Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 273/04

Urteil vom 29. März 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. März 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene S.________ schloss im Jahre 1984 die Lehre als Chemielaborant ab. Seit 1. August 1998 arbeitete er als Product Engineer bei der Firma X.________ AG. Am 27. Februar 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2003. Am 10. März 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Hilfsmittel) an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 10. Dezember 2002 sowie 24. März und 13. Juni 2003 ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Hilfsmittel (Steh- und Sitzhilfe, Steh-Sitztisch) ab, da der Versicherte zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 verneinte sie den Anspruch auf Berufsberatung, da keine Invalidität bezüglich der Erwerbstätigkeit im bisherigen Bereich bestehe. Eine entsprechende Arbeitsplatzgestaltung ermögliche eine zumutbare wechselbelastende Tätigkeit. Mit der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte die Gewährung von Umschulung. Mit Entscheid vom 4. September 2003 verneinte die
IV-Stelle den Umschulungsanspruch. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte nur insofern eingeschränkt, als er regelmässig die Position von Sitzen/Stehen wechseln müsse und keine starren Haltungen einnehmen dürfe. Es sei ihm zumutbar, den Arbeitsplatz und den persönlichen Arbeitsablauf entsprechend einzurichten. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrage der Männerlohn für selbstständige und qualifizierte Arbeit im privaten Sektor Fr. 98'935.-. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 89'041.-, was verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 96'781.- einen Invaliditätsgrad von 8 % ergebe.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere die Umschulung zum Primarlehrer, zu gewähren. Er reicht neu unter anderem eine Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2004 zum kantonalen Entscheid ein. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar ist. Korrekt ist auch, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; Urteil H. vom 18. August 2004 Erw. 1, I 783/03).
2.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 25. Juni 2003 einzig zum Anspruch auf Berufsberatung, nicht aber zu demjenigen auf Umschulung Stellung genommen. Erst im Einspracheentscheid vom 4. September 2003 hat sie über den Umschulungsanspruch befunden. Dieses Vorgehen widerspricht Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
in Verbindung mit Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG. Der Vorinstanz ist indessen beizupflichten, dass auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Erlasses einer Verfügung betreffend den Umschulungsanspruch zu verzichten ist, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspräche (BGE 121 V 116, 116 V 187 Erw. 3d; AHI 2003 S. 103 Erw. 5b). Dieser Punkt wird denn auch nicht beanstandet.
3.
3.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG; BGE 124 V 269 Erw. 4, 105 V 140 f. Erw. 1a) und auf Umschulung als berufliche Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und Art. 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV), hiebei namentlich zur Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % und zum Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten (BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2, 124 V 109 ff. Erw. 2, AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, 2000 S. 26 f. Erw. 2a, 61 f.
Erw. 1, je mit Hinweisen). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
-13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch die Normierung des Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1-3.4; Urteil J. vom 14. Oktober 2004 Erw. 1, I 168/04).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung, insbesondere zum Primarlehrer, hat.
4.1 Umstritten ist als Erstes der Grad der Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten.
4.1.1 Er arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2003 bei der Firma X.________ als Product Engineer für die weltweite Einführung und Schulung der softwarebasierten Funktionen des Brandmeldesystems Z.________. Hiebei leistete er zu ca. 90 % Bildschirmarbeit.
Dr. med. R.________ führte im Bericht vom 10. Dezember 2002 zuhanden der Arbeitgeberin aus, auf Grund der aktuellen akuten Situation mit Rückenschmerzen empfehle er eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Ziel müsse es sein, dass regelmässig zwischen sitzender und stehender Arbeitstätigkeit abgewechselt werden könne. Es handle sich einerseits um eine Massnahme zur Verbesserung der ergonomischen Arbeitsplatzsituation. Auf Grund des sehr hohen Anteils an PC-Arbeit sei eine ausreichende Abwechslung ohne Anpassung der Einrichtung nicht gegeben.
Im Bericht vom 24. März 2003 diagnostizierte Dr. med. R.________ ein lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizung bei medianer Diskushernie L4/5 mit Wurzelirritation L5 links. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Versicherte ab 6. Januar 2003 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig. Er brauche eine Tätigkeit mit Abwechslung. Eine ausschliesslich stehende Arbeitstätigkeit löse das Problem nicht, da dann andere Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten auftauchten. Damit gehe es um eine Tätigkeit mit einer Kombination von Sitzen und Stehen in Abwechslung sowie der Möglichkeit zwischen hinein einige Schritte zu Fuss zu machen. Mittel- und langfristig sei der Versicherte auf einen höhenverstellbaren Arbeitstisch für Arbeiten im Stehen und Stehsitzen angewiesen. Für das Stehsitzen brauche es zusätzlich einen Stuhl, der diese Positionen unterstütze. Das könne mit einem Move von Stocke oder mit einem Capisco von Haag gelöst werden. Es sei denkbar, dass über mehrere Monate auch bei der jetzigen Tätigkeit wieder ein voller Arbeitsumfang erreicht werde, sicher aber nur dank eines Steharbeitsplatzes. Im Beiblatt "Medizinische Beurteilung" vom 24. März 2003 gab Dr. med. R.________ an, in behinderungsangepasster Tätigkeit
sei der Versicherte seit Anfang Februar 2003 ganztags arbeitsfähig.
Im Bericht vom 13. Juni 2003 führte Dr. med. R.________ aus, seine Deklaration einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gehe klar davon aus, dass seine Rahmenbedingungen, wie sie auf dem Blatt Arbeitsbelastbarkeit/medizinische Beurteilung festgehalten seien, auch erfüllt seien. Insbesondere habe er dort festgehalten, dass die längerdauernden Haltungen im Sitzen oder auch im Stehen 33 % nicht übersteigen dürften.
4.1.2 Gestützt auf diese Berichte ging die Vorinstanz davon aus, der Versicherte sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (im Rahmen von maximal 33 % Sitzen oder 33 % Stehen) zu 100 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er bei entsprechender Einrichtung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel Stehtisch und -stuhl) sowie des persönlichen Arbeitsablaufs (Einschalten von Pausen, Durchführung von Kurzentspannungsübungen wie Strecken und Dehnen, häufiges Wechseln vom Sitzen zum Stehen [zum Beispiel Aktenstudium, Telefonieren, Kopieren, Ablegen, Besprechungen im Stehen], von Zeit zu Zeit Aufstehen und Gehen [zum Beispiel zum Drucker], über Mittag liegen respektive Gehen und dergleichen) auch in einer Tätigkeit mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten ganztags arbeiten könne. Solche Massnahmen seien dem Versicherten auf Grund der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar und seien auch ohne weiteres durchführbar. Es sei daher davon auszugehen, dass er trotz des Gesundheitsschadens weiterhin vollzeitlich selbstständige und qualifizierte Arbeiten mit vorwiegender Bildschirmtätigkeit, zum Beispiel im Bereich Informatik oder in einem anderen Dienstleistungsbereich verrichten könne.
4.1.3 In der Stellungnahme vom 11. Mai 2004 legte Dr. med. R.________ dar, er habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten deklariert. Dazu gehörten keinesfalls langdauernde sitzende oder stehende Tätigkeiten im Rahmen von je 33 %. Die wesentliche Eigenschaft von leichten, wechselnd belastenden Arbeiten bestehe eben gerade darin, dass nicht längerdauernde gleiche Stellungen eingenommen werden müssten. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Rahmenbedingungen von maximal 33 % längerdauernder Haltung im Sitzen oder Stehen gewährleistet seien. Entgegen der Vorinstanz seien seine Angaben nicht "und"-, sondern "oder"-Aussagen, weshalb er davon ausgehe, dass nach 33 % Sitzen bzw. 33 % Stehen das Belastungspotenzial ausgeschöpft sei. So gesehen könnten diese Belastungen nicht beliebig mit wechselnden Tätigkeiten ergänzt werden. Als Rheumatologe mit Schwerpunkt in Ergonomie lege er auf die Abklärung und Erfassung der Arbeitsplatzsituationen seiner Patienten grosses Gewicht. Bildschirmarbeitsplätze könnten nicht als Tätigkeiten mit wechselnder Körperstellung angesehen werden. Gerade die Verbreitung von E-Mails als interne Kommunikation
reduziere die Möglichkeit kurzer Gehstrecken innerhalb des Gebäudes für den Informationsaustausch; der zitierte Weg zum Drucker könne allenfalls für eine Sekretärin mit überwiegender Korrespondenzarbeit angeführt werden. In seinen Diskussionen mit den Patienten sehe er, dass die aufgeführten Punkte wie Aktenstudium, Telefonieren, Kopieren, Ablegen beim Grossteil der Bildschirmarbeitsplätze marginal seien. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeuten, dass im heutigen Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden könne, dass an einem üblichen Bildschirmarbeitsplatz 33 % anderweitige Tätigkeiten anfielen, die als leichte, wechselnde Arbeiten interpretiert werden könnten. Dies entspreche auf Grund seiner Erfahrungen keinesfalls der Realität.
4.2 Aus den Ausführungen des Dr. med. R.________ geht hervor, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Rahmen von maximal 33 % längerdauerndem Sitzen oder Stehen zu 100 % arbeitsfähig ist. Soweit Dr. med. R.________ in der Stellungnahme vom 11. Mai 2004 vorbringt, unter diesen Umständen sei dem Versicherten eine Arbeit im Büro mit Bildschirmtätigkeit nicht zumutbar, kann dem mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Denn für eine solche Arbeit lässt sich mit ergonomischen Einrichtungen (z.B. Steh-/Sitztisch, Steh-Sitzhilfe, Standsitz, Stehpult) eine arbeitstaugliche Umgebung bewerkstelligen, mit der längerdauerndes Stehen oder Sitzen vermieden werden können (vgl. auch Urteile J. vom 21. Oktober 2004 Erw. 3 und 4.2, I 586/03, und A. vom 28. Mai 2004 Erw. 3.2, I 598/03). Zu beachten ist denn auch, dass Dr. med. R.________ im Bericht vom 10. Dezember 2002 eine ergonomische Anpassung des früheren Arbeitsplatzes bei der Firma X.________, wo der Versicherte zu ca. 90 % am Computer arbeitete, forderte. Im Bericht vom 24. März 2003 verlangte er ebenfalls die Anschaffung ergonomischer Hilfsmittel und erachtete es als denkbar, dass damit volle Arbeitsfähigkeit bei der Firma X.________ erreicht werden
könne. Wenn er im Bericht vom 11. Mai 2004 angab, die Behinderung des Versicherten vertrage sich schlechthin nicht mit einer Bildschirmtätigkeit, kann dem nicht gefolgt werden.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Tätigkeit des Versicherten dürfe nicht überwiegend Bildschirmarbeiten erfordern, existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) in genügender Anzahl Arbeiten in den Bereichen (Product-)Management oder Engineering (Erw. 5.2 hienach), die unter Einsatz ergonomischer Einrichtungen den medizinischen Anforderungen entsprechen.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil R. vom 2. Februar 2005 Erw. 3.2, I 394/04). Dies trifft vorliegend zu.
5.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Als Valideneinkommen veranschlagte die Vorinstanz den Lohn des Versicherten bei der Firma X.________ im Jahre 2002 von Fr. 95'539.-, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist. Sie wertete dieses Einkommen auf das Jahr 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) mit dem geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" von 1,4 % auf (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, Tabelle T1.93), was Fr. 96'876.55 ergab.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb vorliegend auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 408), der für das Jahr 2003 1,3 % betrug (vgl. Lohnindex 2003, Tabelle T1.1.93). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 96'781.-, wie die IV-Stelle richtig erkannt hat.
5.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Der Versicherte verfügt über eine Ausbildung als Chemielaborant. Gemäss eigenen Angaben hat er diese Ausbildung durch eine intensive Ausbildung "on the job" erweitert. Von 1994 bis 1998 arbeitete er als stellvertretender Product-Manager bei der Firma Y.________ SA und von 1998 bis 2003 als Product Engineer bei der Firma X.________. Hier war er während 1 ½ Jahren auch als Teilprojektleiter tätig und verrichtete sehr anspruchsvolle Tätigkeiten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs fähig ist, selbstständige und qualifizierte Arbeiten zu verrichten. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens demnach zu Recht auf das LSE-Einkommen im Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) abgestellt. Der entsprechende Durchschnittslohn "Total" betrug im Jahre 2002 für Männer im privaten Sektor Fr. 7500.- (inkl. 13. Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), was jährlich Fr. 90'000.- ergibt. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1999-2003) und der Nominallohnentwicklung von 1,3 % resultiert ein Einkommen von Fr. 95'045.-. Unter Berücksichtigung des von Verwaltung und Vorinstanz zu Recht veranschlagten leidensbedingten Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 85'540.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 96'781.- (Erw. 5.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 11,61 %. Demnach wird die quantitative Erheblichkeitsschwelle der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 20 % (Erw. 3.1 hievor) nicht erreicht.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 3.1 hievor) ist in erster Linie auf die Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf bzw. in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei ist jedoch der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht im Sinne einer Momentaufnahme ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs abhängig zu machen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
6.2 Es trifft zwar zu, dass die erwerblichen Möglichkeiten bei einer gelernten Tätigkeit besser einzustufen sind als bei einem angelernten Beruf. Der Versicherte arbeitete jedoch vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht in der erlernten Tätigkeit als Chemielaborant, sondern von 1994 bis 1998 als stellvertretender Product-Manager bei der Firma Y.________ SA und zuletzt von 1998 bis 2003 als Product Engineer bei der Firma X.________. In solchen (ungelernten) Funktionen könnte er auch weiterhin tätig sein. Hinsichtlich des qualitativen Aspektes resultiert demnach in prognostischer Hinsicht keine invaliditätsbedingte Schlechterstellung der erwerblichen Möglichkeiten.
Gestützt darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen 100%igen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten. Mit der beantragten Umschulung kann kein Eingliederungsziel im Sinne von Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG erreicht werden, welches an eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit im Sinne einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Invalidität gebunden ist. Der Versicherte ist als angemessen eingegliedert anzusehen, weshalb kein Anspruch auf die beantragte Umschulung besteht.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: