Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 222/2019

Urteil vom 28. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Lorenz Oetiker,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. März 2019 (ABS 18 409).

Sachverhalt:

A.
B.________ ist Beschuldigter im Verfahren Nr. EAII.07.0033 der Bundesanwaltschaft. Er wird vom Geschädigten A.________ mit Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 341'449.50 zuzüglich Kosten betrieben.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme von Vermögenswerten im betroffenen Verfahren auf und wies die Schweizerische Nationalbank an, die Guthaben auf den entsprechenden Konten zugunsten des Konkursamtes Bern-Mittelland zu überweisen. Das Bundesstrafgericht hob diese Verfügung mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 auf.
Zur Sicherung der Forderung gegen B.________ liess A.________ auf einen Herausgabeanspruch der C.________ Limited einen Durchgriffsarrest legen (Arresturkunde vom 3. August 2018). Aus der Prosequierung des Arrests resultierte in der genannten Betreibung Nr. xxx die Pfändung Nr. yyy (Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018, ausgestellt am 13. November 2018). Als Pfändungsgegenstand Nr. 2 wurde der folgende Vermögenswert angegeben:

"Herausgabeanspruch der C.________ Limited, gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft - vertreten durch die Bundesanwaltschaft Bern (Taubenstrasse 16, 3003 Bern) - über EUR 1'564'770.83 auf dem Konto Nr. zzz bei der Schweizerischen Nationalbank als Folge der von der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung mit dem Zeichen EAII.07.033-STU [sic!] durchgeführten Beschlagnahme von Vermögenswerten."
Die Pfändungsurkunde hielt ausserdem Folgendes fest:

"Die Vermögenswerte sind bereits mehrfach verarrestiert und gepfändet worden die Vorgänge betragen: [sic!]
B.________ Fr. 23'300'000.00
D.________ Corporation Fr. 27'700'000.00
E.________ LIMITED) Fr. 2'000'000.00" [sic!]

B.
Am 23. November 2018 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte, die Pfändung Nr. yyy dahin zu korrigieren, dass der Pfändungsgegenstand Nr. 2 ausschliesslich zur Deckung der Forderungen der Pfändungsgruppe Nr. yyy und etwaiger nachrangiger Pfändungsgruppen im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG hafte.
Mit Entscheid vom 1. März 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 14. März 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und wiederholt seinen Antrag in der Sache. Allenfalls sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 11. April 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und damit die Verwertung des streitgegenständlichen Pfändungsobjekts für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid sowie die amtlichen Akten verwiesen. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Das Obergericht hat trotz der angeordneten strafrechtlichen Beschlagnahme ein fortbestehendes aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung angenommen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass nach der Verteilung nach den strafrechtlichen Bestimmungen ein Rest verbleibe, der gegebenenfalls auf dem betreibungsrechtlichen Weg an die Gläubiger verteilt werden könne. Für das bundesgerichtliche Verfahren kann aus denselben Gründen vom Bestehen eines schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ausgegangen werden.

2.
Angefochten ist der Zusatz in der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018, worin der gepfändete Vermögenswert (Herausgabeanspruch der C.________ Ltd.) als bereits mehrfach verarrestiert und gepfändet bezeichnet wird (oben lit. A). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, diesen Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. im Sinne eines umgekehrten Durchgriffs in die Zwangsvollstreckung gegen B.________ einzubeziehen (vgl. zu dieser Konstellation BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742; Urteil 5A 587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 108 S. 691). Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe entgegen dem genannten Zusatz in der Pfändungsurkunde keine vorgängige Pfändung des Herausgabeanspruchs der C.________ Ltd. Es bestünden zwar frühere Pfändungen (betreffend den Schuldner B.________ sowie die Schuldnerinnen E.________ Ltd. und die D.________ Corp.) und er hat entsprechende Dokumente im kantonalen Beschwerdeverfahren zu den Akten gegeben (Beilage 11 zur kantonalen Beschwerde). In ihnen werde jedoch der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. nicht als Pfändungsobjekt bezeichnet. Wenn dennoch davon ausgegangen werde, der Herausgabeanspruch sei in diesen Pfändungen bereits gepfändet worden, so verstosse
dies gegen das Spezialitätsprinzip (Art. 112 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
SchKG).

3.
Das Obergericht hat nebst allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Spezialitätsprinzip gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
SchKG erwogen, es würde zu weit führen, wenn eine genaueste Bestimmung der gepfändeten Vermögenswerte verlangt würde, obwohl dies zum Pfändungszeitpunkt noch gar nicht möglich sei. Zu fordern sei vielmehr eine bestmögliche Bezeichnung. Das Betreibungsamt sei vorliegend nicht in der Lage gewesen, die Vermögenswerte genauer zu bezeichnen. Es habe nachvollziehbar ausgeführt, dass sich eine präzise Definition in Anbetracht der Umstände naturgemäss schwierig gestalte und die Bezeichnungen denjenigen in den Arrestbefehlen folgten. Aus der Arresturkunde vom 3. August 2018 gehe hervor, dass eine Anfrage bei der Bundesanwaltschaft erfolgt sei, diese das Guthaben aber weder bestätigt noch bestritten habe. Daraus sei zu schliessen, dass sich das Betreibungsamt um die genauestmögliche Bestimmung der Vermögenswerte bemüht habe. Weitere Nachforschungen seien nicht angezeigt gewesen. Die vorliegend umstrittene Bezeichnung gebe sodann sowohl Summe, Bank, Kontonummer wie auch den Herausgabeberechtigten an. Zum Zeitpunkt der Verarrestierung und Pfändung der Vermögenswerte sei keine genauere Bezeichnung möglich gewesen und unter
Berücksichtigung der Umstände sei hinreichend klar, was mit der Umschreibung gemeint sei.

4.

4.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (Art. 112 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 8C 742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245
f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteile 5A 913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1; 8C 742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; 5D 194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2; 5A 984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).

4.2. Um zu überprüfen, ob das Obergericht allfällige frühere Pfändungen und Verarrestierungen zu Recht als in dem Sinne genügend spezifiziert erachtet hat, dass der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. von ihnen miterfasst ist, müsste es Tatsachenfeststellungen über diese früheren Pfändungen und Arreste getroffen haben. Solche fehlen jedoch weitgehend oder es lässt sich - soweit sie vorhanden sind - nicht nachvollziehen, worauf sie sich beziehen bzw. stützen.
Zunächst hat das Obergericht keine Feststellungen darüber getroffen, auf welche konkreten, angeblich mehrfachen, vorbestehenden Pfändungen und Arreste die angefochtene Vorbehaltsklausel in der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018 überhaupt verweist. Dies wäre aber erforderlich, um diejenigen (angeblich vorbestehenden) Pfändungen und Arreste zu identifizieren, die danach auf ihre genügende Spezifizierung hin zu untersuchen sind. Da es bei der Frage der genügenden Spezifizierung sodann darum geht, wie der Wortlaut der entsprechenden Pfändungen und Arreste zu verstehen ist, sind Feststellungen über ihren Wortlaut praktisch unerlässlich. Das Obergericht nennt jedoch den Wortlaut keiner einzigen der allenfalls vorgehenden Pfändungen und Arreste und verweist diesbezüglich auch auf kein einziges Aktenstück. Der einzige Verweis auf ein Aktenstück betrifft den zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Arrest (Beilage 3 zur Vernehmlassung des Betreibungsamts). Dies trägt zur hier vorliegenden Fragestellung jedoch nichts bei, denn es geht nicht darum zu prüfen, ob der seinerzeit zugunsten des Beschwerdeführers ausgesprochene Arrest (in welchem im Übrigen konkret der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd als Arrestgegenstand genannt wurde)
genügend spezifiziert war.
Demgegenüber zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - wie bereits vor Obergericht - aufgrund eigener Recherchen beim Betreibungsamt mehrere Pfändungen, die in Betracht fallen könnten, von der von ihm kritisierten Vorbehaltsklausel (oben lit. A am Ende) erfasst zu sein (Beilage 11 zur Beschwerde). Ob ihm das Betreibungsamt diesbezüglich vollständig Auskunft erteilt hat, ist nicht bekannt, zumal in Beilage 11 keine Arresturkunden liegen, die in Betracht fallen könnten, von der Vorbehaltsklausel erfasst zu sein. Es liegt allerdings primär an der Aufsichtsbehörde, diesbezüglich den Sachverhalt festzustellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG), wobei sie dazu auf vollständige Auskünfte des Betreibungsamts angewiesen ist, welches in der Lage sein muss, den Inhalt der von ihm angebrachten Vorbehaltsklausel zu erläutern und zu belegen.
Das Obergericht stellt zwar - wie gesagt (oben E. 3) - fest, die Bezeichnung gebe sowohl Summe, Bank, Kontonummer wie auch den Herausgabeberechtigten an und die Umschreibung sei hinreichend klar. Unter den genannten Umständen lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, worauf sich das Obergericht dabei bezieht. Insbesondere spricht es von "Bezeichnung" und "Umschreibung" teilweise in der Einzahl (Entscheid des Obergerichts E. 13.4 und 13.5), obschon offenkundig mehrere Pfändungen bzw. Arreste auf ihre genügende Spezifizierung zu untersuchen gewesen wären. Welche der - recht unterschiedlich formulierten - Pfändungen das Obergericht allenfalls untersucht hat, ist nicht bekannt und lässt sich anhand seiner Erwägungen auch nicht zweifelsfrei rekonstruieren. Beispielsweise wurde gegenüber B.________ am 10. Juni 2014 und am 1. September 2015 Folgendes gepfändet (Beilage 11 zur Beschwerde) :

"Sämtliche Vermögensgegenstände von B.________ bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere sämtliche Herausgabeansprüche von B.________ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in unbekannter Höhe, in vollem Umfange"
Der Schätzungswert wird mit ca. Fr. 3'234'000.-- angegeben. Eine aktuelle Bankangabe oder eine Kontonummer oder eine Verfahrensnummer der Bundesanwaltschaft finden sich dabei nicht, bloss der Hinweis, dass die Bundesanwaltschaft einst bei der Bank F.________ EUR 2'658'220.60 beschlagnahmt habe. Es lässt sich insoweit nicht nachvollziehen, ob das Obergericht die soeben zitierte Pfändung in Betracht gezogen hat. Daran ändert nichts, dass das Obergericht teilweise auf die Vernehmlassung des Betreibungsamts verweist (vgl. oben E. 3), welches sich - wie sich aus der Vernehmlassung, nicht aber aus dem angefochtenen Entscheid ergibt - in erster Linie mit der soeben zitierten Pfändung gegenüber B.________ befasst hat. Mehr als eine Mutmassung, welche Pfändung das Obergericht vor Augen hatte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Im Übrigen bliebe dann unbeantwortet und unerklärt, ob sich das Obergericht auch mit den Pfändungen gegenüber den Schuldnerinnen D.________ Corp. und E.________ Ltd. befasst hat. Für den Fall, dass das Betreibungsamt selber der Meinung sein sollte (wie der Beschwerdeführer der Vernehmlassung des Betreibungsamts im kantonalen Verfahren entnehmen will), die Pfändungen gegenüber diesen Schuldnerinnen erfassten entgegen
der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018 den Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. nicht, bliebe ausserdem unbeantwortet und unerklärt, weshalb das Obergericht in diesem Punkt dann die angefochtene Pfändungsurkunde nicht entsprechend angepasst hat. In rechtlicher Hinsicht wäre - nach entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen - zu untersuchen, ob die beispielshalber wiedergegebene Pfändung genügt, um den formell der C.________ Ltd., wirtschaftlich aber offenbar B.________ zustehenden, Herausgabeanspruch als bereits gepfändet zu erachten. Analoges gilt für alle in Betracht fallenden vorgängigen Pfändungen und Arrestlegungen, auf die sich der angefochtene Zusatz in der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018 beziehen könnte, insbesondere nicht nur gegenüber dem Schuldner B.________, sondern auch gegenüber den Schuldnerinnen D.________ Corp. und E.________ Ltd. Da jegliche Sachverhaltsfeststellungen in diesem Bereich fehlen, kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob das Obergericht Art. 112 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
SchKG und allfällige weitere relevante Normen korrekt angewendet hat.
Auch die obergerichtliche Erwägung, wonach sich das Betreibungsamt um eine genauestmögliche Bestimmung der Vermögenswerte bemüht habe, hilft nicht darüber hinweg, dass das Obergericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, welche Vermögenswerte in welcher Weise in den angeblich vorgehenden Pfändungen und Arresten bestimmt worden sind. Es ist nicht bekannt, auf welche genaue Pfändung bzw. welchen genauen Arrest sich diese Erwägung bezieht. Das Bundesgericht kann sie deshalb nicht überprüfen. Es kann offenbleiben, ob sie überhaupt erheblich ist. Erheblich wäre sie nur dann, wenn die in Frage kommenden Pfändungen bzw. Arreste an sich nicht genügend spezifiziert wären, Schwierigkeiten bei der Bestimmung der zu pfändenden oder zu verarrestierenden Vermögenswerte die Anforderungen an das Spezialitätsprinzip aber herabzusetzen vermöchten.
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb das Obergericht dem Beschwerdeführer Widersprüche in seiner Argumentation vorwirft. Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. stehe eigentlich B.________ zu. Dies hat aber keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob in anderen, früheren Pfändungen oder Arresten durch andere Gläubiger gegen den Schuldner B.________ oder die Schuldnerin D.________ Corp. oder die Schuldnerin E.________ Ltd. der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. bereits gepfändet oder verarrestiert wurde.

4.3. Unter den genannten Umständen kann das Bundesgericht das Recht nicht anwenden. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG zurückzuweisen.

5.
Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton Bern den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg