Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7951/2015

Urteil vom 29. September 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A._______,Rechtsanwalt,
Partei
Gesuchsteller.

Gegenstand Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte A._______ mit einem generellen Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragte er im Wesentlichen, in sämtlichen Fällen der Abteilungen IV und V, welche von ihm als Anwalt betreut würden, habe Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG in Ausstand zu treten. Eine Befangenheit sei auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, das heisse bei besonders schwerwiegenden und wiederholten Fehlern, anzunehmen, sofern diese eine schwere Pflichtverletzung darstellten. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf das Schreiben des Präsidenten der Abteilung IV vom 4. September 2015 im Verfahren B-3927/2015 verwiesen.

A.b Zur Begründung des Gesuches führte A._______ im Wesentlichen aus, er habe in den vergangenen Jahren regelmässig dargelegt, dass Urteile der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts objektiv fehlerhaft seien. Insbesondere sei dokumentiert, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum vom November 2011 bis im September 2013 in einer grossen Anzahl von Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka in gehäufter Form objektiv fehlerhafte Urteile gefällt habe. Zahlreiche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V hätten im Sinne eines kollektiven Versagens über Jahre an solchen Fehlurteilen mitgewirkt. Es bestehe die Situation, dass in einem Bereich, in welchem sich letztinstanzliche Fehlurteile besonders fatal auswirken würden, weil dadurch unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte wie Leib, Leben und Freiheit gefährdet seien, jede Kritik an Fehlurteilen zurückgewiesen und er als Kritiker mit Ordnungsbussen, persönlichen Kostenauflagen, einer Disziplinaranzeige bei der Anwaltskammer und mit Androhung weiterer Anzeigen eingedeckt werde. Gleichzeitig solle ungeachtet der Schwere der Verletzungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK durch Fehlurteile keine strafrechtliche Verantwortung der involvierten Gerichtspersonen bestehen und deren fehlerhafte Urteile auch keine Haftungsansprüche auslösen. Als Anwalt sei er deshalb verpflichtet, alles gesetzlich Vorgesehene zu unternehmen, um seine Mandanten vor einer Verletzung ihrer Grundrechte durch Fehlentscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu schützen. Dazu gehöre, bei der Entdeckung von Ausstandsgründen, mithin Gründen, welche an der Objektivität eines Richter oder einer Richterin zweifeln lassen, ein Ausstandsbegehren respektive Revisionsgesuch einzureichen (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2015 Überschrift "Einleitung").

A.c Alsdann erläutert A._______ in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015 unter der Überschrift "Fachliche Fehler" und den Untertiteln [1.] "Anspruch auf rechtliches Gehör", [2.] "Zwingende Notwendigkeit einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", [3.] "Notwendigkeit Ansprüche zu beweisen: Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", [4.] "Begründungspflicht" und [5.] "Der Grundsatz iura novit curia" fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze, welche zum "Juristenhandwerkszeug" gehörten. Im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 und weiteren Urteilen respektive Verfügungen seien diese elementaren Verfahrensgrundsätze durch Richter Hans Schürch verletzt worden. Das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 stelle den definitiven Beleg für die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern dar, wobei verlangt werde, dass die entsprechenden Akten beigezogen würden, mithin auch kurz auf die entsprechende Vorgeschichte und das entsprechende Urteil zu verweisen sei. Der Gesuchsteller macht anschliessend Ausführungen zum Sachverhalt und der Prozessgeschichte im Verfahren D-6924/2015 sowie allgemeine Ausführungen zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

A.d In seinen weiteren Ausführungen legt A._______ unter der Überschrift "Zum Urteil vom 2. November 2015, vorgeschlagen durch Instruktionsrichter Hans Schürch" im Einzelnen dar, mit welchen dem vorsitzenden Richter Hans Schürch zuzurechnenden schweren fachlichen Fehlern das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 behaftet sei und wie - stattdessen fachlich korrekt - hätte vorgegangen werden müssen. Unter dem Titel "Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör" (S. 11 ff.) wird etwa der Vorwurf erhoben, Richter Schürch habe bei seinem Entscheid das Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015, welches sich zur Befragung von Asylsuchenden durch Personen gleichen Geschlechts in Dublin-Verfahren äussere, nicht beachtet, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch werde das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2015/9), wonach für die Frage der Zuständigkeit der Gesundheitszustand respektive eine Traumatisierung eines Gesuchstellers von zentraler Bedeutung sei, ignoriert. Gerügt wird sodann unter der Rubrik "Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärungen" (S. 14. ff.), die Erwägungen im Urteil, wonach gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers zu allfälligen gesundheitlichen Problemen keine Abklärungen seitens des SEM angezeigt gewesen seien, würden BVGE 2015/9 zuwiderlaufen. Die Beibringung medizinischer Beweismittel zwecks Erhebung des relevanten Sachverhalts werde damit verweigert. Unter dem Titel "Verletzung Begründungspflicht: Gegenbeweis zur Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens" (S. 16 f.) wird sodann der Vorwurf erhoben, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Situationsberichte zu Italien sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i.S. Tarakhel gegen die Schweiz seien nicht berücksichtigt worden. Die pauschale Begründung von Richter Hans Schürch, aus erwähntem Urteil des EGMR lasse sich nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten, zeige nicht auf, inwiefern es diesem als besonders verletzlicher Person nicht gelungen sei, eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nachzuweisen. Eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sei gänzlich unterblieben, was einen weiteren schweren fachlichen Fehler darstelle. Unter dem Titel "Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia"" (S. 17 f.) wird Richter Hans Schürch die Unkenntnis des Entscheides des UNO-Menschenrechtsausschusses Osman Jasin gegen Dänemark vom 22. Juli 2015 vorgehalten. Dem darin enthaltenen Grundsatz einer individualisierten Prüfung des Refoulement-Verbotes von Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II sei er nicht nachgekommen. Mit der Überschrift "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Schürch" (S. 18 f.)
wird schliesslich auf ein anderes beim Bundesverwaltungsgericht hängig gemachtes Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch (Verfahren B-3927/2015) und die darin enthaltenen Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 8. Oktober 2015 verwiesen, wobei darum ersucht werde, die entsprechenden Akten beizuziehen. Dieses Verfahren und die dort erwähnten weiteren Verfahren dokumentierten weitere fachliche Fehler von Richter Hans Schürch. Ein besonders schwerer fachlicher Fehler sei im Verfahren D-2048/2015 unterlaufen, indem Hans Schürch am 1. Mai 2015 eine Verfügung erlassen habe, obwohl er bereits Kenntnis von dem am 29. April 2015 gestellten Ausstandsbegehren gehabt habe.

A.e Unter dem Titel "Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens" (S.19) wird die Einholung eines Gutachtens durch einen auf Verletzungen von Verfahrensfehlern spezialisierten Sachverständigen beantragt, um abzuklären, ob und in welchem Umfang fachliche Fehler vorliegen. Ausgehend von der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in der Tätigkeit von Hans Schürch liege eine Befangenheit vor, weshalb er ab sofort in allen Verfahren als Instruktions-, Zweit- und Drittrichter in Ausstand zu treten habe. Schliesslich führt der Gesuchsteller unter dem Titel "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs" aus, dass er die Tätigkeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts seit vielen Jahren beobachte. Mit Verweis auf das Verfahren B-3927/2015 respektive auf die dabei eingereichte anonymisierte Liste mit negativen Urteilen der beiden Asylabteilungen sei es auch für ihn äusserst belastend, wenn fast alle Richterinnen und Richter derart gehäuft fachliche Fehler begingen. Es könne sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Richterinnen und Richter anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Ausstandsgesuchs zuständig würden.

Der Eingabe waren folgenden Dokumente beigelegt: Urteil D-6924/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2015 in Kopie; anonymisierte Eingabe vom 8. Oktober 2015 im Verfahren B-3927/2015 in Kopie; anonymisierte Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November 2011 bis September 2013.

B.
Am 9. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des generellen Ausstandsbegehrens gegen Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch.

C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Faxeingabe) führte der Gesuchsteller aus, sowohl im Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 als auch im Schreiben an Bundesverwaltungsrichter Walter Lang vom 29. Dezember 2015 habe er unmissverständlich dargelegt, dass das generelle Ausstandsbegehren gegen Hans Schürch nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt werden könne. Im Urteil D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 seien ehrverletzende und aktenwidrige Unterstellungen gemacht worden, welche dokumentierten, dass nicht mit einer objektiven Beurteilung der entsprechenden Verfahren durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V gerechnet werden könne. Sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V würden zur Behandlung von unter anderem des vorliegenden generellen Ausstandsbegehrens gegen Richter Hans Schürch abgelehnt. Er fordere das Gericht auf, ihm mitzuteilen, dass unter anderem das vorliegende Verfahren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt werde.

D.
In seiner Eingabe vom 10. Januar 2016 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, welche als Orientierungskopie im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereicht wurde, führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er habe bezogen auf zwei Richter verschiedene Revisionsgesuche sowie generelle Ausstandsbegehren eingereicht. Er habe darauf hingewiesen, dass aufgrund der besonderen Umstände keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V an diesen Verfahren mitwirken dürfen. Ohne dass auf dieses Begehren eingegangen worden sei, sei nun ein erstes solches Revisionsgesuch abgewiesen worden. Zudem sei ihm mutwillige Prozessführung unterstellt worden. Die entsprechenden Verfahren seien zwingend an die anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zu übertragen.

E.
In der Eingabe vom 24. Januar 2016 führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die bisher vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Befangenheit von Bundesverwaltungsrichtern erlassenen Urteile (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015; D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015;
D-7915/2015 vom 5. Januar 2016; D-298/2016 vom 20. Januar 2016) dokumentierten, dass die Angelegenheit nicht ernst genommen und ihm mutwillige Prozessführung unterstellt werde. Es sei nicht von dem durch ihn vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Es werde noch einmal festgehalten, dass das vorliegende Verfahren unverzüglich an die anderen Abteilungen (I-III) des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen sei. Der Eingabe war eine Orientierungskopie eines Schreibens des Gesuchstellers zuhanden des Präsidenten der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 beigelegt, worin - im Ergebnis - erneut um Übertragung unter anderem des vorliegenden Verfahrens an die anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts ersucht wurde.

F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 führte A._______ aus, einer seiner Mandanten (Verfahren D-298/2016) habe einen Selbstmordversuch unternommen und er befinde sich seither in stationärer Spitalpflege, womit ein neuer Sachverhalt vorliege, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe deshalb kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das betreffende Urteil vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile vom 5. Januar 2016
(D-7915/2015) und vom 20. Januar 2016 (D-298/2016) würden den klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtspersonen unter anderem das vorliegende Verfahren nicht behandeln könnten. Angesichts des Umstandes, dass ganz klar Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen anzusehen seien, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten hätten, zumal auch nicht offengelegt werde, welche Gerichtsperson der Abteilung IV und V einem Urteil zugestimmt hätten und welche nicht.

G.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde der Gesuchsteller ersucht, im Hinblick auf den Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 innert Frist mitzuteilen, ob er das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 zurückziehe.

H.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 teilte der Gesuchsteller mit, dass es ihm aufgrund der in der Verfügung gemachten Angaben nicht möglich sei, das erwähnte Verfahren zu identifizieren. Er ersuche um präzisierende Mitteilung, um welches Verfahren es sich handle.

I.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es sich vorliegend um das generelle Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch handle und er wurde erneut aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 zurückzuziehen gedenke.

J.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 führte der Gesuchsteller aus, dass er vollumfänglich am Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 festhalte. Die Sachlage im Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 sei - unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen 3.3.3.1 f. - eine gänzlich andere gewesen. Zwar treffe es zu, dass Fehlleistungen von Richter Hans Schürch in eben diesem Verfahren zu wenig substantiiert dargelegt worden seien. Im vorliegenden Verfahren sei dies aber nicht der Fall, weshalb die entsprechenden Vorwürfe konkret geprüft werden müssten. Aufgrund der verschiedenen problematischen Entscheide der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts werde erneut darauf hingewiesen, dass eine unbefangene Beurteilung der vorliegenden Sache durch Gerichtspersonen dieser beiden Abteilungen nicht gewährleistet sei. Abschliessend sei erneut darauf hingewiesen, dass das einzige Anliegen sei, dass Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V, unter Wahrung der fundamentalen Verfahrensgarantien, die zu beurteilenden Sachverhalte richtig und sorgfältig abklärten.

K.

K.a Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde Richter Hans Schürch in Anwendung von Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG eingeladen, sich bis zum 26. August 2016 über die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.

K.b Mit Schreiben vom 18. August 2016 verzichtete Richter Hans Schürch auf eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).

1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG).

1.3 Prozessgegenstand bildet einerseits das allgemeine Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V und andererseits das "generelle" Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch in sämtlichen Verfahren der Abteilungen IV und V, die er als Anwalt betreue.

2.
In der Eingabe 7. Dezember 2015 stellt der Gesuchsteller unter dem Titel "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Gesuches" in den Raum, es würde sich die Frage stellen, ob nicht verschiedene Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Er verweist dabei auf eine anonymisierte Liste, aus der sich angeblich ergebe, dass in Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka gehäuft fachliche Fehler gemacht worden seien. In seinen weiteren Eingaben verlangt er, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung des vorliegenden Verfahrens in den Ausstand zu treten hätten und die Sache den anderen Abteilungen zu übertragen sei. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.). Hinsichtlich des nicht näher substantiierten Vorwurfes, die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren liessen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen, ist festzustellen, dass sich Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe stets gegen einzelne oder auch sämtliche Mitglieder einer Behörde als Individuen richten müssen, nicht aber gegen ein Organ an sich (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 RZ. 3.70). Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Vorwürfe gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V bleiben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wird, welche spezifischen Ausstandsgründe bei den einzelnen Personen seiner Ansicht nach denn vorliegen würden. Allein der Verweis darauf, dass früher gefällte Entscheide in Verfahren von Tamilen aus Sri Lanka neu zu beurteilen waren, kann jedenfalls nicht als Ausstandsgrund gelten. Wie bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7915/2015 vom 5. Januar 2016, D-298/2016 vom 20. Januar 2016 und D-78/2016 vom 18. Februar 2016 festgestellt wurde, erweist sich auch das vorliegende allgemeine Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, wobei an solchen Nichteintretensentscheiden auch abgelehnte Gerichtspersonen mitwirken dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
erster Satz BGG). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Laut Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird.

3.2 Der Gesuchsteller stellt mit seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015 ein Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch in sämtlichen Verfahren der Abteilungen IV und V, die er als Anwalt betreue. Zum anwendbaren Recht führt er aus, gemäss Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG würden die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten und laut Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG hätten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Nach ständiger Praxis und Lehre könne eine Befangenheit bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung fachlicher Fehler vorliegen, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen würde.

Zur Begründung führt er unter anderem an, bei Richter Hans Schürch liege eine Konstellation mit einer übermässigen Häufung fachlicher Fehler vor. Im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 und weiteren Urteilen respektive Verfügungen seien durch Richter Hans Schürch elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 stelle den definitiven Beleg für die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern dar. Hinsichtlich früher begangener fachlicher Fehler sei auf die Ausführungen im Verfahren B-3927/2015 verwiesen, wobei ihm im Verfahren D-2048/2015 ein besonders schwerer fachlicher Fehler unterlaufen sei, indem er am 1. Mai 2015 eine Verfügung erlassen habe, obwohl er bereits Kenntnis des am 29. April 2015 gestellten Ausstandsbegehrens gehabt habe.

3.3 Dazu ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen kann (vgl. statt vieler beispielsweise BGE 141 IV 178; 139 I 121). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ist bereits dann verletzt, wenn im Einzelfall aufgrund aller Umstände Gegebenheiten vorliegen, welche geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl., 2015, zu Art. 34 Rz. 3). Vorliegend beziehen sich die von A._______ geltend gemachten angeblichen Verfehlungen von Richter Hans Schürch allesamt auf Verfahren, die mit rechtskräftigen Urteilen ihren Abschluss gefunden. Da sich der von A._______ angerufene Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG) nicht auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch hängigen Verfahren bezieht, sondern ausschliesslich auf Urteile, bei denen der Ausstandsgrund erst nach Abschluss der jeweiligen Verfahren entdeckt wurde, gelangen folglich die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
i.V.m. Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) zur Anwendung (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-8435/2015 vom 14. September 2016). Im Lichte der vorliegenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in den Eingaben gemachte Anträge einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das "generelle" Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch mangels Vorliegens einer konkreten Amtshandlung in einem hängigen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 400.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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