Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.29

Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,

Gegenstand

Veruntreuung im Amt; Rückweisung durch das Bundesgericht; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Anträge.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Die Verfahrenskosten seien dem Bund zur Bezahlung aufzuerlegen.

2. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

3. A. sei eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von jährlich Fr. 135’818.00, kapitalisiert bis zum Pensionierungsalter ausmachend Fr. 1‘833’543.00 zu bezahlen.

4. A. sei eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an C. von Fr. 2’133.70 und Fr. 500.00, total ausmachend Fr. 2’633.70 zu bezahlen.

Eventualiter hat das Bundesstrafgericht die C. zugesprochenen Parteientschädigungen in Revision zu ziehen und aufzuheben.

5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20‘000.-- auszurichten.

6. Es sei festzustellen, dass die bis zum Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 als Privatklägerin im Verfahren zugelassene C. mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10.11.2015, Dispositiv Ziffer VII, rechtskräftig verurteilt wurde, A. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Herr B. sei freizusprechen vom Vorwurf der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB), angeblich begangen am 3. September 2009 in Bern.

2. Herrn B. seien die Verteidigungskosten (Strafuntersuchung und Hauptverfahren) gemäss anlässlich der Hauptverhandlung vom 9./10. November 2015 vor Bundestrafgericht unterbreiteter Kostennote zu entschädigen.

3. Herrn B. seien die Verteidigungskosten für das Hauptverfahren vor Bundesstrafgericht nach Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2016 gemäss beiliegender Kostennote vom 1. September 2016 zu entschädigen.

4. Die Verfahrenskosten, umfassend die Strafuntersuchung sowie die beiden Hauptverfahren vor Bundesstrafgericht, seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 sprach das Bundesstrafgericht A. und B. der Veruntreuung im Amt schuldig (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB); vom zweiten Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sprach es beide frei. Es bestrafte A. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 385.-- und B. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 225.--. Ein weiterer Beschuldigter wurde vollumfänglich freigesprochen. Die Gebühren von Fr. 6‘000.-- für das Gerichtsverfahren und von Fr. 3‘000.-- für das Vorverfahren wurden zu je einem Drittel A. und B. und zu 5 % der Privatklägerin C. auferlegt. A. und B. wurden verpflichtet, C. je mit Fr. 15‘000.-- zu entschädigen. Die Zivilklagen von C. wurden abgewiesen und sie wurde verpflichtet, A., B. und den weiteren Beschuldigten hierfür mit je Fr. 1‘000.-- zu entschädigen. Das Genugtuungsbegehren von A. wurde abgewiesen.

B. Dieses erstinstanzliche Urteil hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteilen 6B_187/2016 (A.) und 6B_182/2016 (B.) vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Bundesgericht stellte insbesondere fest, dass die Beschuldigten einem den Vorsatz der Veruntreuung ausschliessenden Sachverhaltsirrtum unterlagen (Urteile des Bundesgerichts a.a.O., E. 3 bzw. 4). Weiter stellte es fest, dass C. mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin und zu Unrecht als solche zugelassen worden sei. Dies habe zur Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben sei, als A. und B. darin verpflichtet werden, C. eine Entschädigung von Fr. 15‘000.--- zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts a.a.O., E. 1.8 bzw. 2.5).

C. Der diesen Entscheiden zugrunde liegende Sachverhalt kann den bundesgerichtlichen Urteilen wie folgt entnommen werden:

„A.a Wegen des Verdachts der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ernannte die (damalige) Eidgenössische Bankenkommission (EBK) mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2007 die Rechtsanwälte D. und E. als Untersuchungsbeauftragte bei der F. AG. Die EBK eröffnete nach Abschluss der Untersuchung am 25. Januar 2008 den Konkurs über die F. AG und setzte D. und E. als Liquidatoren ein. Mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), in welcher die EBK inzwischen aufgegangen war, handelnd durch A. und B., die von den Konkursliquidatoren D. und E. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste.

A.b Im Rahmen der Untersuchungstätigkeit von D. kam es zwischen diesem und C., welche als Sekretärin und Buchhalterin bei der F. AG tätig war, am 19. November 2007 zu einer Konfrontation. D. verschaffte sich als Untersuchungsorgan der EBK mit Kollegen am Morgen des 19. November 2007 Zutritt zu den Büroräumlichkeiten der F. AG. Dabei soll er C., welche die Tür nur ein wenig geöffnet hatte, mit der rechten Hand am rechten Handgelenk gepackt und beiseite gestossen haben. C. entwickelte in der Folge gemäss ärztlichem Zeugnis eine reaktive Depression und war während drei Monaten zu 100% arbeitsunfähig.

C. reichte gegen D. Privatklage und Strafantrag wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten ein. Das Strafgericht Zug sprach D. am 16. Juni 2011 von den Vorwürfen der eventualvorsätzlichen beziehungsweise fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Ob allenfalls eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB vorliege, prüfte es nicht, da eine Tätlichkeit verjährt wäre. Das Strafgericht auferlegte D. die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, C. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 14‘500.-- zu zahlen. Es verwies deren Genugtuungsforderung auf den Zivilweg und verpflichtete sie, D. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1‘000.-- zu zahlen. Auf Berufung beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 21. August 2012 das erstinstanzliche Urteil, sah jedoch von einer Umtriebsentschädigung von C. an D. ab. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Urteil 6B_580/2012 vom 28. Februar 2013 die von D. erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit sie darauf eintrat.

A.c Die von den Konkursliquidatoren D. und E. erstellte Schlussrechnung, welche A. und B. mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigten, enthielt unter anderem die Beträge von Fr. 20‘305.05 und Fr. 10‘000.--. Beim erstgenannten Betrag handelte es sich um Verteidigungskosten, welche dem Beschuldigten D. in dem von C. gegen ihn angestrengten Strafverfahren wegen Körperverletzung, angeblich begangen am 19. November 2007, bis anhin entstanden waren. Beim Pauschalbetrag von Fr. 10‘000.-- handelte es sich um geschätzte künftige Verteidigungskosten von D. in dieser Angelegenheit. Die Verteidigungskosten von D. wurden mit hin der Konkursmasse der F. AG als Massaverpflichtungen belastet. In Anbetracht des Bundesgerichtsentscheids 6B_580/2012 vom 28. Februar 2013, mit welchem die Beschwerde in Strafsachen D.s gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, nahm die FINMA das Konkursverfahren in Sachen F. AG am 25. März 2013 wieder auf. Dies entsprach einem von Anbeginn bestehenden Plan, wonach die fraglichen Verteidigungskosten von D. nur dann definitiv der F. AG belastet bleiben sollten, wenn die Strafbehörden zum Ergebnis gelangten, dass das Verhalten D.s gegen C. bei Gelegenheit der Konfrontation vom 19. November 2007 rechtmässig war. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Das Obergericht hatte im Urteil vom 21. August 2012, welches D. beim Bundesgericht erfolglos anfocht, seinen Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des freigesprochenen D. damit begründet, dass diesem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zum Nachteil von C. vorzuwerfen sei.

A.d C. reichte am 8. Februar 2011 gegen “die zuständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte“ bei der Bundesanwaltschaft “Strafklage” ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von C. nicht ein. C. erhob Beschwerde. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2011 (BB.2011.34) gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft auf und wies diese an, ein entsprechendes Untersuchungsverfahren zu eröffnen. Am 19. JuIi 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen D. und E. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB). Am 3. Februar 2012 dehnte sie das Verfahren auf A. und B. sowie eine weitere Person aus.

Nach Einvernahmen mit sämtlichen Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2013 das Verfahren in allen Punkten ein. C. erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, soweit A., B. und eine weitere Person betreffend. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (BB.2013.11) gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2013 auf und wies die Bundesanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen A. und B. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs weiterzuführen.

Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2014 das Verfahren erneut ein. C. erhob wiederum Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2015 (BB.2014.84) gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren mittels Strafbefehl zum Abschluss zu bringen oder Anklage zu erheben.

Am 17. JuIi 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. und B. wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen Amtsmissbrauchs. Die Bundesanwaltschaft beantragte indessen, die Angeklagten seien freizusprechen.

Mit Eingabe vom 28. August 2015 stellte A. den Antrag, die bisher als Privatklägerin zum Verfahren zugelassene C. hiervon mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Hinweis auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. JuIi 2011, 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 nicht ein.“.

D. Die Parteien verzichteten auf eine erneute Hauptverhandlung und stellten ihre Anträge zu den Nebenfolgen schriftlich (TPF 8.510.1 ff; 8.521.1 ff.; 8.522.1 ff.).

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Verfahren bei Rückweisung

Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (Seiler/Von Werdt/Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N 2; Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; Seiler/Von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 107 N 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat (vgl. Meyer/Dormann, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 107 N 18). Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 6, jeweils mit Hinweisen). Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vor­in­stanz­li­che Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3.2).

2. Freisprüche betreffend Veruntreuung im Amt

2.1 Das Bundesgericht verneinte in den Rückweisungsurteilen ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten; sie unterlagen einem Sachverhaltsirrtum (supra, lit. B).

2.2 Folglich sind A. und B. auch vom Vorwurf der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB) freizusprechen.

3. Verfahrenskosten

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
, 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO); es liegen keine Gründe vor, den Freigesprochenen i.S.v. Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.

3.2 Die Kosten belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf total Fr. 11'000.--. Sie setzen sich zusammen aus der Gebühr der Bundesanwaltschaft von Fr. 3'000.--, einer Gerichtsgebühr inkl. Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'000.-- sowie einer Gerichtsgebühr inkl. Auslagen von Fr. 2'000.-- für das vorliegende Rückweisungsverfahren.

4. Entschädigung und Genugtuung

Gemäss Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N 2). Gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs.

4.1 Sowohl A. als auch B. haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO); es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO vor. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der erbetenen Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

4.1.1

4.1.1.1 Der Verteidiger von A. macht ein Honorar von total Fr. 48'203.25 (inkl. MWST) geltend (TPF 5.521.49 ff.). Der Entschädigungsanspruch setzt sich zusammen aus Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren BB.2013.11 (Fr. 2‘700.55), für das Beschwerdeverfahren BB.2014.84 (Fr. 3‘903.25), für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2015.35 (Fr. 37‘443.05) sowie für das vorliegende Rückweisungsverfahren (Fr. 4‘156.40).

4.1.1.2 Was die Aufwendungen für die Beschwerdeverfahren betrifft, so sind diese im vorliegenden Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht zu entschädigen. Über die Rückerstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Verteidigungskosten wäre allenfalls in einem Revisionsverfahren betreffend diese Entscheide der Beschwerdekammer zu entscheiden (vgl. Art. 410 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
. StPO).

4.1.1.3 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2015.35 macht der Verteidiger von A. einen Arbeitsaufwand von 115.70 Stunden à Fr. 270.--, Reisezeit von 10.80 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1‘270.50 geltend (TPF 8.521.46 ff.).

Der Stundenansatz ist auf Fr. 250.-- herabzusetzen; es handelte sich um einen Fall nur leicht über dem ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Weiter sind die (schätzungsweise) geltend gemachten 16 Stunden für die Hauptverhandlung vom 9. und 10. November 2015 aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf 10 Stunden zu reduzieren. Die übrigen Aufwendungen sind nicht zu beanstanden. Somit resultiert ein zu vergütender Arbeitsaufwand von 109.70 Stunden à Fr. 250.--. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 10.80 Stunden und der Stundenansatz von Fr. 200.-- für die Reisezeit sowie die weiteren Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Für die Aufwendungen des Verteidigers im erstinstanzlichen Hauptverfahren ist A. somit mit Fr. 33‘323.95 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.1.1.4 Für das vorliegende Rückweisungsverfahren macht der Verteidiger von A. einen Aufwand von Fr. 4‘156.40 (inkl. MWST) geltend, basierend auf 14 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- und Auslagen von Fr. 68.50 (TPF 8.521.50 f.).

Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden; indessen ist der Stundenansatz auf die üblichen Fr. 230.-- zu reduzieren, zumal das Rückweisungsverfahren sich auf die Nebenfolgen beschränkte und in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht – im Vergleich zum Hauptverfahren – keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung stellte.

Für das Rückweisungsverfahren sind somit Fr. 3‘551.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.1.1.5 Total ist A. für die Aufwendungen seines Verteidigers für das gesamte Verfahren mit gerundet Fr. 37‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.1.2

4.1.2.1 Der Verteidiger von B. macht für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2015.35 ein Aufwand von total Fr. 39'083.25 (inkl. MWST) geltend, basierend auf 124.48 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 270.--, 7 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--, 2.51 Stunden Arbeitsaufwand eines Praktikanten zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 792.60 (SK.2015.35, pag. 7.722.1 ff. i.V.m. TPF 8.522.4).

Der Stundenansatz des Anwaltes ist auf Fr. 250.-- herabzusetzen; es handelte sich um einen Fall nur leicht über dem ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Weiter betreffen zahlreiche geltend gemachte Leistungen offensichtlich die verschiedenen Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. z.B.: Rubrik Akten- und Rechtsstudium: Positionen vom 9./28. Juli 2014, 13./25./29. August 2014, 1. September 2014, 19. Januar 2014; Rubrik Abfassen schriftlicher Eingaben: Positionen vom 27. Juni 2014, 1. Juli 2014). Diese Positionen können vorliegend nicht verrechnet werden. Sodann ist die Kostennote insofern unstimmig, als etwa ein einstündiger Arbeitsaufwand mit einem Honorar von Fr. 405.-- verrechnet wird (vgl. Rubrik Einvernahmen: Position vom 21. März 2014). Unter diesen Umständen ist der Arbeitsstundenaufwand ex aequo et bono um 10 % zu kürzen. Schliesslich sind die (schätzungsweise) geltend gemachten 15 Stunden für die Hauptverhandlung vom 9. und 10. November 2015 aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf 10 Stunden zu reduzieren. Der zu vergütende Arbeitsaufwand beläuft sich somit auf 107 Stunden à Fr. 250.--.

Zusammengefasst ergibt sich ein Honorar des Anwaltes (inkl. Aufwand des Praktikanten) von Fr. 27‘001.--. Die Reisezeit (Fr. 1‘400.--) und Auslagen (Fr. 792.60) sind nicht zu beanstanden. B. ist somit für die Aufwendungen seines Verteidigers im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit Fr. 31‘529.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.1.2.2 Für das vorliegende Rückweisungsverfahren macht der Verteidiger von B. einen Aufwand von Fr. 2‘067.55 (inkl. MWST) geltend, basierend auf 6.89 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- und Auslagen von Fr. 54.10 (TPF 8.722.1 f.).

Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, indessen ist der Stundenansatz auf die üblichen Fr. 230.-- zu reduzieren, zumal das Rückweisungsverfahren sich auf die Nebenfolgen beschränkte und in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht – im Vergleich zum Hauptverfahren – keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung stellte. Für das Rückweisungsverfahren sind somit Fr. 1‘769.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.1.2.3 Total ist B. für die Aufwendungen seines Verteidigers für das gesamte Verfahren mit gerundet Fr. 33‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.2 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Bei den wirtschaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (Griesser, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N 6). Darunter können auch – unabhängig von erlittener Haft – vermögenswerte Einbussen aufgrund von Schädigungen in der Karriere fallen, sofern sie durch das Verfahren verursacht worden sind (vgl. Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1815, m.H. auf ZR 105 [2006] Nr. 12).

4.2.1

4.2.1.1 A. macht wirtschaftliche Einbussen in Höhe von Fr. 1‘833‘543.-- geltend. Er begründet dies damit, dass die erstinstanzliche Verurteilung vom 10. November 2015 laufende Bewerbungen habe scheitern lassen und er so höher entschädigte Stellen nicht habe antreten können. Zusammengefasst bringt er Folgendes vor: Nach der Verurteilung habe er sein zu diesem Zeitpunkt gut aufgegleistes und weit fortgeschrittenes berufliches Karriereziel (eine Stelle als Direktor), nicht mehr weiterverfolgen können. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung sei das Auswahlverfahren für die neue Stelle als Direktor in der entscheidenden Phase gewesen; er habe davon ausgehen können, von seiner Chefin für diese Stelle vorgeschlagen und gewählt zu werden. Mit der Verurteilung sei er als Kandidat für den Posten indes nicht mehr tragbar gewesen. Aufgrund des falschen Strafurteils habe er seine beruflichen Karriereziele aufgeben müssen. Heute habe er eine Stelle im Kanton Z.. Die geltend gemachte Forderung von Fr. 1‘833‘543.-- entspreche der Einkommensdifferenz zwischen seinem jetzigen Lohn und dem potentiellen Lohn als Direktor (jährliche Differenz Fr. 135‘818.--), kapitalisiert bis zum voraussichtlichen Pensionsalter und unter Berücksichtigung eines Diskontierungszinssatzes von 3.5%.

Im Weiteren sei er bezüglich einer Stelle im Kanton Z. auch in entsprechendem Kontakt gestanden und es hätten sehr grosse Aussichten bestanden, auch diese Stelle zu erhalten. Mit Bekanntwerden der Verurteilung habe der Kanton Z. von einer Weiterverfolgung seiner Bewerbung indes abgesehen. Im Vergleich zu seiner heutigen Stelle wäre die beabsichtigte Stelle jährlich Fr. 70‘000.-- höher vergütet gewesen.

Schliesslich sei er auch als Mitglied des Vorstandes der Versicherung G. im Gespräch gewesen. Als das Urteil bekannt geworden sei, habe man seine Wahl indes verhindert. Die Entschädigung hätte jährlich Fr. 30‘000.-- betragen (zum Ganzen, TPF 8.521.10 ff.)

4.2.1.2 Ob A. heute tatsächlich Direktor wäre, falls er im November 2015 erstinstanzlich nicht verurteilt worden wäre, ist nicht erstellt. So liegt weder eine verbindliche Zusage der damaligen Chefin für den Erhalt dieser Stelle, noch ein allfälliger Vorvertrag oder Ähnliches vor. Fest steht lediglich, dass sich A. auf diese Stelle beworben hatte und diesbezüglich ein Gespräch mit Frau H. der Firma I., einem Personalberatungsunternehmen mit Sitz in Y., stattgefunden hat. Frau H. teilte A. am 23. Oktober 2015 im Sinne eines Zwischenberichts mit, dass mit der ehemaligen Chefin eine Sichtung erster Kandidaten und Kandidatinnen erfolgt sei, das Auswahlverfahren aber noch andauere und noch kein Entscheid darüber getroffen worden sei, mit wem es in die nächste Runde gehen würde (TPF 8.521.56). Somit war im Zeitpunkt der Verurteilung nicht einmal die erste Phase des Evaluationsprozesses vorbei. Dem Zwischenbericht des externen Personalberatungsunternehmens ist zu entnehmen, dass für die Stelle als Direktor nebst A. weitere valable Kandidaten und Kandidatinnen zur Verfügung standen. Die Chancen von A. diese Stelle zu erhalten, können wohl als intakt bezeichnet werden, sind aber nicht höher zu werten, als die Chancen der Mitkandidierenden. Ob die Verurteilung seine Wahl zum Direktor oder andere Faktoren – wie etwa besser qualifizierte, bzw. geeignete Kandidaten, partei-, gender-, sprachpolitische Kriterien etc. – verhindert hatten, ist offen. Es ist mit anderen Worten nicht erstellt, dass als Ursache der Nichtberücksichtigung von A. im Auswahlverfahren seine Verurteilung ausschlaggebend war; vielmehr kommen mannigfache Ursachen in Frage. Selbst A. konnte offenbar nicht davon ausgehen, die Stelle als Direktor zu erhalten, ansonsten er sich nicht parallel zum Bewerbungsprozess für den Direktor auch für eine Stelle im Kanton Z. beworben hätte – zumindest war diese Bewerbung am 5. November 2015 noch hängig (vgl. TPF 8.521.57). Mangels Kausalzusammenhangs ist somit kein Schadenersatz für die gescheiterte Ernennung als Direktor zuzusprechen.

Gleiches gilt für die Stelle im Kanton Z.. Auch hier war der Evaluationsprozess noch nicht in einer entscheidenden Phase. So hat der Kanton Z. nach Kenntnisnahme des Urteils zwar von einer Weiterverfolgung der Bewerbung abgesehen (TPF 8.521.57). Dies impliziert indes, dass es weitere Bewerber gab; weshalb gerade A. die Stelle hätte erhalten sollen – wäre er nicht verurteilt worden – ist nicht ersichtlich. Die Aussage, es hatten „sehr grosse Aussichten“ bestanden, genügt nicht zur Begründung eines rechtsgenügenden Kausalzusammenhangs.

In Bezug auf die Wahl in den Vorstand der Versicherung G. lässt sich feststellen, dass gemäss den von A. ins Recht gelegten Schriftstücke (Email-Verkehr vom 21. April 2016 mit Herrn J. vom Personalberatungsunternehmen K.; TPF 8.521.61) A. das Mandat trotz Verurteilung erhalten hat bzw. ihm das Amt angeboten wurde. Die eingelegten Unterlagen stehen somit im Widerspruch zur Begründung dieses Antrags. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein kein durch das Strafverfahren verursachter Schaden ersichtlich, weshalb auch dieses Begehren von A. abzuweisen ist.

4.2.2 B. macht keine wirtschaftlichen Einbussen geltend und derartige sind auch nicht ersichtlich.

4.3 Was die Genugtuung betrifft, so muss gemäss Art. 429 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage gegeben ist (vgl. Botschaft StPO, S. 1329). Der Genugtuungsanspruch setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint ist, wird durch die Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB oder Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR definiert (Wehrenberg/Frank, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N 27). Gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung - sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist -, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill beziehungsweise erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2), weshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwingend in einer Zwangsmassnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahem etc.) und deren Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N 28; Griesser, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N 7). Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Dem erkennenden Gericht steht hierbei ein weiter Ermessenspielraum zu. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3 m.H.).

4.3.1 A. macht eine Verletzung seiner Privatsphäre geltend, verursacht durch die negative mediale Berichterstattung. Er verweist insbesondere auf diverse Artikel in Tageszeitungen (TPF 8.521.6 ff.).

Die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen A. war exzessiv und geeignet, in breiten Bevölkerungskreisen eine gewisse Vorverurteilung von A. hervorzurufen, zumal sie teilweise gezielt auf A. in seiner damals beruflichen Funktion ausgerichtet war (TPF 8.521.20). Diese Vorverurteilung belegen auch die diversen (böswilligen) Leserkommentare, welche von einer Tageszeitung veröffentlicht wurden, und ein Eintrag auf der Facebook-Seite von seiner ehemaligen Chefin (TPF 8.521.22; 27). Die Berichterstattung wurde teilweise auch gezielt von der Privatklägerin bzw. deren Anwälten geschürt, indem sie gewisse Medien über den Fall stets auf dem Laufenden hielten. Damit entstanden Beeinträchtigungen vor allem im persönlichen Ansehen von A.. Der Anspruch von A. auf eine Genugtuung ist somit begründet und von diesem glaubhaft dargetan. Das Bundesgericht hat bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse in einem Entscheid Fr. 15‘000.-- Genugtuung als angemessen erachtet (BGE 126 III 161, S. 166 ff.). Der Sachverhalt in diesem Entscheid unterscheidet sich zum vorliegenden indes durch die weit höhere Intensität und die längere Zeitdauer der Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.--.

4.3.2 B. macht keine Genugtuung geltend und ein derartiger Anspruch ist auch nicht ersichtlich.

5. Keine Entschädigung für in Beschwerdeverfahren geleistete Zahlungen

5.1 A. und sinngemäss B. (TPF 8.521.4-6; 8.522.7) beantragen je eine Entschädigung für die an die ehemalige Privatklägerin C. geleisteten Zahlungen in Höhe von total Fr. 2‘633.70, zu welchen sie mit Beschlüssen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 und BB.2013.84 vom 18. Juni 2013 bzw. 14. Januar 2015 verpflichtet wurden.

5.2 Die genannten Beschlüsse der Beschwerdekammer sind in Rechtskraft erwachsen. Die Strafkammer ist für eine Neubeurteilung dieser Beschlüsse nicht zuständig, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist. Den Beschuldigten steht es frei, diesbezüglich beim hierfür zuständigen Gericht die Revision zu verlangen.

6. Keine Entschädigung der zu Unrecht zugelassenen Privatklägerin

Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden festgehalten, dass – zumal C. zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen worden sei – der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben sei, als A. und B. darin verpflichtet werden, C. eine Entschädigung von Fr. 15‘000.--- zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts a.a.O., E. 1.8 bzw. 2.5). Entsprechendes ist in diesem Urteil festzustellen.

7. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte

7.1 Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden (supra, E. 1.1). Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015 ist zwar neu zu verkünden, die entsprechenden Teile des früheren Entscheides sind jedoch unverändert ins neue Urteil zu übernehmen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1713).

7.2 Dies betrifft in casu den Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), die Abweisung der Zivilklagen der (ehemaligen) Privatklägerin C. gegen die Beschuldigten und gegen die FINMA sowie die damit einhergehende Verpflichtung der Privatklägerin, den Beschuldigten hierfür eine Entschädigung von je Fr. 1‘000.-- zu bezahlen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015, Dispositiv Ziff. I, II, IV und VII).

Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB).

2. B. wird freigesprochen von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB).

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 11‘000.-- trägt der Bund.

4. Der Bund hat A. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 37'000.-- inkl. MWST zu entschädigen.

5. Der Bund hat B. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 33'500.-- inkl. MWST zu entschädigen.

6. A. wird eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.-- zugesprochen.

7. Auf die Begehren von A. und B. um Entschädigung für die aufgrund der Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 geleisteten Zahlungen in Höhe von total Fr. 2‘633.70 wird nicht eingetreten.

Die Einzelrichterin stellt fest:

1. A. und B. haben der ehemaligen Privatklägerin C. keine Entschädigung zu bezahlen.

2. Die Ziffern IV und VII des Dispositivs des Urteils SK.2015.35 vom 10. November 2015 betreffend die ehemalige Privatklägerin C. sind in Rechtskraft erwachsen und werden wie folgt bestätigt:

· Die Zivilklage gegen A. und B. wird abgewiesen. Auf die Zivilklage gegen die FINMA wird nicht eingetreten.

· Die Privatklägerin hat A. und B. mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

- Rechtsanwalt Jürg Friedli (Verteidiger von A.)

- Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter (Verteidiger von B.)

Eine auszugsweise Ausfertigung (Rubrum und Dispositiv) wird zugestellt an

- Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg (Vertreter der ehemaligen Privatklägerin C.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 28. Oktober 2016