Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 216/2017

Urteil vom 28. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 23. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die getrennt lebenden Eltern der Töchter C.________ und D.________. Mit Eheschutzentscheid vom 1. März 2016 stellte das Gerichtspräsidium Aarau die Töchter unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater, rückwirkend ab 1. Januar 2016 an den Unterhalt der Kinder je Fr. 500.-- zzgl. Kinderzulagen, und Fr. 410.-- für die Monate Januar und Februar 2016, Fr. 850.-- für die Monate März bis Juni 2016 und ab 1. Juli 2016 Fr. 1'080.-- an den Unterhalt der Ehefrau beizutragen. Das Obergericht des Kantons Aargau wie auch das Bundesgericht wiesen die vom Ehemann ergriffenen Rechtsmittel ab (Urteil 5D 122/2016 vom 13. Oktober 2016).

A.b. Weil A.________ die im Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bzw. nur teilweise bezahlte, ersuchte B.________ am 14. Juli 2016 beim Gerichtspräsidium Aarau um eine Schuldneranweisung. Mit Entscheid vom 24. August 2016 wies der Gerichtspräsident von Aarau das Gesuch ab, ebenso wie die von beiden Parteien gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.

B.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die von B.________ erhobene Berufung gut, wies die Arbeitgeberin des A.________ an, von dessen Guthaben monatlich den Betrag von Fr. 2'480.-- (entsprechend der Summe der Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinderzulagen) abzuziehen und auf ein von B.________ zu bezeichnendes Konto zu überweisen, erteilte B.________ für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und erachtete das für das oberinstanzliche Verfahren gestellte Begehren zufolge Obsiegens als gegenstandslos. Im gleichen Entscheid hiess das Obergericht das als Beschwerde entgegengenommene Rechtsmittel des A.________ insofern gut, als es ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, während es das für das oberinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch mangels Bedürftigkeit abwies. Ferner auferlegte das Obergericht A.________ die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- und verpflichtete ihn, der Anwältin von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'090.-- (inkl. Auslagenersatz und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 1'403.80 (inkl. Barauslagen und MWST) für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde vom 20. März 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit den Anträgen, ihm sei für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und die ihm auferlegten Gerichtskosten seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, und das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit welchem diese u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren abweist. Da der Entscheid zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 5A 428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 1.2). Trotzdem folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Bei dieser geht es um eine Schuldneranweisung und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.

2.

2.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2). Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (Urteil 5A 58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Bei alledem ist vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, nur unter Willkürgesichtspunkten überprüfbare Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Elemente des erheblichen Sachverhalts erstellt sind (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133; 119 Ia 11 E. 3a S. 12).

2.2. Das Obergericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Bedürftigkeit ab. Ziehe man von seinem Einkommen von Fr. 5'065.-- den zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 3'288.-- und die (tatsächlich bezahlten) Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- ab, habe der Beschwerdeführer, der die Ehegattenunterhaltsbeiträge unstrittig nicht bezahlt habe, seit Gesuchseinreichung bis zum oberinstanzlichen Entscheid monatlich Fr. 777.--, insgesamt Fr. 3'108.-- ansparen können, was zur Bezahlung der zweitinstanzlichen Gerichts- und der eigenen Anwaltskosten ausreiche.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn man von seinem Lohn von Fr. 5'065.-- (exkl. Kinderzulagen) Fr. 2'080.-- (= Fr. 2'480.-- abzüglich Kinderzulagen) abziehe, verblieben ihm Fr. 2'985.--, womit das von der Vorinstanz zugebilligte Existenzminimum von Fr. 3'288.-- nicht mehr gedeckt sei. Ausserdem sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach die angesparten Fr. 3'108.-- ausreichten, um die zweitinstanzlichen Gerichts- und die eigenen Anwaltskosten zu bezahlen, offensichtlich unrichtig, zumal er verpflichtet worden sei, die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- sowie der Beschwerdegegnerin bzw. deren Anwältin Parteikosten von Fr. 1'403.80 zu bezahlen. Ausserdem sei dem Obergericht bekannt, dass er mit dem Urteil 5D 122/2016 des Bundesgerichts verpflichtet worden sei, Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Damit überstiegen seine finanziellen Verpflichtungen den Betrag des angeblich Angesparten und er sei offensichtlich nicht in der Lage, die eigenen Anwaltskosten - weder für das bundesgerichtliche noch für das oberinstanzliche Verfahren - zu bezahlen.

2.4. Das Obergericht geht für die Zeit seit Gesuchseinreichung bis zum oberinstanzlichen Entscheid von einer Vermögensbildung zufolge unterlassener Bezahlung von Unterhaltsleistungen in der Höhe von Fr. 3'108.-- aus. Ob unter den gegebenen Umständen überhaupt von einer Vermögensbildung gesprochen werden kann, braucht aus folgenden Gründen nicht abschliessend beantwortet zu werden:
Es ist grundsätzlich zulässig, die Bedürftigkeit zu verneinen, wenn der Gesuchsteller, der zwar über kein oder nur ein ungenügendes Einkommen, hingegen über Vermögen verfügt (Urteil 5A 396/2009 vom 5. August 2009 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 135 I 288). Dabei soll aber nur auf den einen angemessenen "Notgroschen" übersteigenden Betrag gegriffen werden müssen. Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil 5A 612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3).
Laut dem vorinstanzlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die beiden kantonalen Verfahren Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 2'493.80 zu bezahlen. Vom sogenannt angesparten Betrag verbleiben dem Beschwerdeführer mithin noch Fr. 614.20, was unter keinem vernünftigen Titel als angemessener Notgroschen bezeichnet werden kann. Damit hat das Obergericht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.

2.5. Nachdem der Beschwerdeführer erstinstanzlich obsiegt hatte, kann der im oberinstanzlichen Verfahren vertretene Standpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

3.

3.1. Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2017 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche kantonale Verfahren zu gewähren, Rechtsanwalt Christoph Suter als amtlichen Beistand beizuordnen und im genannten Verfahren von der Tragung von Gerichtskosten zu befreien. Schliesslich ist die Sache zur Bestimmung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters an das Obergericht zurückzuweisen.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat den Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben. Im obergerichtlichen Verfahren wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Er wird im genannten Verfahren von der Tragung von Gerichtskosten befreit. Zur Bestimmung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Christoph Suter für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden