Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 98/2019

Urteil vom 28. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,
Beschwerdegegnerin,

C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel.

Gegenstand
Ehescheidung, Nebenfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2018 (ZK1 2017 20).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1972; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer) heirateten 1999. Sie sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2004). B.A.________ ist ausserdem die Mutter des im Jahre 1995 geborenen Sohnes D.________. Vor dem Bezirksgericht March ist ein Verfahren betreffend die Vaterschaft über D.________ hängig.

A.b. Das Verfahren betreffend die Regelung des Getrenntlebens leiteten die Parteien am 31. Oktober 2008 ein und am 14. Februar 2011 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht March auf Scheidung der Ehe. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe mussten sich in der Folge verschiedene Behörden und Gerichte mit den Parteien beschäftigen (vgl. nur die Urteile 5A 900/2015 vom 23. März 2016; 6B 34/2016 vom 8. Februar 2016; 1B 93/2017 vom 18. Mai 2017; 5A 408/2017 vom 1. Juni 2017; 5A 860/2017 vom 13. November 2017; 5A 439/2018 vom 31. Oktober 2018; 5A 108/2019 vom 6. Februar 2019).
Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei stellte es die Tochter unter die elterliche Sorge und die Obhut der Mutter, ohne dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. Eine bereits früher errichtete Beistandschaft führte es fort, wobei es dem Beistand die Aufgabe übertrug,einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen Vater und Tochter sicherzustellen. Hierbei berechtigte es A.A.________ dazu, mit C.A.________ einmal monatlich einen direkten schriftlichen Informationsaustausch (Brief oder E-Mail) zu pflegen. Auf die Zusprechung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt verzichtete das Bezirksgericht. Ausserdem teilte es die B.A.________ zustehende Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge und setzte die Parteien güterrechtlich auseinander. Zuletzt verpflichtete es A.A.________ zur Rückerstattung der bezogenen Prozesskostenvorschüsse.

B.
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ beim Kantonsgericht Schwyz Berufung. B.A.________ reichte Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Anschlussberufung hiess es dahingehend teilweise gut, dass es den von B.A.________ im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge an A.A.________ zu bezahlenden Betrag reduzierte. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht das angefochtene Urteil und wies die Begehren von A.A.________ um Erlass von Kindesschutzmassnahmen und um Revision ab, soweit es darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Zuletzt verpflichtete das Gericht A.A.________ zur Erstattung der im Berufungsverfahren bezogenen Prozesskostenvorschüsse.

C.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 gelangt A.A.________ mit dem Begehren an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Ausserdem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ebenfalls am 1. Februar 2019 reicht A.A.________ auch im Namen seiner Tochter Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer im Namen seiner Tochter erhobene Beschwerde: Unbesehen darum, ob und inwieweit die Tochter ihre Rechte selbst wahrnehmen könnte (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 14
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 14 - Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist.
BZP [SR 273]; Urteil 5A 715/2011 vom 21. Januar 2012 E. 1.3), kann der Beschwerdeführer diese vor Bundesgericht nicht vertreten, nachdem die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen wurde und der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 304 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB; Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG; vgl. im Übrigen auch Art. 306 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB). Ohnehin wurde für die Tochter eine Prozessvertretung nach Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
ZPO angeordnet und sind die Befugnisse der gesetzlichen Vertreter insoweit beschnitten (vgl. Urteil 5A 894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1, in: FamPra.ch 2016 S. 809).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da sie ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss die beschwerdeführende Person grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Blosse Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid genügen an sich nicht. Ein Rückweisungsantrag allein reicht ausnahmsweise aus, wenn, was hier nicht der Fall ist, das Bundesgericht auch bei einer Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). Lautet ein Rechtsbegehren auf einen Geldbetrag, muss es ausserdem beziffert sein (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).

2.2. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht mit der im eigenen Namen eingereichten Beschwerde allein das Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Auch aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2), ergibt sich nicht, was er im bundesgerichtlichen Verfahren erreichen möchte. Zwar lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Anordnungen des Kantonsgerichts zu den "Kinderbelangen", zum "Güterrecht", zum "Ehegattenunterhalt" und zur "beruflichen Vorsorge" nicht einverstanden ist und verschiedene (verfassungsmässige) Rechte als verletzt ansieht. Er macht aber keine Angaben dazu, welche Anordnungen seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wären bzw. welche Geldbeträge er zugesprochen erhalten möchte. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Noch anzumerken ist Folgendes: Dem Beschwerdeführer ist aus den zahlreichen früheren Verfahren (vgl. vorne Bst. A.b) hinlänglich bekannt, welche Begründungsanforderungen eine Beschwerde an das Bundesgericht zu erfüllen hat (vgl. z.B. Urteil 5A 860/2017 vom 13. November 2017 E. 2). Diesen Anforderungen wird die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde nicht gerecht, da er sich darauf beschränkt, ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid seine Sichtweise der Dinge darzulegen und dem Kantonsgericht verschiedenste Verfassungs- bzw. Rechtsverletzungen vorzuwerfen. Die Beschwerde kann auch aus diesem Grund nicht an die Hand genommen werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mangels Einholens von Vernehmlassungen sind weder bei der obsiegenden Beschwerdegegnerin noch der Tochter entschädigungspflichtige Kosten angefallen. Parteientschädigungen sind folglich keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da die Beschwerden nach dem vorstehend Ausgeführten als von Anfang an aussichtlos qualifiziert werden müssen, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber