Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7245/2009
{T 0/2}

Urteil vom 29. Juli 2010

Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara K. Müller und Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schramm, meyerlustenberger Rechtsanwälte, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 - LABSPACE.

Sachverhalt:

A.
Am 21. März 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke "LABSPACE" (Gesuch Nr. 53180/2007), welche für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39 und 42 beansprucht wurde.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 beanstandete die Vorinstanz das angemeldete Zeichen mit der Begründung, das Zeichen werde ohne Gedankenaufwand im Sinne von "espace laboratoire" ("Laborraum") verstanden. Es werde als Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen "services de conception architecturale" (Klasse 42) und "services de développement immobilier" (Klasse 37) wahrgenommen. Daher fehle der Marke für diese Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft; zudem sei sie freihaltebedürftig.
Die Beschwerdeführerin präzisierte mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 das Dienstleistungsverzeichnis und beantragte, die Marke LABSPACE für die Dienstleistungen gemäss dem angepassten Verzeichnis einzutragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Dienstleistungen "services de conception architecturale" (Klasse 42) wie auch die zu präzisierenden Dienstleistungen "services de construction, à savoir services de développement immobilier" (Klasse 37) würden durch die Marke LABSPACE nicht beschrieben. Denn die Dienstleistungen hätten nicht zum Inhalt, dass Laborplätze oder Laborraum konstruiert und entwickelt würden. Unter LABSPACE sollten vielmehr speziell konzeptionierte Bauten und Lösungen angeboten werden, welche es den Abnehmerkreisen erlaubten, ihr Business insgesamt unterzubringen. LABSPACE enthalte höchstens eine entfernte Anspielung, dass im Zusammenhang mit baulichen Konstruktionsdienstleistungen und Gebäudeentwicklung auch Raum respektive Platz für Laboratorien geschaffen werden sollten. Wie die baulichen Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen vorgenommen würden, werde in keiner Weise durch das hinterlegte Zeichen beschrieben.
Mit Schreiben vom 9. April 2008 akzeptierte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin präzisierte Dienstleistungsliste. Im Übrigen hielt sie indessen an der teilweisen Zurückweisung des angemeldeten Zeichens, nämlich nun in Bezug auf "services de gestion d'actifs immobiliers" (Klasse 36), "service de construction, à savoir services de développement immobilier; services de construction, de réparation et de maintenance d'immeubles" (Klasse 37) sowie "services de conception architecturale; location d'équipement de recherche et de machinerie de laboratoire" (Klasse 42), fest.
Am 13. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie halte an ihrem Antrag, LABSPACE als Marke einzutragen, fest. Sie erklärte sich indessen bereit, bei den Dienstleistungen "services de conception architecturale; location d'équipement de recherche et de machinerie de laboratoire" (Klasse 42) die Formulierung "de laboratoire" zu streichen.
In ihrem Schreiben vom 14. Januar 2009 hielt die Vorinstanz fest, die Dienstleistung "location d'équipement de recherche et de machinerie de laboratoire" (Klasse 42) könne zum Markenschutz zugelassen werden. Entgegen dem Schreiben vom 9. April 2008 könne hingegen die Dienstleistung "services d'ingénierie" nicht zum Markenschutz zugelassen werden, denn davon umfasste Engineering- bzw. Projektplanungsdienstleistungen könnten Laborraum zum Gegenstand haben. Das Zeichen LABSPACE beschreibe somit in Verbindung mit diesen Dienstleistungen deren Art und Zweck. Im Übrigen halte sie an der im Schreiben vom 9. April 2008 vorgebrachten Begründung fest.
Am 16. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz unter eingehender Begründung, die Marke LABSPACE für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39 und 42 zuzulassen.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 wies die Vorinstanz das Schweizer Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 LABSPACE für die folgenden Dienstleistungen zurück (Ziffer 1):
Klasse 36: services de gestion d'actifs immobiliers.

Klasse 37: services de construction, à savoir services de développement immobilier; services de construction, de réparation et de maintenance d'immeubles.

Klasse 42: services de conception architecturale; services d'ingénierie.

Für folgende Dienstleistungen hiess die Vorinstanz das Schweizer Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 LABSPACE gut (Ziffer 2):
Klasse 35: Services d'administration d'affaires; services de conseils en matière d'affaires; services d'un incubateur d'affaires, à savoir services de marketing d'affaires, de gestion d'affaires et de développement d'affaires sous forme de soutien aux sociétés en démarrage (start-ups) pour les affaires d'autrui; location de machines, de machineries et d'équipements pour le bureau.

Klasse 36: Services financiers, à savoir consultation financière, analyse financière, planification financière, gestion financière, services de financement, fourniture de capitaux propres et d'emprunt ainsi que financement d'actifs corporels et incorporels, et gestion de portefeuilles financiers; services d'un incubateur d'affaires, à savoir mise à disposition de financement propre et d'emprunt aux sociétés en démarrage (start-ups) et aux jeunes sociétés; crédit-bail de machines, de machineries et d'équipements pour le bureau; crédit-bail d'ordinateurs et d'équipement de recherche et de machinerie de laboratoire.

Klasse 37: Services de construction de systèmes électriques, de systèmes de chauffage et de climatisation et de plomberie relatifs aux immeubles.

Klasse 39: Location d'entrepôts.

Klasse 42: Location d'ordinateurs et location d'équipement de recherche et de machinerie de laboratoire.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei der Markenanmeldung CH 53180/2007 - LABSPACE für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, 37 und 42 vollumfänglich Schutz zu gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Sinn der Wortzusammensetzung LABSPACE sei für das Schweizerische Publikum nicht eindeutig und unmittelbar erkennbar. LABSPACE sei auch kein allgemein verwendeter Begriff. Selbst wenn das Zeichen vom Schweizer Durchschnittsabnehmer auf Anhieb und ohne weiteren Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" wahrgenommen werden könnte, sei nicht ersichtlich, wie die Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen beschreibend sein solle. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Parallelanmeldung LABSPACE vom 24. September 2008 für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragen worden sei (CH 585'825); zudem sei die Marke LABSPACE in den USA problemlos zum Markenschutz zugelassen worden.

C.
Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend hält sie fest, die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich sowohl an Durchschnittsabnehmer wie auch an Unternehmen. Beide Verkehrskreise würden dem Zeichen LABSPACE in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen den Sinn "Laborraum" beimessen. Bei den strittigen Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42 handle es sich um weite Formulierungen, die alle Arten von Immobilien-, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen umfassten. Unter die beanspruchten Dienstleistungen fielen auch Dienstleistungen betreffend Laborräume, für welche LABSPACE beschreibend sei. Entsprechend müsse das Zeichen LABSPACE für die weit gefassten Dienstleistungen zurückgewiesen werden. Aus der Voreintragung CH 585'825 lasse sich kein Anspruch auf Eintragung des streitgegenständlichen Gesuchs ableiten, da zwei nicht vergleichbare Sachverhalte vorlägen, aus welchen kein Anspruch unter dem Titel der Gleichbehandlung geltend gemacht werden könnten.

D.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich die Frage, ob ein Zeichen infolge Fehlens jeglicher Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, vorwiegend nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Nicht kennzeichnungskräftig sind demnach insbesondere Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 - akustische Marke, mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 - Felsenkeller, BGE 129 III 514 E. 4.1 - Lego, und BGE 128 III 454 E. 2.1 - Yukon). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 - we make ideas work, mit Verweis auf BGE 129 III 225 E. 5.1 - Masterpiece I).
Ausdrücke der englischen Sprache sind zu berücksichtigen, sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 - Masterpiece I, mit Verweis auf BGE 108 II 487 E. 3 - Vantage).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 - Swatch-Uhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 - Masterpiece I).

3.
Die Vorinstanz wies das Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 für folgende Dienstleistungen zurück:
Klasse 36: services de gestion d'actifs immobiliers.

Klasse 37: services de construction, à savoir services de développement immobilier; services de construction, de réparation et de maintenance d'immeubles.

Klasse 42: services de conception architecturale; services d'ingénierie.

Soweit strittig, sind somit nebst Engineering- und Bauplanungsdienstleistungen (Klasse 42) Dienstleistungen im Bereich Immobilien beansprucht, nämlich Immobilienvermögensverwaltung (Klasse 36) und diverse Baudienstleistungen der Klasse 37 (Liegenschaftenentwicklung; Bau, Reparatur- und Unterhalt von Immobilien).
Solche Dienstleistungen richten sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur an Durchschnittskonsumenten. Mit der Vorinstanz ist dafür zu halten, dass auch Fachkreise angesprochen sind, nämlich Personen mit Fachkenntnissen der Raumgestaltung, die die Räume in der Regel nicht selbst nutzen, sondern sie mit Hilfe der unter der strittigen Marke angebotenen Dienstleistungen dritten Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
Soweit die konkrete Unterscheidungskraft des hinterlegten Zeichens geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die Sichtweise dieser Verkehrskreise abzustellen (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 41). Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses ist demgegenüber die Sichtweise von Unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Dienstleistungen anbieten, massgebend (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 44).

4.
Beim angemeldeten Zeichen LABSPACE handelt es sich um eine Wortneuschöpfung. Auch neue, bisher ungebräuchliche Ausdrücke können beschreibend sein, wenn sie nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-990/2009 vom 27. August 2009 E. 4.2.1 - Biotech Accelerator, mit Verweis u.a. auf die Urteile des Bundesgerichts [BGer] 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 - American Beauty, und 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1 - Discovery Travel & Adventure Channel). Es genügt, wenn das Wort heute zwar noch nicht allgemein gebraucht wird, dessen Sinn aber für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt (LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 2, N. 9).
Das erste Zeichenelement LAB existiert sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache. Im Deutschen wird damit ein Enzym, das bei der Herstellung von Käse verwendet wird, bezeichnet (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim / Leipzig / Wien / Zürich 2007, S. 1038). In der englischen Umgangssprache ist es eine Kurzform für "laboratory" und bedeutet auf Deutsch "Labor" (LANGENSCHEIDT e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), auf Französisch "laboratoire" (Le Robert & Collins, Paris 1998, S. 1479). Wie die Beschwerdeführerin zudem aufgezeigt hat, kann LAB auch als Abkürzung für eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Bedeutungen stehen, wie "Label" oder "lastabhängige Bremse" (Beschwerdeschrift, Ziff. 24), aber auch "Labour Party", "Labrador" oder "Leage of American Bicyclists" (vgl. www.acronymfinder.com). Das zweite Zeichenelement SPACE stammt aus dem Englischen und wird auf Deutsch mit "Raum, Platz, (Welt)Raum, Zwischenraum, Zeitraum" (LANGENSCHEIDT e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), auf Französisch mit "espace, place" (Le Robert & Collins, a.a.O., S. 1863) übersetzt.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, um von dem Wort LABSPACE auf die von der Vorinstanz konstruierte Wortbedeutung "Laborraum" zu schliessen, sei zunächst das Zerlegen des einheitlichen Wortes LABSPACE in die zwei Bestandteile LAB und SPACE, und danach eine Auslegung dieser nicht gebräuchlichen respektive mehrdeutigen Wortbestandteile erforderlich. Dass dafür zumindest ein, wenn nicht sogar zwei erhebliche Gedankenschritte erforderlich seien, sei offensichtlich.
4.1.1 Soweit sich ein Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder mehr) verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Zerlegung an sich noch keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend entgegen stehen würde (Urteil des BVGer B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4.1 - easyweiss).
Es ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sich das strittige Zeichen anders als in die Bestandteile LAB und SPACE zerlegen lässt. Daher wird es von den angesprochenen Verkehrskreisen als zusammengesetzter Begriff und nicht als Einheit respektive Phantasiezeichen verstanden werden (vgl. Urteil des BVGer B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 - Projob).
4.1.2 Angesichts der Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils LAB und weil der Begriff "space" auch mit "Weltraum" assoziiert werden kann, fragt sich, ob das angemeldete Zeichen LABSPACE mehrdeutig ist.
Gemäss konstanter Praxis kann die Mehrdeutigkeit eines Zeichens zur Schutzfähigkeit führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen dominiert, und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagegehalts des Zeichens führt (Urteile des BVGer B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 - Post, und B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2 - easyweiss). Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorherrschend ist; in einem solchen Fall kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 - Post, und 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 - Gipfeltreffen). Schliesslich erfüllt ein Zeichen den Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende Bedeutung hinauslaufen (Urteile des BVGer B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 - Post, und B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2 - easyweiss).
Da das strittige Zeichen weder für Waren und/oder Dienstleistungen im Bereich der Käseproduktion, noch für Waren und/oder Dienstleistungen im Bereich Raumfahrt, sondern für Dienstleistungen im Immobilien-, Bau- und Engineeringbereich beansprucht wird, ist ausgeschlossen, dass das Zeichen mit einem Enzym, das bei der Herstellung von Käse verwendet wird, oder mit "Weltraum" assoziiert wird. Im vorliegenden Zusammenhang drängt sich im Weiteren auch keine bestimmte Abkürzung für "Lab" (abgesehen von der Abkürzung für "Labor") auf. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen kann das hinterlegte Zeichen somit primär im Sinne von "Laborraum" oder "Laborplatz" übersetzt werden, weswegen es nicht als mehrdeutig qualifiziert werden kann.

4.2 Fraglich ist indessen, ob der Begriff "labspace" im Sinne von "Laborraum" üblicherweise verwendet wird, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Google-Suche geltend macht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass LABSPACE ein allgemein verwendeter Begriff ist. Die Suchergebnisse der Vorinstanz zeigten, dass LABSPACE als Marke und nicht zum Beschreiben des Wortes "Laborraum" benutzt werde.
Allerdings wird der englischsprachige Begriff "lab space" (mit Abstand zwischen beiden Wörtern) auf englischsprachigen Websites von schweizerischen Gründerzentren, Universitäten und anderen Institutionen im Bereich der Naturwissenschaften und Medizin verwendet, um auf zur Verfügung stehende Laborräume hinzuweisen (vgl. etwa www.biopole.ch, www.fongit.ch, www.irb.ch, www.balgrist.ch). In diesem Zusammenhang kann der Begriff "lab space" als zumindest oft verwendet bezeichnet werden.
Die durch die primär angesprochenen Immobilienfachleute ausgeübte gewerbliche Tätigkeit (vgl. E. 3) hat Fachwissen zur Folge respektive zur Voraussetzung, welches auch einschlägige Englischkenntnisse umfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Immobilienbereich gängige englischsprachige Begriffe wie "office space" (Büroräumlichkeit) und "commercial space" (Geschäftsräumlichkeit) kennen, da sie auch in der Schweiz von Immobilienfirmen (vgl. www.alfred-mueller.ch, www.swissre.com) und sogar von staatlichen Stellen (vgl. www.cagi.ch, www.awa.bs.ch) gebraucht werden. Möglicherweise kennen sie auch den Begriff "Multi-Space-Arbeitsplatz" (vgl. www.büroszene.ch). Sodann wird ihnen auch die Kurzform "Lab" ein Begriff sein, da sie nicht nur in der englischen Umgangssprache, sondern bereits von zahlreichen Schweizer Labors in unterschiedlichen Fachbereichen verwendet wird (vgl. www.borer.ch [Borer Lab], www.reactolab.ch, www.haslab.ch, www.gemmlab.ch, www.relab.ethz.ch, Bactlab AG). Die angesprochenen Verkehrskreise dürften daher das Wort "lab space" in Verbindung mit den hier noch diskutierten Dienstleistungen ohne speziellen Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" verstehen. Verstehen sie ohne Weiteres den Begriff "lab space", ist für sie kein weiterer Gedankenschritt nötig, um auch das angemeldete Zeichen LABSPACE zu verstehen, selbst ohne Abstand zwischen den Wörtern "lab" und "space", da "lab space" in einem Zug wie LABSPACE ausgesprochen wird und der Abstand den Sinn des Begriffes nicht verändert.

4.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, selbst wenn das Zeichen auf Anhieb und ohne weiteren Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" wahrgenommen werden könnte, sei nicht ersichtlich, wie die Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen beschreibend sein solle, da das Zeichen wenn überhaupt auf eine Lokalität, nicht aber auf eine Dienstleistung hinweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Immobilien-, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen auch auf Immobilien beziehen könnten, die möglicherweise Laboratorien oder Labortechnik beinhalteten, führe dies wegen des fehlenden direkten Sinngehalts der Marke nicht dazu, dass die Marke LABSPACE direkt beschreibend werde für diese Dienstleistungen. Ausserdem handle es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um solche allgemeiner Natur ohne spezifischen Bezug zu Laborimmobilien. Solch allgemeine Immobiliendienstleistungen könnten Objekte mit Laboratorien umfassen, jedoch enthielten Büro-, Wohn- und selbst Fabrikgebäude üblicherweise gerade keine Labors.
Wie bereits festgehalten, werden - soweit strittig - nebst Engineering- und Bauplanungsdienstleistungen (Klasse 42) Dienstleistungen im Bereich Immobilien beansprucht, nämlich Immobilienvermögensverwaltung (Klasse 36) und diverse Baudienstleistungen der Klasse 37 (Liegenschaftenentwicklung; Bau, Reparatur- und Unterhalt von Immobilien). Es handelt sich um weit gefasste Dienstleistungen, welche alle Arten von Immobilien und Räumlichkeiten, unter anderem Laborräume, zum Gegenstand haben und insofern als Oberbegriffe qualifiziert werden können. Hinsichtlich Laborräumen sind die hier noch strittigen Dienstleistungen beschreibend, da sie einen Hinweis geben auf die Immobiliensparte, in welchem das Unternehmen, welche solche Dienstleistungen anbietet, tätig ist. Ist das Zeichen für die obgenannten Dienstleistungen im Bereich "Laborräume" unzulässig, muss es indessen nach ständiger Rechtsprechung auch für die entsprechenden Oberbegriffe zurückgewiesen werden (vgl. Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 - Snowsport [fig.], mit Verweisen).

4.4 Damit ist erstellt, dass die angemeldete Marke LABSPACE für die vorliegend noch strittigen Dienstleistungen beschreibend ist.

4.5 Das Zeichen LABSPACE ist zudem freihaltebedürftig. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssen Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind. Ein einzelner Gewerbetreibender soll nicht ein Zeichen monopolisieren dürfen, das auf Grund seines Sinngehalts für andere Gewerbetreibende von Bedeutung ist oder in Zukunft noch werden könnte (Willi, a.a.O., Art. 2, N. 42; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 248 und 257 ff.). Dies gilt insbesondere für Ausdrücke des allgemeinen Sprachgebrauchs, allgemeine Qualitätshinweise sowie reklamehafte Anpreisungen. Das strittige Zeichen wird insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Bau- und Immobiliendienstleistungen als beschreibende Angabe verwendet. Es besteht ein überwiegendes Interesse der übrigen aktuellen und potenziellen Konkurrenten, diese Kennzeichnung für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn das Zeichen sich für die beanspruchten Dienstleistungen bereits als Marke durchgesetzt hätte (vgl. Urteile des BVGer B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.4 - Volume up, und B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 5.9 - Salesforce.com, mit Verweisen). Dafür bestehen jedoch weder Anhaltspunkte, noch macht die Beschwerdeführerin einen solchen Anspruch geltend.

5.
Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren auf ihre Schweizer Marke Nr. 585'825 LABSPACE hin, welche am 23. April 2009 für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35, 38 und 42 ins Markenregister eingetragen worden ist.

5.1 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen LABSPACE bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, SR 101) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6 - AdRank, und 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 - Firemaster).
Da die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (Urteile des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 - Discovery Travel & Adventure Channel, und 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 5c - Elle, publiziert in sic! 1997 S. 159), sich aber auf eine eigene Marke bezieht, schlägt ihre Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein fehl. Ohnehin wären die Sachverhalte nicht vergleichbar, da es sich bei den von der Schweizer Marke Nr. 585'825 LABSPACE beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 um solche handelt, welche keinen Bezug zu Immobilien oder Architektur aufweisen, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt.

5.2 Mit dem Verweis auf die Eintragung ihrer Schweizer Marke Nr. 585'825 LABSPACE beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auch auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (zu den Voraussetzungen vgl. u.a. BGE 131 V 472 E. 5, mit weiteren Verweisen, und ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich / Basel / Genf 2006, N. 622 ff.).
Selbst wenn sich die genannte Voreintragung als fehlerhaft herausstellen würde, was die Vorinstanz indessen implizit bestreitet, würde es sich lediglich um einen fehlerhaften Einzelfall handeln, wodurch kein berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (Urteile des BVGer B-990/ 2009 vom 27. August 2009 E. 8.2 - Biotech Accelerator, und B-1611/ 2007 vom 7. Oktober 2008 E. 7.2 - Laura Biagiotti Aqua di Roma [fig.]).
Auch die sinngemässe Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt worden, stösst somit ins Leere.

6.
Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, die Marke LABSPACE sei in den USA problemlos zum Markenschutz zugelassen worden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (Urteil des BVGer B-653/2009 vom 14. April 2009 E. 6.1 - Express Advantage, mit Verweis u.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei dem von der Beschwerdeführerin zum Vergleich angerufenen identischen Zeichen, welches in den USA eingetragen worden ist, handelt es sich um eine Eintragung, die in einem Staat erfolgte, für den Englisch - im Gegensatz zur Schweiz - als Amtssprache gilt und in denen die massgebenden Verkehrskreise deshalb über eine grössere Sprachkompetenz verfügen und so allenfalls auch Mehrdeutigkeiten herauszuhören vermögen, die Markenfähigkeit indizieren könnten (vgl. Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 - Firemaster; Urteil des BVGer B-653/2009 vom 14. April 2009 E. 6.1 - Express Advantage).
Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens LABSPACE im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin hinterlegte Zeichen LABSPACE (Gesuch Nr. 53180/2007) in Bezug auf "services de gestion d'actifs immobiliers" (Klasse 36), "service de construction, à savoir services de développement immobilier; services de construction, de réparation et de maintenance d'immeubles" (Klasse 37) sowie "services de conception architecturale; services d'ingénierie" (Klasse 42) Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG darstellt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 - Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref.-Nr. Nr. 53180/2007 LABSPACE; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Kathrin Bigler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 3. August 2010