Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5563/2014

Urteil vom 29. Mai 2015

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A._______,geboren (...),

Staat unbekannt,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach.

A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 4. Juli 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) vom 21. Mai 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Sein Vater sei im Jahr 1992 wahrscheinlich wegen Aktivitäten für die Eritrean Liberation Front (ELF) mitgenommen worden und seither spurlos verschwunden. Nach Beendigung des elften Schuljahrs im Jahr 2004 habe er kein zwölftes Jahr in Sawa absolviert, sondern sich bei seiner Mutter versteckt gehalten, da sie aufgrund der Abwesenheit seiner drei Brüder - D._______ und E._______ seien bereits im Militärdienst gewesen und F._______ lebe in den USA - sonst niemanden gehabt hätte, der ihr im Haushalt geholfen hätte. Tagsüber habe er als (...) gearbeitet. Am 24. Dezember 2005 habe er in C._______ eine jemenitische Staatsangehörige (Mutter Eritreerin, Vater Jemenit) geheiratet. Seine Ehefrau habe zwar nicht in C._______ gelebt, sei aber immer wieder einmal dorthin gekommen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 8), respektive sie sei in C._______ geboren, habe immer in Eritrea gelebt und sei mit ihm in C._______ zur Schule gegangen (vgl. A14 S. 4 F26 und S. 5 F30). In ihrem jemenitischen Pass sei als Geburtsort nicht C._______, sondern Sanaa eingetragen, da ihr Vater dies so gewünscht habe. Im Jahr 2006 sei sie nach Jemen ausgereist. Er habe sie dort im Mai 2012 letztmals gesehen. Damals sei sie schwanger gewesen. Seine ersten beiden Kinder seien in den Jahren 2007 und 2010 geboren worden. Im Juni 2013 habe er letztmals Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Sie habe ihm damals berichtet, dass das dritte Kind am (...) 2012 zur Welt gekommen sei.

Seine Mutter habe in den Jahren 2004 und 2005 für ihn zwei Vorladungen für den Militärdienst erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe. Im August 2006 (vgl. A14 S. 7 F53) respektive am 1. August 2006 (vgl. A5 S. 8) sei es zu einer Razzia gekommen und er sei zwangsrekrutiert worden. Er sei in G._______ inhaftiert und von dort aus nach Sawa gebracht worden (vgl. A5 S. 8), respektive er sei zunächst mit vielen anderen Personen, die auch aufgegriffen worden seien, zum Platz H._______ und von dort ins Stadion von C._______ gebracht worden, von wo aus sie nach Sawa transferiert worden seien (vgl. A14 S. 8 F64). Nach der sechsmonatigen Ausbildung in Sawa sei er ab März 2007 im Militärcamp I._______ in C._______ stationiert gewesen. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe verschiedene Ministerien bewachen müssen (vgl. A5 S. 8), respektive er habe lediglich in I._______ Wache gehalten (vgl. A14 S. 10 F89). Nach zwei Monaten (vgl. A14 S. 10 F90) respektive Ende Mai, anfangs Juni 2007 (vgl. A14 S. 11 F94), beziehungsweise im April 2007 (vgl. A5 S. 7) sei er während eines Besuchs zu Hause - ihm sei ein Urlaub von zehn Tagen genehmigt worden, da seine Mutter erkrankt sei - von mehreren Personen aufgesucht und auf das Polizeirevier in C._______ gebracht worden. Dort sei er geschlagen und befragt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, mit der Opposition etwas zu tun zu haben: Seine Familie bestehe aus ehemaligen ELF-Kämpfern, die sich weiterhin für die Opposition engagieren würden (vgl. A5 S. 7), beziehungsweise ihm sei vorgeworfen worden, seinen Bruder E._______, der bei dem Versuch, das Land illegal zu verlassen, festgenommen worden sei, unterstützt zu haben (vgl. A14 S. 11 F92 ff.); mit der Thematik der ELF-Aktivitäten seiner Familie sei er bei der Verhaftung nicht konfrontiert worden (vgl. A14 S. 19 F164). Vom Polizeirevier sei er in die Haftanstalt J._______ gebracht worden. Dort sei er nicht mehr verhört worden, sondern in Vergessenheit geraten. Er habe unter den harten Haftbedingungen (unterirdische Unterbringung, mangelhafte Ernährung) gelitten, weshalb er auch hierzulande medizinische Hilfe benötige, dank derer es ihm nun besser gehe. Im April 2009 sei eine Amnestie erlassen worden und er sei zusammen mit anderen begnadigten Häftlingen vom Gefängnis ins Militärcamp von J._______ gebracht worden. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass der zuständige Offizier am nächsten Tag eine Erklärung abgeben werde. Da sie nicht gewusst hätten, was sie dabei erwarten würde, seien sie noch am selben Abend aus dem Militärcamp geflohen. Einige seien bei der Flucht erschossen worden. Er sei einfach nur gerannt und habe irgendwann festgestellt, dass er in der Stadt K._______ angekommen sei, respektive er sei nur teilweise
gelaufen und dann mit Hilfe eines zufällig vorbeifahrenden Autofahrers nach K._______ gelangt. Von dort aus habe er seine Mutter angerufen, die ihm die Telefonnummer von einem in K._______ wohnhaften Familienangehörigen gegeben habe. Dieser habe ihm Zuflucht geboten und ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen. So sei er mit einem Schiff in den Jemen gelangt. Er habe in Sanaa ein Zimmer gemietet und seine Ehefrau, die bei ihrem Vater gewohnt habe, sei zu ihm gezogen. Trotz der jemenitischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und der finanziellen Unterstützung durch seinen in den USA lebenden Bruder F._______ sei die Situation in Sanaa für ihn sehr schwierig gewesen. Als Eritreer sei er diskriminiert und mehrmals inhaftiert worden. Die längste Haft habe vier Monate gedauert (vgl. A5 S. 7), respektive er sei nebst einer kurzen Anhaltung nur einmal für zwei Monate beziehungsweise von Januar bis Mai 2012 inhaftiert worden (vgl. A14 S. 21 F167 ff.). Grund für die Inhaftierung sei der Aufstand in Jemen (vgl. A5 S. 7), beziehungsweise seine Teilnahme an einer Demonstration gegen die Ermordung eines Eritreers vor dem Büro der UNO in Sanaa gewesen (vgl. A14 S. 21 F169). Nach der Freilassung habe er das Land schnellstmöglich verlassen wollen. Im Mai 2012 sei er mit Hilfe eines Schleppers nach L._______ geflogen, von wo aus er via M._______ und N._______ am 18. Juni 2012 in die Schweiz gelangt sei. Er habe in Eritrea nie einen Pass beantragt und die ihm im Jahr 2004 (vgl. A5 S. 6) respektive im Mai 2003 (vgl. A14 S. 2 F6) ausgestellte Identitätskarte habe er im Mai 2004 (vgl. A5 S. 6) respektive irgendwann im Jahr 2004 (vgl. A14 S. 6 F48) verloren. Er reiche aber Identitätspapiere seiner Familienangehörigen ein. Wie sein Bruder D._______ zu einem Pass gekommen sei, wisse er nicht; in Eritrea sei alles möglich. Zudem reiche er seine Geburtsurkunde ein. Er habe diese in C._______ ausstellen lassen und wisse nicht, weshalb sie die festgestellten Fälschungsmerkmale (Schreibfehler, fehlender Namensstempel, fremdes Layout) aufweise. Seine Mutter sei seit seiner Flucht vier bis fünf Mal mitgenommen und befragt worden. Sie sei aber nicht für längere Zeit festgehalten worden. Zudem sei seine Wohnung durchsucht worden. Etwa im März 2014 habe er erfahren, dass sein Bruder D._______ zwischenzeitlich festgenommen worden sei. Den Grund dafür kenne er nicht, vielleicht habe er Dollar bei sich getragen (vgl. A14 S. 17 F148). Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Flucht die Inhaftierung oder der Tod.

A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Geburtsurkunde, Eheschein, Kopien der jemenitische Pässe der Ehefrau und Kinder, Kopien der eritreischen Pässe der Mutter und des Bruders D._______., Kopien der eritreischen Identitätskarten der Brüder D._______ und E._______, Kopie der Militärkarte des Bruders D._______) verwiesen (vgl. A5 und A14).

B.

B.a Mit Verfügung vom 2. September 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.

B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe zu zentralen Elementen seiner Asylvorbringen höchst widersprüchliche Angaben gemacht. Bezüglich der Zwangsrekrutierung habe er zunächst angegeben, in G._______ inhaftiert gewesen zu sein, bevor er nach Sawa gebracht worden sei, später aber ausgesagt, bei einer Razzia aufgegriffen und zum H._______ Platz gebracht worden zu sein, von wo aus er mit weiteren Personen ins Stadion von C._______ und schliesslich nach Sawa transferiert worden sei; von einer Haft in G._______ sei keine Rede mehr gewesen. Auf Vorhalt der Widersprüche habe er lediglich auf das weite Zurückliegen der Ereignisse verwiesen. Auch den Zeitpunkt und die Motivation der angeblichen Festnahme im Jahr 2007 habe er stark divergierend geschildert. Zunächst habe er angegeben, etwa im April 2007 wegen des Vorwurfs, etwas mit der Opposition zu tun gehabt zu haben, inhaftiert worden zu sein, später indes ausgesagt, die Verhaftung sei im Mai oder Juni 2007 wegen des Vorwurfs erfolgt, seinen Bruder E._______ bei dem Versuch, das Land illegal zu verlassen, unterstützt zu haben. Auf Vorhalt der unvereinbaren Aussagen habe er nur angegeben, den wahren Grund für die Verhaftung nicht zu kennen. Damit vermöge er die Widersprüchlichkeiten indes nicht zu erklären. Es erstaune vielmehr, dass er bei der Befragung am 4. Juli 2012 einen gescheiterten Ausreiseversuch des Bruders E._______ mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben habe, E._______ würde noch Militärdienst leisten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, wie sein Bruder D._______, der im Jahr 2012 ebenfalls noch Militärdienst geleistet und von dessen Verhaftung er erst kurz vor der Anhörung vom 21. Mai 2014 erfahren habe, zu einem eritreischen Reisepass gekommen sei (Ausstellungsdatum Januar 2011). Die Erklärung, in Eritrea sei alles möglich, sei unbehelflich, zumal die eritreische Praxis zur Passausstellung an Personen in wehrdienstfähigem Alter äusserst restriktiv sei. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers deute vielmehr darauf hin, dass er mit den Gegebenheiten in Eritrea weit weniger vertraut sei, als er es Glauben machen möchte. Dies rufe starke Zweifel an seiner angeblich dort erfolgten Sozialisation hervor. Auch seine Darstellung des Militärdienstes weise Unstimmigkeiten auf, habe er doch zunächst angegeben, verschiedene Ministerien bewacht zu haben, später indes ausgesagt, nur im Militärcamp I._______ Wache gehalten zu haben. Des Weiteren kämen angesichts unvereinbarer Aussagen
Bedenken an der geltend gemachten Heirat auf. So habe er zunächst angegeben, seine Ehefrau sei jemenitische Staatsangehörige, in Sanaa geboren und habe nicht in C._______ gelebt, später indes völlig gegensätzlich ausgesagt, seine Ehefrau sei in C._______ geboren, habe dort mit ihm die Schule besucht und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 gelebt. Die Behauptung, der Vater der Ehefrau habe gewollt, dass in ihrem Reisepass Sanaa und nicht C._______ als Geburtsort eingetragen werde, sei abwegig. Überdies seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea unstimmig. So habe der Beschwerdeführer erst angegeben, von J._______ nach K._______ und über O._______ per Schiff nach P._______ im Jemen gelangt zu sein, später aber ausgesagt, die Ausreise sei von Q._______ nach R._______ erfolgt. Auf Vorhalt habe er lediglich zu Protokoll gegeben, bei der Befragung keinen klaren Kopf gehabt zu haben. Schliesslich seien auch die Angaben zu den Inhaftierungen in Jemen widersprüchlich, habe der Beschwerdeführer doch zunächst gesagt, aufgrund der Probleme des dortigen Aufstands für vier Monate und mehrmals für kürzere Zeit inhaftiert gewesen zu sein, später aber angegeben, nur einmal für zwei Monate in Haft gewesen zu sein, da er vor dem Büro der UNO in Sanaa gegen die Ermordung eines Eritreers demonstriert habe. Auf Vorhalt der abweichenden Angaben habe er sich lediglich dahingehend korrigiert, dass die Haft doch vier und nicht zwei Monate gedauert habe. Insgesamt würden sich sämtliche Asylvorbringen und wesentliche Eckpunkte der Biographie des Beschwerdeführers als unstimmig und widersprüchlich erweisen, weshalb berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen bestehen würden. Zudem handle es sich bei der eingereichten eritreischen Geburtsurkunde mutmasslich um eine Fälschung (Schreibfehler, fehlende Namensstempel, völlig anderes Layout als das Vergleichsmaterial). Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer die Indizien, die auf eine Fälschung hindeuten würden, nicht aus dem Weg zu räumen vermocht. Es könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er Eritrea aufgrund der von ihm geltend gemachten Ereignisse illegal verlassen habe. Er versuche offensichtlich, seine wahre Identität und Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Unter diesen Umständen sei es dem BFM nicht möglich, seine genaue Herkunft zu ermitteln. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei unbekannt. Zwar sei der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, jedoch finde die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Angesichts der unglaubhaften Inhaftierung und Flucht des Beschwerdeführers könne es nicht Aufgabe des BFM sein, allfällige weitere hypothetische illegale
Ausreisemöglichkeiten zu prüfen. Die tatsächlichen Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea - sollte sie je erfolgt sein - würden im Dunkeln bleiben. Es reiche nicht aus, die konkreten Ausreisegründe und -umstände nur ansatzweise darzulegen. Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten deshalb weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.

Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ebenfalls ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Dem BFM sei es nicht möglich, die wahre Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er seine echte Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunft und die persönlichen Verhältnisse verschleiern wolle. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögliche es der Beschwerdeführer dem BFM, sich in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs oder allfälligen Vollzugshindernissen zu äussern, und er habe die Folgen zu tragen. Sein Aussageverhalten lasse vermuten, dass weder die in seinem vermutlichen Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende Situation noch andere Anhaltspunkte gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen sprechen würden. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten.

C.

C.a Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. September 2014 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Tarig Hassan ersucht.

C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei wohl wegen Zusammenarbeit mit der ELF im Jahr 1992 verschleppt worden und seither nie mehr aufgetaucht. Da der Gesundheitszustand seiner Mutter nicht gut gewesen sei, habe er nicht wie üblich das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert, sondern sich bei seiner Tante und anderen Familienangehörigen versteckt. Nach Einbruch der Dunkelheit habe er jeweils seine Mutter besucht. Tagsüber habe er gearbeitet. Seine Ehefrau, die aufgrund ihres Vaters jemenitische Staatsbürgerin sei, habe er in C._______ kennengelernt. Er habe dort mit ihr und seiner Mutter in einer Wohnung zusammengelebt. In den Jahren 2004 und 2005 habe seine Mutter zwei schriftliche Vorladungen für den Militärdienst für ihn entgegengenommen. Im August 2006 sei er auf dem Nachhauseweg in eine Razzia gekommen. Er sei zu der Sammelstelle G._______ in C._______ gebracht und von dort mit vielen anderen nach Sawa gefahren worden. Nach einer sechsmonatigen Ausbildung sei er in eine Einheit beim (...) in C._______ eingeteilt worden. Seine Einheit sei im Militärcamp in I._______ stationiert gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, verschiedene Ministerien zu bewachen. Als er nach zwei Monaten erfahren habe, dass seine Mutter krank sei, habe er Urlaub beantragt. Ende Mai oder anfangs Juni 2007 sei er zu Hause von vier Behördenmitgliedern aufgesucht und zum Polizeirevier gebracht worden. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Den wahren Grund für die Festnahme habe er nie erfahren. Er sei zu seinem Bruder E._______ befragt worden, der beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, festgenommen worden sei. Ob dies aber der wahre Grund für seine eigene Festnahme gewesen sei, wisse er nicht. Vom Polizeirevier sei er zusammen mit anderen Personen nach J._______ gebracht worden. Dort sei er während zirka zwei Jahren unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert gewesen. Im April 2009 sei eine Amnestie erlassen und er sei - wie andere - aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie seien von einer Militäreinheit abgeholt und ins Militärcamp von J._______ gebracht worden. Ihnen sei gesagt worden, der Offizier werde am nächsten Tag eine Erklärung abgeben. Da er und die anderen Häftlinge Angst gehabt hätten, seien sie noch am gleichen Abend aus dem Militärcamp geflohen. Er sei ohne Orientierung davongerannt. Als Anhalter sei er mit einem Autofahrer nach K._______ gelangt. Er habe seine Mutter angerufen, die ihm die Telefonnummer eines Familienangehörigen gegeben habe, der ihn bei sich zu Hause versteckt und ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen habe. Mit einem Boot sei er nach Jemen gelangt. Dort habe er dank der finanziellen Unterstützung seines in den USA lebenden
Bruders überleben können. Nachdem er vor dem Büro der UNO in Sanaa gegen die Ermordung eines Eritreers protestiert habe, sei er von Januar bis Mai 2012 inhaftiert worden. Nach der Entlassung sei er am 8. Mai 2012 nach L._______ geflogen, von wo aus er via M._______ und N._______ am 18. Juni 2012 in die Schweiz gelangt sei. Seine Ehefrau und Kinder habe er in Jemen zurücklassen müssen. Er habe bisher keinen Kontakt zu ihnen herstellen können und sorge sich um sie.

Hinsichtlich des Vorwurfs der widersprüchlichen Darlegung seiner Asylgründe weise er darauf hin, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse während der Haft in Eritrea und Jemen Probleme habe, sich richtig zu erinnern, wenn er unter Druck stehe. Er befinde sich diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Zudem habe die Anhörung bis nach 19 Uhr gedauert. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Hilfswerksvertretung eine ergänzende Befragung angeregt habe, damit die Ungereimtheiten und offen gebliebenen Fragen in Ruhe geklärt werden könnten. Dies zeige, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz mangelhaft abgeklärt worden sei, weshalb die Sache zurückzuweisen sei. Bezüglich des Vorwurfs, er habe sich zur Zwangsrekrutierung widersprüchlich geäussert, habe er bereits bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei der Befragung durcheinander gewesen sei. Zudem seien seine Angaben nicht derart widersprüchlich, wie von der Vorinstanz dargestellt. G._______ sei einer der Orte, an dem Militärdienstpflichtige zur Überführung nach Sawa versammelt würden. Das Stadion in C._______ sei eine zweite solche Sammelstelle. Er habe somit lediglich die Sammelstelle verwechselt. Hinsichtlich der genannten Umstände der Festnahme im Jahr 2007 (Vorwurf der Oppositionstätigkeit respektive der Unterstützung seines Bruders D._______ bei der illegalen Ausreise) liege kein Widerspruch vor, zumal er gesagt habe, dass er den wahren Grund für seine Inhaftierung nicht kenne. Bezüglich der angezweifelten eritreischen Herkunft respektive Sozialisation könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht wisse, wie sein Bruder D._______ zu einem Reisepass gekommen sei. Er habe seine Familie um Zustellung von Dokumenten gebeten und die Kopie des brüderlichen Reisepasses erhalten. Es sei nicht an ihm, zu erklären, wie D._______ trotz der restriktiven Voraussetzungen zu einem Reisepass habe kommen können. Mangelnde Vertrautheit mit den eritreischen Gegebenheiten könne ihm angesichts detaillierter Angaben zu Orten (bspw. an seinen Wohnsitz angrenzende Quartiere, Schule) und Umständen (bspw. Ausstellung der Identitätskarte) nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Darstellung des Militärdienstes habe er sich nicht widersprüchlich geäussert. I._______ sei der Ort gewesen, an dem seine Einheit stationiert gewesen sei, und von wo aus er verschiedene Ministerien habe bewachen müssen. Bei der Befragung habe er Sanaa als Geburtsort seiner Ehefrau genannt, weil dies der im jemenitischen Pass seiner Ehefrau eingetragene Geburtsort sei; in Wahrheit sei sie aber in C._______ geboren. Dieser Divergenz liege jedoch nur eine Formalität zugrunde. Die jemenitischen Behörden würden in Pässen keine ausländischen Geburtsorte eintragen, und
der Vater seiner Ehefrau habe auch nicht gewollt, dass in ihrem Pass C._______ als Geburtsort stehe. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der Schilderung des Reisewegs weise er erneut darauf hin, dass er bei der Befragung keinen klaren Kopf gehabt habe. Zudem habe sich der Schlepper um die Organisation der Reise gekümmert. Bezüglich des Vorwurfs, er habe sich zu den Inhaftierungen in Jemen widersprüchlich geäussert, weise er darauf hin, dass die diesbezüglichen Fragen erst nach der Rückübersetzung eingeschoben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken. Hinsichtlich der angeblich gefälschten Geburtsurkunde halte er daran fest, dass er dieses Dokument bei der zuständigen Amtsstelle habe ausstellen lassen. Schreibfehler oder ein anderes Layout als des für Geburtsurkunden üblichen könnten ihm nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen sei dieses Dokument nicht von entscheidender Relevanz, da er seine eritreische Herkunft eindeutig belegen könne; es sei ihm mittlerweile gelungen, mit Hilfe seines Bruders E._______ eine Kopie seiner verlorenen Identitätskarte zu beschaffen. Er habe somit die überwiegende Mehrheit der aufgezeigten Ungereimtheiten entkräften und sowohl seine Herkunft als auch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen vermocht. Er habe den Militärdienst, zu dessen Beleg er eine Fotografie einreiche, die Inhaftierung und die Flucht nach K._______ detailliert geschildert. Die Vorinstanz setze sich mit der Frage der Asylrelevanz seiner Angaben gar nicht auseinander. Diese sei jedoch gegeben. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er im Jahr 2007 unrechtmässig verhaftet und ohne Durchführung eines fairen Verfahrens während zweier Jahre unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden sei. Zudem sei er während des Militärdienstes körperlich bestraft worden. Überdies bestehe aufgrund seines Vaters, der mit der ELF zusammengearbeitet habe, die Gefahr einer Reflexverfolgung. Sein Bruder E._______ sei wegen des Versuchs der illegalen Ausreise verhaftet worden. Sein Bruder E._______ sei - laut Information seiner Mutter - ebenfalls festgenommen worden. Da er somit in Eritrea wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe respektive wegen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.

Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, wäre er aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe Eritrea illegal verlassen. Zudem habe er begonnen, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen (vgl. beiliegende Fotos, Bescheinigung der Eritrean National Salvation Front [ENSF], Visitenkarte der Oppositionsführerin S._______). Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea wäre unzulässig und unzumutbar. Das Stellen eines Asylgesuchs werde als Kritik an der eritreischen Regierung aufgefasst. Zudem gelte er als Deserteur.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut und ordnete Tarig Hassan dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert dreissig Tagen einen Arztbericht einzureichen, und wies darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde.

E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2014 (Diagnosen: [...]) sowie eine Kostennote zu den Akten.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Bei G._______ handle es sich nicht um einen Ort, an dem Militärdienstpflichtige zur Überführung nach Sawa versammelt würden, sondern um ein Gefängnis in der Nähe von C._______. Folglich vermöge die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe lediglich die Sammelstelle verwechselt, nicht als Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben zu dienen, zumal er zuvor keine Verwechslung geltend gemacht habe (vgl. A14 S. 17 F145). Kopien von Identitätsdokumenten angeblicher Familienangehöriger vermöchten keinen Beweiswert zu entfalten, da weder die tatsächliche Verwandtschaft noch die Echtheit der Dokumente überprüft werden könnten. Gleiches gelte für die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Echtheit dieses Dokuments seien massive Vorbehalte angebracht, habe der Beschwerdeführer doch zunächst angegeben, die Identitätskarte sei im Jahr 2004 ausgestellt worden, später hingegen den Mai 2003 als Ausstellungsmonat genannt; das eingereichte Dokument weise indes wiederum ein anderes Ausstellungsdatum auf (10. Dezember 2002). Abgesehen davon nenne das Dokument als Geburtsort T._______, obwohl der Beschwerdeführer C._______ als Geburtsort genannt und diesen gar mit einer angeblichen Geburtsurkunde habe belegen wollen. Ferner sei nicht ersichtlich, wie der Bruder zu einer Kopie der im Jahr 2004 verloren gegangenen Identitätskarte des Beschwerdeführers gekommen sei. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer von seiner Familie eine angebliche Geburtsurkunde, aber bis zur Beschwerdeerhebung keine Kopie seiner Identitätskarte erhalten habe, bleibe ebenfalls aus. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass die Identitätskarte bis zum Asylentscheid unauffindbar gewesen, dem Beschwerdeführer danach jedoch innert weniger Wochen aus Eritrea zugesandt worden sei. Die Kopie der Identitätskarte sei deshalb nicht geeignet, die Vorbringen oder die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Daran ändere auch die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe ein umfassendes Wissen zu Eritrea, nichts, zumal sich seine Ausführungen auf ein begrenztes Kenntnisspektrum beschränken würden, das erlernbar sei. Gleiches gelte für den Militärdienst, der mit einem Foto, das ihn angeblich in Sawa zeige, belegt werden solle. Aus diesem Beweismittel liessen sich indes keine Rückschlüsse auf den Ort oder die Umstände zum Zeitpunkt der Aufnahme ziehen. Der Beschwerdeführer reiche keine sonstigen Dokumente zu seiner Zeit in Eritrea ein, die geeignet wären, seine Nationalität zu belegen. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

Das exilpolitische Engagement, das der Beschwerdeführer zuvor nicht thematisiert habe, sei nicht geeignet, den Entscheid des BFM zu ändern. Die Fotos angeblicher Veranstaltungsteilnahmen würden keine Rückschlüsse auf die eritreische Staatsangehörigkeit zulassen, und es sei folglich nicht ersichtlich, weshalb durch die Veranstaltungsteilnahmen begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Eritrea entstehen sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch die Bescheinigung der ENSF vom (...) 2014 nichts zu ändern, zumal sich diese über die Nationalität des Beschwerdeführers ausschweige und nichts über dessen politische Aktivitäten aussage. Angesichts der zum Zeitpunkt der Entscheidfindung vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente sei darauf verzichtet worden, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei auf sämtliche im Asylentscheid thematisierten Unstimmigkeiten angesprochen und es sei ihm bezüglich der mutmasslich gefälschten Geburtsurkunde das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Sachverhalt sei somit vollständig erstellt worden. In der längeren Anhörungsdauer könne kein Rechtsfertigungsgrund für die Unstimmigkeiten erblickt werden, zumal eine halbstündige Pause gemacht worden sei. Die medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeitselemente aus dem Weg zu räumen. Versehentliche Unstimmigkeiten könnten allenfalls durch gesundheitliche Einschränkungen gerechtfertigt sein, jedoch liessen sich dadurch das Mass der widersprüchlichen Angaben und die mutmassliche Fälschung von Urkunden nicht erklären. Bei dieser Ausgangslage könne es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach hypothetischen Herkunftsländern zu suchen oder deren Vorhandensein bei fehlender Glaubhaftmachung durch den Asylsuchenden anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen der unglaubhaften Angaben zu seiner Identität/Staats-angehörigkeit und zu den Fluchtgründen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.

G.
In seiner Replik vom 10. Dezember 2014 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, G._______ sei zwar ein Gefängnis, aber auch ein Ort, von dem aus Personen in den Militärdienst gebracht würden. Er habe den Begriff "Sammelstelle" verwendet, um aufzuzeigen, dass sowohl G._______ als auch der Platz H._______ Orte seien, von denen aus Zwangsrekrutierte nach Sawa gebracht würden. Gewisse Ungereimtheiten liessen sich mit der zeitlichen Distanz zwischen der Befragung und der Anhörung erklären. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne und verwirrt sei. Zudem sei er vom Dolmetscher, der anscheinend ein regimetreuer Eritreer sei und regelmässig nach Asmara reise, eingeschüchtert worden, weshalb die Korrektheit der Anhörung angezweifelt werden müsse. Eine ergänzende Befragung mit einem anderen Dolmetscher sei angezeigt, zumal auch der Hilfswerkvertreter festgehalten habe, dass Fragen offen geblieben seien.

Er habe zwei Daten genannt, da er sich an das Ausstellungsdatum seiner Identitätskarte nicht mehr genau habe erinnern können. Dies sei jedoch nicht relevant. Die eingereichte Kopie zeige das korrekte Ausstellungsdatum (10. Dezember 2002). Bei der Übersetzung der Identitätskarte sei es bezüglich des Geburtsorts zu einem Flüchtigkeitsfehler gekommen (T._______ statt C._______). Sein Bruder habe nach der Ausstellung der Identitätskarten der Familienmitglieder Kopien gemacht. Dies erkläre, weshalb er die betreffende Kopie einreichen könne, obwohl er das Originaldokument im Jahr 2004 verloren habe. Nach Erlass des negativen Asylentscheids habe seine Familie das Haus erneut durchsucht und sei dabei auf die besagte Kopie der Identitätskarte gestossen. Mittlerweile habe er auch noch seinen Schülerausweis von 1997/1998 erhalten. Mit den eingereichten Dokumenten und den Angaben zu seinem Leben in Eritrea sei seine eritreische Staatsangehörigkeit hinreichend belegt.

Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements komme es nicht darauf an, ob ihn die Schweizer Behörden für einen Eritreer halten würden. Relevant sei nur, ob der eritreische Sicherheitsdienst ihn als exilpolitischen Eritreer identifiziert habe. Er spreche Tigrinya und sei Mitglied der ENSF, die ihn kaum aufgenommen hätte, wenn er nicht Eritreer wäre. Die Oppositionsführerin S._______ sei bereit, Fragen zu ihm zu beantworten, sollte an seiner Glaubwürdigkeit gezweifelt werden. Es sei allgemein bekannt, dass die eritreische Diaspora mittels sogenannter "Agenten" überwacht werde. Rückkehrende mit exilpolitischen Aktivitäten hätten willkürliche Verhaftung und unmenschliche Behandlung zu befürchten. Sein Engagement sei sicherlich aufgefallen, so dass er bei einer Rückkehr mit einer willkürlichen Verhaftung und unmenschlicher Behandlung oder Folter rechnen müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden (bspw. durch exilpolitische Aktivitäten), macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

4.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz ungenügend erhoben und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

4.1 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, diese sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
, 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 und 2009/35).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

4.2 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige und korrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe eingehend darlegen und es wurde ihm umfassend Gelegenheit eingeräumt, zu den vom BFM festgestellten Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen und den Fälschungsmerkmalen der eingereichten Geburtsurkunde Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der erst in der Replik vom 10. Dezember 2014 geäusserten Zweifel an der Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers respektive der Objektivität des Dolmetschers ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Protokollierung seiner Aussagen rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Für eine Voreingenommenheit des Übersetzers liegen keine Anhaltspunkte vor und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

5.
Das BFM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die geltend gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die ihm vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente mehrheitlich entkräften können, kann nicht gefolgt werden.

5.1.1 Der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

5.1.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er keine ihn betreffenden Identitätsdokumente eingereicht und seine Vorbringen zur Herkunft vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Die zu den Akten gegebene Geburtsurkunde weist laut der Vorinstanz diverse Fälschungsmerkmale auf, welche der Beschwerdeführer mit dem blossen Einwand, er wisse nicht, wie es zu diesen gekommen sei, in keiner Weise zu entkräften vermochte. Indem er der besagten Geburtsurkunde in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2014 selbst die Relevanz abspricht, vermag er im Übrigen den erweckten Verdacht, ein mutmasslich gefälschtes Dokument eingereicht zu haben, nicht zu entkräften. Als Erklärung für die Papierlosigkeit brachte er vor, er habe seine eritreische Identitätskarte - das einzige Ausweisdokument, das er je besessen habe - im Jahr 2004 verloren. Mit der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2014 reichte er eine Kopie eben dieser Identitätskarte ein, ohne sich zu deren Beschaffung trotz des Verlusts des Originaldokuments vor zehn Jahren zu äussern. Erst in der Replik vom 10. Dezember 2014 erklärte er diesbezüglich, sein Bruder habe die Kopie angefertigt, wie er dies von den Identitätsdokumenten aller Familienmitglieder gemacht habe. Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag, weshalb er ausgerechnet die Kopie seiner eigenen Identitätskarte erst auf Beschwerdeebene einreichte. Hätte das Dokument tatsächlich schon bestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er dieses - wie die Ausweiskopien der angeblichen Familienmitglieder - bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hätte. Im Übrigen ist die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht geeignet, die geltend gemachte Identität und Herkunft zu belegen, da sie eine Überprüfung der Echtheit des entsprechenden Originaldokuments nicht zulässt. Die Ausweiskopie stimmt zudem inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Laut seinen Angaben wurde die Identitätskarte im Mai 2003 respektive im Jahr 2004 ausgestellt, wohingegen das eingereichte Dokument den 10. Dezember 2002 als Ausstellungsdatum nennt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach diese Widersprüche nicht relevant seien, kann nicht gefolgt werden. Kopien von Ausweispapieren vermeintlicher Verwandter vermögen die Identität des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beweisen. Im Übrigen ist seine gänzlich unsubstanziierte Antwort auf die Frage, wie sein Bruder D._______, der im Jahr 2012 noch Militärdienst geleistet habe, im wehrdienstpflichten Alter
trotz der äusserst restriktiven Ausstellungspraxis und der geltend gemachten behördlichen Verfolgung zweier Brüder (E._______. [gescheiterter Ausreiseversuch 2007] und Beschwerdeführer [illegale Ausreise 2009]) im Jahr 2011 zu einem eritreischen Pass gekommen sei, wonach in Eritrea halt alles möglich sei, ebenso unbehelflich wie sein Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2014, es sei nicht an ihm, die Passausstellung zu erklären. Insgesamt sind die Beweismittel, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, nicht geeignet, zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen. Seine Identität und Herkunft und damit auch die Verwandtschaft zu den angeblichen Familienmitgliedern stehen nicht fest. Die Zweifel an der behaupteten Sozialisation in Eritrea werden durch die höchst widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich Ende 2005 in C._______ erfolgten Heirat mit einer jemenitischen Staatsangehörigen und zur illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 weiter verstärkt. Mit dem pauschalen Einwand, er habe bei der Befragung keinen klaren Kopf gehabt, vermag er die grundlegend divergierenden Angaben zum Wohnort der Ehefrau vor der Heirat und deren Geburtsort sowie zu seiner Ausreiseroute aus Eritrea, die in keiner Weise in Einklang zu bringen sind, nicht zu erklären. Sein Verhalten, den Sachverhalt bei Vorhalt von Unglaubhaftigkeitselementen laufend anzupassen (bspw. auf Vorhalt der gänzlich widersprüchlichen Angaben zum Geburtsort der Ehefrau [Sanaa/Jemen respektive E._______/Eritrea] Nachschieben einer abwegigen Erklärung für den im jemenitischen Pass eingetragenen Geburtsort Sanaa ["Wunscheintrag" des Vaters]), bekräftigt den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Herkunft und persönlichen Verhältnisse offenzulegen.

5.1.3 Die Darlegung der Fluchtgründe, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2007 während eines Urlaubs aus dem Militärdienst festgenommen und bis zu einer im April 2009 erlassenen Amnestie in J._______ inhaftiert worden sei, nach der Begnadigung geflohen und illegal zu seiner Ehefrau nach Jemen ausgereist sei, wo er als Eritreer indes schikaniert und inhaftiert worden sei, weshalb er auch von dort im Mai 2012 ausgereist sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat alle zentralen Punkte seiner Asylvorbringen (Zwangsrekrutierung, Leistung des Militärdienstes, Festnahme und Inhaftierung, Flucht und illegale Ausreise aus Eritrea, Aufenthalt in Jemen) höchst widersprüchlich geschildert. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Die ihm vom BFM zu Recht vorgehaltene Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag der Beschwerdeführer weder mit dem Verweis auf die zeitliche Distanz zwischen der Befragung und Anhörung noch mit der Berufung auf Konzentrationsprobleme bei der Befragung und das im Arztbericht vom 24. Oktober 2014 attestierte Krankheitsbild (Diagnosen: [...]) zu entkräften. Das BFM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass sich das hohe Mass der widersprüchlichen Angaben in allen zentralen Punkten (wie auch die mutmassliche Fälschung von Dokumenten [Geburtsurkunde]) durch gesundheitliche Einschränkungen nicht erklären lässt. Im Übrigen münden die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers auch hier in eine fortlaufende Anpassung des Sachverhalts (bspw. Nachschieben einer blossen Verwechslung der Sammelstellen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung; Ausflucht in Unkenntnis des wahren Grunds für seine Festnahme im Jahr 2007 nach Vorhalt der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben). Dieses Verhalten ist indes nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten Mängel zu beheben und die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Es entsteht vielmehr das Bild eines konstruierten, in sich in keiner Weise stimmigen Sachverhaltskomplexes. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer angeblich in Sawa zeige, vermag weder die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen noch die geltend gemachte Zwangsrekrutierung und Flucht aus J._______ zu belegen, zumal sich aus ihr - wie vom BFM in der Vernehmlassung vom 20. November 2014 zutreffend moniert - keine Rückschlüsse auf den Ort und die Umstände zum Zeitpunkt der Aufnahme ziehen lassen. Mangels feststehender Verwandtschaft zu den angeblichen Familienmitgliedern vermag der Beschwerdeführer auch keine ihm diesbezüglich drohende
Verfolgung seiner Person durch die eritreischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.

5.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen halten aufgrund des Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Herkunft und Fluchtvorbringen nichts zu ändern vermögen.

5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers für die ENSF nichts zu ändern, zumal er damit die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermag.

5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015 E. 6.1). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

7.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.

7.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Angesichts der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist indessen von der Kostenerhebung abzusehen.

9.2 Nachdem der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten.

Die eingereichte Kostennote vom 10. Dezember 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.- auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014, E-5088/2014 vom 20. November 2014 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015). Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3118.- (gerundet; Aufwand Fr. 2870.- zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 229.60 und Auslagen Fr. 17.90) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3118.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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