Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 403/2011

Urteil vom 28. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Korporation Pfäffikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,

gegen

Gemeinderat Freienbach, Postfach 140, 8808 Pfäffikon, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Weber,

weiterer Beteiligter:
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Beat Schelbert.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilzonenplan Steinfabrikareal; Wiederholung Auflage- und Einspracheverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Das Steinfabrikareal liegt in der Hafenzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Gemeinde Freienbach. 1994 kaufte die Korporation Pfäffikon einen grossen Teil der zu diesem Areal gehörenden Grundstücke. Sie räumte X.________ ein Kaufsrecht für eine Baurechtsparzelle auf dem Areal ein.

Nachdem die Stimmberechtigten der Gemeinde Freienbach eine Einzelinitiative zur Umzonung des Steinfabrikareals im November 2006 angenommen hatten, legte der Gemeinderat Freienbach am 2. November 2007 einen Teilzonenplan sowie eine Änderung des Baureglements auf. Im Wesentlichen sollte damit das bisher der Hafenzone zugeordnete Areal der Zone für öffentliche Parkanlagen zugewiesen werden.

Eine Einsprache der Korporation Pfäffikon gegen diese Zonenplanänderung hiess der Gemeinderat teilweise gut und wies das Steinfabrikareal teilweise der Hafenzone und teilweise der Zone für öffentliche Parkanlagen zu. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Korporation Pfäffikon wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 30. Juni 2009 ab. Die Korporation Pfäffikon gelangte gegen den Entscheid des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das ihre Beschwerde am 22. Dezember 2009 abwies.

B.
Im Februar 2010 legte der Gemeinderat den abgeänderten Teilzonenplan auf. Eine Einsprache der Korporation Pfäffikon wies er am 27. Mai 2010 ab. Dagegen führte die Korporation Pfäffikon am 29. Juni 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerde als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 6. Juli 2011 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Korporation Pfäffikon gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 27. Mai 2010 im Sinne der Erwägungen nicht ein. Aus den Erwägungen (E. 1.5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den am 2. November 2007 aufgelegten Teilzonenplan habe wahrnehmen können. Die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erlassenen Pläne vom 29. April 2008 und (in berichtigter Form) vom 7. Mai 2008 (welcher mit dem am 12. Februar 2010 aufgelegten Plan identisch sei), habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der gestellten Anträge kantonal letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2009 geprüft. Der Rechtsmittelweg gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht stehe noch offen. Er werde nach einem allfälligen positiven Beschluss über den revidierten Zonenplan durch die Gemeindeversammlung und einer Genehmigung durch den Regierungsrat durch die Neueröffnung des Entscheids vom 22. Dezember 2009 oder durch den Erlass eines neuen Entscheids aufgrund einer inhaltlichen Koordination mit dem Genehmigungsbeschluss förmlich eröffnet. Durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid des Gemeinderats vom
27. Mai 2010 werde die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich oder anders beschwert. Gegenstand der Neuauflage sei lediglich eine Reduktion der Zone für öffentliche Parkanlagen um zwei Drittel der ursprünglich vorgesehenen Fläche, was die Beschwerdeführerin nicht beanstande.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 beantragt die Korporation Pfäffikon im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einen materiellen Entscheid zu fällen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Revision eines Nutzungsplans im Sinne von Art. 14 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
. RPG (SR 700). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 135 II 22 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG unterliegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Teil-, Vor- und Zwischenentscheide selbstständig angefochten werden (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
-93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn ein Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde - 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
1    Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2    Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3    Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.
RPG vorliegt (BGE 135 II 22 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die hier umstrittene Zonenplanänderung wurde noch nicht genehmigt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sowohl der Beschluss der Gemeindeversammlung über die Planänderung als auch die Genehmigung des Regierungsrats noch ausstünden. Das Verwaltungsgericht prüfe die Angelegenheit soweit nötig nach Vorliegen der genannten Entscheide. Dannzumal könne die Sache mit Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Das vom Verwaltungsgericht in Aussicht gestellte Vorgehen ist mit dem Bundesrecht und der in BGE 135 II 22 publizierten Rechtsprechung vereinbar. Die vorliegende Beschwerde ist verfrüht. Das Bundesgericht kann erst angerufen werden, nachdem der durch die zuständige kantonale Instanz genehmigte Planfestsetzungsbeschluss vom Verwaltungsgericht beurteilt wurde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Freienbach, dem weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag