Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5741/2017, A-5742/2017

Urteil vom 29. Juni 2018

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

1.A._______ GmbH,

2. C._______ AG,
Parteien
beide vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL).

Sachverhalt:

A.

Am 13. Mai 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Im Gesuch ist die A._______ GmbH als "beteiligte (Rechts)Person in der Schweiz" aufgeführt. Unter der Rubrik "Beteiligte (Rechts-)Person in den Niederlanden" genannt sind D._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) mit Wohnsitz in H._______ und die in I._______ domizilierten Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. In der Rubrik "Betroffene Steuerarten und Steuerjahre" erwähnt werden die Einkommenssteuer sowie die Körperschaftssteuer und der Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015.

Zum Sachverhalt, welcher dem Ersuchen zugrunde liegt, erklärt der BD, das niederländische Finanzamt führe zurzeit eine Überprüfung der Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen durch. Es sei festgestellt worden, dass der Steuerpflichtige die [...]-Marke A._______ und das entsprechende Konzept erfunden habe und er an dieser Marke beteiligt sei bzw. beteiligt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dieser Marke habe er im August 2000 eine "Firmierungsprüfung" bei der Handelskammer durchführen lassen, "im Januar 2003 im Auftrag der Gesellschaft A._______" den Domänenamen [...] eintragen lassen, am 1. Juli 2005 "eine Euroscan [...] unter dem Namen A._______ durchführen lassen" und im Jahr 2005 eine internationale Werbetour veranstaltet, zu welcher eine Fernsehserie produziert worden sei. Zwar habe der Steuerpflichtige erklärt, er habe "keine Beteiligung mehr an der A._______". Doch treffe dies offensichtlich nicht zu (siehe zum Ganzen S. 3 des Ersuchens).

Der BD hält zu letzterem Punkt fest, in H._______ sei im Jahr 2008 ein A._______-Bekleidungsgeschäft unter der Adresse K._______ eröffnet worden, wobei der Mietvertrag für die Räumlichkeiten auf den Namen des Steuerpflichtigen gelautet habe. Die Miete sei seit dem Jahr 2010 unter anderem durch die A._______ GmbH bezahlt worden, und zwar unter Belastung eines Bankkontos mit der Nummer [...].

Weiter führt der BD im Amtshilfeersuchen aus, das niederländische Finanzamt habe festgestellt, dass die am 3. April 2006 gegründete Gesellschaft B._______ Ltd. mit Sitz in J._______ seit dem Juni 2006 Inhaberin des Markenrechts A._______ sei. Vom 3. April 2006 bis zum 8. November 2007 seien die Beteiligungen an der B._______ Ltd. durch die A._______ GmbH gehalten worden. Danach seien diese Beteiligungen an die L._______ Ltd. in M._______ übertragen worden.

Der BD weist überdies darauf hin, dass die A._______ GmbH in den Jahren 2011 und 2012 mit niederländischen Parteien Verträge über den Verkauf von Kleidern der Marke A._______ abgeschlossen habe. Am Zustandekommen dieser Verträge sei der Steuerpflichtige beteiligt gewesen.

Die A._______ GmbH war nach der Darstellung im Ersuchen in den Jahren 2008-2014 in verschiedene niederländische Rechtsverfahren involviert. Bei diesen Verfahren sei es namentlich um eine bösgläubige Markenanmeldung und um ein Urheberrecht gegangen. Das niederländische Finanzamt habe festgestellt, dass der Steuerpflichtige die Kontaktperson für den Rechtsanwalt der Gesellschaft A._______ GmbH sei.

Mit seinem Ersuchen verlangt der BD verschiedene Informationen über die A._______ GmbH und deren Verhältnis zum Steuerpflichtigen (siehe dazu im Einzelnen S. 3 f. des Ersuchens).

B.
Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV mittels Editionsverfügungen vom 28. Juni und 11. August 2016 die A._______ GmbH, die N._______ AG (nachfolgend: N._______) sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen zu übermitteln. Die Beteiligten kamen diesen Aufforderungen nach.

C.

Nach weiterer Korrespondenz namentlich mit der A._______ GmbH und der seinerzeitigen Rechtsvertreterin des Steuerpflichtigen erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 5. September 2017 gegenüber dieser Gesellschaft und gegenüber der (ebenfalls) schweizerischen Gesellschaft C._______ AG je eine Schlussverfügung. Gemäss diesen Schlussverfügungen leistet die ESTV dem BD Amtshilfe betreffend den Steuerpflichtigen. Jeweils in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügungen ist, soweit die jeweilige Verfügungsadressatin betreffend, festgehalten, welche Informationen und Unterlagen dem BD übermittelt werden sollen.

D.

Gegen die erwähnten Schlussverfügungen liessen die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 6. Oktober 2017 je separat Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Aufhebung der jeweils angefochtenen Schlussverfügung sei dem BD keine Amtshilfe zu leisten. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt eventualiter zudem, es seien alle Dokumente und Unterlagen, welche sich auf den Zeitraum vor dem 1. März 2010 oder auf unbeteiligte Dritte beziehen, insbesondere die zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Auszüge zu ihrem Konto Nr. [...] bei der N._______, zu schwärzen bzw. nicht an den BD weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Eventualantrag, alle Informationen, welche sich direkt auf sie beziehen würden oder indirekt auf sie schliessen lassen würden, seien in den amtshilfeweise weiterzugebenden Antworten und Unterlagen zu schwärzen.

Beide Beschwerdeführerinnen fordern sodann eine Parteientschädigung. Auch ersuchen sie übereinstimmend darum, dass die sie betreffenden Beschwerdeverfahren vereinigt werden. Die Beschwerdeführerin 2 stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Eventualantrag, das mit ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 entschieden worden sei.

E.

Die ESTV beantragt mit Stellungnahmen vom 14. November 2017 sinngemäss (ebenfalls) die Vereinigung der beiden unter den Geschäftsnummern A-5741/2017 und A-5742/2017 rubrizierten Beschwerdeverfahren.

F.

Mit Vernehmlassungen vom 4. Dezember 2017 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie zudem, den Beschwerdeführerinnen sei einzig Einblick in diejenigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu gewähren, welche auf den mit den Vernehmlassungen eingereichten USB-Sticks mit der Bezeichnung [...] gespeichert sind.

G.

Innert einer ihnen angesetzten Frist zur Stellungnahme halten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 15. Januar 2018 an ihren Beschwerdebegehren fest. Zudem stellen sie Gesuche um Einsicht in die ihnen gemäss den Verfahrensanträgen der Vorinstanz nicht offenzulegenden Dokumente auf den seitens der ESTV ausschliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB-Sticks.

H.

Nachdem die Verfahrensbeteiligten am 26. Januar 2018, 7. Februar 2018 und 19. Februar 2018 weitere Eingaben namentlich mit Ausführungen zu den Akteneinsichtsgesuchen der Beschwerdeführerinnen eingereicht hatten, hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Gesuche mit Zwischenverfügungen vom 21. Februar 2018 gut. Diese Zwischenverfügungen blieben unangefochten, weshalb die von der ESTV eingereichten, von ihr ausschliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB-Sticks in der Folge den Beschwerdeführerinnen übermittelt wurden.

I.

Mit Stellungnahmen vom 29. März, 18. April und 2. Mai 2018 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren noch offenen Anträgen und ihren Ausführungen fest.

J.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte am 4. Mai 2018 je eine Kostennote ein.

K.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Den vorliegenden Schlussverfügungen liegt dasselbe Amtshilfeersuchen zugrunde und es stellen sich im Wesentlichen dieselben rechtlichen Fragen. Die Beschwerdeführerinnen werden vom gleichen Rechtsanwalt vertreten. Mit ihrem Antrag auf Verfahrensvereinigung haben sie zum Ausdruck gebracht, dass keine gegenseitigen Geheimhaltungsinteressen bestehen. Nachdem auch die Vorinstanz keine Einwände vorbrachte, sind die vorliegenden Verfahren zu vereinigen und ist über die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-4016/2017 und A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2).

Angesichts der Verfahrensvereinigung erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin 2, das sie betreffende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügungen und Personen, deren Daten dem BD übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht".

Nach Art. 26 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
DBA-NL ist indessen der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
(Bst. c) DBA-NL keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, "die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche".

Die Art. 26 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
DBA-NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung.

3.2 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist ("fishing expeditions" werden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als "speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation" [vgl. Urteile des BVGer A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2]).

Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG sieht - in Umsetzung des Verbots der "fishing expeditions" - vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.

3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Der ersuchte Staat hat nur solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können (vgl. den Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL sowie BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der "voraussichtlichen Erheblichkeit" denn auch "eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen" (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).

Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1)

3.4 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2).

3.5 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Protokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).

Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).

3.6

3.6.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Nach der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, "wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser neu ins Gesetz aufgenommene Passus nichts an der Ordnung betreffend die Übermittlung von Informationen über vom Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen geändert (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dieser Ordnung bzw. der einschlägigen Rechtsprechung sind unter Umständen auch Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, als (materiell) betroffene Personen zu qualifizieren, nämlich dann, wenn die Informationen über diese Personen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.).

3.6.2 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt, die in - der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden - Konto- oder anderen Unterlagen enthalten sind, ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2).

3.7 Nach Art. 29 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
DBA-NL darf Amtshilfe nur für Informationen geleistet werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt. Für die Zuordnung von Informationen zu einem Zeitraum ab dem 1. März 2010 ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme von Informationen begründenden Handlungen, sondern auf den Zeitpunkt der Wirkungen dieser Handlungen abzustellen. Denn bezeichnenderweise ist in den verbindlichen französischen, niederländischen und englischen Fassungen dieser Vorschrift nicht von Informationen über Handlungen die Rede, welche in Zeiträumen oder zu Zeitpunkten ab dem 1. März 2010 vorgenommen wurden, sondern lediglich von Informationen, die sich auf diese Zeiträume oder Zeitpunkte beziehen. Zudem entspricht es dem in Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL zum Ausdruck kommenden Ziel der Vertragsstaaten, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch zu gewährleisten, statt den Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen den Zeitpunkt ihrer Wirkungen als massgebend zu betrachten (vgl. zur entsprechenden Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1).

3.8 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-NL statuiert Art. 26 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
DBA-NL selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind.

Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).

4.

4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).

In Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 15 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG vor, dass sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen können. Die ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Geheimhaltungsgründe glaubhaft macht.

Aus dem Akteneinsichtsrecht fliesst die Pflicht der Behörde, die Parteien grundsätzlich über den Beizug aller Akten zu orientieren, welche geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. dazu ausführlich Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 72 ff.).

Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG eröffnet die ESTV jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. Bei der in dieser Vorschrift verankerten Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.5).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.8.2).

Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfassende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).

5.

5.1

5.1.1 Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführerinnen, die ESTV habe zwei von ihnen gestellten Gesuchen um Akteneinsicht zu Unrecht nicht vollständig entsprochen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerinnen in den vorinstanzlichen Verfahren um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersucht haben. Die ESTV hat diesen Akteneinsichtsgesuchen mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 insoweit stattgegeben, als sie den Beschwerdeführerinnen (je) 45 Dokumente zur Einsicht übermittelte (Akten Vorinstanz, act. 79 f. und 86). Nicht unter diesen Dokumenten fanden sich aber die Aktenstücke, welche einzig auf den mit den Vernehmlassungen eingereichten USB-Sticks mit der Bezeichnung [...] gespeichert sind.

Soweit ersichtlich hat die ESTV die Beschwerdeführerinnen in den vorinstanzlichen Verfahren nicht über den Beizug der letztgenannten Aktenstücke informiert, obschon diese Dokumente - wie in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 dargelegt - keine der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehende relevante Geheimhaltungsinteressen berühren. Die ESTV hat damit die aus dem Akteneinsichtsrecht fliessende Pflicht zur Orientierung über die Aktenlage (vgl. E. 4.1) verletzt.

5.1.2 Was die Folgen der hier festgestellten Gehörsverletzung durch partielle Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Missachtung der Orientierungspflicht betrifft, ist zu beachten, dass den Beschwerdeführerinnen mit den Zwischenverfügungen vom 21. Februar 2018 nachträglich die zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht gewährt und ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über umfassende Kognition verfügt (vgl. E. 2), den betroffenen Beschwerdeführerinnen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der ESTV zustehen und eine wegen der Gehörsverletzung erfolgende Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf sowie damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Gehörsgewährung durch die Vorinstanz gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, ist im Sinne einer Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Letzteres gilt ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellte Gehörsverletzung schwerwiegend ist (vgl. E. 4.2).

5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen auch geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in den als "Dass"-Entscheid verfassten Schlussverfügungen auf die blosse Behauptung beschränkt habe, dass die jeweilige Amtshilfevoraussetzung erfüllt sei.

Es kann hier offen gelassen werden, ob die in den angefochtenen Schlussverfügungen enthaltenen Begründungen den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen genügen. Denn selbst wenn dies - wie behauptet wird - nicht der Fall wäre, müsste die entsprechende Rechtsverletzung jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt gelten, zumal das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2 und 4.2).

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 auch eine Gehörsverletzung durch den BD rügt, verkennt sie, dass diese ausländische Behörde nicht an die Bundesverfassung sowie die schweizerischen Gesetze gebunden ist.

6.

Im vorliegenden Ersuchen führt der BD aus, er überprüfe die Einhaltung der Steuerpflichten durch den in den Niederlanden wohnhaften Steuerpflichtigen.

Zwar sind im Amtshilfeersuchen nebst dem Steuerpflichtigen auch die beiden Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. als betroffene Personen in den Niederlanden genannt und wird seitens des BD beiläufig auch die Körperschaftssteuer als in Frage stehende niederländische Steuer bezeichnet. Nach Treu und Glauben verlangt der BD freilich nur eine Amtshilfeleistung zur korrekten Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen, zumal er einzig von einer Steuerprüfung betreffend den Steuerpflichtigen spricht und nicht näher begründet, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Körperschaftsbesteuerung der Anwaltskanzleien voraussichtlich erheblich sein sollten. Die beiläufige Erwähnung der Körperschaftssteuer erscheint unter diesen Umständen als offensichtliches Versehen.

Nichts am hier gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass der BD mit Frage 10 seines Ersuchens Angaben über mögliche direkte oder indirekte Beteiligungen oder Interessen der genannten beiden Anwaltskanzleien an der Beschwerdeführerin 1 wünscht. Diese Angaben werden nämlich allein zwecks korrekter Anwendung des niederländischen Steuerrechts beim Steuerpflichtigen gefordert. Letzteres zeigt sich an der Darstellung des BD, nach welcher diese Anwaltskanzleien Gesellschaften des Steuerpflichtigen bilden, und an der systematischen Stellung der erwähnten Frage im Abschnitt mit der Überschrift "Beziehung zu Herrn D._______".

Im Folgenden zu prüfen ist nach dem Gesagten ausschliesslich, ob die Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung zwecks korrekter Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen erfüllt sind.

6.1

6.1.1 Für die vorliegend streitbetroffenen niederländischen Einkommenssteuern können gestützt auf die Amtshilfeklausel des DBA-NL Informationen ausgetauscht werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (vgl. E. 3.7).

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die im Ersuchen des BD enthaltenen Ausführungen würden teilweise Sachverhalte vor dem 1. März 2010 betreffen und seien insoweit angesichts des zeitlichen Geltungsbereiches der Amtshilfeklausel unbeachtlich (vgl. etwa Beschwerde A-5741/2017, S. 11; Beschwerde A-5742/2017, S. 12). Die Vorgabe, dass nur sich (im abkommensrechtlichen Sinne) auf einen Zeitraum ab oder nach dem 1. März 2010 beziehende Informationen übermittelt werden dürfen, wird aber mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung - wie im Folgenden (E. 6.1.2 ff.) ersichtlich wird - beachtet, und zwar unabhängig davon, ob der BD frühere Gegebenheiten ins Feld führt. Es besteht im Übrigen keine Regelung, welche es der ersuchenden Behörde verbieten würde, die voraussichtliche Erheblichkeit entsprechender Informationen unter Hinweis auf Sachverhalte zu begründen, welche sich vor dem 1. März 2010 zugetragen haben.

6.1.2 Die im Ersuchen des BD enthaltene Frage nach Verträgen mit der Beschwerdeführerin 1 als Partei und die Frage nach den damit verbundenen Erträgen betreffen zwar nicht ausschliesslich im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossene, sondern auch zuvor zustande gekommene Verträge mit den damit verbundenen Erträgen. Auch wurde der nach dem Willen der ESTV dem BD weiterzuleitende Vertrag mit der Bezeichnung "Transfer of Intellectual Property" am 7. November 2005, also vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen. Entsprechend dem in E. 3.7 Dargelegten sind aber Dokumente, welche vor dem 1. März 2010 erstellt wurden, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen amtshilfeweise zu übermitteln, soweit sie für die Beurteilung von Verhältnissen ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich erhebliche Informationen enthalten. Dabei sind allfällige Stellen, deren Erheblichkeit für Zeiträume bzw. Zeitpunkte ab dem 1. März 2010 unwahrscheinlich ist, zu schwärzen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4).

Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der in Frage stehende Vertrag mit der Bezeichnung "Transfer of Intellectual Property" vom 7. November 2005 und die von der ESTV vorgesehene Antwort auf die erwähnten Fragen des Amtshilfeersuchens für die Erhebung der Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen in den Steuerjahren ab dem 1. März 2010 - in ihrer Gesamtheit - erheblich sind. Deshalb stossen die Beschwerdeführerinnen ins Leere, soweit sie in diesem Zusammenhang rügen, es würden im Sinne einer unzulässigen Rückwirkung in zeitlicher Hinsicht nicht amtshilfefähige Informationen verlangt und übermittelt (auch besteht kein Anlass, in diesem Vertrag sowie der beabsichtigten Antwort auf die genannte Frage des BD wegen des zeitlichen Geltungsbereiches der Amtshilfeklausel partiell Schwärzungen vorzunehmen).

6.1.3 Es ist im Übrigen weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die vom BD erfragten und nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Informationen mit Blick auf die Wirkungen der zugrunde liegenden Handlungen (vgl. E. 3.7) Zeiträume vor dem 1. März 2010 betreffen würden. Namentlich beschlägt auch die von der ESTV beabsichtigte Antwort zur Frage des BD betreffend Anwaltskosten (Frage 18 des Ersuchens) - wie in den zu dieser Frage nach den angefochtenen Schlussverfügungen zu übermittelnden Unterlagen ersichtlich ist - lediglich im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 bezahlte Anwaltskosten (obschon dies dem Wortlaut der Antwort nicht zu entnehmen ist).

6.1.4 Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
DBA-NL und/oder einer unzulässigen Rückwirkung kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

6.2

6.2.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht grundsätzlich kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (vgl. E. 3.5).

6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen freilich sinngemäss geltend, ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Erklärung des BD begründendes konkretes Element sei gegeben, weil die niederländischen Behörden

a) die geforderten Informationen über die zeichnungsberechtigten Personen sowie die "Anteilseigner" der Beschwerdeführerin 1 im Internet hätten ermitteln können,

b) den Inhaber der Marke A._______ durch einen Blick ins europäische Markenregister hätten bestimmen können,

c) eine Abschrift des Vertrages betreffend die Übertragung der Markenrechte bzw. des Vertrages mit der Bezeichnung "Transfer of Intellectual Property" beim Steuerpflichtigen hätten einfordern können, sowie

d) durch eine einfache Internetrecherche und mit einem Blick in das niederländische Handelsregister hätten herausfinden können, "dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der G._______ keine Verbindung besteht".

6.2.3

6.2.3.1 Zwar wäre der BD wohl in der Lage gewesen, einen Teil der von ihm verlangten Informationen selbst zu beschaffen, und zwar mittels Abrufes des von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Handelsregistereintrages betreffend die Beschwerdeführerin 1 via den zentralen Firmenindex auf www.zefix.ch. Allerdings hätte der BD auf diese Weise nur die Antwort auf die Frage nach den im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 Zeichnungsberechtigten und Geschäftsführenden der Beschwerdeführerin 1 erlangen können. Namentlich waren und sind dem über das Internet abrufbaren Handelsregistereintrag keine Angaben über Anteilseigner dieser Gesellschaft oder die an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt gewesenen Personen zu entnehmen. Weil mit der Antwort auf die Frage nach den Zeichnungsberechtigten und Geschäftsführenden - auch bei Berücksichtigung des Fehlens einer Zeichnungsberechtigung bzw. Geschäftsführungsbefugnis des Steuerpflichtigen - die übrigen, zahlreichen Fragen im Amtshilfeersuchen nicht per se obsolet werden, kann allein aufgrund der Möglichkeit, diesen Handelsregisterauszug über das Internet zu beschaffen, nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geschlossen werden.

6.2.3.2 Selbst dann, wenn der BD den Inhaber der Marke A._______ unter Zuhilfenahme des europäischen Markenregisters hätte ermitteln können, liesse sich nicht von einer fehlenden Ausschöpfung der im niederländischen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der verlangten Informationen sprechen. Das gilt schon deshalb, weil der BD gar nicht nach dem Inhaber dieser Marke fragt, sondern im Amtshilfeersuchen selbst sinngemäss ausführt, dass die Marke im Jahr 2005 vom Steuerpflichtigen auf die Beschwerdeführerin 1 und im Juni 2006 auf die B._______ Ltd. mit Sitz in J._______ übertragen wurde (aus der Formulierung im Amtshilfeersuchen, wonach D._______ gesagt habe, "dass er im Jahr 2005 die mit der Marke A._______ verbundenen geistigen Eigentumsrechte nicht an die A._______ GmbH [...] übertragen habe" [S. 3 des Ersuchens], lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf den Kontext ist nämlich nach Treu und Glauben insoweit von einem Schreibversehen des BD auszugehen [vgl. dazu die unmittelbar anschliessenden beiden Sätze des Ersuchens: "Herr D._______ behauptet, dass er mit Ausnahme von seiner Rolle als Erfinder der Marke keine Beteiligung mehr an der A._______ habe. Dies ist offensichtlich unrichtig."]. Das Amtshilfeersuchen kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der BD die Darstellung, wonach sich der Steuerpflichtige anlässlich der tatsächlich erfolgten Übertragung der Marke A._______ auf die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2005 sämtlicher Rechte und Beziehungen im Zusammenhang mit dieser Marke entäussert haben soll, als unrichtig erachtet).

Auch das Vorbringen, der BD habe eine Abschrift bzw. eine Kopie des Vertrages betreffend die Übertragung der Markenrechte beim Steuerpflichtigen einfordern können, vermag keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu begründen. Denn mit Blick auf die nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich bindende Erklärung des BD, die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben, ist davon auszugehen, dass die niederländischen Steuerbehörden diesen Vertrag beim Steuerpflichtigen nicht erhältlich machen konnte. Dies gilt umso mehr, als konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Behörden auf die Einforderung einer Kopie dieses Vertrages beim Steuerpflichtigen verzichtet haben, weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind.

6.2.3.3 Dahingestellt bleiben kann, ob dem niederländischen Handelsregister zu entnehmen ist, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gesellschaft G._______ keine Verbindung besteht. Selbst wenn dem so wäre und eine entsprechende Recherche dem BD mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen einer solchen Verbindung dem Ersuchen den Boden entziehen würde:

Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, der BD habe die G._______, die eine der Zahlungsadressaten für die Miete der Lokalitäten an der Adresse K._______ in H._______ gewesen sei, zu Unrecht mit dem Steuerpflichtigen gleichgesetzt und deshalb im Amtshilfeersuchen unrichtigerweise erklärt, der Mietvertrag für das Bekleidungsgeschäft in H._______ habe auf den Steuerpflichtigen gelautet. Diese Behauptung ist aber nicht näher substantiiert, weshalb entsprechend der Darstellung des BD nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der erwähnte Mietvertrag tatsächlich auf den Steuerpflichtigen lautete. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung des vorliegenden Ersuchens nicht relevant, ob eine Verbindung zwischen dem Steuerpflichtigen und der (im Amtshilfeersuchen gar nicht erwähnten) G._______ besteht. Auch kann aus den besagten Gründen in diesem Zusammenhang von vornherein keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips bejaht werden.

6.2.4 Es erweist sich somit, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wurde.

6.3

6.3.1 Es herrscht unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere Uneinigkeit darüber, ob die vom BD mit seinem Ersuchen verlangten und nach Auffassung der ESTV als Antwort auf dieses Gesuch zu übermittelnden Informationen als "voraussichtlich erheblich" im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Satz 1 DBA-NL zu qualifizieren sind.

Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Fragen an die ESTV äussert der BD sinngemäss den Verdacht, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 aufgrund von Beziehungen zur Beschwerdeführerin 1 möglicherweise der niederländischen Einkommenssteuer unterliegende, aber zu Unrecht unversteuert gebliebene Einkünfte erzielt hat. Ausgangspunkt für diesen Verdacht ist nach der Sachverhaltsdarstellung des BD der Umstand, dass der Steuerpflichtige der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2005 die Marke A._______ übertragen hat und diese Marke von der Beschwerdeführerin 1 zunächst direkt sowie danach indirekt (via Beherrschung der späteren Markeninhaberin B._______ Ltd. mit Sitz in J._______) bis zum 8. November 2007 gehalten wurde. Nach Auffassung des BD weisen verschiedene Elemente darauf hin, dass der Steuerpflichtige auch nach dieser Markenübertragung wirtschaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin 1 unterhielt. Im Einzelnen nennt der BD - wie erwähnt (vorn Bst. A) -

a) einen vom Steuerpflichtigen abgeschlossenen Mietvertrag für ein A._______-Bekleidungsgeschäft in H._______ und damit verbundene, zulasten eines bestimmten Bankkontos der Beschwerdeführerin 1 erfolgte Mietzinszahlungen,

b) die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Zustandekommen von Verkäufen von Kleidern der Marke A._______ in den Jahren 2011 und 2012 mit der Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin sowie niederländischen Käufern, und

c) die Involvierung des Steuerpflichtigen als Kontaktperson des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 in niederländischen Rechtsverfahren.

6.3.2 Die den erwähnten Verdacht des BD stützende Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) bindend. Sie wird nämlich nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet:

6.3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen selbst nicht in Abrede, dass der Steuerpflichtige der Beschwerdeführerin 1 die Marke A._______ im Jahr 2005 übertragen hat. Soweit sie sinngemäss geltend machen, in der Folge, das heisst während der relevanten Zeitspanne vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015, habe keine Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Beschwerdeführerin 1 mehr bestanden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn wie sogleich ersichtlich wird, ist keinem der hiervor genannten drei Elemente der Sachverhaltsdarstellung des BD, welche für eine im massgebenden Zeitraum (fort-)bestehende Beziehung wirtschaftlicher Natur zwischen dem Steuerpflichtigen und der schweizerischen Gesellschaft sprechen, in der erforderlichen Weise unter Hinweis auf offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein der Boden entzogen.

6.3.2.2 Wie dargelegt, ist die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der BD habe im Zusammenhang mit dem im Ersuchen genannten Bekleidungsgeschäft den Steuerpflichtigen mit der G._______ gleichgesetzt und damit eine nicht bestehende Verknüpfung zwischen dem Steuerpflichtigen sowie der Beschwerdeführerin 1 hergestellt, nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 6.2.3.3). Schon deshalb können im vorliegenden Verfahren keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung des BD bestehen, wonach in der relevanten Zeitspanne zulasten eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 Mietzinszahlungen aufgrund eines auf den Steuerpflichtigen lautenden Mietvertrages flossen (in das vom BD gezeichnete Bild passt im Übrigen auch das als Beschwerdebeilage eingereichte "Agreement to act as Temporary Formal Signatory" vom 23. Oktober 2006, hat sich doch der Steuerpflichtige damit gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsräumlichkeiten an der Adresse K._______ in eigenem Namen zu mieten und der Beschwerdeführerin 1 jedenfalls vorübergehend [bzw. bis zu einer Übernahme des Mietvertrages durch diese Gesellschaft] zur Verfügung zu stellen [entgegen der Darstellung in den Beschwerden hat die Beschwerdeführerin 1 dem Steuerpflichtigen nicht bloss eine Vertretungsvollmacht zum Anmieten von Geschäftsräumlichkeiten erteilt]).

Der Umstand, dass die in Frage stehenden Belastungen des Kontos der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der in den aktenkundigen Kontoauszügen erwähnten Unternehmen O._______ und G._______ erfolgt sein sollen, schliesst es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht aus, dass die Mietzinszahlungen von der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit einem auf den Steuerpflichtigen lautenden Mietvertrag geleistet wurden (und der Steuerpflichtige möglicherweise im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag steuerbares Einkommen vereinnahmt hat).

6.3.2.3 Der Darstellung im Ersuchen, wonach der Steuerpflichtige in der relevanten Zeitspanne an Kleiderverkäufen durch die Beschwerdeführerin 1 mitgewirkt haben und als Kontaktperson im Zusammenhang mit niederländischen Rechtsverfahren dieser Gesellschaft aufgetreten sein soll, setzen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nichts Entscheidendes entgegen. Zwar machen sie auch diesbezüglich geltend, dass der Steuerpflichtige seine Rechte im Zusammenhang mit der Marke A._______ bereits im Jahr 2005 an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe. Trotz dieser Abtretung und selbst bei Berücksichtigung des (angeblichen) Fehlens einer Gesellschafterstellung, eines Anstellungsverhältnisses, einer Zeichnungsberechtigung und einer beherrschenden Stellung des Steuerpflichtigen bei der Beschwerdeführerin 1 könnte jedoch in der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 eine nach niederländischem Recht einkommenssteuerrelevante Beziehung zwischen dieser natürlichen Person und dieser Gesellschaft in der vom BD erwähnten Art bestanden haben.

Ob die Empfehlungen, welche der Steuerpflichtige unbestrittenermassen in dieser Zeitspanne der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit Geschäften in den Niederlanden abgegeben hat, - wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet - unentgeltlich waren, wird von den niederländischen Steuerbehörden gestützt auf die ihnen (bei Erfüllung der weiteren Amtshilfevoraussetzungen) weiterzuleitenden Informationen und Unterlagen zu beurteilen sein. Gleiches gilt für die Beantwortung der nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zu verneinenden Frage, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Rechtsverfahren der Beschwerdeführerin 1 in den Niederlanden - sei es direkt oder über die E._______ B.V. und/oder die F._______ B.V. - Zahlungen erhalten hat oder an einkommenssteuerrelevanten Vermögenswerten berechtigt war. Solche Zahlungen erscheinen im Übrigen nicht etwa allein aufgrund des allfälligen Fehlens eines Arbeits- oder Mandatsverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und der von der Beschwerdeführerin 1 beigezogenen Anwaltskanzlei P._______ als unwahrscheinlich.

6.3.3 Mit Blick auf das Ausgeführte ist die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD verlangten Informationen sowie Unterlagen im Amtshilfeersuchen rechtsgenügend dargetan. Das Ersuchen des BD setzt die schweizerischen Behörden nämlich in die Lage, die ihnen obliegende (Plausibilitäts-)Prüfung vorzunehmen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen bedarf es hierfür weder konkreter Beweise der Sachdarstellung des BD noch einer Nennung von Beweismitteln im Amtshilfeersuchen. Auch war die ESTV im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick darauf, dass es keine Rolle spielt, wenn sich die beschafften Informationen als nicht erheblich herausstellen (E. 3.3), nicht gehalten, aufgrund von Dokumenten, die im Laufe des Verfahrens beschafft wurden, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 29. März 2018, S. 6 f.).

Soweit die Beschwerdeführerinnen unter Verweisung auf BGE 141 II 436 behaupten, die voraussichtliche Erheblichkeit liesse sich einzig dann bejahen, wenn eine wirtschaftliche Berechtigung des niederländischen Steuerpflichtigen an der Beschwerdeführerin 1 erstellt wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Urteil nicht entschieden hat, dass die voraussichtliche Erheblichkeit nur bei einer wirtschaftlichen Berechtigung einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen natürlichen Person an einer juristischen Person im ersuchten Staat, nicht aber bei einer weniger intensiven Beziehung bejaht werden kann.

Mit Blick auf das Dargelegte kann von unzulässigen Beweisausforschungen durch den BD bzw. von "fishing expeditions" in verschiedene Richtungen, wie sie die Beschwerdeführerinnen in weitschweifiger Weise geltend machen, keine Rede sein. Insbesondere lässt sich keine unzulässige Beweisausforschung im Begehren des BD erblicken, es seien ihm "eine Kopie der Verträge, bei denen die Gesellschaft A._______ GmbH Partei ist, und die verbundenen Verträge und die entsprechenden Erträge" zur Kenntnis zu bringen. Die Formulierung der entsprechenden Frage im Amtshilfeersuchen ist zwar relativ weit gefasst, doch ist sie im Kontext des Ersuchens nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der BD nur Verträge zwischen der A._______ GmbH und dem Steuerpflichtigen, mit solchen Verträgen verbundene Verträge sowie Angaben zu den damit zusammenhängenden, in der massgebenden Zeitspanne angefallenen Erträgen verlangt.

Nach dem Gesagten ist (auch) die voraussichtliche Erheblichkeit der von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sowie Unterlagen zu bejahen, und zwar - wie im Folgenden (E. 6.3.4) ersichtlich wird - selbst in Bezug auf die darin mitenthaltenen Angaben über mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Steuerpflichtigen nicht identische Personen.

6.3.4

6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 behauptet, die Informationen über sie als unbeteiligte Dritte in den nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Unterlagen seien nicht voraussichtlich erheblich für die Besteuerung des niederländischen Steuerpflichtigen an dessen Wohnsitz.

Die Beschwerdeführerin 2 ist in den hier interessierenden Dokumenten mit ihrem früheren Namen Q._______ AG erwähnt, und zwar insbesondere als Gläubigerin einer Kontokorrentforderung in der Bilanz 2010 der Beschwerdeführerin 1. Für sich allein betrachtet geht es dabei zwar um ein rein schweizerisches Rechtsverhältnis zwischen zwei Gesellschaften. Da aber der BD letztlich klären möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Steuerpflichtige - auf direktem Weg oder indirekt - der niederländischen Einkommenssteuer unterliegende finanzielle Mittel von der Beschwerdeführerin 1 erhalten hat, erscheinen die in Frage stehenden Angaben über eine Darlehensschuld der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 als im abkommensrechtlichen Sinne für die niederländische Einkommensbesteuerung voraussichtlich erheblich. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Steuerpflichtigen über die Beschwerdeführerin 2 der Einkommenssteuer unterliegende Mittel zukommen liess. Ob Letzteres tatsächlich der Fall war, wird im niederländischen Steuerverfahren zu klären sein.

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 2 in den zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Unterlagen bloss zufällig auftaucht. Vielmehr ist sie - ebenso wie die Beschwerdeführerin 1 - als (materiell) betroffene Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG zu qualifizieren (aus dem in diese Vorschrift neu aufgenommenen Passus kann [anders als nach S. 9 und 11 der Replik A-5742/2017] nichts zugunsten der Beschwerdeführerin 2 abgeleitet werden, da damit die Ordnung der Übermittlung von Informationen über nicht betroffene Personen nicht modifiziert wurde [vgl. E. 3.6.1]).

Das erwähnte Vorbringen ist somit nicht stichhaltig.

6.3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 fordert eventualiter, es seien alle Dokumente und Informationen, welche sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen zu schwärzen. Diesem Antrag ist schon deshalb nicht stattzugeben, da nicht in der gebotenen Weise für jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, angegeben sowie im Einzelnen dargelegt wird, weshalb es nach Einschätzung der Beschwerdeführerin 1 im niederländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. E. 3.6.2).

6.4

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ferner auf verschiedene Geheimhaltungsgründe. Damit dringen sie indessen nicht durch:

6.4.1 Nach Art. 8 Abs. 6
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG können Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen und Informationen verweigern. Aus dieser Vorschrift als Konkretisierung von Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
DBA-NL ergibt sich, dass das Anwaltsgeheimnis dann, wenn die ESTV gestützt auf Art. 9
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person - 1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4    Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5    ...24
StAhiG von der betroffenen Person oder gestützt auf Art. 10
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 - 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG vom Informationsinhaber die Herausgabe der voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlichen Informationen verlangt, nur angerufen werden kann, wenn der Informationsinhaber ein zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigter Anwalt im Sinne des BGFA ist (vgl. zu einer mit Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
DBA-NL vergleichbaren Vorschrift und Art. 10
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 - 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 9.2.1).

Da die Beschwerdeführerin 1 und die N._______ keine Anwälte im Sinne des BGFA sind, greift der Vorwurf der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (und die darauf gestützte Rüge, wegen Missachtung des Anwaltsgeheimnisses würden die angefochtenen Schlussverfügungen auch auf eine Verletzung des Amtsgeheimnisses [vgl. Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] hinauslaufen), ins Leere.

6.4.2 Soweit vorliegend das Bankgeheimnis angerufen wird, beruht die Argumentation der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin 1 keine vom Amtshilfeersuchen betroffene Person ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist aber aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit der fraglichen Bankunterlagen für die korrekte Anwendung des niederländischen Steuerrechts auf den Steuerpflichtigen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zu qualifizieren (vgl. E. 3.6.1). Da die Beschwerdeführerin 1 folglich in dem Sinne vom Amtshilfegesuch betroffen ist, dass sie sich nicht auf Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG berufen kann, darf die Herausgabe von Daten über ihre Bankbeziehungen gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
DBA-NL erzwungen werden.

6.4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der Gewährung der Amtshilfe stünden vorliegend Geschäftsgeheimnisse entgegen, ist unbegründet:

Zum einen bilden praxisgemäss finanzielle Informationen (unter Einschluss von Büchern und Aufzeichnungen) ihrer Natur nach kein Handels-, Geschäfts- oder sonstiges Geheimnis im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
DBA-NL (vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Zum anderen sind die übrigen vorliegend streitbetroffenen, nicht finanziellen Informationen (soweit ersichtlich) keine Angaben von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit, die wirtschaftlich verwertet werden können und deren unberechtigter Gebrauch zu einem ernsthaften Schaden wie beispielsweise schweren finanziellen Schwierigkeiten führen könnten. Deshalb ist vorliegend kein der Amtshilfeleistung entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse gegeben (vgl. zum Begriff des Handels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c OECD-MA Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Internationales Steuerecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-MA N. 277).

6.5

6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Gewährung der von der ESTV angeordneten Amtshilfe würde gegen Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verstossen, greifen sie ins Leere:

Die angefochtenen Schlussverfügungen enthalten eine Verwendungsbeschränkung, wie sie nach dem DSG verlangt wird. Demgemäss dürfen die im Amtshilfeverfahren erlangten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen den Steuerpflichtigen für den im Ersuchen des BD vom 13. Mai 2016 erwähnten Sachverhalt verwertet werden und sind diese Informationen grundsätzlich geheim zu halten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügungen). Damit wäre die von der Vorinstanz beabsichtigte Datenbekanntgabe an den BD selbst bei Anwendbarkeit des DSG nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG zulässig (vgl. auch Urteile des BVGer A-1648/2016 vom 27. Juni 2017 E. 6.2, A-7019/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 17.4).

6.5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen zwar auch, dass die angefochtenen Schlussverfügungen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würden und nicht mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (vgl. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) vereinbar seien. Zur Stützung dieses Vorbringens machen sie aber im Wesentlichen einzig geltend, dass es sich beim Ersuchen des BD mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der verlangten Informationen um eine unzulässige Beweisausforschung handle und die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen Unbeteiligte betreffen würden. Da - wie ausgeführt - beides nicht der Fall ist, erübrigt es sich, hier weiter auf diese Rüge einzugehen.

6.6 Sodann stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden dürfe, weil die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht gewährleistet sei und deshalb der Vorbehalt des Ordre public greife.

Als Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass sich die niederländischen Behörden vorliegend womöglich nicht an das Spezialitätsprinzip halten werden, führen die Beschwerdeführerinnen einzig die Nennung der Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. als betroffene Personen, die Erwähnung der Körperschaftssteuer sowie angebliche "Widersprüche" im Amtshilfeersuchen in Bezug auf die betroffenen Steuerjahre ins Feld. Wie gesehen, muss aber das Ersuchen des BD nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass diese Behörde einzig zur korrekten Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen für die Zeitspanne vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 Amtshilfe fordert. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kann davon ausgegangen werden, dass das Königreich der Niederlande die ihm zu übermittelnden Informationen und Unterlagen im Sinne des Spezialitätsprinzips einzig zu diesem Zweck verwenden wird (vgl. E. 3.8).

6.7 Die übrigen Voraussetzungen für die Leistung der von der ESTV angeordneten Amtshilfe sind vorliegend erfüllt. Insbesondere enthält das Ersuchen des BD die nach Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL erforderlichen Angaben (diese Bestimmung geht Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG vor [vgl. Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2]).

Die angefochtenen Schlussverfügungen sind nach dem Gesagten weder willkürlich noch auf andere Weise rechtswidrig. Die Beschwerden sind folglich unbegründet und abzuweisen.

7.

7.1 Nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Vorliegend erscheinen die Beschwerdeführerinnen zwar als vollumfänglich unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihnen die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 5.1) drängt es sich indessen auf, den Beschwerdeführerinnen die ihnen aufgrund des Unterliegens an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 8'000.- festzusetzenden Kosten Fr. 4'000.- durch die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 2'000.- durch die Beschwerdeführerin 2 zu tragen. Die Beträge von Fr. 4'000.- und Fr. 2'000.- sind den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 3'000.- zu entnehmen. Die Restbeträge von je Fr. 1'000.- sind den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

7.2

7.2.1 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip den Beschwerdeführerinnen je eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).

7.2.2 Nach Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf entfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und c VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem "notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin" bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE); bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote fest. Wird eine solche nicht vorgelegt, setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

7.2.3 Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 22'701.10 (Verfahren A-5741/2017) bzw. Fr. 9'581.45 (Verfahren A-5742/2017) erweisen sich als ausreichend detailliert, so dass von ihnen ausgegangen werden kann. Der vorliegend verrechnete Ansatz von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.- pro Stunde für die anwaltliche Vertretung fällt in den vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der Komplexität der Angelegenheit sowie mit Blick auf die Spezialisierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen als angemessen (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE N. 3). Die Parteikosten für das gesamte Verfahren sind unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (E. 7.2.4) auch als notwendig zu betrachten (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE), da sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen.

7.2.4 Der Umstand, dass die Parteientschädigung auf der Basis der in der Kostennote des Prozessvertreters abgerechneten Stunden bemessen wird (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), bedeutet nicht, dass unbesehen auf diese abgestellt werden muss. Vielmehr ist einzig der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE; Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund und weil für die Beschwerdeführerinnen die von der ESTV begangene Gehörsverletzung erst nach Zustellung der Vernehmlassungen erkennbar war, rechtfertigt es sich, ihnen vorliegend nur einen Teil des seither angefallenen Vertretungsaufwandes zu ersetzen.

Das in den Kostennoten ausgewiesene Honorar für die Vertretung seit Zustellung der Vernehmlassungen an die Beschwerdeführerinnen beläuft sich auf Fr. 7'340.- bzw. Fr. 3'885.-. Unter Berücksichtigung der dazu geltend gemachten Auslagen rechtfertigt es sich, die reduzierten Parteientschädigungen auf Fr. 5'000.- (Verfahren A-5741/2017) bzw. Fr. 2'700.- (Verfahren A-5742/2017) festzusetzen. In diesen Beträgen sind keine Mehrwertsteuerzuschläge im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE mitenthalten. Weil aufgrund des Eintrages der Beschwerdeführerinnen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen davon auszugehen ist, dass sie bei Überwälzung der Mehrwertsteuer infolge ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich nicht belastet bleiben, umfassen die zuzusprechenden Parteientschädigungen nämlich entgegen ihrem Antrag keine Mehrwertsteuerzuschläge (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3).

8.

Dieses Urteil auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-5741/2017 und A-5742/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführerin 1 werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen.

Der Beschwerdeführerin 2 werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen.

Den Beschwerdeführerinnen wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je ein Restbetrag von Fr. 1'000.- zurückerstattet.

4.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.- und der Beschwerdeführerin 2 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 4. Mai 2018 [Kostennoten und Begleitschreiben])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: