[AZA 7]
U 370/01 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Urteil vom 28. Juni 2002

in Sachen

F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- F.________, geb. 1958, ist seit 1. Januar 1995 als Fluglehrer der Fliegerschule X.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 22. Mai 2000 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass F.________ am 15. April 2000 bei einem Ausbildungsflug eine Überdehnung der Halswirbelsäule erlitten habe. Dr. med. S.________, Klinik Y.________, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, stellte die Diagnosen von zervicogenen Kopfschmerzen bei Status nach zweifachem Beschleunigungstrauma beim Fliegen 1998 und 2000, einer zervikalen Diskushernie (C4/C5 und C5/C6) mit fokaler Spinalkanalstenose sowie von degenerativen Veränderungen mit Spondylose C3-C7 beidseits und leichter Foraminalstenose C3/C4 und C6/C7 beidseits (Bericht vom 19. Juli 2000). Mit Verfügung vom 2. November 2000 lehnte die SUVA - nach persönlicher Befragung des Versicherten vom 29. und 31. August 2000 - die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2001).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2001 ab.

C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das vorliegende Verfahren dreht sich um die Frage, ob das Ereignis vom 15. April 2000 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) ausser Betracht fällt.

b) Das kantonale Gericht hat die Grundsätze und Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie insbesondere das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37 Erw. 2; vgl. auch RKUV 1996 Nr. U 253 S. 203 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d mit Hinweisen). Des Weiteren ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 266 Fn. 375, S. 268; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 175 f.).

2.- a)In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 29. und 31. August 2000 davon auszugehen, dass der Versicherte am 15. April 2000 mit einer Schülerin einen Ausbildungsflug für die Kunstflug-Schweizermeisterschaft durchführte. Ein Übergang von einer vertikalen in eine horizontale Fluglage erfolgte bei einem Druck von 7 G wegen gleichzeitiger Bedienung des Steuerknüppels durch ihn selbst und die Flugschülerin so abrupt, dass sein Genick überdehnt und der Kopf nach hinten gebogen wurde. Er verspürte ein Knacken und verlor in beiden Armen das Gefühl. Bereits 1998 hatte er beim Fliegen ein Beschleunigungstrauma erlitten und damals während einigen Tagen massive Nacken- und Kopfschmerzen verspürt. Letztere sind seither rezidivierend und haben mit dem zweiten, hier zu beurteilenden Vorfall vom 15. April 2000 zugenommen.

b) Das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors ist beim Ereignis vom 15. April 2000 mit der plötzlichen Druckveränderung beim Wechsel der Fluglage erfüllt; sie ist vergleichbar mit dem Überdruck, wie er bei einem Sprung ins Wasser (EVGE 1964 S. 69 Erw. 2d) oder beim Tauchen (nicht publiziertes Urteil R. vom 7. Februar 1984, U 32/82) auftritt. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, richtig ausführt, fehlt es jedoch an der Ungewöhnlichkeit, an welche hier wegen der Beschränkung der Schädigung auf das Körperinnere strengere Anforderungen im Sinne von besonders sinnfälligen Umständen zu stellen sind. Dies gilt umso mehr, als beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule festgestellt wurden (Bericht des Dr. med. S.________ vom 19. Juli 2000). Namentlich war der Versicherte auf dem Kunstflug weder aussergewöhnlichen Druckverhältnissen ausgesetzt, noch war der zusammen mit der Flugschülerin gesteuerte Bewegungsablauf von der vertikalen in die horizontale Fluglage programmwidrig. Einzig die abrupte Richtungsänderung war nicht geplant; sie sprengt jedoch auf einem Ausbildungsflug den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht. Da sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, muss die Zunahme der chronischen Kopfschmerzen des Versicherten seit dem am 15. April 2000 erlittenen zweiten Beschleunigungstrauma ausser Betracht fallen (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 203 Erw. 4a). Schliesslich kann auch nicht auf Grund der medizinischen Diagnose eines Traumas auf das Vorliegen eines Unfalls geschlossen werden. Das Ereignis vom 15. April 2000 erfüllt damit die Kriterien des Unfallbegriffs nicht und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: