2.   Die Direktzahlungen umfassen:
a.   Kulturlandschaftsbeiträge;
b.   Versorgungssicherheitsbeiträge;
c.   Biodiversitätsbeiträge;
d.   Produktionssystembeiträge;
e.   Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
f.   Übergangsbeiträge. [1]
  3.   Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Es handelt sich um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen das die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die fraglichen bundesrechtlich geregelten Beiträge besteht Anspruch, und es gilt insofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund (vgl. Art. 83 lit. k
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
und s BGG).

1.2. Die Beschwerdeführer sind als direkte Adressaten des angefochtenen Entscheides, der die Kürzungen der - von ihnen teilweise bereits bezogenen - Direktzahlungen für das Jahr 2012 bestätigt, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (vgl. BGE 140 III 16 S. 17 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Weise dargetan, dass - soweit von der Gesetzgebung keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen wurden - diejenigen Rechtssätze anwendbar sind, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534; Urteil 2C 533/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2012, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind.

2.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 70   Grundsatz
  1.   Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
  2.   Die Direktzahlungen umfassen:
a.   Kulturlandschaftsbeiträge;
b.   Versorgungssicherheitsbeiträge;
c.   Biodiversitätsbeiträge;
d.   Produktionssystembeiträge;
e.   Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
f.   Übergangsbeiträge. [1]
  3.   Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217) richtete der Bund im Rahmen der Agrarpolitik 2011 Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. In diesem Zusammenhang bestimmt der Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 5 lit. f
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 70   Grundsatz
  1.   Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
  2.   Die Direktzahlungen umfassen:
a.   Kulturlandschaftsbeiträge;
b.   Versorgungssicherheitsbeiträge;
c.   Biodiversitätsbeiträge;
d.   Produktionssystembeiträge;
e.   Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
f.   Übergangsbeiträge. [1]
  3.   Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
Satz 1 LwG (in der bis Ende 2013 gültigen Fassung) die Grenzwerte bezüglich des steuerbaren Einkommens und Vermögens der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summen der Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet wurden.

2.3. Der Bundesrat hat die relevanten Einkommens- und Vermögensgrenzen in Art. 24 der im Jahr 2012 in Kraft gewesenen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (aDZV; AS 1999 229) konkretisiert. Gemäss der Bestimmung sind für die Bemessung des steuerbaren Vermögens die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Gemäss Art. 23 Abs. 3 aDZV werden ab einem massgeblichen Vermögen von einer Million Franken keine Direktzahlungen ausgerichtet. Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 270'000.-- pro Standardarbeitskraft (Art. 23 Abs. 1 aDZV). Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben, wie dies für den Beschwerdeführer 2 zutrifft. Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters - vorliegend des Beschwerdeführers 1 - massgebend (Art. 19 Abs. 1 und 2 aDZV). Der für die Umrechnung in GVE massgebende Tierbestand wird grundsätzlich gestützt auf eine (Selbst-) Deklaration des Bewirtschafters erhoben. Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 aDZV sowie den damals
geltenden Weisungen und Erläuterungen des BLW (vgl. Weisungen und Erläuterungen 2012 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 zu Art. 29).

2.4. Der Bundesrat hat die Faktoren und Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abschnitt 1a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) festgelegt. Nach Art. 2a Abs. 1
SR 211.412.110 VBB Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

Art. 2a [1]  
  1.   Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2]. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten.
  2.   Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,016 SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,011 SAK/Normalstoss c. Kartoffeln 0,039 SAK/ha d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,323 SAK/ha e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,323 SAK/ha f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,969 SAK/ha g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,485 SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,065 SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,077 SAK/Are l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,585 SAK/ha m. Christbaumkulturen 0,048 SAK/ha n. betriebseigener Wald 0,013 SAK/ha
  3.   Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar.
  4.   Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert.
  5.   Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
  6.   Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.
  7.   Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet.
  8.   Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht.
  9.   Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 2-9 in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4487).
[2] SR 910.91
VBB gelten für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) die Faktoren von Art. 3
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 3 [1]   Standardarbeitskraft
  1.   Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
  2.   Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
  3.   Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV. Nach dieser Bestimmung ist die Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren, die in Art. 3 Abs. 2
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 3 [1]   Standardarbeitskraft
  1.   Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
  2.   Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
  3.   Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV näher umschrieben werden. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl der Tiere in Grossvieheinheiten (lit. b), ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten besonderen Voraussetzungen wie etwa für Hang- bzw. Steillagen im Berggebiet oder in der Hügelzone (lit. c). Für die Anzahl Tiere gilt bei Milchkühen der Faktor 0.043 Standardarbeitskraft pro Grossvieheinheit und für die Umrechnung der Tiere in Grossvieheinheiten gelten die Faktoren im Anhang der LBV; bei Milchkühen ist dies der Faktor 1.00 (Art. 27
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 27 [1]  
  1.   Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
  2.   Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
  3.   Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
LBV; vgl. BGE 137 II 182 E. 3.1.2 ff. S. 185 ff.).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gestellt, die von den Beschwerdeführern beanstandeten Kürzungen der Subventionen seien zurecht erfolgt. So hätten ihre Vorinstanzen die Grösse der Standardarbeitskraft in zulässiger Weise auf der Basis von 1.6079 Grossvieheinheiten ermittelt. Bei einer Standardarbeitskraft von 1.6079 habe ein Abzug von Fr. 434'133.--, der sich aus der ermittelten Standardarbeitskraft multipliziert mit Fr. 270'000.-- zusammensetzt, vom steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers 1 vorgenommen werden können (Art. 3 Abs. 2 lit. b
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 3 [1]   Standardarbeitskraft
  1.   Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
  2.   Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
  3.   Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
, Art. 27
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 27 [1]  
  1.   Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
  2.   Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
  3.   Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
und Anhang LBV; Art. 23 Abs. 1 aDZV; hiervor E. 2.2 und 2.3). Da sich dieses für 2012 auf Fr. 1'497'000.-- belief, sei die Millionengrenze für Beitragskürzungen auch nach dem Abzug nicht unterschritten worden. Die Streichung der Subventionen (mit Ausnahme des ökologischen Ausgleichs) sei daher korrekt.

3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Berechnung der Vorinstanz sei mit Bezug auf die Anzahl der von ihnen damals gehaltenen Tiere unrichtig vorgenommen worden. Sie hätten per Fax die relevante Tierzahl rechtzeitig eingereicht und für das Beitragsjahr über 47.1 Grossvieheinheiten verfügt. Die Beschwerdeführer wollen damit sinngemäss geltend machen, die entsprechende Anzahl Tiere hätte - als Standardarbeitskraft umgerechnet - beim Beschwerdeführer 1 zu einem relevanten Vermögen von unter einer Million CHF geführt (Art. 3 Abs. 2 lit. b
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 3 [1]   Standardarbeitskraft
  1.   Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
  2.   Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
  3.   Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
, Art. 27
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 27 [1]  
  1.   Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
  2.   Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
  3.   Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
und Anhang LBV; Art. 23 Abs. 1 aDZV). Damit sei von zu Unrecht vorenthaltenen Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 45'000.-- (bzw. Fr. 38'375.90) auszugehen. Die Beschwerdeführer machen geltend, auch die Milchmenge, auf die sich die Vorinstanz letztlich für die Berechnung der Anzahl Tiere stützte, sei unrichtig ermittelt worden.

3.3. Die Rügen der Beschwerdeführer sind - sofern sie überhaupt als hinreichend belegt gelten können (vgl. E. 1.3) - offensichtlich unbegründet:

3.3.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht richtig anführt, trifft die Bewirtschafter gerade für den Bezug von Subventionen eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 2C 785/2008 vom 22. April 2009 E. 3.2 f.; 2C 388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Die Mitwirkungspflicht gilt namentlich für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Vorliegend hat das Landwirtschaftsamt die Beschwerdeführer aufgefordert, die korrekte Anzahl Tiere pro Betrieb der Betriebszweiggemeinschaft bis spätestens am 31. Oktober 2012 mitzuteilen oder ihm einen von allen Partnern der Betriebszweiggemeinschaft unterzeichneten Verteilschlüssel zukommen zu lassen (vgl. Sachverhalt A.b). Dieser Aufforderung haben die Beschwerdeführer keine Folge geleistet; ein von allen Vertragspartnern unterzeichneter Verteilschlüssel lag unstrittig nicht vor. Indem Art. 9
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 9  
  1.   Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
  2.   Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
des in den Akten befindlichen Betriebszweiggemeinschaftvertrags für Gesellschaftsbeschlüsse auf Art. 534
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 534  
  1.   Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.
  2.   Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.
OR verweist und damit die Zustimmung aller Gesellschafter verlangt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dem Landwirtschaftsamt seien keine
gültigen Aufteilungsvorschläge zugekommen. Die Rüge der Faxzustellung vermag die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur fehlenden Mitwirkungspflicht ebenso wenig infrage zu stellen wie die Berufung der Beschwerdeführer auf ein - angeblich - nicht korrektes Verhalten ihres Vertragspartners D.________.

3.3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, "die Milchliefermenge müsse gemäss dem Betriebsdatenblatt, welches unterzeichnet an die Gemeindestelle für Landwirtschaft ... zur Kontrolle abgegeben werden musste, berechnet werden". Das am 15. Mai 2012 unterschriebene Betriebsdatenblatt enthält für das relevante Beitragsjahr 2012 eine selbst deklarierte Vertragsmenge Milch von 250'000 kg. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist die tatsächlich gelieferte, von der Treundhandstelle Milch dem Bundesamt für Landwirtschaft übermittelte Menge indessen 154'849 kg Milch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anzahl der gehaltenen Tiere aufgrund der fehlenden Angaben über die Milchmenge eruiert; letztere war als Verteilschlüssel ohnehin auch in Art. 7 des von den Beschwerdeführern mit ihrem Partner geschlossenen Vertrags über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft vorgesehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 11 [1]   Tierhaltung
  1.   Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb. [2]
  2.   Zu einer Tierhaltung gehören:
a.   bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
b.   bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum. [3]
  3.   Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
  4.   Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
LBV). Die Vorinstanz geht sodann richtig vor, wenn sie - insbesondere bei Hinweisen auf erhebliche Unterschiede zwischen der von den Beschwerdeführern selbst deklarierten und der tatsächlich gelieferten Milchmenge - auf letztere abstellt (vgl. hiervor E. 2.3). Die massgebliche Anzahl Tiere ist demnach in nicht
zu beanstandender Weise ermittelt worden, und der Antrag, wonach eine "neutrale Drittperson, ev. vom Bauernverband" die Berechnung der Vorinstanzen überprüfen solle, ist vollumfänglich abzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2012 in korrekter Weise erfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 65   Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
  2.   Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
  3.   Sie beträgt in der Regel:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
  4.   Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a.   über Sozialversicherungsleistungen;
b.   über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c.   aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d.   nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1].
  5.   Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
 
[1] SR 151.3
sowie Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni