OG und beantragt die Aufhebung der Änderung der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 25. Oktober 2006. Er macht zum einen geltend, die Verordnung sprenge mit dem neu vorgesehenen, auf Hubraum und Gewicht abstellenden Mischtarif für die Bemessung der Motorfahrzeugabgabe (§ 5 und 6) den Rahmen von § 105 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben und entziehe die Regelung in Verletzung der politischen Rechte dem (obligatorischen) Gesetzesreferendum nach Art. 30 der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz. Zum andern macht der Beschwerdeführer geltend, die Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben stelle keine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abgabe dar und führe mit dem neuen Mischtarif zu einer ungleichen Besteuerung und stärkeren Belastung der schweren und hubraumstarken Fahrzeuge.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
OG mit der Rüge, die keinem Referendum unterliegende Revision der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben (MfzV) sei durch § 105 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben (MfzG) nicht abgedeckt und entziehe die neue Regelung dem obligatorischen Gesetzesreferendum gemäss Art. 30 Abs. 1
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SR 131.215 Verfassung des Kantons Schwyz, vom 24. November 2010 Art. 30 Zustandekommen und Gültigkeit |
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| Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist. | ||||||
| Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative. | ||||||
| Eine Initiative ist gültig, wenn sie: | ||||||
| die Einheit der Form und der Materie wahrt; | ||||||
| nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; | ||||||
| nicht offensichtlich undurchführbar ist. | ||||||
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SR 131.215 Verfassung des Kantons Schwyz, vom 24. November 2010 Art. 30 Zustandekommen und Gültigkeit |
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| Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist. | ||||||
| Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative. | ||||||
| Eine Initiative ist gültig, wenn sie: | ||||||
| die Einheit der Form und der Materie wahrt; | ||||||
| nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; | ||||||
| nicht offensichtlich undurchführbar ist. | ||||||
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SR 131.215 Verfassung des Kantons Schwyz, vom 24. November 2010 Art. 30 Zustandekommen und Gültigkeit |
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| Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist. | ||||||
| Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative. | ||||||
| Eine Initiative ist gültig, wenn sie: | ||||||
| die Einheit der Form und der Materie wahrt; | ||||||
| nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; | ||||||
| nicht offensichtlich undurchführbar ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||