Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1017/2013

Urteil vom 29. August 2013

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1.A._______,...,

2.B._______ AG, ...,
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Giger, Prof. Giger & Dr. Simmen Rechtsanwälte, Uraniastrasse 12,
Postfach 3228, 8021 Zürich 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz).

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit dem Jahr 2002 alleiniger Verwaltungsrat der B._______ AG.

B.
Soweit vorliegend relevant erklärte X._______ - ein ehemaliger Angestellter der B._______ AG - am 18. Juli 2007 in einem Affidavit sinngemäss, am 22. Juni 1989 habe er den Prototypen eines Timers der B._______ AG an eine «offizielle Ermittlungs-Person» übergeben. (Aus den Akten ergibt sich, dass mit der «Ermittlungs-Person» ein Mitglied der Bundespolizei gemeint war.) Dieser Prototyp sei dann anlässlich eines Prozesses im Ausland als «fabriziertes» Beweismittel missbraucht worden, indem dort behauptet worden sei, dieser Prototyp sei als Bestandteil der Zündvorrichtung bei einem terroristischen Anschlag verwendet worden.

C.
Am 6. Oktober 2009 bzw. am 2. November 2011 (vgl. dazu E. 1.3) reichten A._______ und die B._______ AG beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzgesuch nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ein. Sie hielten dafür, der Bundesbeamte habe in widerrechtlicher Weise gehandelt, als er X._______ am 2. Juni 1989 dazu gebracht habe, ihm (dem Beamten) den Prototypen zu übergeben. Durch die Medienberichte über die angebliche Verwicklung der Beschwerdeführerin 2 in das terroristische Attentat habe diese Grosskunden verloren, sei an den Rand des Konkurses getrieben worden und habe Teile ihrer Immobilien verkaufen müssen. A._______ habe sein Haus veräussern müssen.

Das EFD wies das Schadenersatzgesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen diese Verfügung erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2, zusammen: Beschwerdeführende) am 25. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des EFD vom 23. Januar 2013 aufzuheben, einen Beweisantrag vom 3. September 2012 gutzuheissen und die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, den Beschwerdeführenden USD 6'000'000.-- plus 5 % Zins seit dem 2. November 2011 zu bezahlen. Eventualiter verlangen sie die Rückweisung des Schadenersatzbegehrens an das EFD zur erneuten Beurteilung - alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Ansetzung einer Nachfrist von 90 Tagen zur Beschwerdeergänzung sowie um Sistierung des Verfahrens bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren Nr. 52067/10 eine endgültige Entscheidung gefällt habe und die laufende Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft abgeschlossen sei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist ab.

F.
Am 20. März 2013 reichte der Beschwerdeführer 1 persönlich weitere Unterlagen ein.

G.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch der Beschwerdeführenden auf Sistierung des Verfahrens zu äussern. Sie beantragte Abweisung desselben. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 ab.

H.
In ihrer Vernehmlassung zur Sache vom 15. Mai 2013 bestreitet die Vorinstanz die Darstellungen der Beschwerdeführenden, bestätigt die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2013 und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung, mit der ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Verfügung des EFD vom 23. Januar 2013, da das EFD im Dispositiv ein Schadenersatzbegehren vom 6. Oktober 2008 abweise. Abgesehen davon, dass es nur ein Schreiben mit dem Datum des 6. Oktober 2009 gebe, habe es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Voranzeige gehandelt. Das eigentliche Gesuch sei am 2. November 2011 eingereicht worden.

Auf die Erwägungen des EFD in seiner Verfügung vom 23. Januar 2013 hat es keinen Einfluss, ob die Eingabe vom 6. Oktober 2009 oder jene vom 2. November 2011 als Schadenersatzgesuch angesehen wird. Das EFD hält im Wesentlichen dafür, die dem Schadenersatzbegehren zugrunde liegende Forderung sei - so sie denn überhaupt bestanden habe - verwirkt. Nimmt das EFD dies für ein Schreiben vom 6. Oktober 2009 an, gilt dies umso mehr für ein - diesem zeitlich nachgelagertes - Schreiben vom 2. November 2011 (vgl. dazu unten E. 3.2.7).

Ob das Schreiben vom 6. Oktober 2009 als eine Voranzeige anzusehen war und das Schreiben vom 2. November 2011 als Schadenersatzbegehren (wovon die Beschwerdeführenden ausgehen und was eher der Aktenlage entspricht), ob bereits das Schreiben vom 6. Oktober 2009 als Schadenersatzbegehren und demnach das Schreiben vom 2. November 2011 als Präzisierung oder Ergänzung desselben anzusehen ist (wovon das EFD in seinem Dispositiv auszugehen scheint) oder ob es sich gar nur um einen Kanzleifehler im Dispositiv der Verfügung des EFD handelt, kann offengelassen werden. Das EFD ging nämlich (gemäss Dispositiv) von der für die Beschwerdeführenden günstigsten Variante aus. Letzteren fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung des EFD vom 23. Januar 2013, weil diese das falsche Schreiben behandelt habe. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1 Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Eine Schadenersatzpflicht wird bejaht, wenn - kumulativ - folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6735/2011 vom 30. April 2013 E. 5.1, A 3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.1 je mit zahlreichen Hinweisen):

- (quantifizierter) Schaden;

- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;

- adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie

- Widerrechtlichkeit des Verhaltens.

Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG; vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; Tobias Jaag, Le système général du droit de la responsabilité de L'Etat, in: Favre/Martenet/Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, Genf/Zürich/Basel 2012, S. 23 ff., 27 ff.). Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entsprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; BVGE 2010/4 E. 3 je mit Nachweisen; Florence Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat: un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Favre/Martenet/Poltier, a.a.O., S. 113 ff., 127 ff.; Jérôme Candrian, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administratif fédéral - premières approches, in: Favre/Martenet/Poltier, a.a.O., S. 145 ff., 153 ff.).

2.2

2.2.1 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG). Während also die relative Frist von einem Jahr an die Kenntnis des Schadens anknüpft, läuft die absolute Frist von zehn Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlung und somit unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts (BGE 136 II 187 E. 7). Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaftungsbegehrens beim EFD (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2, A 5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.3, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1).

2.2.2 Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auszulegen (Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 294; Candrian, a.a.O., S. 153 f.). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; blosses «Kennen-müssen» reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle
tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.1, A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f., A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2, 2C_460/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 2.3, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1).

2.2.3 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2 und 3.5, 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4, 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.2, A 5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.6, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1; Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl., Zürich 1987, § 16, Rz. 351; Robert K. Däppen, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR Rz. 7 mit Hinweisen).

2.2.4 Die Schadenersatzforderung verwirkt auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG). Die Frist kann somit - im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist - grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6121/2011 vom 11. Dezember 2011 E. 3.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.1; Mayhall, a.a.O., S. 294; Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 795). Nicht relevant ist, ob die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Schaden hat. Es kann sogar vorkommen, dass ein Anspruch verwirkt ist, bevor der Schaden bekannt ist (oben E. 2.2.1; BGE 136 II 187 insb. E. 7.5; Aubry Girardin, a.a.O., S. 142; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 1.3.2 S. 102).

Die Verwirkungsfrist beginnt gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG mit dem Tag zu laufen, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführt. Für den Fristenlauf ist einzig der Tag des haftungsbegründenden Ereignisses massgebend (Mayhall, a.a.O., S. 294).

2.2.5 Damit muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführte, als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend machen.

2.3 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 514/2011 et al. vom 14. August 2012 E. 4.1, A 2144/2011 vom 30. Juli 2012 E. 4.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 2.2; André Moser/
Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144).

3.
Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend nur um die Frage der Staatshaftung des Bundes bezüglich der Handlung eines Bundesbeamten am 22. Juni 1989 geht. In keiner Weise Prozessgegenstand bildet hingegen der im Ausland durchgeführte Strafprozess im Zusammenhang mit dem terroristischen Anschlag, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht einzugehen ist.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten einen Haftungsanspruch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, weil ein Beamter der damaligen Bundespolizei einem Angestellten der Beschwerdeführerin 2 gegenüber durch widerrechtliche Handlungen die Herausgabe des Prototyps eines Timers erwirkt habe (vgl. Sachverhalt Bst. B).

Zunächst gilt es nun festzustellen, ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführenden verwirkt ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht (nachfolgend E. 3.1 für die absolute, E. 3.2 für die relative Verwirkungsfrist). Trifft dies zu, ist die Beschwerde nämlich bereits aus diesem Grund abzuweisen und es muss auf die (weiteren) Voraussetzungen der Staatshaftung gar nicht mehr eingegangen werden.

3.1

3.1.1 Die Verwirkungsfrist von zehn Jahren begann an dem Tag zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wurde (oben E. 2.2.4). Dies war - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden - am 22. Juni 1989 der Fall, als der beschuldigte Beamte angeblich durch Täuschung die ihrer Meinung nach widerrechtliche Herausgabe des Timers erwirkte. Damit war ein allfälliger Haftungsanspruch für dieses Ereignis am 21. Juni 1999 verwirkt, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden hatten oder nicht (oben E. 2.2.1 und 2.2.4).

3.1.2 Selbst wenn man davon ausginge, im vorliegenden Fall gälte die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist (was nicht der Fall ist, denn der von den Beschwerdeführenden angeführte Art. 23 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 23 - 1 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
VG gilt nach seinem klaren Wortlaut nur im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Beamten; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2268), würde dies daran, dass der Anspruch verwirkt ist, nichts ändern. Hier wäre vorfrageweise zu klären, welcher Straftatbestand in Frage kommen könnte. Im Vordergrund stehen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
ff.des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Keine dieser Taten wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet. Damit verjährt die Verfolgung dieser Taten spätestens nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB), vorliegend also am 21. Juni 2004.

3.1.3 Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, die Bestimmung, dass die Verjährung ruhe, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt werde oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden sei, die im Disziplinarverfahren ergriffen worden seien (Art. 22 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 22 - 1 Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechts.
1    Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechts.
2    Die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Beamten verjährt nach den speziellen Disziplinarbestimmungen, jedoch längstens ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht.
3    Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden.
VG), beziehe sich - auch - auf die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1. Ob dies der Fall ist, kann hier offenbleiben. Aus den Akten ist nämlich nicht ersichtlich, dass während der Verwirkungsfrist, also vor dem 21. Juni 1999, ein solches Verfahren lief. Die Beschwerdeführenden erstatteten erst am 10. November 2011 Anzeige gegen Bundesbeamte (Akten der Vorinstanz, Paginiernummer 150), also zu einer Zeit, als die absolute Verwirkung bereits eingetreten war. Der in Bst. B des Sachverhalts genannte Prozess im Ausland beschlug nicht den nämlichen Sachverhalt (Erwirkung der Herausgabe des Beweismittels), sondern den terroristischen Anschlag selber.

3.1.4 Bezüglich der Rüge, Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG verletze Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wird auf BGE 136 II 187 E. 8 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

3.2 Im vorliegenden Fall ist zudem auch die relative Verwirkungsfrist abgelaufen.

3.2.1 Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 2. November 2011 an das EFD (Beilage 8 zur Beschwerde) geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 18. Juli 2007 wusste, dass der Prototyp des Timers von einem ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin 2 an einen Bundesbeamten übergeben worden war. Die Beschwerdeführerin 2 muss sich dieses Wissen ihres einzigen Verwaltungsrats anrechnen lassen. Zudem gingen die Beschwerdeführenden davon aus, dass der Beamte in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit gehandelt habe und dass das Verhalten des Beamten widerrechtlich gewesen sei.

3.2.2 Dass ein Schaden eingetreten ist, wenn auch möglicherweise noch nicht dessen genaue Höhe (dazu unten E. 3.2.6) wussten die Beschwerdeführenden bereits zuvor, denn der Prozess im Ausland hatte zu einer Rufschädigung geführt. Dies ergibt sich auch aus einem vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Schreiben vom 16. März 2013 an die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (act. 5/4 S. 4). Demnach fiel dem Beschwerdeführer 1 spätestens im Jahr 1999 auf, dass es sich beim im Prozess im Ausland verwendeten Timerfragment um einen Teil eines nicht funktionierenden Prototyps handelte. Schon zu diesem Zeitpunkt wusste er also, dass - zumindest gemäss seiner Auffassung - sein Ruf zu Unrecht gelitten hatte. Einzig über den Umstand, dass der Schaden (gemäss Auffassung der Beschwerdeführenden) durch die Handlung eines Bundesbeamten ausgelöst worden sein könne, waren die Beschwerdeführenden noch im Unklaren. Darüber waren sie aber spätestens am 18. Juli 2007 informiert (zuvor E. 3.2.1).

3.2.3 Offensichtlich stellten die Beschwerdeführenden spätestens nach Vorliegen des Affidavits von X._______ vom 18. Juli 2007 (oben E. 3.2.1 und Sachverhalt Bst. B) auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten des Beamten und der Schädigung ihres Rufs, die zu einem Vermögensschaden geführt haben soll (Sachverhalt Bst. C), her. Dies ergibt sich bereits aus der Beschwerdeschrift, wo festgehalten wird, den Beschwerdeführenden sei am 18. Juli 2007 bewusst geworden, dass sie durch widerrechtliche Handlungen und offensichtlich auf Unwahrheiten basierend geschädigt worden sein könnten.

3.2.4 Die Beschwerdeführenden erklären zwar auch, sie hätten am 18. Juli 2007 noch nichts Genaueres gewusst. Aus diesem Grund sei dem EFD im Oktober 2009 auch bloss eine Ankündigung eines allfälligen Schadenersatzbegehrens eingereicht worden. Ein eigentliches Gesuch sei zu diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Kenntnis der Umstände noch nicht möglich gewesen. Sie führen mit diesen allgemeinen Behauptungen aber in keiner Weise aus, von welchen Umständen sie während mehr als zwei Jahren nach dem 18. Juli 2007 noch keine ausreichende Kenntnis hatten (dazu auch nachfolgend E. 3.2.5). Wie soeben dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Staatshaftung (oben E. 2.1) zumindest in den Grundzügen kannten.

3.2.5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 1 in seinem Schreiben vom 2. November 2011 an das EFD (Beilage 8 zur Beschwerde) erklärt, am 16. Mai 2011 sei ihm durch neue Erkenntnisse bekannt worden, dass eine Beamtin eine wichtige Rolle u.a. bei der Verschleierung des Datums des 22. Juni 1989 gespielt habe. Es ist nicht ersichtlich, wie die Erkenntnis, dass eine Beamtin möglicherweise ein Datum verschleiert hat, einen Einfluss auf die Haftung haben könnte, wenn doch die Beschwerdeführenden vom angeblich verschleierten Datum Kenntnis hatten.

3.2.6 Somit stand möglicherweise einzig die genaue Höhe des Schadens noch nicht fest. Wie ausgeführt, ist es aber für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist nicht erforderlich, dass der Schaden bereits ziffernmässig feststeht; es genügt, wenn die wichtigen Elemente des Schadens bekannt sind, die die Grössenordnung bestimmbar machen und es erlauben, das Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (oben E. 2.2.3).

3.2.7 Damit waren den Beschwerdeführenden spätestens seit dem 18. Juli 2007 sämtliche Umstände, die für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Staatshaftung vorliegen müssen, bekannt. Da die einjährige Verwirkungsfrist mit der Eingabe an das EFD vom 6. Oktober 2009 nicht gewahrt wurde (was umso mehr für die Eingabe vom 2. November 2011 gilt), ist der Anspruch auch aus diesem Grund verwirkt.

3.3 Gleiches würde auch gelten, sofern die Beschwerdeführenden der Meinung wären, der Schaden sei ihnen nicht schon durch die ihrer Auffassung nach widerrechtliche Beschlagnahme des Beweismittels, sondern erst durch dessen Verwendung im ausländischen Prozess entstanden. Abgesehen davon, dass in direktem Zusammenhang mit dieser Verwendung keine Handlung eines Bundesbeamten geltend gemacht wird, hatten die Beschwerdeführenden auch hierüber spätestens seit dem 18. Juli 2007 Kenntnis, weshalb ihre Eingabe vom 6. Oktober 2009 verspätete erfolgte. Zudem wäre auch hier die zehnjährige Verwirkungsfrist abgelaufen.

3.4 Da die Forderung in jedem Fall verwirkt ist, ist inhaltlich nicht weiter darauf einzugehen. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers können ausser Acht bleiben. Immerhin sei hier festgehalten, dass auch in materieller Hinsicht fraglich erscheint, ob überhaupt eine widerrechtliche Handlung vorliegt, bezeichnet doch der Beschwerdeführer 1 selbst in einem Brief an Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom 19. September 2009 das Vorgehen des Beamten am 22. Juni 1989 als «durchaus normal» (Akten der Vorinstanz, Paginiernummer 7). Einzig um diese Handlung, nicht aber um allfällige nachfolgende Handlungen ausländischer Beamter im Ausland - für die die Schweiz vorliegend nicht zuständig und schon gar nicht haftbar ist - geht es hier.

3.5 Bei diesem Ergebnis ist auch der Beweisantrag der Beschwerdeführenden vom 3. September 2012 (Edition eines Beweisfotos) abzuweisen. Eine allfällige Schadenersatzforderung der Beschwerdeführenden ist verwirkt. An diesem für den Prozessausgang einzig entscheidenden Punkt würde auch die Abnahme des beantragten Beweises, der sich auf einen materiellen Aspekt der Haftung bezieht, nichts ändern, weshalb auf seine Erhebung zu verzichten ist (oben E. 2.3).

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Beweisantrag vom 3. September 2012 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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