Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6642/2006
{T 0/2}

Urteil vom 29. September 2009

Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien
A._______,
deren Sohn B._______,
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 17. März 2003 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Eritrea Anfang 1997 in Richtung Äthiopien und jenes Land am (...) in Richtung Schweiz. Am 26. Juni 2002 reiste sie illegal in die Schweiz ein; gleichentags ersuchte sie in der Empfangsstelle (neu Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2002 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 12. Dezember 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische Tigrinya, in Asmara geboren und habe stets dort bei ihrer Familie gewohnt, ohne jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben oder politisch tätig gewesen zu sein. Anfang 1997 sei sie illegal nach Äthiopien weggezogen, weil sie - obwohl noch nicht aufgeboten - befürchtet habe, in den obligatorischen Militärdienst eingezogen und dort misshandelt und vergewaltigt zu werden. Die Reise sei per Bus erfolgt, ohne dass sie an der Grenze kontrolliert worden wäre. In Äthiopien habe sie bis zum Jahr 1999 beziehungsweise 2000 ohne Aufenthaltstitel bei der Familie eines Staatsbeamten in Addis Abeba als Hausangestellte und Babysitter gearbeitet. In der Folge habe sie bei ihrem im gleichen Quartier wohnhaften äthiopischen Freund gelebt. Dort sei sie im Juni 2001 von der Polizei beziehungsweise von den Militärs wegen ihrer eritreischen Herkunft und ihres illegalen Aufenthaltes verhaftet und rund fünf Monate festgehalten worden; zu jener Zeit seien viele Eritreer in Äthiopien verhaftet worden. Aufgrund einer persönlichen Bürgschaft ihres Freundes habe man sie freigelassen. Während der Inhaftierung sei sie weder misshandelt noch verhört, sondern einzig betreffend ihre Identität und Herkunft befragt worden. Nach der Freilassung - diese sei durch einen von ihr unterzeichneten Entlassungsschein dokumentiert und unter der Auflage erfolgt, Äthiopien nicht zu verlassen - habe sie sich bei ihrem Freund versteckt gehalten, zumal sie ihre dereinstige zwangsweise Rückführung nach Eritrea und dort die Bestrafung wegen illegalen Verlassens des Landes sowie den Einzug in den Militärdienst befürchtet habe. Ihr Freund habe deshalb ihre Ausreise aus Äthiopien organisiert und finanziert. Mit einem gefälschten Pass und in Begleitung eines Schleppers habe sie Äthiopien am (...) über den Flughafen von Addis Abeba mit Destination Rom verlassen; von dort sei sie illegal in die Schweiz weitergereist. Von ihrer Familie und ihrem Freund habe sie seither nichts mehr gehört.
Die Beschwerdeführerin gab trotz entsprechender Aufforderungen weder Beweismittel noch insbesondere Identitätsdokumente zu den Akten. Solche könne sie auch nicht beschaffen. Einen eigenen Reisepass habe sie nie gehabt und die Identitätskarte sei zu Hause in Asmara geblieben.

B.
Mit Verfügung vom 17. März 2003 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einenteils den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 14. April 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2003, die Gewährung von Asyl und (sinngemäss) eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. April 2003 wurde von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben.
Die Beschwerdeführerin leistete diesen Kostenvorschuss am 5. Mai 2003 innert angesetzter Frist.

E.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn B._______.

F.
Am 27. April 2005 wurde das Bundesamt von der ARK zur Vernehmlassung eingeladen.
Mit Verfügung vom 8. November 2005 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie unter den gegebenen Umständen bereit sei, ihre Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung zurückzuziehen.
Innert angesetzter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2005 mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.

H.
Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt von der ARK erneut zur Vernehmlassung eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2006 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

I.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 zeigte die Beschwerdeführerin die Mandatierung rubrizierter Rechtsvertreterin an. Gleichzeitig wurde die Beschwerde ergänzt.

J.
Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" (und bestätigend vom 13. April 2007) wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei.

K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 wurde das Bundesamt zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 zog dieses seinen angefochtenen Entscheid erneut teilweise in Wiedererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfülle, jedoch wurde er im Rahmen der Einheit der Familie dennoch als Flüchtling anerkannt. Als Folge davon stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, weshalb die Beschwerdeführenden auf dieser Grundlage vorläufig aufgenommen wurden. Bezüglich der Frage der Asylgewährung hielt das BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Erwägungen und Standpunkte am Antrag betreffend Beschwerdeabweisung fest. Auf den detaillierten Inhalt der Verfügung vom 7. Dezember 2007 wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie unter den aktuell gegebenen Umständen bereit seien, ihre Beschwerde betreffend die prozessgegenständlich verbleibende Frage der Asylgewährung innert Frist zurückzuziehen. Gleichzeitig erhielten sie das rechtliche Gehör zur Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007.
Innert angesetzter Frist teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 mit, dass sie an den bisherigen Beschwerdebegehren, "nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls", festhalten möchten.

M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden nachträglich eingeladen, zur Vernehmlassung des BFM vom 25. August 2006 bis zum 24. Juni 2009 Stellung zu nehmen.
Mit Replik vom 22. Juni 2009 nahmen die Beschwerdeführenden einladungsgemäss Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Durch die Wiedererwägungsverfügungen des Bundesamtes vom 8. November 2005 und vom 7. Dezember 2007 wurden die Ziffern 1 (Verweigerung der Anerkennung als Flüchtlinge) sowie 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2003 aufgehoben und die Beschwerdeführenden wurden wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde vom 14. April 2003 ist daher, soweit sie zumindest sinngemäss die Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, hinfällig geworden und mithin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert und die Wegweisung (als solche) verfügt hat. Die Frage der Asylgewährung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf den Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge bereits anerkannt sind und deshalb diesbezüglich kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweisen, sie diese Eigenschaft aber aufgrund von (Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachfluchtgründen beziehungsweise aufgrund der Familieneinheit erworben haben, bleibt der Flüchtlingsbegriff vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einenteils den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten. So sei die geschilderte Verhaftung und Inhaftierung in Äthiopien substanz- und detailarm sowie summarisch und überaus generell ausgefallen. Auch die Darlegung des nachfolgenden weiteren Aufenthalts in Addis Abeba sei stereotyp und widersprüchlich. Zudem sei die geltend gemachte Befürchtung einer Rückführung von Äthiopien nach Eritrea angesichts des Waffenstillstandsabkommens dieser beiden Länder vom Juni 2000, der seitherigen Normalisierung der zwischenstaatlichen Beziehungen und der mithin weggefallenen Diskriminierung von eritreischen Staatsbürgern in Äthiopien ohnehin nicht mehr aktuell. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch - wie behauptet - im Visier der äthiopischen Behörden gewesen sein, hätte sie kaum das Risiko auf sich genommen, über den streng kontrollierten Flughafen von Addis Abeba und im Besitze eines ihr Foto beinhaltenden Reisepasses auszureisen. Die gesamten Schilderungen der Beschwerdeführerin und insbesondere die trotz klarer Fragestellungen nicht zureichend erklärte Substanz- und Detailarmut liessen gleichsam auf eine fehlende Erlebnisechtheit schliessen, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin liege, die Glaubhaftigkeit oder den Beweis ihrer Vorbringen darzutun. Trotz wiederholter Aufforderungen habe sie insbesondere auch keine Identitätsdokumente eingereicht. Im Hinblick auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der befürchteten Militärdienstleistung in Eritrea beziehungsweise von Sanktionen im Falle einer Dienstverweigerung sei schliesslich zu beachten, dass es sich bei der Militärdienstleistung um eine rechtsstaatlich legitimierte Bürgerpflicht handle, deren Missachtung somit keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstelle.

5.2 In ihrer Rekursschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Frauen im Militärdienst häufig misshandelt und vergewaltigt würden. Die Furcht der eritreischen Frauen vor dem obligatorischen Militärdienst sei deshalb psychologisch nachvollziehbar. Auch die Furcht vor einer Rückschiebung von Äthiopien nach Eritrea sei angesichts der politischen Probleme zwischen den beiden Ländern und des noch nicht geleisteten Militärdienstes durchaus begründet. Bei einer Rückkehr werde sie sofort in den Militärdienst eingezogen oder inhaftiert, ohne dass sie einen fairen Prozess erhalte.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Internetberichte von "Amnesty International" und "Child Soldiers" betreffend den Einsatz von Kindersoldaten in Äthiopien und Eritrea zu den Akten.

5.3 In ihrem Schreiben vom 15. November 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin das Festhalten an ihrer Beschwerde erklärte, bekräftigt sie das Bestehen einer erlittenen Verfolgung wegen ihrer politischen Einstellung sowie die leidvoll erlebte Zeit in Eritrea und Äthiopien, weshalb sie Anspruch auf asylrechtlichen Schutz habe.

5.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2006 hält das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea noch nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei, weshalb sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch keine behördlichen Massnahmen wegen Refraktion zu gewärtigen habe. Auch aktuell bestehe für sie keine begründete Furcht vor einer Rekrutierung, da Eritrea zwar eine allgemeine Wehrpflicht für alle Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 45 Jahren kenne, wovon aber unter anderen verheiratete Frauen sowie Mütter, insbesondere wenn sie - wie die Beschwerdeführerin - für Kleinkinder verantwortlich sind, ausgenommen seien.

5.5 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 14. September 2006 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre "Furcht vor einer unverhältnismässigen und unrechtmässigen Bestrafung wegen Desertion". Ferner macht sie darauf aufmerksam, dass die Missachtung einer an sich legitimen allgemeinen Militärdienstpflicht eine Bestrafung nach sich ziehen kann, welche durchaus im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG höher oder - wie im Falle von Eritrea - unverhältnismässig hoch ausfallen könne. Ein solcher absoluter Malus weise in Eritrea politische Motive auf und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit sei gemäss Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) regelmässig dann gegeben, wenn relevante konkrete Kontakte des oder der Betroffenen mit den Militärbehörden stattgefunden hätten.

5.6 Im Rahmen ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 7. Dezember 2007 anerkennt das BFM sachverhaltlich die vorgebrachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 1997, ihr militärdienstpflichtiges Alter zu jenem Zeitpunkt sowie einen daraus sich ergebenden Politmalus in Bezug auf Strafmassnahmen bei einer Rückkehr nach Eritrea. Entsprechend habe sie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Indessen seien vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der Ausreise aus Eritrea entstanden. Solcherart subjektive Nachfluchtgründe seien gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vom Asyl ausgeschlossen. Dementsprechend erlange auch der in der Schweiz geborene, minderjährige und die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig (sondern bloss im Rahmen der Familieneinheit) erfüllende Beschwerdeführer keinen über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status.

5.7 Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 beharren die Beschwerdeführenden auf ihrem Anspruch auf "Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls". Die Beschwerdeführerin habe nicht erst durch die Ausreise eine Verfolgungssituation begründet, sondern sei infolge der schon im Heimatstaat begangenen Verweigerung des Militärdienstes ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen.

5.8 In ihrer Replik vom 22. Juni 2009 teilen die Beschwerdeführenden mit, dass für sie in Anbetracht der Wiedererwägungsverfügung des BFM vom 7. Dezember 2007, mit welcher ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei, keine Notwendigkeit mehr bestehe, sich zur Vernehmlassung des BFM vom 25. August 2006 nachträglich zu äussern. Indessen möchten sie die Gelegenheit nützen und auf die unmenschliche und diskriminierend wirkende Situation von anerkannten, aber bloss den F-Ausweis besitzenden Flüchtlingen im Vergleich zum Asylstatus aufmerksam machen; im täglichen Leben - beispielsweise hinsichtlich Zugang zu Reiseausweisen sowie bei Kontoeröffnungen oder beim Handy-Kauf - seien sie mit der vorläufigen Aufnahme klar benachteiligt.

6.
6.1 Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1).

6.2 Betreffend den Zeitraum bis zur Ausreise aus Eritrea im Jahre 1997 machte die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2003 keine erlittenen Nachteile geltend. Insbesondere machte sie nie geltend, zum Militärdienst aufgeboten oder eingezogen worden zu sein oder auch nur irgendwelche Kontakte mit Militärbehörden gehabt zu haben; ebenso verneinte sie, jemals irgendwelche politischen Tätigkeiten entwickelt zu haben. Die erst in der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2006 und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2007 erwähnten Sachverhaltserweiterungen, wonach sie bereits im Heimatstaat eine Refraktion beziehungsweise gar eine Desertion begangen habe und deshalb ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sind offensichtlich haltlos und grundlos nachgeschoben. Sie sind daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu bezeichnen und bleiben sachverhaltlich unbeachtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der erst mit Eingabe vom 15. November 2005 vorgenommen und jegliche Konkretisierung vermissen lassenden Sachverhaltserweiterung, wonach sie Eritrea wegen einer auf ihrer politischen Einstellung basierenden Verfolgung und der dort "mit viel Leid" erlebten Zeit verlassen habe. Die erwähnten Sachverhaltsergänzungen lassen in der vorgelegten Form auch gewisse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Motivation der Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Heimatstaates einzig auf die behauptungsgemäss begründete Furcht beschränkt war, dereinst in den obligatorischen Militärdienst eingezogen und dort misshandelt und vergewaltigt zu werden.
Diese auf den Ausreisezeitpunkt bezogene Furcht erscheint jedoch - in Bestätigung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse - weder subjektiv noch objektiv begründet: Begründet musste zwar die damalige Furcht erschienen sein, in absehbarer Zeit in den Militärdienst eingezogen zu werden. Mit dieser in Aussicht gestandenen Diensteinberufung ist aber nicht (im Sinne eines Automatismus) bereits die Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden, denn die Beschwerdeführerin vermochte offensichtlich nicht nachvollziehbar darzutun, dass im Falle einer Diensteinberufung konkreter Anlass zur Annahme bestehe, sie würde während ihrer Dienstzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit misshandelt und vergewaltigt. Vielmehr gehen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht über vage geäusserte und keinen persönlichen Bezug aufweisende Vermutungen hinaus. Objektiv betrachtet bestand im Ausreisezeitpunkt (Anfang 1997) offensichtlich keine konkrete und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage für noch nicht zum Militärdienst aufgebotene oder von Militärbehörden anderweitig kontaktierte eritreische Frauen im dienstpflichtigen Alter. Diese objektive Einschätzung musste augenfällig auch mit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt übereinstimmen, wählte sie doch für die Ausreise ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) als Transportmittel und einen kontrollierten Grenzübergang als Reiseweg. Wenngleich sie dort nicht kontrolliert worden sei, musste sie zumindest mit behördlichen Kontrollmassnahmen ernsthaft rechnen, welches Risiko sie bei subjektiv begründeter Furcht vor Verfolgung mit Sicherheit nicht eingegangen wäre.

6.3 Im Rahmen ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 7. Dezember 2007 anerkannte das BFM sachverhaltlich die vorgebrachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 1997, ihr militärdienstpflichtiges Alter zu jenem Zeitpunkt sowie einen daraus sich ergebenden Politmalus in Bezug auf Strafmassnahmen bei einer Rückkehr nach Eritrea. Die angebliche Illegalität der Ausreise (nach eritreischem Recht) gilt daher als unbestritten und wird - trotz gewisser bestehen bleibender Glaubhaftigkeitszweifel - vom Bundesverwaltungsgericht sachverhaltlich nicht weiter hinterfragt. Auf Basis dieses Sachverhaltselementes (illegale Ausreise aus Eritrea) gewährte das BFM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, welcher jedoch als subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Rechtsfolge einer Asylgewährung verwehrt blieb. Im vorliegenden Verfahren besteht somit kein Raum mehr, irgendwelche weiteren subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise womöglich entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den von der Beschwerdeführerin anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status des Asyls nach Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG verleihen.

6.4 Aufgrund des soeben Erwogenen würde es sich prima vista auch erübrigen, die auf den Aufenthaltszeitraum in Äthiopien bezogenen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin einer Prüfung zu unterziehen, da der Verfolgungssachverhalt nach der Ausreise aus Eritrea entstanden ist und durch die (subjektiv begründete) Illegalität ihres Aufenthaltes in jenem vermeintlichen Gastland ausgelöst wurde. Der Flüchtlingsbegriff des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG umfasst jedoch in seinem Wortlaut nicht nur den Heimatstaat betreffende Verfolgungssachverhalte, sondern ebenso solche, die sich auf das Land beziehen, in dem die um Asyl ersuchende Person zuletzt gewohnt hat; die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten (wenngleich angeblich illegalen) Wohnsitz vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Äthiopien, wo sie sich von 1997 bis 2002 aufhielt. Eine Verfolgung, die in einem solchen Drittland entstanden und diesem zuzurechnen ist beziehungsweise die dort begründetermassen zu befürchten war (in casu Benachteiligung infolge illegalen Aufenthaltes und Befürchtung einer Deportation nach Eritrea mit anschliessenden Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst), kann daher grundsätzlich nicht nur einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern - scheinbar - ebenso einen solchen auf Asylgewährung nach sich ziehen. Der subsidiäre Charakter der Asylgewährung (durch die Schweiz) spricht dabei nicht gegen die Beschwerdeführerin, da sie - wie von der Vorinstanz wiedererwägungsweise erkannt - in Eritrea aufgrund ihrer illegalen Ausreise verfolgt ist und den Schutz ihres Heimatlandes vor allfälliger Verfolgung in Äthiopien nicht in Anspruch nehmen könnte. Hingegen ist festzuhalten, dass mit der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verankerten Tatbestandsvariante einer Verfolgung im Land des letzten Wohnsitzes (im Sinne eines Aufenthaltes von gewisser Dauer und Stabilität) Staatenlose geschützt werden sollen, die somit weder primären noch subsidiären Schutz eines Heimatstaates in Anspruch nehmen können. Diese Konzeption lag bereits dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zugrunde (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003], Abs. 87 ff. und insb. Abs. 101 ff.). Selbst wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich und/oder nicht zumutbar wäre, in den Drittstaat Äthiopien zurückzukehren - die Frage der Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ist vorliegend offensichtlich schon mangels aktenkundiger Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels in jenem Land zu verneinen - könnte sie Asyl somit einzig aus Gründen einer auf den Heimatstaat (Eritrea) bezogenen Verfolgungssituation
beanspruchen. Das Bundesamt hat im Falle der Beschwerdeführerin genau letztere Frage durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zwar bejahend beantwortet, aber - wie oben gesehen zu Recht - den Asylausschlussgrund des Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG angewandt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer in Äthiopien entstandenen und jenem Staat zurechenbaren Verfolgungssituation keinen Anspruch auf Asyl hätte erwirken können. Damit erübrigt es sich auch, den betreffenden, auf Äthiopien bezogenen Verfolgungssachverhalt und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss ihrer Verfügung vom 17. März 2003 einer näheren Prüfung zu unterziehen. Anzumerken bleibt einzig, dass diese Erwägungen des BFF zum Verfügungszeitpunkt (vollumfänglich abschlägig lautender Asyl- und Wegweisungsentscheid) rechtslogisch schon deshalb obsolet hätten sein müssen, weil der Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips konsequenterweise die Inanspruchnahme heimatlichen Schutzes (vor einer Schutzbeanspruchung in der Schweiz) hätte entgegengehalten werden müssen.

6.5 Aus dem bisher Erwogenen (Nichtbestehen von Vorfluchtgründen und Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe) ergibt sich, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zugunsten der Beschwerdeführenden einzig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme.
6.5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Kernfrage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 1997 und insbesondere seit der Ausreise aus dem Drittland Äthiopien im Jahre 2002 objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor einem Einzug in den eritreischen Militärdienst und vor damit in Zusammenhang stehenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im Vordergrund steht dabei vorliegend die Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen, mit besonderem Fokus auf die Situation von Frauen im allgemeinen und von Müttern im Speziellen.
6.5.2 In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Auseinandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Folgendes erkannt: "In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte" (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Im Besonderen hielt die ARK fest, dass Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, zumindest theoretisch nicht bestraft werden; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (a.a.O. E. 4.9 S. 39). Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG reicht es demgegenüber nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E. 4.10 S. 39). Ist kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erforderliche Intensität aufweist (a.a.O. E. 4.10 S. 40). Die ARK ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32) und erkannte - unter vorbehältlicher Erwähnung bestehender behördlicher Willkür - die Möglichkeit, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der Dienstpflicht zu dispensieren (a.a.O. E. 4.11 S. 40). Das erwähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend.
Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienstbelange in jenem Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst restriktive Informationspolitik. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich gegenwärtig betreffend das Militärwesen schwergewichtig auf die Erkenntnisse seiner eigenen länderkundlichen Fachstelle und auf folgende zugänglichen Quellen ab:
Human Rights Watch, Service for Life: State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009
Amnesty International, Report 2009, Eritrea, Mai 2009
US Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Eritrea, 16.06.2009
US Department of State, 2008 Human Rights Report: Eritrea, 25.02.2009

Aufgrund dieser Quellenlage sind die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten und oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern in ihrer Gesamtbetrachtung und in den wesentlichen Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen. Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus geboten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Für die hier zu beantwortende und oben (E. 6.5.1) formulierte Kernfrage (bezüglich einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen, mit besonderem Fokus auf die Situation von Frauen im allgemeinen und von Müttern im Speziellen) gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der erwähnten Quellen zur Überzeugung, dass weder seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea beziehungsweise Äthiopien noch seit Ergehen des in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteils der ARK objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor einem Einzug in den eritreischen Militärdienst und damit in Zusammenhang stehenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen als nunmehr begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen: Die Dienstpflicht für den aktiven National Service besteht in der Praxis gegenwärtig für Frauen nur noch bis 27 Jahre (für Männer bis 40 Jahre). Sie bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren (Männer 54 Jahren) dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee und können jederzeit aufgeboten werden. Diensteinberufungen von Männern und Frauen haben sich zwischen 2002 und 2005 intensiviert. Einberufungen von Personen mit höherer Schulbildung (Absolventen der 11. Schulklasse) erfolgen seit dem Jahre 2003 mit hoher Konsequenz. In diesem Zusammenhang stehen auch die seit 2002 festzustellenden Bemühungen der eritreischen Behörden, ein flächendeckendes Melderegister aufzubauen. Freistellungen und Entlassungen vom Dienst sind in den letzten Jahren zunehmend von Korruption geprägt. Neben den allgemeinen Misshandlungen von Dienstpflichtigen durch Ausbildner (z. B. Nahrungsentzug, unmenschliche Haftbedingungen, körperliche Misshandlungen bis zur Folter) kommt es in Eritrea nach wie vor verbreitet zu frauenspezifischen Formen von Misshandlungen. Nichts geändert hat sich ferner am Umstand, dass
Dienstpflichtige, die aus dem National Service (Armee, Arbeitseinsatz in der WYDC [militärisch organisierte Arbeitsbrigaden], Ausbildungsstätten) desertieren und in Eritrea untertauchen oder ins Ausland zu fliehen versuchen, im Falle ihrer Ergreifung mit einer Härte bestraft werden, die weit über das in der National Service Proclamation von 1995 vorgesehene Mass hinausgeht; Desertion wird als politisches Verbrechen gegen die Nation geahndet. Die oben erwähnte Senkung der Dienstpflicht von Frauen für den aktiven National Service auf 27 Jahre basiert demgegenüber auf der zwischenzeitlich durch die Behörden gewonnenen Einsicht, dass die lange Dienstpflicht für Frauen sich negativ auf die Bevölkerungsentwicklung auswirkt. Gegenwärtig wird die Dienstpflicht als solche für Frauen allgemein nicht rigoros durchgesetzt. Verheiratete Frauen und jene mit kleinen Kindern sind gar von der Dienstpflicht befreit. Frauen werden aus dem aktiven National Service entlassen, wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht haben oder wenn sie vor Erreichen dieser inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden. Unverheiratete Frauen mit Kindern werden nur noch gelegentlich zum Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt sind. Dies geschieht allerdings als willkürliche Massnahme im Zuge von Razzien oder als Bestrafung für kritische Äusserungen. Diese nurmehr ausnahmsweise Einberufung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes nachvollziehbar, dass die Aufnahmekapazitäten in Militär und WYDC inzwischen weitgehend erreicht sind. Weiblichen Dienstpflichtigen, die sich der Einberufung entziehen, wird weniger nachgespürt als männlichen Refraktären; immerhin wird bei Schülerinnen, welche die 11. Klasse absolvieren, die Dienstpflicht rigoros durchgesetzt. Es bestehen im Übrigen keine Hinweise, dass Frauen aus der Diaspora zu Besuch in Eritrea verhaftet und zum National Service überstellt wurden.
Die Beschwerdeführerin weist heute ein Alter von (...) Jahren auf, welches somit über der aktuellen Dienstpflicht für Frauen liegt. Zusätzlich ist sie als unverheiratete Frau Mutter eines vierjährigen Kleinkindes. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist in ihrem Fall somit in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und selbst in Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen, zumal bei ihr auch keine erschwerend wirkenden Ausgangspunkte (beispielsweise regierungskritische Betätigung bereits im Heimatstaat) hinzukommen. Dementsprechend erscheint auch ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Militärdienst als nicht zureichend begründet. Einer darüber hinaus anzunehmenden und durch die illegale Ausreise entstandenen begründeten Furcht wurde demgegenüber bereits durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe Rechnung getragen (vgl. oben E. 5.6, 6.3 und 6.4).
6.5.3 Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin keine objektiven Nachfluchtgründe, welche ihr nebst der bereits zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des Asyls verleihen würden. Das BFM hat somit das Asylgesuch der beiden Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt, zumal betreffend den Beschwerdeführer keine in seiner Person liegenden Asylgründe geltend gemacht werden oder auszumachen sind.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln erübrigt sich angesichts des Erwogenen. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Replik vom 22. Juni 2009 bleibt immerhin anzumerken, dass die mit dem Asylstatus verbundenen praktischen Vorteile im täglichen Leben gegenüber dem Status der vorläufigen Aufnahme nicht von der Hand zu weisen sind. Eine entsprechende Ungleichbehandlung gründet jedoch in den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung des betreffenden Status und ist gesetzgeberisch gerade gewollt; eine angebliche Diskriminierung oder gar Unmenschlichkeit ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls) sind die Kosten teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 5. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen, wobei der überschüssig geleistete Teil im Umfang von Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist.

9.2 Den hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung für die ihnen diesbezüglich notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE, insb. Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE). Bei der Bemessung ist in Betracht zu ziehen, dass bis zur erstmaligen Intervention der rubrizierten Rechtsvertreterin (am 14. September 2006) mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine verhältnismässig hohen Parteikosten entstanden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie die von der Beschwerdeführerin selber verfasste Beschwerde vom 14. April 2003 sowie eine Intervention des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM mittels Zwischenverfügung vom 29. November 2007 zu den beiden teilweisen Wiedererwägungen des BFM geführt haben, wogegen die Rechtsschriften der Rechtsvertreterin nur in geringem Masse dazu beigetragen haben. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist somit zuverlässig ohne Einholung einer Kostennote abschätzbar und auf angemessene Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 5. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt und wird mit diesem verrechnet, wobei der überschüssig geleistete Teil im Umfang von ebenfalls Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden zurückerstattet wird.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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