Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3652/2017

law/rep

Urteil vom 29. September 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,

Habemacher Manser Barmettler Lanfranconi Tschopp Roos

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Herbstes 2015 und gelangte am 12. November 2015 via D._______ per Zug illegal in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Aufgrund der damals stark angespannten Lage im dortigen EVZ wurde auf die förmliche Durchführung einer Befragung zur Person (BzP) verzichtet. Stattdessen wurden die Personalien des Beschwerdeführers im Zuge einer Schnellerfassung direkt im ZEMIS registriert. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Dabei machte der Beschwerdeführer einleitend geltend, er sei im Alter von etwa zwei oder drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Kabul gezogen, wo er die Schulen besucht und diese in den Jahren 2012 beziehungsweise 2013 mit der Matura abgeschlossen habe. Anschliessend habe er in Kabul an der Uni bis im Jahr 2015 ein zweieinhalbjähriges Studium der (...) absolviert. Sein Vater sei im Verlaufe des Jahres 2010 verstorben.

An der Uni in Kabul habe er G._______, die Tochter eines einflussreichen (...) beziehungsweise (...) aus Kabul, kennengelernt und sich in sie verliebt. In der Folge hätten sie eine heimliche Beziehung geführt. Nach ungefähr einem Jahr, im Sommer 2015, habe er seine Mutter gebeten, beim Vater seiner Freundin um deren Hand anzuhalten. Nachdem der Vater seiner Freundin entsprechende Vorstösse seiner Mutter auch beim zweiten Mal zurückgewiesen habe, sei bekannt geworden, dass dieser seine Tochter mit einem ihrer Cousins habe vermählen wollen. Da seine Freundin ihren Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie sich hilfesuchend an ihn (den Beschwerdeführer) gewandt. Er seinerseits habe in dieser Angelegenheit den Rat eines engen Freundes, H._______, gesucht. Letzterer habe ihm angeboten, er könne sich mit seiner Geliebten bei seiner in einem entlegenen Tal in der Provinz C._______ wohnhaften Tante verstecken. In der Folge seien er und seine Freundin in Begleitung des vorgenannten Freundes aus Kabul zu dessen Tante geflüchtet und hätten sich in deren Haus versteckt. Die Tante habe ihn und ihren Neffen am folgenden Tag aufgefordert, eine entlegene Alp aufzusuchen, um ihren dort befindlichen Ehemann zu treffen, diesen zu informieren und nach Hause zu holen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Auf der Alp angekommen, hätten sie dort übernachtet. Am nächsten Tag hätten sie sich auf den Rückweg zum Haus der Tante gemacht. In diesem Moment habe die Tante ihren Neffen telefonisch gewarnt und dahingehend informiert, dass die Familie seiner Geliebten mit Bodyguards bei ihr aufgetaucht sei, G._______ mitgenommen habe und sie beide töten würde, falls sie zurückkehren würden. Daraufhin seien er und sein Freund unverzüglich via die Provinz I._______ nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er sich von seinem Freund getrennt, um nach J._______ und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers via Pakistan ausser Landes zu reisen. Sein Freund habe sich damals vorübergehend nach Herat begeben, sei dann aber später wieder nach Kabul zurückgekehrt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien die Bodyguards des (...) praktisch täglich bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten diese nach ihm gefragt und sie drangsaliert. Aus diesem Grund hätten zwischenzeitlich auch seine Mutter und sein jüngerer Bruder K._______ Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Sie würden derzeit in Teheran leben.

Hinsichtlich des weiteren Schicksals seiner ehemaligen Geliebten sei ihm nichts Näheres bekannt.

Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 - eröffnet am 30. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht.

C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertreterin ersucht. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht über die am 9. April 2017 in Kabul erfolgte Tötung zweier Personen (darunter angeblich der Freund H._______ des Beschwerdeführers) sowie die Verletzung einer weiteren Person (dem Bruder von H._______) durch Unbekannte, mehrere Fotos von getöteten Personen sowie einer verletzten Person und mehrere Fotos mit Gruppen- oder Einzelportraits eingereicht. Im Weiteren wurden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 6. Juni 2017 zu den Akten gereicht.

D.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

E.
Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Kopie einer Tazkara bezüglich der Person von H._______ zu den Akten. Damit sei erstellt, dass es sich bei dem Mann auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien (Beschwerdebeilagen 4 und 7) tatsächlich um H._______ handle. Gleichzeitig wurde das Gericht darum ersucht, den eingereichten Personalausweis von Amtes wegen übersetzen zu lassen, da der Beschwerdeführer nicht über die Mittel verfüge, um das Dokument übersetzen zu lassen.

F.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine deutschsprachige Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2017 zugesandten Tazkarakopie von H._______ ein. Gleichzeitig legte sie ihrem Schreiben vom 9. August 2017 ihre Kostennote selben Datums sowie einen Einzahlungsschein bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm der Tod, da er die Tochter eines mächtigen (...), mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe, entführt und damit dessen Familienehre verletzt habe.

5.2

5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es mit der Professionalität privater Bodyguards schwerlich zu vereinbaren ist, dass diese die Tante nach der Stürmung ihres Hauses und der Festnahme der Tochter des (...) anschliessend unbeaufsichtigt im Haus zurückgelassen und ihr so - wie vorliegend behauptet wird - ermöglicht hätten, ihren Neffen und den Beschwerdeführer rechtzeitig zu warnen. Denn die angebliche Umzingelung des Hauses der Tante durch die Bodyguards diente ja gerade dem Zweck, die Rückkehr des arglosen Beschwerdeführers abzuwarten, diesen festzunehmen und ihn für sein unbotmässiges Verhalten zu bestrafen. Somit musste den Sicherheitsleuten von Anfang an bewusst sein, auch sicherstellen zu müssen, dass die Tante ihren Neffen beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht warnen kann. Die Behauptung in der Beschwerde, die Bodyguards hätten das Haus der Tante wieder verlassen und umzingelt, nachdem sie die Tochter des (...) aus dem Haus geführt hätten (vgl. a.a.O. S. 5), mutet vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd an.

5.2.2 Im Weiteren erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der (...) über derart weitreichende Verbindungen zu Polizeiposten und privaten Spitzeln in Provinzen ausserhalb Kabuls verfügt haben könnte, um den Aufenthaltsort des Liebespaars im Hause der Tante in einem entlegenen Tal in C._______ überhaupt ausfindig zu machen. Die diesbezüglich geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, örtlich ansässige Einheimische könnten dem (...) via die dortige Polizeistation wohl den entscheidenden Hinweis geliefert haben (vgl. act. A9/23 S. 21 F197 bis 199), vermag nicht zu überzeugen.

5.2.3 Schliesslich erscheint nicht plausibel, dass die Tante des engen Freundes H._______ des Beschwerdeführers ohne Wissen beziehungsweise Einverständnis ihres Ehemannes das Risiko auf sich genommen hätte, der ihr persönlich nicht näher bekannten Tochter eines einflussreichen (...) gemeinsam mit deren Geliebtem Gastrecht in ihrem Haus zu gewähren. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zwar unter Bezugnahme auf das Anhörungsprotokoll vom 24. August 2016 ausgeführt, der Freund des Beschwerdeführers habe seiner Tante zunächst bloss erzählt, er habe Gäste und diese würden einige Tage bleiben, was sie akzeptiert habe. Erst am Tag ihrer Anreise zur Tante habe er ihr die Wahrheit eröffnet. Damit habe er sie letztlich überrumpelt, weshalb sie gar keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als die jungen Leute vorübergehend bei sich aufzunehmen. Entsprechend sei auch ihr Ehemann zunächst sehr wütend geworden, nachdem er vom Neffen seiner Frau auf der Alp über die Situation aufgeklärt worden sei (vgl. a.a.O. S. 5/6). Auch diese Erklärungsversuche erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Beherbergung eines unverheirateten Liebespaares ohne Einverständnis der Familie des Mädchens gilt in Afghanistan gerade in ländlichen Gebieten als unschicklich. Wäre der Neffe also tatsächlich mit dem entsprechenden Ansinnen hilfesuchend an seine Tante herangetreten, hätte er ihr wohl von Anfang an die Wahrheit gesagt. Denn die angebliche Überrumpelungstaktik des Neffen gegenüber seiner Tante sowie deren Ehemann würde vor dem kulturellen Hintergrund Afghanistans einen eigentlichen Treuebruch diesen gegenüber darstellen.

5.3 Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die angebliche Entführung der Tochter eines Kabuler (...) durch den Beschwerdeführer und eine hierauf beruhende Gefährdungssituation als unglaubhaft. Damit ist auch die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, der Freund H._______ sei am 9. April 2017 in Kabul möglicherweise wegen seiner Beteiligung an der Entführung der Tochter des (...) durch Unbekannte getötet worden, die Grundlage entzogen. Zwar beruht der entsprechende undatierte Bericht inklusive englischer Übersetzung (vgl. Beschwerdebeilage 3) angeblich auf Aussagen des Bruders L._______ des Getöteten, der beim Anschlag lediglich am Bein verletzt und vor Beginn der Schiesserei vernommen haben will, dass einer der vier Aggressoren seinen Bruder auf den momentanen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angesprochen beziehungsweise danach gefragt habe, wo er diesen verstecke. Unter Berücksichtigung der in Erwägung 5.2 dargelegten Ungereimtheiten liegt allerdings die Annahme nahe, dass der vorerwähnte Bericht auf einer Gefälligkeitsaussage beruht, der kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Auch die beigelegten Fotos, welche unter anderem die Leiche von H._______ zeigen sollen, lassen weder verbindliche Schlüsse hinsichtlich der Identität der Leiche noch solche bezüglich der Hintergründe des Todesfalls zu. Daran vermag auch die am 24. Juli 2017 zu den Akten gereichte Kopie einer Tazkara mit Foto, welche auf eine Person namens M._______ lautet, nichts zu ändern. Zwar dürfte das Foto auf dieser Tazkara visuell der Person entsprechen, welche auf zwei als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Fotos lebend an der Seite des Beschwerdeführers abgebildet ist (erste Reihe, erstes Foto links und zweite Reihe, zweites Foto rechts), und dort mit dem Namen "N._______" bezeichnet wird. Ähnlichkeiten dieser Bilder mit den beiden angeblichen Bildern der Leiche von "N._______" (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Beschwerdebeilage 7, zweite Reihe, erstes Bild rechts) lassen sich indessen nicht herstellen, weil bei letzteren Teile des Gesichts verhüllt und die Augen des Toten geschlossen sind. Darüber hinaus liegen auch die Hintergründe des Todes dieser Person im Dunkeln.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge der angeblichen Entführung seiner Geliebten in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Ergänzend ist anzumerken, dass im vorerwähnten Bericht in der korrekten englischen Übersetzung der angebliche Attentatstag des 9. April 2017 wiederholt als Donnerstag bezeichnet wird, während der 9. April 2017 tatsächlich ein Sonntag war. Ungewöhnlich am afghanischen Originalbericht ist auch, dass der 9. April 2017 nach europäischer Zeitrechnung (gregorianischer Kalender) nicht in persischer beziehungsweise afghanischer Zeitrechnung (20. Farvardin beziehungsweise 20. Hamal 1396) angegeben wurde, sondern die Datumsbezeichnung im Original ebenfalls auf "9. April 2017" lautet. Überdies ist auch der 20. Hamal 1396 ein Sonntag (auf Persisch "yekshanbe"), nicht ein Donnerstag (das wäre auf Persisch "panjshanbe"). All diese Ungereimtheiten sind ein weiterer Hinweis dafür, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht um ein authentisches Dokument handelt. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Die asylrechtliche Relevanz seiner Aussagen ist demzufolge nicht zu prüfen.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
und 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AuG Anwendung (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG als rechtmässig. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Familienehre-Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich weder aus diesem noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.).

7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

8.

8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul und verfüge über ein entsprechendes soziales Netz. Ausserdem sei er jung und gesund und habe seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben stets problemlos bestreiten können.

8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan allgemein seit dem Jahr 2016 zunehmend verschlechtert. Es gebe vermehrt schwere Angriffe der Taliban und des IS in den Städten, wobei die Zivilbevölkerung stark gefährdet sei. Der IS führe seit Mitte des Jahres 2016 schwere Anschläge in der Hauptstadt Kabul durch, die direkt auf die Zivilbevölkerung abzielten. Die Anzahl ziviler Toter und Verletzter sei in der Zentralregion einschliesslich der Provinz Kabul gegenüber dem Jahr 2015 um 34 % angestiegen. Dieser Anstieg sei auf die zahlreichen Selbstmordattentate und auf die komplexen Angriffe in der Hauptstadt Kabul zurückzuführen. Schwere Anschläge des IS in Kabul, die auf die Zivilbevölkerung abgezielt hätten, seien am 23. Juli 2016, am 11. Oktober 2016 und am 21. November 2016 verübt worden. Diese Anschlagsserie habe sich mit dem schweren Anschlag vom 31. Mai 2017 fortgesetzt, bei dem mehr als 150 Menschen getötet und über 300 verletzt worden seien. Der letzte Anschlag habe überdies gezeigt, dass die bewaffneten Gruppen fähig seien, auch in einem der bestbewachten Viertel der Stadt, nämlich dem Regierungsviertel, zuzuschlagen. Diese Tatsache lasse letztlich nur den Schluss zu, dass die Sicherheit der Menschen nirgendwo in Afghanistan gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Anpassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auf, den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell als unzumutbar zu qualifizieren. In individueller Hinsicht wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, es lägen beim Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Staatssekretariats keine begünstigenden Umstände vor. So hätten dessen Mutter und Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen müssen. Zu seinen Cousins habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe die Ausrüstung seines Schneiderladens verkaufen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er keine Wohnung und keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch die Familie von N._______ sei seit dessen Tod nicht mehr gut auf ihn zu sprechen, da sie ihn hierfür verantwortlich machen würden. Deswegen sei ein Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.

8.4

8.4.1 Zur allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in den Grossstädten - derart schlecht sind, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG zu qualifizieren ist. Zur Lage in der Hauptstadt hat das Gericht festgehalten, dass - angesichts der im Vergleich zu den anderen Landesteilen dort weniger bedrohlichen Sicherheitslage und der etwas weniger dramatischen humanitären Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten - der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation sind die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nur zu bejahen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Beziehungsnetz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der rückkehrenden Person als tragfähig erweist, da die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen würden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Praxis ist nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und
E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3).

8.4.2 Der Beschwerdeführer wuchs gemäss eigenen Angaben seit dem Alter von zwei oder drei Jahren in Kabul auf, wo er während 12 Jahren zur Schule ging, die Maturität erlangte und anschliessend zweieinhalb Jahre lang (...) an der Universität Kabul studierte, so dass er in der afghanischen Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Da die vorgebrachten Asylgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie und deren Aufenthalt im Iran nicht geglaubt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter sowie ein Bruder) und auch weitere nähere Verwandte, so unter anderem drei Cousins, nach wie vor in Kabul leben, so dass der Beschwerdeführer dort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der Wohnsituation ist festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul eine Wohnung beziehungsweise ein Haus besitzt (vgl. act. A9/23 S. 8 F81 bis 83 sowie
S. 12 F109.). In diesem hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum dort wird wohnen können. Mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung, einem zweieinhalbjährigen Studium der (...) (vgl. act. A9/23 S. 6 F58) sowie seiner beruflichen Tätigkeit als (...) mit eigenem Geschäft (vgl. act. A9/23 S. 7 f. F71 bis F76) kann er auf Erfahrungen und persönliche Ressourcen zurückgreifen, die es ihm ermöglichen werden, sich in Kabul mit Hilfe des dort vorhandenen, familiären und sozialen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

8.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutzuheissen und lic. iur. Angelika Roos als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Der in ihrer Kostennote vom 9. August 2017 veranschlagte Aufwand erscheint angemessen. Die Rechtsbeiständin ist dementsprechend durch das BVGer mit (gerundet) Fr. 1'960.- (inklusive Auslagen) zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwältin Angelika Roos wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 1'960.-.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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