Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3268/2009

Urteil vom 29. September 2011

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

1.X._______,

2.Y._______,

3.Z._______,
Parteien
4.S._______,

alle p. A. Dr. A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialfonds der B._______ in Liquidation,

vertreten durch lic. iur. P._______,

Beschwerdegegner,

Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht, Rheinsprung 16, 4001 Basel,

Vorinstanz.

Gegenstand Liquidationsplan, Verfügung vom 29. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Informationsschreiben vom 26. März 2008 teilte P._______, Liquidator der Pensionskasse der B._______ in Liq. (nachfolgend die Pensionskasse) und des Sozialfonds der B._______ in Liq. (nachfolgend der Sozialfonds), den Destinatären der beiden genannten, zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtungen unter anderem mit, dass die freien Mittel von Fr. 21'971'134.-- der Pensionskasse aufgrund des im September 2007 bekannt gegeben und nicht angefochtenen Verteilungsplanes auf die einzelnen Destinatärsgruppen aufgeteilt und individuell hätten zugewiesen werden können. Dabei seien diese Mittel zunächst auf verschiedene Mitarbeitendenkollektive, anschliessend innerhalb dieser Kollektive auf die Rentner und die aktive Versicherten und in einem dritten Schritt individuell aufgeteilt worden. Für die Berechnung seien bei den aktiven Versicherten die Anzahl Dienstjahre und der durchschnittliche versicherte Monatsgehalt der letzten drei Jahre und bei den Rentnern die Deckungskapitalien massgebend gewesen. Den Destinatären wurde die Gelegenheit gegeben, bis am 21. April 2008 eine Einsprache zu erheben, falls sie die individuelle Berechnung anfechten wollten. Was den Sozialfonds anbelange, stehe er weiterhin für Härtefälle zur Verfügung. Sobald absehbar sei, dass keine Härtefälle mehr anfallen würden, würden auch die Mittel des Sozialfonds an die Destinatäre verteilt werden (act. 12/4).

Hinsichtlich der Durchführung der Verteilung bleibt anzumerken, dass die zu verteilenden freien Mittel der Pensionskasse per 31. März 2007 dem Sozialfonds übertragen worden sind mit dem Auftrag, sie nach den reglementarischen Grundlagen auf die Destinatäre zu verteilen (act. 12/2, S. 5 und 12/3, Anhang der Jahresrechnung 2006-März 2007 S. 1)

B.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 wies der Liquidator namens der Pensionskasse Einsprachen der vier ehemaligen Mitarbeiter Y._______ (Austritt altershalber 1991), X._______ und S._______ (je Austritt 1997) und Z._______ (Austritt altershalber 1999) im Wesentlichen mit dem Argument ab, sie seien vor dem 1. Juli 2005 (Stichtag für die Liquidation) aus der Pensionskasse ausgeschieden. Der frühere Austritt von Mitarbeitenden habe keinen Zusammenhang gehabt mit dem Sachverhalt, der zur Totalliquidation der Pensionskasse geführt habe. Daher könnten die vier Einsprechenden aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichts für sich ableiten. Die Akten würden der zuständigen Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) zusammen mit dem Antrag um Genehmigung des Verteilungsplanes übermittelt werden (act. 12/9a-9d).

C.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 betreffend die Genehmigung des Verteilungsplanes (Schlüssel) der ehemaligen Pensionskasse der B._______ und betreffend die Abweisung der Einsprachen stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Berechnung der freien Mittel gemäss den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei (Dispositivziffer 1). Zudem genehmigte sie den Verteilungsplan (Schlüssel) vom 26. März 2008 (Dispositivziffer 2). Während sie den Liquidator anwies, die Destinatäre über den Inhalt ihrer Verfügung zu informieren (Dispositivziffer 3), eröffnete sie die Verfügung selbst und direkt den vier Einsprechenden Y._______, X.-______, S._______ und Z.________ (Dispositivziffer 4). Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sämtliche Destinatäre über die zu verteilenden Mittel, den Destinatärskreis und den Verteilungsschlüssel informiert worden seien, die gewählten Verteilkriterien objektiv seien und den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Gleichbehandlung entsprochen worden sei. Hinsichtlich des Verteilschlüssels seien die Einsprachen der früheren Mitarbeiter X._______ und S._______ abzuweisen, da sie bei ihrem Austritt aus der Pensionskasse ihre Freizügigkeitsleistung erhalten hätten; sie würden nicht zum Destinatärskreis gehören, denn ihr Austritt liege zeitlich 9 Jahre vor der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung. Damit könnten sie auch nicht den Destinätären gleichgesetzt werden. Dasselbe gelte für die Einsprechenden Y._______ und Z._______, welche anlässlich ihrer Pensionierung von ihrem Recht auf Kapitalbezug gemacht hätten und deren altershalber Austritt 15 bzw. 5 Jahre vor der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung zurückliege (act. 12/12).

D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2009 liessen Y._______, X._______, S._______ und Z._______ (nachfolgend die Beschwerdeführer) gegen die aufsichtsbehördliche Verfügung vom 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, sie seien in den Verteilungsplan aufzunehmen und an den verteilenden Vermögenswerten des Sozialfonds beteiligen zu lassen. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, dass der Sozialfonds und die Pensionskasse ihr Vermögen mit den jetzt vorhandenen und zu verteilenden freien Mitteln von rund Fr. 22 Mio (auch) dank den Beiträgen der Arbeitnehmer hätten äufnen können, zu welchen die Beschwerdeführer während Jahrzehnten gehört hätten. Bezüglich der freien Mittel sei die Lage der Renten- und der Kapitalbezüger materiell dieselbe. Die Dauer der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zum Sozialfonds bzw. zur Pensionskasse solle für die Verteilung massgebend sein (act. 1).

E.

E.a Mit Eingabe vom 14. August 2009 erklärte die Vorinstanz, auf die Einreichung einer Vernehmlassung zu verzichten und reichte ihre Akten ein (act. 7).

E.b Mit Eingabe vom 26. September 2009 (vgl. act. 12) nahm der Sozialfonds (nachfolgend der Beschwerdegegner) zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Er begründete seinen Beschwerdeantrag im Wesentlichen damit, dass die strittigen freien Mittel der Pensionskasse von rund Fr. 22 Mio. - die nun der Beschwerdegegner nach den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse an deren Destinatäre zu verteilen habe - nicht aus Mitteln der Beschwerdeführer entstanden seien, sondern zum grossen Teil (Fr. 13 Mio) erst im Laufe des Jahres 2006 durch infolge der Liquidierung aufgelöste Reserven und Rückstellungen und dank Kursgewinnen auf Wertschriften und Buchgewinnen auf Liegenschaften. Der Rest (Fr. 9 Mio) seien freie Mittel, die von anderen Vorsorgeeinrichtungen - hauptsächlich für das Verwaltungspersonal - herstammten und von der Pensionskasse übernommen worden seien. Die genannten Reserven und Rückstellungen hätten einzig den Versicherten und Rentner gedient, die im Jahre 2006 noch der Pensionskasse angehörten, und die Kursgewinne würden auf die von diesen geäufneten Mittel zurückgehen. Die Festlegung des Stichtages für die Verteilung freier Mittel habe die wirtschaftlichen Veränderungen bei der Stifterfirma abzubilden, welche zur Liquidation geführt hätten. Vorliegend sei die wirtschaftliche Entwicklung vor Juli 2005, als der Verwaltungsrat entschieden habe, die Stifterfirma zu sanieren, nicht absehbar gewesen. Mit der Festlegung des Liquidationszeitpunktes auf den 1. Juli 2005 sei der Stiftungsrat überzeugt gewesen, mit Sicherheit allen Beteiligten in den Verteilungsplan einzubeziehen, welche überhaupt von der - überraschenden - wirtschaftlichen Veränderung der Stifterfirma betroffen sein konnten. Dieser nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien festgelegte Stichtag sei von der Vorinstanz geschützt worden. Während die Beschwerdeführer Y._______ und Z._______ mit der Kapitalabfindung anlässlich ihrer Pensionierung auch keine Anwartschaft auf eine Beteiligung an den freien Mitteln mehr hätten, sei der Austritt der Beschwerdeführer X._______ und S._______ acht Jahre vor dem Stichtag erfolgt, wobei während der Versicherungsdauer bei der Pensionskasse kein Vorsorgefall eingetreten sei. Deshalb könnten sie auch keinen Anteil an freie Mittel beanspruchen.

F.
Mit Replik vom 29. Oktober 2009 bestätigten die Beschwerdeführer die Anträge und die Begründung ihrer Beschwerde, wobei sie noch beantragten, dass nach der Neudefinierung der Anspruchsberechtigten und der Aufnahme der Beschwerdeführer in deren Kreis allfällige übrig gebliebene Mittel dem Gemeinwesen zu überführen seien. Zudem machten sie in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass es Aufgabe der Vorinstanz und nicht des Liquidators gewesen wäre, den Kreis der Destinatäre festzulegen. Auch hätte der Beschwerdegegner alle früheren Mitarbeiter (mindestens der letzten 15 Jahre) persönlich anschreiben sollen, zusätzlich zu einer Publikation im kantonalen Amtsblatt, um das rechtliche Gehör zu gewähren. In materieller Hinsicht wiesen sie im Wesentlichen auf gewisse persönliche Besonderheiten einzelner Beschwerdeführer hin, so etwa dass das zuständige Basler Zivilgericht die Überweisung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers X._______ von der Pensionskasse auf die Vorsorgeeinrichtung der Temporärfirma nicht zugelassen habe, für welche Firma er nach seinem Austritt 1997 einige Monate vor einer schweren, invalidisierenden Erkrankung gearbeitet habe, womit die infolgedessen ausgesprochene Invalidenrente erheblich tiefer ausgefallen sei; beim Beschwerdeführer S._______, der ebenfalls Invalidenrentner war, wurde präzisierend darauf hingewiesen, dass die Aufgabe dessen Tätigkeit bei der Stifterfirma von der IV-Stelle im Mai 1998 angesetzt worden sei (act. 14).

G.
Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. November 2009 bekanntgab, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (vgl. act. 16), bestätigte der Beschwerdegegner den in seiner Stellungnahme formulierten Antrag und dessen Begründung (act. 19). In formeller Hinsicht wies er zudem darauf hin, dass es nicht die gesetzliche Aufgabe der Vorinstanz sei, den Verteilungsplan selber zu erstellen, sondern den von der Vorsorgeeinrichtung ausgearbeiteten Plan zu prüfen und zu genehmigen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Verfahrens nicht verletzt worden. Da sie nach Ansicht des Beschwerdegegners nicht zum Kreis der Destinatäre gehören, seien sie zwar nicht persönlich informiert worden, aber die Information über den Verteilungsplan sei in den Amtsblätter der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn publiziert worden. In persönlicher Hinsicht bemerkte der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführer X._______ und S._______ mit dem Eintritt des Freizügigkeitsfalles (in beiden Fällen Invalidität) nach ihrem Austritt aus der Pensionskasse auch nicht mehr zum Destinatärskreis derselben Pensionskasse gehören könnten, und zwar auch dann nicht, wenn die Übertragung der Freizügigkeitsleistung wie im Fall des Beschwerdeführers X._______ vom Zivilgericht untersagt worden sei. Diesfalls bleibe der Letztgenannte Gläubiger, nicht jedoch Destinatär der Pensionskasse mit entsprechenden Ansprüchen im Vorsorgefall.

H.
Auf Verlangen des Gerichts hat der Liquidator am 1. September 2011 verschiedene Akten betreffend die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers X._______ nachgereicht, so unter anderem den Nachweis der Überweisung dieser Leistung an den besagten Beschwerdeführer vom 1. November 2010, nachdem das Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. April 2010 die Aufhebung der - von diesem Gericht am 12. Mai 1997 verfügten - Sperre und die Auszahlung des angesparten Altersguthabens angeordnet hatte (act. 22/1-4 und 22/14). Diese Akten sind dem betroffenen Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet worden. Letztgenannte erklärte mit Eingabe vom 16. September 2011, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Der Beschwerdeführer X._______ liess sich dazu nicht vernehmen.

I.
Den vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- haben die Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2009, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, indem ihnen die Zugehörigkeit zum Destinatärskreis der Pensionskasse B._______ in Liq., verweigert worden ist, und haben in diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.

4.1. In verfahrensmässiger Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst, die Erstellung des Verteilungsplanes sei nicht Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, sondern der Aufsichtsbehörde.

4.2. Die Aufsichtsbehörde BVG hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar indem sie darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen und Verfahren eingehalten sind, und indem sie den Verteilungsplan genehmigt (Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG). Zu erstellen ist der Verteilungsplan von der Vorsorgeeinrichtung selbst (Art. 53d Abs. 4 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG).

4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz als zuständige Aufsichtsbehörde mit der hier angefochtenen Verfügung den Verteilungsplan genehmigt, den ihr der Liquidator der Pensionskasse der B._______ in Liq. unterbreitet hat, deren freie Mittel der Sozialfonds derselben Stifterfirma zu verteilen hat. Damit ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren und die Zuständigkeitsordnung, wie sie Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG ausdrücklich vorsieht, einwandfrei beachtet worden.

Aus diesen Erwägungen kann die Beschwerde - unter Heranziehung der auch vom Beschwerdegegner zu Recht zitierten Gesetzesbestimmung - in diesem Punkt nur abgewiesen werden.

5.

5.1. Eine weitere formelle Rüge der Beschwerdeführer betrifft das rechtliche Gehör. So sind sie der Ansicht, dass nicht nur die vom Beschwerdegegner bezeichneten Destinatäre, sondern alle früheren Mitarbeiter der Stifterfirma (mindestens auf 15 Jahre zurück), die bei der Pensionskasse resp. dem Sozialfonds versichert waren, persönlich hätten vom Liquidator über die Verteilung der freien Mittel informiert werden sollen, zusätzlich zu einer Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt. Nur so wäre das rechtliche Gehör gewährleistet worden.

5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (zu dessen Inhalt vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern konnte. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (Urteil des BGer 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des BGer 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

5.3. Vorliegend haben die Beschwerdeführer noch vor Eröffnung des eigentlichen Verwaltungsverfahrens vor der Vorinstanz beim Liquidator des Beschwerdegegners im Mai 2008 Einsprachen gegen ihre Nichtberücksichtigung im Kreise der Destinatäre erhoben, auf die der Liquidator eingetreten ist, die er nach Prüfung abgewiesen und dann mit dem Antrag auf Genehmigung des Verteilungsplanes der Vorinstanz weitergeleitet hat. Die Vorinstanz hat die Einsprachen der vier Beschwerdeführer allesamt behandelt, nachdem ihr Vertreter mit Schreiben vom 1. November 2008 nochmals sinngemäss bestätigte hatte, dass sie an der Einsprache festhalten würden (act. 12/11). Die Vorinstanz wies die Einsprachen der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie ihre Destinatärseigenschaft mindestens 5 Jahre vor dem Stichtag für die Liquidation aufgegeben hätten. Ab dem Zeitpunkt also, als die Beschwerdeführer beim Liquidator infolge der Vorlegung des Verteilungsplanes eine Einsprache eingereicht haben, ist bis und mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in keiner Phase eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Dazu kommt, dass die Mitteilung des Liquidators über den Verteilungsplan, die er den Destinatären gesetzesgemäss (vgl. Art. 53dAbs. 5 BVG) zugestellt hatte, auch noch in den Amtsblättern dreier Kantone (BS, BL und SO) publiziert worden ist (act. 10/I der Vorinstanz).

Dadurch, dass die Beschwerdeführer nicht persönlich durch den Liquidator informiert worden sind, wurde das rechtliche Gehör im Lichte dieser Erwägungen nicht verletzt. Damit ist auch diese formelle Rüge vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen in materieller Hinsicht ihre Nichtaufnahme in den Kreis der Destinatäre (oder Begünstigten), an welche die freien Mittel der Pensionskasse im Rahmen der beschlossenen Gesamtliquidation verteilt werden sollen. Damit wenden sie sich insbesondere gegen den vom Beschwerdegegner gewählten Stichtag für die Liquidation per 1. Juli 2005, den sie um rund 15 Jahre zurückversetzen wollen mit dem Argument, dass die freien Mittel auch dank ihren jahrelang eingezahlten Beiträgen geäufnet worden seien.

Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass die zu verteilenden freien Mittel von Fr. 22 Mio einerseits von einer Vorsorgeeinrichtung für das Verwaltungspersonal herstammen würden (rund Fr. 9 Mio) und andererseits auf aufgelöste Reserven und Rückstellungen sowie Kursgewinnen auf Wertschriften und Buchgewinnen auf Liegenschaften im Jahre 2006 (rund Fr. 13 Mio) zurückzuführen seien. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer seit mindestens 6 Jahren weder Aktive noch Rentner der Pensionskasse und somit keine Destinatäre mehr. Schliesslich sei der wirtschaftliche Grund für die Liquidation erst im Jahre 2005 eingetreten, so dass die Beschwerdeführer, welche viel früher altershalber oder freiwillig von der Stifterfirma ausgetreten seien, davon nicht betroffen sein könnten.

6.2. Vorliegend wurde die Gesamtliquidation auf den Stichtag des 1. Juli 2005 beschlossen. Anwendbar sind deshalb die per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen der 1. BVG-Revision, insbesondere diejenigen über die Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, so auch Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG. Gemäss dieser Bestimmung obliegt es bei Gesamtliquidationen wie gesagt der Aufsichtsbehörde selbst, den Verteilungsplan zu genehmigen, dies im Unterschied zur Teilliquidation, bei welcher nach dem Teilliquidationsreglement vorzugehen ist (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG).

6.3. Als Kriterien für die Genehmigung des Verteilungsplanes können diejenigen herangezogen werden, die in Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG festgehalten sind, insbesondere der Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal zu folgen hat, und der Grundsatz der Gleichbehandlung (Ueli Kieser in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c, N 18). Dem Stiftungsrat steht bei der Festlegung der objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks, der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens (vgl. bereits nach dem Recht vor der 1. BVG-Revision BGE 119 Ib 46 E. 4, Kurt Schweizer, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; Ruggli/Stohler, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.) ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen die Aufsichtsbehörde nicht eingreifen kann. Der ab dem 1. Januar 2005 geltende Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss, bekräftigt diese bisherige Praxis und Rechtsprechung. Danach hat die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009, BVG 53b N 21).

6.4.

6.4.1. Die Verteilung der freien Mittel hat also nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Die Auswahl und Gewichtung der Verteilkriterien richten sich nach den oben erwähnten Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre. Soweit dies überhaupt möglich ist, sollte bei der Festlegung und Gewichtung der Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt ihrer Äufnung berücksichtigt werden (BGE 128 II 394 E. 4.4). Die einzelnen Verteilkriterien wie Alter, Dienstjahre, Lohnhöhe und Deckungskapital bzw. Sparguthaben sind vor der 1. BVG-Revision hauptsächlich im Zusammenhang mit Teilliquidationen von der Praxis (vgl. etwa die BSV-Richtlinien vom 19. Oktober 1992 in: SZS 1993 S. 306 ff.) und von der Rechtsprechung entwickelt bzw. bestätigt worden (BGE 128 II 394 E. 4).

6.4.2. Auch ehemalige Mitarbeitende der Stifterfirma können bei der Verteilung von freien Mittel berücksichtigt werden, nämlich zum einen solche, welche eine Rente beziehen (Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente, vgl. Urteil des BGer 9C_421/2009 vom 29. September 2009 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil der BVG-Beschwerdekommission vom 7. Februar 2003 E. 6b, in SVR 2004 BVG Nr. 11; Ueli Kieser in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c, N 18; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., BVG 53d N 5), aber auch solche, welche unfreiwillig aus der Stifterfirma im Rahmen eines sogenannten schleichenden Personalabbaus ausgeschieden sind, der eine (Teil-)liquidation ausgelöst hat. Dabei sind die Fälle zu berücksichtigen, bei welchen diesen Mitarbeitern gekündigt worden ist oder bei welchen sie sich aus berechtigter Angst um einen Arbeitsplatz frühzeitig um eine neue Stelle bemüht haben. Demgegenüber sind freiwillige, individuelle Austritte ohne Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Ereignis nicht zu berücksichtigen, da sonst die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit und die reglementarischen Bestimmungen über die statutarischen Austrittsleistungen ihren Sinn verlieren würden (BVGE C-2435/2006 vom 8. August 2008 E. 4.3.2, C-2365/2006 vom 19. Februar 2008 E. 5.4, Urteil des BGer 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003, BGE 133 V 607 E. 4.2.2, BGE 128 II 394 E. 5.5 und 5.6, Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., BVG 53b N 8, 10 und 11). Bei der Festsetzung des Stichdatums im Falles eines schleichenden Personalabbaus ist laut Lehre und Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von maximal drei Jahren zu berücksichtigen (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., BVG 53b N 12). Damit liegt es in der Natur der Sache, dass die geäufneten Mittel nicht absolut für all jene (ehemaligen) Versicherten verwendet werden können, die an deren Äufnung beteiligt waren.

6.4.3. Bei Gesamtliquidationen können ebenso (in der Regel in den letzten 3 bis 5 Jahren) ausgeschiedene Arbeitnehmer in den Verteilungsplan einbezogen werden, sofern ihr Austritt unfreiwillig erfolgt ist (BGE 128 II 394 E. 6.4 und 6.5, Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., BVG 53d N 3). Auch rentenberechtigte Personen sind im Rahmen einer Gesamtliquidation mit zu berücksichtigen (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., BVG 53d N 5).

7.

7.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner, der die freien Mittel der Pensionskasse zu verteilen hat, den Stichtag für die Liquidation auf den 1. Juli 2005 festgelegt, weil der im Sommer 2005 gefällte Entscheid des Verwaltungsrats, die Stifterfirma zu sanieren, nicht absehbar gewesen sei. Bis ins Jahr 2006 sei die Anzahl Angestellten stabil gewesen. Von einem schleichenden Personalabbau könne nicht die Rede sein.

7.2. Die Begründung für die Festlegung des Stichtages ist nachvollziehbar. Die Stiftungsorgane haben damit ihr weites Ermessen weder missbraucht noch überschritten, auch wenn der Zeitraum etwas kürzer angesetzt wurde als in der Praxis üblich (3 Jahre); allerdings wie gesagt aus stichhaltigen Überlegungen, zumal die wirtschaftlichen Umstände, die zu einer Liquidation Anlass geben, regelmässig entscheidend sind.

7.3. Betrachtet man nun die persönliche Situation der vier Beschwerdeführer, so ist offensichtlich, dass sie allesamt lange vor dem gewählten Stichtag aus der Pensionskasse ausgeschieden sind, sei es freiwillig als Aktive (X._______ und S._______ je im Jahre 1997; ev., was den Letztgenannten betrifft, spätestens im Jahre 1998), sei es altershalber und mit unwiderruflichem Bezug einer Kapitalabfindung (Y._______ im Jahre 1991 und Z._______ im Jahre 1999), womit ihre Ansprüche und Anwartschaften gegenüber der Pensionskasse seit mehreren Jahren erloschen sind (Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, &7 N 7, die sich allerdings über den konkreten Fall der Verteilung freier Mittel an "Kapitalbezüger" nicht äussern). Damit fallen sie allesamt nicht in den Kreis der Begünstigten im Rahmen der zur Frage stehenden Gesamtliquidation. Daran ändert die besondere Konstellation im Falle von X._______ nichts (vgl. act. 22), dem die Freizügigkeitsleistung während über 13 Jahren wegen einer zivilen Streitigkeit durch das Zivilgericht Basel-Stadt gesperrt wurde und erst im Herbst 2010 ausgezahlt werden konnte. Erst nach seinem Austritt aus der Stifterfirma erlitt er einen gesundheitlichen Schaden und bezieht seit August 1999 eine Invalidenrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8.

8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt.

8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner; denn das Eidgenössisches Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewandt hat (Urteile C-5462/2008; C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 8.2 und C-5218/2009 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.__________; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: