Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 164/2020

Urteil vom 29. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Marsella,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Abt Kompetenzzentrum Cybercrime.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. März 2020
(UB200031-O/U/BUT).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe seit ca. September 2016 zusammen mit weiteren Personen über Verkaufsplattformen im "Darknet" (dem verschlüsselten Internet-Netzwerk "Tor") grosse Mengen Drogen verkauft.

B.
Am 2. August 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Am Tag darauf versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge mehrfach, letztmals am 17. Februar 2020 bis zum 6. Mai 2020.
Die von A.________ gegen die letzte Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 11. März 2020 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

D.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG verursachen kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr).
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr.

2.2. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S.
127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f. mit Hinweisen).

2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren mit mindestens ca. 6 kg Kokain mit hohem Reinheitsgrad gehandelt zu haben; ausserdem mit grossen Mengen "Partydrogen", namentlich MDMA ("Ecstasy"). Dabei habe er insbesondere mit B.________ zusammengewirkt. Der Beschwerdeführer habe die Drogen portioniert, abgepackt und versandt. Zu Beginn der Strafuntersuchung verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage. Bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2018 gab er an, reinen Tisch machen zu wollen. Er gab dann jedoch nur zu, was - wie er annehmen musste - der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Umfang seiner Beteiligung am Drogenhandel, der Verdienst, den er damit erzielte, das genaue Zusammenwirken insbesondere mit B.________ und seine Stellung innerhalb der Handelsorganisation sind über weite Strecken nach wie vor unklar. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte bei B.________ umfangreiche Daten. Auf dessen Antrag hin wurden diese versiegelt. Am 7. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung. Dem entsprach dieses am 18. März 2019 teilweise. Auf die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 26. November 2019 nicht ein (1B 185/2019). Dieses ging bei der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2019 ein. Am Tag darauf beauftragte diese die Kantonspolizei mit der Auswertung der entsiegelten Daten. Daraus sind wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des von B.________ und vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels zu erwarten, insbesondere Aufschlüsse über Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass der Geschäfte. Diese neuen Erkenntnisse werden dem Beschwerdeführer vorzuhalten sein. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil 1B 362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschwerdeführer einen mengenmässig qualifizierten Fall sowie Banden- und Gewerbsmässigkeit zur Last (Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-c BetmG). Dem Beschwerdeführer droht damit eine empfindliche Freiheitsstrafe. Angesichts dessen besteht für ihn ein
erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen.
Würdigt man dies gesamthaft, besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung kolludieren könnte. Vielmehr sind dafür konkrete Anhaltspunkte gegeben. Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand.

2.4. Der vorliegende Fall liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gleich wie jener, über den das Bundesgericht im Urteil 1B 560/2019 vom 5. Dezember 2019 zu befinden hatte. Dort ging es im Wesentlichen um Betrug und Urkundenfälschung, nicht um Drogenhandel in grossem Ausmass. Die Möglichkeit der Beeinflussung bisher unbekannter Beteiligter war im angefochtenen Entscheid zudem lediglich allgemein formuliert und blieb theoretisch und sehr vage (E. 3.2). So verhält es sich hier nicht. Da der dringende Verdacht des Drogenhandels in grossem Ausmass gegeben ist, besteht überdies ein erhöhtes öffentliches Interesse an der kollusionsfreien Ermittlung des Sachverhalts.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsprinzips (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO).

3.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 mit B.________ konfrontiert. In der Folge fanden bis zum Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2019 auf Auswertung der entsiegelten Daten gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshandlungen mehr statt. Dies ist ein langer Zeitraum. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der bei B.________ sichergestellten Daten abwarten musste, um gestützt auf deren Auswertung weitere Einvernahmen durchzuführen. Dass B.________ gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhob, hat die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten. Angesichts dessen dürfte jedenfalls eine besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, die Strafuntersuchung mit der bei Haftfällen notwendigen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. Die entsiegelten Daten sind ausserordentlich umfangreich. Dass deren Auswertung Zeit in Anspruch nimmt, ist daher nachvollziehbar. In Anbetracht der bereits längeren
Untersuchungshaft wird die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine speditive Auswertung der entsiegelten Daten hinzuwirken und den Beschwerdeführer mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen möglichst zeitnah zu konfrontieren haben. Lässt sie sich dabei keine ungebührliche Verzögerung zu Schulden kommen, besteht für eine Haftentlassung insoweit kein Grund.

3.4. Wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung (S. 4) darlegt, geht sie davon aus, dass "nach Durchführung einer weiteren Konfrontationseinvernahme mit Vorhalt der Auswertungsergebnisse" (gemeint offenbar: einer weiteren Konfrontationseinvernahme mit B.________) die Kollusionsgefahr entfällt. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen. In Anbetracht des dann fortgeschrittenen Verfahrensstands bedürfte die weitere Annahme von Kollusionsgefahr jedenfalls besonderer Begründung.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufrechterhaltung der Haft sei wegen der Corona-Krise unverhältnismässig. Er leide an Bluthochdruck und Schlafapnoe. Im Untersuchungsgefängnis könnten die Hygiene- und Abstandsvorschriften des Bundes nicht eingehalten werden. Für ihn bestehe daher ein untragbares Risiko.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Vorinstanz stellt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht fest. Auch wenn von diesen auszugehen wäre, würde ihm das nicht helfen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Hygiene- und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis nicht eingehalten werden können sollten. Dies gilt insbesondere bei Einzelhaft. Gemäss § 128 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 des Kantons Zürich (LS 331.1) sorgt die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der Untersuchungsgefangenen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugseinrichtung dem im vorliegenden Fall nicht nachkommt.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Voraussetzungen nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG sind erfüllt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt wird. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt und seinem Anwalt wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mirco Marsella, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri