Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4452/2013

E-4943/2014

Urteil vom 29. Juni 2015

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______

(Beschwerdeführer 1), dessen Frau

B._______

(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder

C._______

(Beschwerdeführer 3),

Parteien D._______

(Beschwerdeführerin 4),

E._______

(Beschwerdeführerin 5),

Syrien,

vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)

(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügungen des BFM vom 8. Juli 2013 und 28. Juli 2014 /
N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden 2-5, Araber mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester F._______ (N [...] /
E-4431/2013) Anfang September 2012 und gelangten auf dem Landweg in die Türkei, wo sie sich etwas mehr als einen Monat an einem unbekannten Ort aufhielten. Anschliessend reisten sie in die Schweiz und suchten am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen vor, ihr Mann sei in Syrien als (...) tätig gewesen. Während der Revolution habe er für verschiedene Fernsehsender wie Al-Jazeera und Al Arabia als Videoreporter gearbeitet. Er habe mit der freien syrischen Armee (FSA) zusammengearbeitet. Aus diesem Grund sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Eines Tages sei sein Freund G._______ (...) hingerichtet worden, woraufhin er am (...). Mai 2012 das Haus im Quartier H._______ in Damaskus verlassen habe. Etwa eine Woche später habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass er wohlauf sei. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Alle zwei bis drei Tage seien Beamte bei ihr zu Hause aufgetaucht und hätten sie beschimpft, die Kinder mit Waffen bedroht und gedroht, den Beschwerdeführer 3 umzubringen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht preisgebe. Zudem hätten sie mehrfach die Wohnung durchsucht und Möbel zerstört. Ihre Tochter F._______ habe sodann an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen und sei einmal an der Universität Damaskus geschlagen worden. Anschliessend habe sich diese nicht mehr politisch betätigt. Im Juli 2012 sei sie (Beschwerdeführerin 2) mit den Kindern zu Angehörigen ihres Nachbars ins Stadtviertel I._______ gezogen. Dort habe sie erfahren, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei. Im September 2012 habe ihr Nachbar sie in die Türkei gebracht.

Der ebenfalls am 3. Juli 2013 angehörte Beschwerdeführer 3 führte aus, er sei ab März 2012 wegen der Unruhen nicht mehr zur Schule gegangen und habe sich zu Hause aufgehalten. Er sei mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, weil die Shabbiha und das Militär mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie bedroht hätten. Sie hätten immer wieder verlangt, dass sein Vater sich stellen solle und ihm (Beschwerdeführer 3) mit dem Tod gedroht, wenn er nicht erzähle, wo sein Vater sich aufhalte.

Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 2-5 das Familienbüchlein und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden 2-5 würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme.

Mit Entscheid gleichen Datums wies es das Asylgesuch von F._______ ab, ordnete die Wegweisung an und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden 2-5 mit Beschwerde vom 5. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akte A11/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden 2-5 auf zahlreiche Internetartikel und -videos.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden 2-5 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.

E.
Am 27. August 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden 2-5 unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

F.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem wies es den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdebegehren 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte A11/1 und Fristgewährung) ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

G.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 13. September 2013 - die den Beschwerdeführenden am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde.

H.
Am 17. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit seiner volljährigen Tochter J._______ und deren Tochter (N [...] /
E-4947/2014) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.

Bei der BzP vom 30. September 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juni 2014 führte er insbesondere aus, er habe bei den Demonstrationen ab Beginn der Revolution während drei bis vier Monaten Filmaufnahmen angefertigt und diese an Al-Jazeera geschickt. Ab Mai/Juni 2011 habe er begonnen, die Aufständischen zu unterstützen. Die Intensität seiner Aktivitäten habe im Lauf der Zeit zugenommen. Er habe in Damaskus an Demonstrationen teilgenommen und sich an deren Organisation beteiligt, (...) besorgt und Geld gesammelt. Das Beschaffte habe er zwei Kollegen namens K._______ und G._______ gegeben, die sich um die Weiterverteilung gekümmert hätten. Am (...) Mai 2012 sei G._______ getötet worden, was ihm Angst gemacht habe. In der Folge habe er sich kaum noch zu Hause aufgehalten. Schliesslich habe er sein Haus am (...) Mai 2012 verlassen und fortan bei seinem Bruder übernachtet. Am 2. Juni 2012 sei er mit seinem Van, in welchem sich (...) befunden hätten, in Damaskus bei einem Checkpoint angehalten und in der Folge verhaftet worden. Nachdem er sechs Tage lang (...) eingesperrt gewesen und dort alle zwei Stunden geschlagen worden sei, habe er sich etwa sieben Monate mit rund 70 Personen in einem kleinen Raum aufhalten müssen. In jener Zeit sei er einmal verhört und gefoltert worden und habe dabei seine gesamten Aktivitäten offengelegt und unter anderem auch K._______ verraten, der später verhaftet und getötet worden sei. Dann sei er in ein anderes Gefängnis mit besseren Bedingungen verlegt worden. In der Nacht des 5. beziehungsweise 9. September 2013 sei er mit Hilfe eines Wächters aus dem Gefängnis geflohen und habe einen Tag später die Grenze zur Türkei zu Fuss passiert. Anschliessend sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Nach seiner Flucht sei bei seinen Brüdern nach ihm gesucht worden.

Der Beschwerdeführer 1 reichte zum Beweis seiner Identität seinen syrischen Führerschein ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen brachte er folgende Beweismittel bei: Ausdrucke von Kopien eines Diploms und eines Zertifikats betreffend die Tätigkeit als (...), Screenshots mit Links auf ein im Internet abrufbares Video sowie mit Informationen zu getöteten Cousins und Freunden, eine CD-ROM mit zahlreichen Bildern, ein Bild eines zerstörten Hauses in Damaskus und Ausdrucke von anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz (24. Januar und 15. Februar 2014) aufgenommenen Fotografien.

I.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 - eröffnet am 5. August 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

Mit Verfügung gleichen Datums wurde auch das Asylgesuch von J._______ und deren Tochter abgewiesen und die vorläufige Aufnahme angeordnet.

J.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts unter Feststellung des Fortbestands der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere den internen Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (A45/2), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Zum Beweis seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer 1 auf Internetartikel und -videos und reichte zwei Verfügungen des kantonalen Migrationsamts vom 22. und 23. Juli 2014 sowie ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons L._______ betreffend einen Stellenwechsel (alles in Kopie) zu den Akten.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer 1 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

L.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom 22. September 2014 unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

M.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

N.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Abwesenheitsurteil des dritten Strafgerichts von Damaskus (beglaubigte Kopie sowie deutsche Übersetzung) bezüglich den Beschwerdeführer 1 vom (...) Dezember 2014, ausgestellt am (...) Dezember 2014, sowie eine CD-ROM betreffend die Gefährdung von Fotografen und Journalisten in Syrien (inkl. Printscreen-Ausdruck) ein. Das Urteil sei vom kürzlich in die Schweiz eingereisten Schwiegersohn des Beschwerdeführers 1 mitgebracht worden und belege, dass letzterer zufolge seiner als politisch beurteilten Aktivitäten zu fünf Jahren Zwangsarbeit sowie diversen Nebenstrafen verurteilt worden sei und dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 2-5 vereinigt und über diese wird in einem Urteil befunden. Über die Beschwerden der volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (E-4431/2014 und E-4947/2014) wird koordiniert in separaten Urteilen gleichen Datums befunden. Auf die Ausführungen in den vorliegend behandelten Beschwerdeschriften betreffend die volljährigen Töchter wird in jenen Urteilen eingegangen.

2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Im Verfahren E-4943/2014 wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Akteneinsicht sowie die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend die unrichtige und unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

4.1 Analog zum Entscheid vom 5. September 2013 über das Begehren der Beschwerdeführenden 2-5 betreffend Einsicht in den internen Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme, sind auch die Einsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 (vorinstanzliche Akte A45/2) sowie die damit zusammenhängenden Anträge (vgl. Beschwerdebegehren 1-3) abzuweisen. Dem Rechtsvertreter ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handelt, welches der Einsicht grundsätzlich nicht unterliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Einsicht seitens der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich.

4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten.

Der Beschwerdeführer 1 begründet diese Rüge damit, dass die durch ihn am 13. Mai 2014 und am 19. Juni 2014 (vgl. A35/2 und A41/2) eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Auch habe es das BFM unterlassen, ihn bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 zu den von ihm gemachten Aufnahmen anlässlich der Demonstrationen zu befragen. Seine Abklärungspflicht habe es ausserdem dadurch verletzt, dass es die Anhörung erst ein Jahr nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt habe. Zudem habe die Vorinstanz gewisse durch ihn geltend gemachte Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere das Sammeln von Geld für die Aufständischen, die Produktion von Filmen und Videos anlässlich von Demonstrationen, die Benutzung einer ihm nicht gehörenden Identitätskarte, die Wegnahme jenes Ausweises und seiner eigenen Identitätskarte durch die syrischen Sicherheitskräfte, die Schläge bei der Festnahme, die Folter anlässlich der ersten Zeit der Haft und die Verhöre während der Haft. Die Beschwerdeführenden 2-5 rügen ebenfalls, die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen mit keinem Wort erwähnt.

Ferner bringt der Beschwerdeführer 1 vor, bei der BzP sei es zu Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Er habe bei der Anhörung ausdrücklich erwähnt, dass ihn der Übersetzer bei der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe. Auch habe er aufgrund des Dialekts des Dolmetschers das Gefühl gehabt, Arabisch sei nicht dessen Muttersprache.

4.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

4.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhob und sich in den angefochtenen Entscheiden hinreichend ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte.

4.4.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass diese im Sachverhalt angeführt und, soweit sie die exilpolitischen Aktivitäten betreffen, in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung explizit gewürdigt wurden. Die weiteren Beweismittel (vgl. den Sachverhalt Bst. H) belegen zum einen die durch die Vorinstanz nicht bestrittene Berufsausbildung und -ausübung des Beschwerdeführers 1. Zum anderen handelt es sich um Fotografien und Screenshots, welche sich nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 beziehen; so erwähnte er etwa weder anlässlich BzP noch bei der (nach der Einreichung der Beweismittel erfolgten) Anhörung, dass auch Cousins von ihm getötet worden seien. Aufgrund dieses Umstands ist betreffend die lediglich im Sachverhalt erwähnten Beweismittel von einer impliziten Würdigung durch die Vorinstanz auszugehen.

4.4.2 Die Film- und Fotografentätigkeit des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Demonstrationen in Syrien schätzte die Vorinstanz als grundsätzlich glaubhaft ein und prüfte sie unter dem Aspekt der Asylrelevanz. Weitere Fragen in diesem Zusammenhang drängten sich bei der Anhörung daher nicht auf. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen. Aus der Zeitdauer von neun Monaten zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung kann sodann keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden.

4.4.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnte. Jedoch berücksichtigte sie die Dokumentationstätigkeit anlässlich der Demonstrationen - und damit auch die Aufnahme von Videos - sowohl im Sachverhalt als auch bei der Prüfung der Asylrelevanz. Auch die Schläge bei der Festnahme am 2. Juni 2012 wurden in der Erwägung II/1 der angefochtenen Verfügung explizit einer Würdigung unterzogen; die geltend gemachte Folter wurde im Sachverhalt festgehalten. Aus der Nichterwähnung der übrigen Einzelheiten des durch den Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Sachverhalts kann sodann nicht geschlossen werden, die erwähnten Einzelheiten seien unbeachtet geblieben. Indessen handelt es sich im Vergleich zu den übrigen Sachverhaltselementen, die durch das BFM mehrheitlich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant eingestuft wurden, nicht um entscheidwesentliche Geschehnisse.

4.4.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-5 ergibt sich, dass die vorgeblich durch die Beamten ausgestossenen Todesdrohungen und das zunehmend aggressivere Vorgehen im angefochtenen Entscheid sowohl im Sachverhalt als auch im Erwägungsteil (als stete Drohungen, Einschüchterungen und ein Leben in ständiger Angst) berücksichtigt wurden. Die Zerstörung von Mobiliar bei den angeblichen Hausdurchsuchungen sowie die spätere Niederbrennung des Hauses der Beschwerdeführenden wurden hingegen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Diese Elemente erscheinen jedoch für die Beurteilung der Asylvorbringen nicht als zentral, zumal der Brand erst nach dem endgültigen Verlassen der Wohnung erfolgte. Eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 und der Darlegung und Würdigung des Sachverhalts durch das BFM, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, ist nicht auszumachen. Auch die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer 3 keine eigenen Asylgründe geltend mache, kann nicht als Verletzung der Begründungspflicht eingestuft werden. Zwar machte er gegen ihn gerichtete Todesdrohungen geltend; diese erfolgten jedoch vollumfänglich im Zusammenhang mit den durch die Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Nachteilen. Die Beschwerdeführerin 2 machte schliesslich selbst nie geltend, an (...) zu leiden. Eine psychische Erkrankung wäre zudem höchstens bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils ist. Daher besteht diesbezüglich ebenfalls kein weiterer Abklärungsbedarf.

4.4.5 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Dolmetscher anlässlich der BzP. Der Beschwerdeführer 1 erklärte vielmehr zu Beginn und am Ende der Befragung, er verstehe den Dolmetscher gut beziehungsweise er habe diesen gut verstanden (vgl. A24/10 Bst. h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 8). Sodann bestätigte er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Der nachträgliche Einwand am Ende der Anhörung, als der Beschwerdeführer 1 mit Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert wurde, ist nicht geeignet, die Verständigung bei der Erstbefragung in Frage zu stellen.

4.4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den angefochtenen Verfügungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte.

4.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide insbesondere Folgendes aus:

6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 habe sich bei der Schilderung seiner Vorbringen in grundlegende Widersprüche verstrickt. Insbesondere die geschilderte Festnahme bei einer Checkpoint-Kontrolle und der Aufenthalt im Gefängnis enthielten erhebliche Widersprüche, weshalb sie nicht glaubhaft seien.

So habe er den Ablauf der Kontrolle seines Autos durch Angehörige des Militärs respektive des Geheimdienstes und die daran beteiligten Personen anlässlich der Anhörung mehrfach widersprüchlich geschildert. Zunächst habe er vorgebracht, bei der Kontrolle am Checkpoint sei sein Auto durchsucht und er zu den gefundenen (...) befragt worden. Anschliessend sei er geschlagen worden. Im zweiten Teil der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, zunächst sei von hinten ein Gewehr auf ihn gerichtet worden und er sei mit dem Lauf eines anderen Gewehrs geschlagen und an den Haaren aus dem Auto gerissen worden. Erst anschliessend habe man ihn zu den (...) befragt und danach weiter geschlagen. Auf Vorhalt habe er die zweite Version dahingehend präzisiert, dass er nach der Entdeckung der (...) nicht näher dazu befragt worden sei. Zudem habe er sich hinsichtlich der beteiligten Personen (Militär- beziehungsweise Geheimdienstangehörige) widersprochen. Bei dieser Aktenlage könne ihm die Festnahme bei der angeblichen Checkpoint-Kontrolle nicht geglaubt werden.

Ferner habe er bei der Erstbefragung angegeben, er sei zehn Tage vor der Ausreise in ein anderes Gefängnis versetzt worden. Dort habe er einen Wärter kennengelernt, ihn um Hilfe für die Flucht gebeten und ihm durch seinen Bruder Geld übermittelt. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er sei nach sieben Monaten in Haft in ein anderes Gefängnis an einem anderen Ort verlegt worden. Dort habe er einen Wärter kennengelernt, dem er nach einiger Zeit die Telefonnummer seines Bruders gegeben habe, damit dieser dem Bruder mitteile, dass er Geld und Zigaretten brauche. So habe die Beziehung zum Wärter begonnen, der ihm Anfang September 2013 mitgeteilt habe, er werde sich um seine Entlassung bemühen. Auf Vorhalt der Widersprüche habe der Beschwerdeführer angegeben, bei der Versetzung zehn Tage vor der Flucht habe es sich um einen Umzug innerhalb desselben Gebäudes gehandelt. Den Wärter habe er bereits einige Monate vorher kennengelernt. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben habe, er sei kurz vor der Flucht wegen den Gerüchten um einen Angriff der USA auf Syrien versetzt worden. Dabei könne es sich kaum um eine Verlegung innerhalb desselben Gebäudes gehandelt haben. Zudem habe er wörtlich gesagt, dass er "in diesem neuen Gefängnis" einen Wärter kennengelernt habe (vgl. A24/10 S. 7 und A43/25 F162 f.).

Zusammenfassend sei ohne abschliessende Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.

Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien sodann nicht asylrelevant. Bis auf die angebliche Verhaftung im Juni 2012 habe er eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei diesen nicht bekannt gewesen. Davon abgesehen habe er insgesamt keine überzeugenden Argumente dafür geliefert, dass er konkret verfolgt sei oder sich eine Verfolgung in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Er sei lediglich aufgrund des Gefühls, unter Beobachtung zu stehen, zu seinem Bruder gezogen. Wenn er jedoch tatsächlich eine Verfolgung befürchtet hätte, wäre er nicht bereits einige Tage nach der Ermordung seines Freundes mit einem Van durch Damaskus gefahren, um (...) zu verteilen, zumal alle Strassen mit Checkpoint-Kontrollen ausgestattet gewesen sein sollen. Zudem habe er die (im Jahr 2011 angefertigten) Aufnahmen der Demonstrationen nicht mit seinem Namen versehen und sich mit dem ermordeten Freund jeweils heimlich getroffen. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liege daher nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten.

6.1.2 Betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 hielt die Vorinstanz fest, es könne darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vertieft zu prüfen. Die Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gegen Familienangehörige bestehe vorwiegend dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass es den Behörden nicht darum gegangen sei, die erkennbar unpolitische Beschwerdeführerin 2 und ihre Familie persönlich zu verfolgen, sondern rein um die repressive Einschüchterung des personellen Umfelds eines Gesuchten. Dafür spreche vor allem, dass die Behörden zwar wiederholt vorbeigekommen seien, jedoch nach einigen Fragen, Einschüchterungen und Sachbeschädigungen jedes Mal wieder abgezogen seien und sie unbehelligt zurückgelassen hätten. Es könne nicht von Massnahmen asylrelevanter Intensität gesprochen werden. Dass sie seit Anfang 2012 das Haus aus Sicherheitsgründen kaum mehr verlassen hätten, sei sodann auf die aktuelle Lage in Syrien und nicht auf eine gezielte Verfolgung zurückzuführen. Aufgrund fehlender Hinweise bestehe somit keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

6.2 Dagegen wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 2-5 gezweifelt, was massgebend zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 zu würdigen sei.

6.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 würden in beispielhafter Weise Realkennzeichen enthalten. Er habe seine Kernvorbringen sehr ausführlich, konsistent und detailreich geschildert. Die Vorinstanz habe dies ignoriert und sich stattdessen auf unbedeutende Nebenpunkte konzentriert und diesbezüglich Widersprüche konstruiert.

Den Hergang der Kontrolle am Checkpoint und die Befragung zu den (...) habe er widerspruchsfrei geschildert. Er sei bei der Kontrolle nach dem Auffinden der (...) mit dem Lauf eines Gewehrs geschlagen und an den Haaren gezogen worden, bevor er detailliert zu den (...) befragt und dabei erneut geschlagen worden sei. Danach sei ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen worden, er sei durchsucht worden und die Beamten hätten seine eigene sowie die durch ihn benutzte Identitätskarte gefunden und ihn in seinem Van an einen unbekannten Ort gebracht (vgl. die Beschwerdeschrift bezüglich den Beschwerdeführer 1 S. 14-16). Betreffend die am Checkpoint anwesenden Personen habe er sich teilweise auf Checkpoints im Allgemeinen und teilweise auf den Checkpoint bezogen, bei welchem er kontrolliert und festgenommen worden sei. Dies sei deshalb geschehen, weil die Vorinstanz ihre Fragen nicht präzise formuliert beziehungsweise ihn nicht zu präziseren Angaben aufgefordert habe. Damit sei sie erneut der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen (vgl. Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S. 16 f.). Hinsichtlich des dargelegten Gefängnisaufenthalts verhalte es sich so, dass er zweimal versetzt worden sei. Sieben Monate nach der Festnahme sei er in ein anderes Gefängnis überführt worden. Etwa zehn Tage vor seiner Flucht sei er innerhalb des zweiten Gefängnisses versetzt worden. Die Missverständnisse anlässlich der BzP rührten daher, dass der Dolmetscher ihn nicht richtig verstanden habe. Zudem habe der Dolmetscher ihm gesagt, er solle sich kurz fassen (vgl. Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S. 17-19 sowie E. 4.2 oben). Während der Haft sei er gefoltert und verhört worden. Dadurch hätten die syrischen Behörden nebst dem Transport von (...) auch von seinen weiteren Aktivitäten erfahren. Obwohl sein Name nicht auf den Aufnahmen gestanden habe und er sich mit seinem Freund heimlich getroffen habe, hätten die Behörden von sämtlichen früheren Aktivitäten Kenntnis gehabt. Daher seien auch diese ursächlich für eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien (vgl. Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S. 20 f.).

Der Beschwerdeführer 1 sei den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er direkt in die Hände der Behörden getrieben, welche ihrer Pflicht nach Zerschlagung jeglicher Opposition nachgehen würden.

6.2.2 Die Beschwerdeführenden 2-5 brachten vor, sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Beschwerdeführer 1 als Fotograf für die syrische Opposition tätig gewesen sei und in Kontakt mit ausländischen Medien gestanden habe, bis er sich nach der Ermordung eines Arbeitskollegen versteckt habe. Daraufhin sei es zu den genannten Todesdrohungen gegen die Familie gekommen. Es sei offensichtlich, dass es den syrischen Behörden darum gegangen sei, den Beschwerdeführer 1 zu finden und ihn dasselbe oder ein ähnliches Schicksal erleiden zu lassen wie seinen Kollegen. Durch die zunehmende Intensität der Drohungen und der Übergriffe auf die Wohnung sei schliesslich auch ihnen klar geworden, dass sie an Leib und Leben konkret bedroht gewesen seien, weshalb sie im letzten Moment die Flucht angetreten hätten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei offensichtlich zu bejahen.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte.

7.1 Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers 1 bilden die Festnahme am 2. Juni 2012 und die anschliessende Inhaftierung bis am 5. September 2013.

Eine abschliessende Auflistung und Abwägung von Glaubhaftigkeits- und Unglaubhaftigkeitselementen hinsichtlich der angeblichen Festnahme kann unterbleiben, da sich die gesamte Haft aufgrund zentraler Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft erweist.

Wie in E. 4.4.5 vorstehend dargelegt, ist das Protokoll der BzP ohne Einschränkungen verwertbar. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 etwa zehn Tage vor der Flucht "von einem Gefängnis in ein anderes Gefängnis verlegt" worden sei. "In diesem neuen Gefängnis" habe er einen Wärter kennengelernt, der ihm schliesslich bei der Flucht geholfen habe (vgl. A24/10 Ziff. 7.01 S. 7). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, er sei zunächst sechs Tage in (...) eingesperrt gewesen und anschliessend ca. sieben Monate mit etwa 70 Personen in einem Raum eingesperrt gewesen. Danach - folglich etwa Anfang Dezember 2012 - sei er "in ein anderes Gefängnis" gebracht worden, in welchem die Bedingungen besser gewesen seien. Dort habe sich der Kontakt zum Wärter namens M._______ ergeben. Etwa Anfang September 2013 sei dieser zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es gebe eine Überraschung für ihn, er werde schauen, dass er (Beschwerdeführer 1) entlassen werde. Sein Bruder habe dem Wärter 25'000 bis 30'000 USD bezahlt. Am 5. beziehungsweise 9. September 2013 habe dieser ihm saubere Kleidung gegeben und ihn zu einem Auto gebracht, wo er sich in den Kofferraum gelegt habe. Der Wärter selbst sei mit ihm 15 bis 20 Minuten gefahren, bis sie seinen (Beschwerdeführer 1) Bruder getroffen hätten (vgl. A43/25 F31 S. 6 f.; F63 S. 10).

Auf die widersprüchliche Darstellung anlässlich der Anhörung aufmerksam gemacht, sagte der Beschwerdeführer 1, die Beziehung zum Wärter sei während der ersten vier Monate oberflächlich gewesen und dieser habe ihn erst kurz vor der Flucht über die geplante Befreiung informiert. Diese Ergänzung vermag die offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 nicht zu erklären, zumal sie auch in zeitlicher Hinsicht nicht in den Kontext seiner Aussagen bei der BzP passt. Auf Nachfrage gab er an, kurz vor der Flucht innerhalb desselben Gebäudes verlegt worden zu sein (vgl. A43/25 F162 f. S. 20). Dies erklärt jedoch ebenfalls nicht, warum er bei der Erstbefragung angab, den Wärter erst zehn Tage vor seiner Flucht kennengelernt zu haben. Die dargelegten Widersprüche lassen sich auch nicht damit erklären, dass dem Beschwerdeführer 1 durch den Dolmetscher bei der BzP gesagt worden sei, er solle sich kurz halten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Befreiung durch den Wärter oberflächlich und in nicht nachvollziehbarer Weise schilderte (vgl. A43/25 F31 S. 7; F130-132 S. 17).

Die geltend gemachte Haft erweist sich als unglaubhaft, womit den Vorbringen betreffend den (...)transport respektive die Kontrolle am Checkpoint, die zu jener Haft geführt haben sollen, die Grundlage entzogen wird.

Die beglaubigte Kopie des Abwesenheitsurteils betreffend den Beschwerdeführer 1 (vgl. Sachverhalt Bst. N) ist nicht geeignet, an der Einschätzung der Haft etwas zu ändern. Es vermag insbesondere die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht aufzulösen. Bei der beglaubigten Urteilskopie handelt es sich um ein Dokument, welches zwar formal betrachtet mit Unterschriften, Stempeln und Marken versehen ist. Allein diese äusseren Merkmale vermögen jedoch gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts den Umstand nicht zu beseitigen, dass syrische Dokumente relativ
einfach käuflich erworben werden können (vgl. betreffend Identitätspapiere, welche grundsätzlich am schwierigsten zu fälschen sind: Asharq
al-Awsat, Syrians, Pick Your Passports, 3. Mai 2014, http://www.aawsat.net/2014/05article55331845, abgerufen 25. Juni 2015; Anadolu Agency (Ankara), Thousands of fake Syrian passports seized
in Bulgaria, 25. August 2014, http://www.aa.com.tr/en/politics/378820--thousands-of-fake-syrian-passports-seized-in-bulgaria, abgerufen am
23. Juni 2015). Zum Urteil ist zudem zu bemerken, dass keinerlei Hinweise bestehen, wie der Schwiegersohn in dessen Besitz gelangt sein will. Die CD-ROM ist aufgrund der bestehenden Aktenlage ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 zu belegen, da der persönliche Bezug fehlt.

7.2 Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Dokumentator der Demonstrationen in Syrien und den Kontakt zu seinem getöteten Freund kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 die Kundgebungen in Syrien nur während eines Zeitraums von drei bis vier Monaten bis Juni 2011 dokumentierte und anonym agierte (vgl. A43/25 F98 f. S. 13 f.). Die Ausreise erfolgte erst mehr als zwei Jahre später im September 2013. Ein Kausalzusammenhang zwischen jener Tätigkeit und der Ausreise ist mithin zu verneinen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden wüssten um sein Engagement und dieses bilde im Falle einer Rückkehr einen asyrelevanten Verfolgungsgrund, kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Hauptvorbingen nicht gehört werden.

7.3 Betreffend die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ist auf E. 4.4.1 vorstehend zu verweisen. Mit den beigebrachten Unterlagen lässt sich zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als (...) in den Jahren 2004 bis 2008 belegen. Eine drohende asylrelevante Verfolgung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

7.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-5 würdigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Asylrelevanz. Gleichzeitig brachte sie betreffend die Glaubhaftigkeit der Darlegung insofern einen Vorbehalt an, als diese nicht geprüft wurde. Wie sich aus dem nachträglichen Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 ergibt, dokumentierte dieser die Demonstrationen in Syrien nur während eines relativ kurzen Zeitraums im Frühjahr 2011. Die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführenden 2-5 begannen indes erst ein Jahr später, als der Beschwerdeführer 1 Ende Mai 2012 die Wohnung der Familie verliess. Ein Zusammenhang zwischen der Dokumentation der Demonstrationen durch den Beschwerdeführer 1 und den angeblichen Behelligungen erscheint daher als unwahrscheinlich. Zudem hat sich nach dem Erlass der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 erwiesen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit zu Gunsten der Opposition nicht geglaubt werden können. Eine Behelligung der Beschwerdeführenden 2-5 kann darum auch aus diesem Grund nicht erfolgt sein. Die gestützt auf die damalige Aktenlage vorgenommene Einschätzung des BFM kann dennoch insofern geschützt werden, als es sich bei den geltend gemachten Drohungen, Wohnungsdurchsuchungen, leichten Tätlichkeiten und der allgemeinen Lage in Syrien - wie zutreffend ausgeführt - nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handelt. Für eine Niederbrennung der Wohnung der Beschwerdeführenden aus asylrechtlichen Motiven bestehen sodann keine hinreichenden Hinweise.

7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) nicht genügen.

8.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei aktuell als erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer 1 sei den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er direkt in die Hände der Behörden getrieben, welche ihrer Pflicht nach Zerschlagung jeglicher Opposition nachgehen würden. Im Übrigen könne bereits der Status als abgewiesene Asylbewerber im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Inhaftierung und Folter auslösen, ebenso die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers und ein langjähriger Auslandsaufenthalt. Es sei ausserdem offensichtlich, dass nach Syrien ausgeschafften Asylsuchenden zurzeit flächendeckend vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein (vgl. insb. die Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführenden 2-5, S. 13-16 und die Beschwerdeschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 S. 21-25 und 34 f.). Zudem seien sie im Falle der Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgeliefert (vgl. die Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer 1 betätige sich schliesslich exilpolitisch und sei als Teil der Masse individueller Oppositioneller ein Gegner Assads.

8.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.

8.1.1 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat im September 2012 (Beschwerdeführende 2-5) respektive 2013 (Beschwerdeführer 1), nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser aktuell herrschende Konflikt, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation bestimmte Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

8.1.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass die nicht ausreiserelevante, den Behörden nicht bekannte, und nur über einen begrenzten Zeitraum ausgeübte Film- und Fotografentätigkeit im Frühjahr 2011, aktuell zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 führen würde.

8.1.3 Für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden durch islamistische Gruppen im Falle einer Rückkehr bestehen sodann keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.

8.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie dies insbesondere der Beschwerdeführer 1 geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat völlig offen.

8.2.1 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind.

Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.

8.2.2 Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingaben vom 13. Mai 2014 und vom 19. Juni 2014 sowie anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2014 ein exilpolitisches Engagement geltend und reichte Fotografien ein. Demnach nahm er am 24. Januar 2014 an einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf teil und wurde mit der alten syrischen Nationalflagge und seinem Fotoapparat sowie verschiedenen weiteren Demonstranten abgelichtet. Zudem führte er bei der Anhörung aus, er habe an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Aus Angst um seine in Syrien verbliebenen Brüder habe er sich politisch aber nicht weiter betätigt (vgl. A43/25 F154-159 S. 19).

Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter ausführlicher Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 fest, dieser habe bekundet, mit seiner politischen Einstellung nicht soweit an die Öffentlichkeit gehen zu wollen, dass es die syrischen Behörden erfahren könnten. Ferner erscheine fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es als unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer 1 in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Im Übrigen dürfte eine Identifizierung in der Schweiz kaum wahrscheinlich sein, da er nicht habe glaubhaft machen können, bereits im Heimatstaat aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Syrien mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen habe.

Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen ein, exilpolitische Demonstrationen der Exilsyrer würden sehr wohl wahrgenommen, und zwar sowohl vor Ort am Schauplatz als auch in Syrien, wo das Regime anhaltend gegen jegliche Form oppositionellen Tuns vorgehe. Zahlreiche in- und ausländische Medien würden von der Überwachung der syrischen Exilopposition und deren Konsequenzen berichten. Aus Syrien geflüchtete Menschen wie er hätten nur beschränkt Möglichkeiten zum Protest. Dies schmälere sein Profil und sein Engagement aber nicht und könne nicht gegen ihn verwendet werden. Seine anhaltende Überzeugung zeige sich in seiner Beteiligung am Protest gegen das Assad-Regime. Die Vorinstanz argumentiere mit pauschalen, standardmässigen und veralteten Behauptungen. Im Hinblick auf die Ereignisse und Entwicklungen in Syrien im vergangenen Jahr stelle dies ein willkürliches Vorgehen dar (vgl. Beschwerdeschrift bzgl. Beschwerdeführer 1, S. 25-31).

Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift aufgrund der zweimaligen Teilnahme an Demonstrationen kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer 1 angesichts des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat.

Das BFM ist daher im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss gelangt, aufgrund der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

8.2.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.

8.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

10.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

10.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. jeweils die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügungen).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügungen vom 5. September 2013 und vom 24. September 2014 gutgeheissenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi